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Urteil

425 C 7731/15

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2015:1215.425C7731.15.00
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Leitsätze

Bei einem Vertrag über einen Therapie zur Gewichtsabnahme mittels Injektion von Präparaten in homöopathischen Dosen handelt es sich um einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art, der jederzeit gem. § 627 BGB gekündigt werden kann. Anschließend hat eine Abrechnung pro rata temporis zu erfolgen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 360,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Vertrag über einen Therapie zur Gewichtsabnahme mittels Injektion von Präparaten in homöopathischen Dosen handelt es sich um einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art, der jederzeit gem. § 627 BGB gekündigt werden kann. Anschließend hat eine Abrechnung pro rata temporis zu erfolgen Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 360,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem S gegenüber der Beklagten geltend. Die 70-jährige Beklagte hat im Easylife-Therapiezentrum des S T am 10.06.2015 einen Vertrag unterschrieben über eine Easylife-Therapie zur Gewichtsabnahme. Danach war vereinbart, dass die Beklagte an 56 Tagen an dieser Therapie teilnimmt, wobei Therapiebeginn der 10.06.2015 sein sollte. Als Gegenleistung wurde ein Preis von 2.240,00 € vereinbart, worauf die Beklagte 80,00 € gezahlt hat. Die Therapie bestand unter anderem in der Injektion eines homöopathischen Mittels. Nachdem die Beklagte am 12.06., 15.06., 16.06., 17.06. und 18.06.2015 jeweils eine weitere Spritze erhalten hatte fragte sie bei dem Zedenten nach dem Inhalt der Injektion. Nachdem sie ihrer Meinung nach keine befriedigende Antwort erhalten hatte, kündigte sie das Vertragsverhältnis fristlos. Die Klägerin behauptet, der Beklagten sei eine Liste gezeigt worden aus dem sich der Inhalt der Injektion ergäbe. Die genaue Zusammensetzung sei nicht mitgeteilt worden weil es sich um ein Geschäftsgeheimnis handeln würde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.240,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass ein rechtswidriger Eingriff durch die Injektionen vorgelegen habe da eine hinreichende Aufklärung nicht erfolgt sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s D h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nur zu einem Teil begründet. Die Klägerin kann aus abgetretenem S von der Beklagten jedoch Zahlung von 360,00 € verlangen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist als Dienstvertrag zu bewerten. Es ist grundsätzlich wirksam. Die Beklagte hat diesen Vertrag jedoch am 20.06.2015 wirksam gemäß § 627 BGB gekündigt. Bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien handelt es sich um einen dieser Norm unterfallenden Vertrag über Dienste höherer Art, die aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses übertragen zu werden gepflegt werden. Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um einen Vertrag der von einer Partei entweder überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangt oder in den persönlichen Lebensbereich einer Partei eingreift. Dies ist bei verschiedensten Vertragstypen im Gesundheitsbereich bereits so bejaht worden. Das gilt auch für den von der Beklagten abgeschlossenen Vertrag. Anders als bei vielen anderen Diäten geht es hier nicht um eine Veränderung des Lebenswandels durch eine Ernährungsumstellung oder durch Sport sondern durch Injektion eines Präparats in den Körper. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass derjenige, der sich ein Präparat in den Körper spritzen lässt dies aufgrund eines besonderen Vertrauens gegenüber demjenigen tun lässt, der diese Behandlung vornimmt. Ob es sich dabei um homöopathische Dosen handelt oder nicht ist dabei letztendlich völlig unerheblich. Deshalb ist das Vertragsverhältnis hier gemäß § 627 BGB wirksam von der Beklagten gekündigt worden (so auch LG Wuppertal, Urteil vom 05.12.2013 – 9 S 21/13). Es hat demnach eine Abrechnung pro rata temporis stattzufinden. Die Parteien hatten eine Vertragslaufzeit von 56 Tagen vereinbart. Die Beklagte hat am 20.06. gekündigt, also nach 11 Tagen, sodass sie 11/56 des vereinbarten Preises von 2.240,00 €, also 440,00 € zu zahlen hat. Gezahlt hat sie bereits 80,00 €, sodass noch ein Restbetrag in Höhe von 360,00 € zu titulieren war. Soweit die Beklagte mit Gegenforderungen aufrechnen wollte ist die entsprechende Gegenforderung völlig unsubstantiiert. Die Nebenentscheidungen beruhen ebenso auf dem Gesetz wie die prozessualen Nebenentscheidungen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.