Beschluss
102 F 3417/13
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2014:0106.102F3417.13.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen per 01.05.2013 zu erteilen und durch nachfolgende Belege nachzuweisen:
Vorlage der steuerlichen Gewinnermittlungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 (Einnahme-Überschuss-Rechnung(GuV etc.),
hilfsweise:
der Jahre 2009 bis 2011
Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2011 nebst sämtlicher Anlagen sowie die dazugehörigen Steuererklärungen nebst sämtlicher Anlagen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen per 01.05.2013 zu erteilen und durch nachfolgende Belege nachzuweisen: Vorlage der steuerlichen Gewinnermittlungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 (Einnahme-Überschuss-Rechnung(GuV etc.), hilfsweise: der Jahre 2009 bis 2011 Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2011 nebst sämtlicher Anlagen sowie die dazugehörigen Steuererklärungen nebst sämtlicher Anlagen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie nimmt diesen auf Auskunftserteilung im Rahmen eines Stufenantrages in Anspruch mit dem Ziel, ab April 2013 Ausbildungsunterhalt zu verlangen. Der Antragsgegner ist als Rechtsanwalt tätig. Die Antragstellerin machte im Juni 2011 das Abitur. Von Dezember 2011 bis Ende November 2012 versah sie den Bundesfreiwilligendienst. Sie arbeitete in der OGS-Betreuung der Petri-Grundschule in Dortmund. Zum 01.04.2013 nahm sie sodann eine duale Ausbildung an der IBA Internationale Berufsakademie auf. Im Rahmen eines sogenannten praxisintegrierten Studiums wollte sie Betriebswirtschaftslehre studieren mit der Fachrichtung Hotel- und Tourismusmanagement. Zum 18.07.2013 wurde diese Ausbildung beendet, nachdem der Praxisbetrieb der Antragstellerin in der Probezeit kündigte. Zum 01.08.2013 nahm die Antragstellerin eine Ausbildung bei der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerzieher, dem Anna-Zillken-Berufskolleg, auf. Die Ausbildung wird voraussichtlich dauern bis zum Schuljahresende am 31.07.2016. Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitten, zunächst zwei Jahre theoretischer Unterricht mit staatlicher Fachschulexamensprüfung sowie ein Jahr Berufspraktikum. Im Anschluss daran kann eine staatliche Anerkennung als Erzieher erteilt werden. Die Antragstellerin hat für die Ausbildung zur Erzieherin Leistungen nach dem Bafög beantragt. Der Antragsgegner wurde seitens der Stadt Dortmund aufgefordert, Einkommenssteuerunterlagen für das Jahr 2011 vorzulegen. Bereits zum 01.04.2013 hatte die Antragstellerin unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift ein 1-Zimmer-Appartement in Bochum angemietet. Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, ein Auskunftsanspruch bestünde nicht, da die Antragstellerin ihren Unterhaltsbedarf nicht schlüssig dargelegt habe, dies gelte insbesondere für das Einkommen ihrer Mutter. Die Antragstellerin müsse einen Minijob annehmen, um ihre Ausbildung zu finanzieren. Ein solcher könnte ihren Bedarf decken. Die Anmietung einer eigenen Wohnung sei eine bedarfserhöhende Maßnahme, die weder erforderlich noch mit ihm abgestimmt sei. Er sei der Aufforderung der Stadt Dortmund nachgekommen und habe seine Steuerunterlagen beim Bafög-Amt eingereicht. Etwaige Auskunftsansprüche seien deshalb auf den Träger des Bafögs übergegangen. Ein weitergehender Auskunftsanspruch der Antragstellerin bestehe nicht. II. Die Anträge sind begründet. Der Auskunfts- und Beleganspruch der Antragstellerin ergibt sich aus §§ 1605 Abs. 1 S. 1 und 2, 1610 Abs. 2 BGB. Der Antragsgegner ist als Vater verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen, da dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Grundsätzlich hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB. Dies reicht aus, um die Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners auszulösen. Eine Auskunftspflicht bestünde nur dann nicht, wenn die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann, etwa weil eine Barunterhaltspflicht sowieso entfällt oder weil es von vornherein an der Bedürftigkeit fehlt. Beides ist auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Antragsgegners nicht ersichtlich. Zwar hat die Antragstellerin ihre Berufsausbildung nicht unmittelbar nach Erwerb ihres Schulabschlusses begonnen, sondern den Bundesfreiwilligendienst geleistet und ihre Ausbildungsbiografie weist nach Abbruch des praxisintegrierten Studiums einen ersten Bruch auf, der Antragstellerin ist jedoch eine Orientierungsphase zuzustehen, in der durchaus auch ein Abbruch der zunächst aufgenommenen Ausbildung erfolgen kann. Die Antragstellerin hat zudem nunmehr eine Ausbildung aufgenommen, die sowohl den Schwerpunkt ihrer Abiturprüfung (Leistungskurs Erziehungswissenschaft) als auch des Bundesfreiwilligendienstes entspricht. Die Beendigung der ersten Ausbildung und der Beginn der zweiten Ausbildung stehen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Die Barunterhaltspflicht des Antragsgegners entfällt mithin nicht von vornherein. Es fehlt auch nicht von vornherein an der Bedürftigkeit der Antragstellerin. Diese bezieht lediglich Kindergeld und keine Ausbildungsvergütung. Die Ausführungen des Antragsgegners zur Darlegung des Bedarfs durch die Antragstellerin betreffen Fragen, die in der Leistungsstufe des Stufenantrags zu klären sind. Zunächst hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, durch die Auskunftserteilung eine Grundlage für die richtige Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs zu erhalten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners prüfen zu können. Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ist auch nicht auf einen möglichen Träger öffentlicher Bafög-Leistungen übergegangen. Ein gesetzlicher Forderungsübergang findet immer statt, wenn öffentliche Leistungen tatsächlich geleistet werden. Dies ist hier nicht der Fall. Bafög ist zunächst erst beantragt. Zudem hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Auskunftserteilung, um über mögliche Bafög-Leistungen hinausgehende Unterhaltsansprüche zu überprüfen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.