Beschluss
514 C 136/15
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2016:0425.514C136.15.00
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Tenor
1. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 22.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 22.400,00 € festgesetzt. Gründe: Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Zwar hat sich der Erledigungserklärung der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 nur Herr L in Vertretung für die Beklagte L angeschlossen. Die Erledigungserklärung dieser Beklagten wirkt jedoch auch für die übrigen Beklagten, § 62 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift werden bei der notwendigen Streitgenossenschaft, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht Säumigen vertreten angesehen. Die Beklagten im Anfechtungsprozess gemäß § 46 WEG sind notwendige Streitgenossen (BGH, Urteil vom 11.11.2011 – V ZR 45/11, NJW 2012, 1224; BGH, Urteil vom 02.03.2012 – V ZR 89/11, BeckRS 2012, 07793; Engelhardt in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 46 WEG Rdnr. 14). Die übrigen Beklagten waren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 auch säumig. Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Hausverwalterin als Zustellungsvertreterin der Beklagten am 27.02.2016 zugestellt. Die Erklärungen der Beklagten L, mit welcher sie sich der Erledigungserklärung der Kläger anschloss, wirken auch für die übrigen Beklagten. Auch Geständnisse und Einwilligungen in bestimmte Verfahrensweisen gelten wegen § 62 ZPO ebenfalls zugleich als Prozesshandlungen der säumigen Streitgenossen. Das gilt auch für das Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO, den Verzicht gemäß § 306 ZPO und auch für die Klageänderung gemäß § 263 ZPO seitens des verhandelnden Streitgenossen, da es sich um reine Prozesshandlungen handelt. Hier wird der Säumige gemäß § 62 ZPO vertreten, sodass die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis keine Rolle spielen kann (LG Frankfurt, Urteil vom 26. Februar 2014 – 2/13 S 142/12, ZMR 2014, 476; Jennißen, WEG, 4. Aufl. 2015, § 46 Rdnr. 152; Schultes in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 62 Rdnr. 43 m.w.N.). Anders ist es aber bei solchen Prozesshandlungen wie der Aufrechnung und dem Vergleich, die zugleich materiell-rechtlichen Charakter haben, sodass entsprechende Verfügungsmacht zur Prozesshandlungsbefugnis hinzu kommen muss (Schultes a.a.O.). Die übereinstimmende Erledigungserklärung hat jedoch keinen materiell-rechtlichen Charakter. Sie ist lediglich prozessuale Einverständniserklärung an das Gericht und damit prozessualer Gesamtakt (h.M., vgl. nur Lindacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 91 a Rdnr. 26 m.w.N.). Das Gericht konnte somit gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Beklagten, ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, voraussichtlich unterlegen wären. Die Klage der Kläger war zulässig. Die Klage richtete sich gegen die richtigen Beklagten. Zwar haben die Kläger zunächst nur zwei Miteigentümer als Beklagte benannt. Dies ist jedoch unschädlich, da die Kläger die Klage ausdrücklich zunächst gegen „die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft“ gerichtet haben. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG genügt es, wenn die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 01.04.2016 eine Eigentümerliste übersandt. In der mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 wurde sodann das Rubrum auf Beklagtenseite berichtigt. Die Kläger haben daher die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt. Die Klage erfolgte auch fristgemäß. Die Eigentümerversammlung fand am 20.10.2015 statt. Die Klage ist vorab am 18. November 2015 per Fax bei Gericht eingegangen. Die Kostenrechnung wurde den Klägervertretern am 2. Dezember 2015 zugestellt. Der Kostenvorschuss wurde am 9. Dezember 2015 eingezahlt. Die Klageschrift wurde sodann, nachdem die Klagebegründung am Montag, den 21.12.2015 eingegangen ist, der Fa. D GmbH am 28.12.2015 zugestellt. Diese Zustellung wahrte die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 167 ZPO. Die Zustellung erfolgte demnächst. Die Zustellung an die Fa. D GmbH wirkte auch gegen die Beklagten, die übrigen Eigentümer. Unstreitig war die Fa. D ursprünglich als Verwalterin bestellt und der Bestellungszeitraum war im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift noch nicht abgelaufen. Soweit die Beklagten auf ein Schreiben der Verwalterin vom 24.09.2015, in welchem diese die fristlose Kündigung erklärt, Bezug nehmen, ist dieses Schreiben zunächst nicht geeignet, eine wirksame fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu begründen. Der Kündigung lässt sich nicht ansatzweise der Kündigungsgrund entnehmen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die gemäß § 314 Abs. 2 BGB erforderliche Abmahnung der Kündigung vorausgegangen ist. Darüber hinaus lässt sich dem letzten Absatz des Kündigungsschreibens entnehmen, dass die Fa. D bis zur Bestimmung eines neuen Verwalters „ausschließlich die Versorgung der Liegenschaft sicherstelle“. Die Fa. D GmbH hat somit gerade nicht erklärt, keinerlei Verwaltungsaufgaben mehr zu übernehmen. Schließlich hat die Fa. D offensichtlich auch die Klageschrift an die Eigentümer weitergeleitet. Denn die Beklagten zu 1) und zu 2) haben sich nach Zustellung der Klageschrift an die Verwalterin schriftsätzlich gemeldet. Hinzu kommt, dass die Fa. D auch nach dem Ausspruch der Kündigung noch als Verwalterin tätig geworden ist. Der Beklagte zu 1) legte ein Schreiben der Fa. D vom 17.11.2015 vor, mit welchem diese als Verwalterin der Liegenschaft zu einer Eigentümerversammlung einlädt (Bl. 99 d.A.). Die Zustellung an die Fa. D als Zustellungsvertreter der übrigen Eigentümer war somit wirksam. Die Klage war auch begründet. Schon in formeller Hinsicht entsprach die durchgeführte Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Einladung zur Eigentümerversammlung erfolgte durch den Beklagten zu 1), einen Miteigentümer. Die Einberufung zur Eigentümerversammlung hat grundsätzlich durch den Verwalter zu erfolgen (§ 24 Abs. 1 WEG). Weigert sich ein Verwalter pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen, kann sie vom Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen werden. Besteht kein Verwaltungsbeirat, kann die Einberufung einvernehmlich durch alle Eigentümer erfolgen. Ein Wohnungseigentümer kann sich von allen Eigentümern zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit bestimmten Tagesordnungspunkten ermächtigen lassen. Verweigern alle oder einige Eigentümer diese Ermächtigung, obwohl die Durchführung einer Eigentümerversammlung erforderlich ist und ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, kann jeder Eigentümer seinen Anspruch auf Ermächtigung eines ladungsbereiten Eigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit konkret bezeichneten Tagesordnungspunkten im Klagewege durchsetzen (Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl. 2015, § 24 Rdnr. 4). Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nur zu einer Versammlung einladen, wenn ihn das Gericht hierzu ermächtigt (Engelhardt in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 24 Rdnr. 3). Demnach erfolgte vorliegend die Einberufung durch einen Nichtberechtigten. Auch liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung vor. Die Wohnungseigentümerversammlungen sind nicht-öffentliche Veranstaltungen. Für den Kreis der Wohnungseigentümer besteht ein schutzwürdiges Interesse dahin, fremden Einfluss von der Wohnungseigentümerversammlung fernzuhalten, einen ungestörten Ablauf der Versammlung zu sichern und einer unnötigen Verbreitung ihrer Angelegenheiten in der Öffentlichkeit vorzubeugen (AG Halle, Urteil vom 15.03.2011 – 120 C #####/####, ZWE 2013, 92; AG Nordhorn, Urteil vom 15.06.2011 – 3 C #####/####, ZWE 2013, 93). Vorliegend fand die Eigentümerversammlung in einem Cafe, welches nicht über einen separaten Raum verfügte, statt. Diese formellen Verstöße haben sich nach bisherigem Sach- und Streitstand auch auf die Beschlussfassung ausgewirkt. Zwar führt ein Einberufungsmangel, wie andere formelle Mängel auch, dann nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses, wenn sich feststellen lässt, dass er für die erfolgte Beschlussfassung nicht ursächlich war. An die Feststellung, ein Beschluss einer Eigentümerversammlung beruhe nicht auf einem formellen Mangel, sind strenge Anforderungen zu stellen. Denn die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung sollen eine gleichrangige Mitwirkung aller Wohnungseigentümer am Willensbildungsprozess gewährleisten, und zwar auch dann, wenn sich ein Wohnungseigentümer mit seinen Vorstellungen in einer Minderheitenposition befindet. Die Möglichkeit, dass der durch den Mangel betroffene Wohnungseigentümer das Beschlussergebnis hätte beeinflussen können, muss nicht nur unwahrscheinlich sein, sondern bei vernünftiger Betrachtung unter keinen Umständen in Betracht kommen. Abzustellen ist dabei darauf, wie sich die Dinge in einer Eigentümerversammlung entwickelt hätten, in welcher der nicht ordnungsgemäß geladene Wohnungseigentümer erschienen wäre und die Möglichkeit gehabt hätte, durch von ihm vorgetragene Argumente das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Deshalb kann nicht allein maßgeblich sein, dass der Beschluss von einer bestimmten Mehrheit der Wohnungseigentümer getragen worden ist und dieselbe Mehrheit den Beschluss in einer Wiederholungsversammlung erneut gefasst hätte. Denn es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich alle Wohnungseigentümer zu dem Beschlussgegenstand den Argumenten des nicht ordnungsgemäß Geladenen verschlossen hätten (Engelhardt in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 24 WEG Rdnr. 17 f. m.w.N.). Vorliegend haben die Kläger an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die anwesenden Eigentümer bei Anwesenheit der Kläger aufgrund etwaiger Redebeiträge anders abgestimmt hätten. Demnach entspricht es billigem Ermessen, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ein Fall des § 93 ZPO liegt nicht vor. Die Beklagte zu 2) hat in ihrem Schriftsatz vom 15.01.2016 lediglich mitgeteilt, sich ein sofortiges Anerkenntnis vorzubehalten. Die Erklärung des Anerkenntnisses des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 16.03.2016 war nicht sofortig. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nur vor, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt, was voraussetzt, dass er die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner wahrnimmt (Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 12). Diese sich zuerst bietende Möglichkeit hat der Beklagte zu 1) gerade nicht wahrgenommen. Vielmehr hat er mit seinem Schriftsatz vom 15.01.2016 noch beantragt, die Klage abzuweisen. Im Übrigen sind die von einzelnen Eigentümern schriftsätzlich erklärten Anerkenntnisse unbeachtlich, da nicht alle notwendigen Streitgenossen ein Anerkenntnis erklärt haben. Ein solches Anerkenntnis eines einzelnen Eigentümers wäre nur beachtlich gewesen, wenn nur dieser Eigentümer im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgetreten wäre und das Anerkenntnis erklärt hätte. Dieses hätte dann auch Wirkung für die übrigen Streitgenossen entfaltet, so wie vorliegend der Anschluss der Erledigung durch die Beklagte zu 2) (s.o.). Der Streitwert ist auf bis zu 22.400,00 € festzusetzen. Gemäß § 49 a GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an einer Entscheidung festzusetzen. Wird ein Beschluss über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan angefochten und begehrt der Kläger insgesamt die Ungültigerklärung des jeweiligen Beschlusses, entspricht das Gesamtinteresse dem Nennbetrag der Abrechnung (LG München I, Beschluss vom 10.06.2014 – 36 T #####/####, BeckRS 2015, 02806; KG, Beschluss vom 10.09.2013 – 4 W 40/13, ZWE 2014, 423). Die Kläger haben sowohl die Ungültigerklärung des Beschlusses hinsichtlich der Jahresabrechnung als auch hinsichtlich des Wirtschaftsplans begehrt. Die Gesamtausgaben hinsichtlich der Jahresabrechnung 2014 belaufen sich auf 18.368,05 €, sodass der Streitwert auf bis zu 9.200,00 € insoweit festzusetzen ist. Den Streitwert hinsichtlich der Anfechtung des Wirtschaftsplans hat das Gericht auf Grundlage der Zahlen der Jahresabrechnung 2014 ebenfalls auf bis zu 9.200,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der Anfechtung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 7 und 8 ist der Streitwert jeweils auf bis zu 500,00 € festzusetzen und hinsichtlich der Anfechtung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6 und 16 auf jeweils bis zu 1.000,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund oder dem Landgericht Dortmund, L2, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.