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Beschluss

245 M 1487/13

AG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen die Anordnung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft ist statthaft. • Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungserinnerung entfällt, wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme bereits beendet ist; gegen bereits abgeschlossene Maßnahmen ist die Erinnerung ungeeignet. • Eine Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist auch dann wirksam, wenn der Schuldner die Ladung in den Besitz genommen hat und ein formeller Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt ist.
Entscheidungsgründe
Vollstreckungserinnerung gegen Termin zur Vermögensauskunft mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen • Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen die Anordnung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft ist statthaft. • Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungserinnerung entfällt, wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme bereits beendet ist; gegen bereits abgeschlossene Maßnahmen ist die Erinnerung ungeeignet. • Eine Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist auch dann wirksam, wenn der Schuldner die Ladung in den Besitz genommen hat und ein formeller Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt ist. Gläubiger betreiben Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem zur Vollstreckung tauglichen Urteil des OLG Hamm (22 U 89/09). Die Gläubiger beantragen die Anordnung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft; der Termin wird durchgeführt. Der Schuldner rügt, die Ladung sei nicht wirksam zugestellt worden, und erhebt Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Parallel führt er ein Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungsanordnung nach § 882d ZPO. Das Amtsgericht prüft Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung sowie die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. • Die Vollstreckungserinnerung ist grundsätzlich statthaft gegen Anordnungen zur Abgabe der Vermögensauskunft, seit Wegfall von § 900 Abs. 4 ZPO a.F. • Rechtsschutzbedürfnis entfällt, soweit die angegriffene Maßnahme bereits beendet ist; die Erinnerung kann nur auf Aufhebung noch nicht beendeter Maßnahmen zielen (§§ 775, 776 ZPO). • Die Durchführung des Termins hat das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft beendet; daher fehlt der Erinnerung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, der Schuldner kann sich gegen die bereits beendete Maßnahme nur noch mit dem Widerspruch nach § 882d ZPO wehren. • Sachdienliche Rüge mangelnder Zustellung der Terminsladung greift nicht durch: der Schuldner ist in den Besitz der Ladung gelangt, sodass ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt ist und die Ladung wirksam war. • Die Einwände des Schuldners gegen die Rechtsstellung von Vollstreckungsorganen und gegen seine Identität sind rechtlich unbeachtlich und wurden bereits in mehreren Verfahren als unerheblich zurückgewiesen. • Die Gläubiger waren berechtigt, die gesetzlich normierte Vollstreckungsmaßnahme (Anordnung des Termins zur Vermögensauskunft) auf Grundlage des vollstreckbaren Titels zu beantragen und durchführen zu lassen. • Mangels Erfolg der Erinnerung sind auch die Kostenfolge und die Kostentragung nach § 91 Abs. 1 ZPO zu verneinen. Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners wird zurückgewiesen; der Schuldner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Begründend führt das Gericht aus, dass die angegriffene Maßnahme (Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft) bereits durchgeführt und damit beendet ist, sodass für die Erinnerung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine rückwirkende Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits abgeschlossener Vollstreckungsmaßnahmen ist mit der Vollstreckungserinnerung nicht durchsetzbar; stattdessen bleibt der Weg des Widerspruchs nach § 882d ZPO gegen die Eintragungsanordnung. Zudem war die Terminsladung wirksam, weil der Schuldner die Ladung in Besitz genommen hat und ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt ist, weshalb in der Sache kein Erfolg besteht und die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO dem Schuldner aufzuerlegen sind.