Urteil
512 C 14/14
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2014:0826.512C14.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 987,70 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 987,70 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft P-Straße in Dortmund. Zwischen den Parteien hat es schon unzählige Verfahren gegeben. Dabei ging es im Wesentlichen immer um die Dachterrasse vor der Wohnung der Beklagten. Insofern versuchen die Beklagten schon seit vielen Jahren die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu einer Veränderung in ihrem Sinne zu erlangen. Dies war bisher ebenso erfolglos wie die zahlreichen Klagen der Beklagten vor dem erkennenden Gericht. Bereits in der Eigentümerversammlung vom 3.3. 2008 stellten die Kläger den Antrag ihnen zu gestatten, die Terrassenfläche zu vergrößern. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Stattdessen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft damals beschlossen, den Klägern zur Erstellung eines Sichtschutzes eine Bewucherungsvorrichtung mit Drahtseilbespannung in einer Länge von ca. 6,75 m und einer Höhe von 180 cm von der Oberkante der vorhandenen Kübel an zu genehmigen. Die Position der vorhandenen Kübel durfte nicht verändert werden. Die Aufstellung von zusätzlich optisch passenden Pflanzkübeln auf dem gemeinschaftlichen Garagendach zur Erreichung einer Gesamtlänge von 6,75 m wurde genehmigt. Dieser Beschluss ist bestandskräftig und nicht angefochten worden. Bereits in der Eigentümerversammlung vom 10.04.2008 stellten die Kläger den Antrag ihre Terrasse zu vergrößern bzw. zu verändern. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Beschluss ist ebenfalls bestandskräftig geworden. Trotzdem haben die Kläger diese Veränderung in der Folgezeit vorgenommen. Die Kläger haben hierzu hinter dem Haus auf einer Länge von ca. 10 m Bepflanzungskübel aufgestellt. Auch die Steinplatten wurden in einem größeren Umfange verlegt als ursprünglich genehmigt. Diese Feststellungen hat bereits das Landgericht Dortmund in einem Vorverfahren so festgestellt. In der Versammlung vom 27.07.2009 wurde der Beschluss gefasst, wonach die Kläger aufgefordert wurden, binnen 14 Tagen ab Zugang des Protokolls alle von ihnen zusätzlich aufgebrachten Platten auf dem Gemeinschaftseigentum zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Kläger haben hinsichtlich dieses Beschlusses Anfechtungsklage vor dem erkennenden Gericht erhoben (512 C 46/09). Das erkennende Gericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung (Landgericht Dortmund 11 S 270/10) wurde zurückgewiesen. In der Eigentümerversammlung vom 06.10.2011 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, die Kläger durch die Verwaltung zur Ausführung der Beschlüsse zum Rückbau der Terrasse auf die laut Teilungserklärung zulässige Größe und Form aufzufordern. Die Gemeinschaft beschloss geeignete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des Terrassenrückbaus. Dazu wurde die Verwaltung beauftragt, mindestens zwei Angebote für den Rückbau der Terrasse auf die laut Teilungserklärung zulässige Größe und Form einzuholen. Die Verwaltung wurde ferner beauftragt, dem günstigsten Anbieter den Auftrag zu erteilen. Vor Ausführung der Arbeiten sollte die Verwaltung die Kosten für die Maßnahme von den Klägern im Vorschusswege anfordern. Ferner wurde die klageweise Beitreibung der Forderung beschlossen. Nachdem die Kläger keine Zahlung geleistet hatten hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kläger auf Zahlung des sich aus dem günstigsten Angebot ergebenden Betrages von 981,16 € in Anspruch genommen. Das erkennende Gericht hatte die Kläger im Verfahren 512 C 25/12 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dieses Urteil ist vom Landgericht Dortmund (11 S 13/13) dahingehend abgeändert worden, dass die Klage abgewiesen wurde. Nach Ansicht des LG Dortmund bestand gemäß § 1004 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses. Nach Ansicht des Landgerichts müssen die Kläger einen Titel auf Vornahme einer vertretbaren Handlung erwirken und daraus gemäß § 887 ZPO vollstrecken. Unter dem 25.06.2012 haben die Beklagte wiederum in einer Eigentümerversammlung Anträge gestellt, die von ihnen vorgenommene bauliche Veränderung an der Terrasse zu genehmigen. Dieser Antrag wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich abgelehnt. Das erkennende Gericht hat die hiergegen erhobene Anfechtungsklage im Verfahren 512 C 26/12 abgewiesen. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung zum Landgericht Dortmund (11 S 14/13) ist in diesem Punkt wiederum vom Landgericht zurückgewiesen worden. Am 16.12.2013 gab es dann die nächste Eigentümerversammlung, die sich mit diesem Punkt beschäftigt hat. Unter Tagesordnungspunkt 7 hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen: „Die Eheleute L und L2 werden verpflichtet, die Terrasse der WE 1 im rückwärtigen Bereich ihrer Wohnung in einer Weise zurückzubauen, wie sich die aus dem Angebot der Fa. X, I T-Str. in 58455 Witten vom 09.02.2012 ergibt. Den Eheleuten L wird für die Durchführung dieser Rückbauarbeiten eine Frist von vier Wochen ab Beschlussfassung gesetzt. Sollte diese Frist ergebnislos verstreichen wird die Verwaltung beauftragt, den Anspruch auf Rückbau unter Einschaltung der Anwalts- kanzlei F & Partner aus Dortmund klageweise geltend zu machen.“ Die Beklagten habe im Verfahren 512 C 5/14 diesen Beschluss angefochten. Das erkennende Gericht hat die Klage mit Urteil vom 3.6.2014 abgewiesen. Die Beklagten haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin entsprechend den Vorgaben der letzten Landgerichtsentscheidung die Beklagten zur Vornahme des Rückbaus zu verurteilen. Die Beklagten wiederholen was die Rechtmäßigkeit der baulichen Veränderung angeht ihr Vorbringen aus den letzten Jahren. Letztendlich sind sie der Auffassung, dass eventuelle Ansprüche der Wohnungseigentümer ihnen gegenüber verjährt seien. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten könnten sich auf die Einrede nicht berufen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Terrasse im rückwärtigen Bereich der Wohneinheit Nr. 1 innerhalb der WEG P-Straße, 44227 Dortmund, in der Weise zurückzubauen, wie sich dies aus dem Angebot der Firma X, I T-Str., 58455 Witten vom 9.2.2012 ergibt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind u.a. der Auffassung, dass der Anspruch verjährt sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von den Beklagten die begehrte Vornahme der Handlung, Rückbau der rechtswidrigen Terrassenvergrößerung, verlangen. Ein Anspruch gemäß § 1004 BGB gegenüber den Beklagten besteht nicht, weil den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 BGB gegenüber dieser Verpflichtung zusteht. Dass der Anspruch auf Rückbau dem Grunde nach besteht, haben das erkennende Gericht und das Landgericht Dortmund in zahlreichen Verfahren inzwischen rechtskräftig entschieden, jedoch kann die Klägerin von der Beklagten jetzt nicht mehr die Vornahme der Handlung verlangen, da der Anspruch verjährt ist. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten lediglich noch ein Duldungsanspruch dahingehend zu, dass die Klägerin den Rückbau der rechtswidrigen Terrassenvergrößerung auf eigene Kosten vornimmt. Der Anspruch auf Rückbau gemäß § 1004 BGB besteht seit dem Jahre 2008. Auch ein Anspruch gemäß § 1004 BGB bis verjährt in der Regelverjährungsfrist gem. § 197 BGB von drei Jahren. Der Anspruch ist also Ende 2011, allenfalls Ende 2012 verjährt. Verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Handlungen hat die Klägerin innerhalb nicht verjährter Zeit nicht vorgenommen. Keine der Beschlüsse oder Klagen hatte diese Wirkung. Das wird von der Klägerin selbst auch nicht angenommen. Die Beklagten haben sich auf die Verjährung des Anspruchs berufen. Dies hatte zwar nicht zur Folge dass der letzte Beschluss rechtswidrig war, weil zum einen die Beklagten sich vor der Beschlussfassung noch nicht auf die Verjährung berufen hatten und zum anderen die Erhebung der Einrede nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet und keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung hat. Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist vorliegend auch nicht treuwidrig. Für das erkennende Gericht ist nicht ansatzweise erkennbar, warum die Beklagten bei den Klägern einen Vertrauenstatbestand dahingehend erweckt haben sollten, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Die Beklagten haben sich in allen Verfahren mit allen nur erdenklichen Mitteln gegen die Verpflichtung zum Rückbau gewehrt. Weshalb die Klägerin dann darauf vertraut haben will dass die Beklagten nicht auch noch die Einrede der Verjährung erheben ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Die Verjährung des Anspruchs gemäß § 1004 BGB hat nur zur Folge, dass die Beklagten den Rückbau nicht selbst und auf eigene Kosten vornehmen müssen. Der vom Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig und muss von den Eigentümern nicht geduldet werden. Die Beklagten nutzen hier durch die rechtswidrige Terrassenvergrößerung fremdes Eigentum. In diesem Fall sind die Eigentümer berechtigt die Störung auf eigene Kosten zu beseitigen (BGH NJW 2011, 1068; BGH Urteil vom 16. Mai 2014 V ZR 181 / 13; AG Hamburg Urteil vom 14. Mai 2014 Az. 49 C 48 / 13 (Anspruch auf Beseitigung einer rechtswidrig angebrachten Parabolantenne)). Die Beklagten vermögen nicht darzulegen, warum sie berechtigt sein wollen, fremdes Eigentum (hier Gemeinschaftseigentum) zu nutzen. Wenn das so wäre, müsste ja auch das Grundbuch berichtigt werden, da es um Immobiliareigentum geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Z. 11, 711 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.