Beschluss
245 M 1613/13
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2013:1217.245M1613.13.00
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Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung als
unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Zwangsvollstreckungssache wird der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Die Gläubiger haben einen Anspruch auf Zahlung und den Obergerichtsvollzieher N I mit der Vollstreckung beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat mit Eintragungsanordnung vom 24.09.2013 –zugestellt am 26.09.2013- die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Der Schuldner hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 822 d Abs. 1 ZPO erhoben. Der Schuldner begründet den Widerpruch damit, dass die Eintragungsanordnung nicht formwirksam an ihn zugestellt worden sei, weil der Postbedienstete nicht versucht hat, eine persönliche Übergabe des Schriftstücks vorzunehmen. Dieser Einwand in Bezug auf eine wirksame Zustellung der Eintragungsanordnung ist unerheblich. Der Schuldner trägt selbst vor, in den Besitz der Eintragungsanordnung gekommen zu sein. Dadurch wäre ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt. Dem Schuldner ist daher wirksam die Eintragungsanordnung zugegangen. Weitere begründete Einwendungen, die einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung rechtfertigen, sind nicht vorgetragen. Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.