Beschluss
241 M 2027/13
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2014:0110.241M2027.13.00
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Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollziehers entsprechend Nr. 261 KV GVKostG vom 2.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollziehers entsprechend Nr. 261 KV GVKostG vom 2.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers entsprechend Nr. 261 KV GVKostG war zurückzuweisen. Der Gerichtsvollzieher fordert von der Gläubigerin zu Recht die Gebühr in Höhe von 33 Euro, da der Gläubigerin von dem Gerichtsvollzieher entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 802d I, S. 2 ZPO das von dem Schuldner am 30.9.2013 abgegebene Vermögensverzeichnis übersandt wurde. Der Zusendung des Verzeichnisses stand die bedingte Rücknahme des Antrages auf Abgabe der Vermögensauskunft für den Fall, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat u.a., und der ausdrücklich erklärte Verzicht auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht entgegen. Mit dem Eingang des Antrages auf Abgabe der Vermögensauskunft und der Feststellung der bereits erfolgten Abgabe am 30.9.2013 in einem anderen Verfahren war der Gerichtsvollzieher zur Übersendung des Vermögensverzeichnisses verpflichtet und konnte entsprechend Nr. 261 KV GVKostG die Gebühr in Höhe von 33 Euro verlangen. In der Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Gläubigerin auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zur Vermeidung der dadurch entstehenden Kosten verzichten kann, z.B. indem eine bedingte Rücknahme des Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft für den Fall erklärt wird, dass der Schuldner zuvor innerhalb der Frist von 2 Jahren bereits die Vermögensauskunft erteilt hat. Die Befürworter der Möglichkeit der bedingt erklärten Rücknahme des Antrages stellen darauf ab, dass das Vollstreckungsverfahren der Disposition der Gläubigerseite unterliege und deshalb die bedingte Rücknahme des Vollstreckungsauftrages erklärt und auf eine Übersendung der Vermögensauskunft verzichtet werden könne (so der von der Gläubigerin vorgelegte Beschluss des LG Arnsberg vom 31.10.2013 – I-6 T 210/13). Das Gericht schließt sich jedoch der Ansicht an, dass das Gesetz aufgrund der ausdrücklichen Formulierung des § 802d I, Satz 2 ZPO „Anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu.“ eine unverzichtbare Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Weiterleitung begründet hat, sobald eine Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt worden ist und der Gerichtsvollzieher feststellt, dass innerhalb der 2-Jahres-Frist bereits ein Vermögensverzeichnis erstellt worden ist; auf diese Pflicht kann die Gläubigerin nicht verzichten. Grund für die Begründung der Pflicht durch den Gesetzgeber ist dessen Willen gewesen, alle Gläubiger dauerhaft durch die Schaffung des Schuldnerverzeichnisses und damit einer Möglichkeit zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer Person zu schützen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber mit dem Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ein eigenes Verfahren geschaffen, welches von Amts wegen geführt wird. Zu diesem Verfahren gehört gem. § 882c I, Nr 2, 2. Alt. ZPO auch die Übersendung der Vermögensauskunft als Voraussetzung für eine Eintragungsanordnung. Der Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses würde unterlaufen, würde die Übersendung zur Disposition der Gläubigerin gestellt (AG Heidelberg Beschluss vom 7.6.2013 – 1 M 14/13 – zitiert nach juris; Amtsgericht Mühldorf Beschluss vom 9.7.2013 – 2 M 990/13 - zitiert nach juris Rn 5; AG Peine Beschluss vom 28.5.2013 – 8 M 592/13 – zitiert nach juris). Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Übersendung der Vermögensauskunft nicht zur Disposition der Gläubigerseite stellen wollte, ergibt sich auch aus der Regelung der verschiedenen Kostenfolgen. In Nr. 604 KV GVKostG ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich an, dass für den Fall, dass die Vermögensauskunft nur deshalb nicht abgenommen wird, weil die 2-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist, keine Gebühr für die Nichterledigung des Auftrages anfällt, wie bei den übrigen nicht erledigten Vollstreckungshandlungen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet hat, um die Gläubiger zu entlasten, obwohl der Gerichtsvollzieher durch Einsichtnahme im Vermögensverzeichnisregister eine Amtshandlung zur Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft – d.h. die Einhaltung der 2-Jahres-Frist - zu erbringen hatte. Der Verzicht auf die Nichterledigungsgebühr ist nur durch den Anfall der Gebühr gem. Nr. 261 KV GVKostG für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nachvollziehbar (vgl. AG Heidelberg a.a.O.). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist beim Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22,44135 Dortmund, oder dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34,44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten seit dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.