Urteil
419 C 1978/13
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2013:0826.419C1978.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 179,91 € geltend. Auf die Rechnung des Sachverständigen Stumpf vom 30.11.2012 über 760,91 € brutto hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 581,-- € gezahlt, der Restbetrag beinhaltet die Klageforderung. Die Parteien streiten zum einen über die Wirksamkeit der Abtretung und zum anderen über den Umfang der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Kosten. Die Klage ist unbegründet. Zum einen kann es dahinstehen, ob die Klägerin befugt ist, die streitgegenständliche Forderung geltend zu machen. Denn dem Geschädigten steht über den gezahlten Betrag hinaus kein weitergehender Erstattungsanspruch bezüglich der Sachverständigenkosten zu. Die Beklagte hat mit der Zahlung in Höhe von 581,-- € die Sachverständigenrechnung in einem erforderlichen Umfang ausgeglichen. Da keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, war die Gebührenforderung nach billigem Ermessen zu ermitteln. Dabei war zu berücksichtigen, dass zum einen die berechnete Schreibgebühr in Höhe von 49,14 € nicht anzusetzen war, da mit dem Grundhonorar auch die Erstellung des Gutachtens in schriftlicher Form mit abgegolten wird. Soweit Kosten für eine Online-Restwertabfrage in Höhe von 45,-- € in Rechnung gestellt wurden, so ist diese Forderung in keiner Weise substantiiert dargelegt und in keiner Weise ersichtlich, inwieweit sich die berechneten Kosten ergeben könnten. Im Übrigen ist auch mit dem Grundhonorar die Tätigkeit, die den Gutachtenauftrag umfasst, und insoweit auch die Restwertabfrage mit abgegolten. Soweit Porto- und Telefonkosten in Höhe von 19,08 € in Rechnung gestellt werden, so ist dieser Betrag ebenfalls mit dem Grundhonorar abgerechnet. Notwendigerweise gehört zur Erstellung des Gutachtens auch die Versendung und auch die mit der Recherche verbundenen Telefonate. Soweit Lichtbilder je Stück in Höhe von 2,66 € in Ansatz gebracht werden, so ist dieser Betrag angesichts der inzwischen gegebenen technischen Möglichkeiten überhöht, sodass insoweit höchstens Kosten von 1,-- € pro Lichtbild gerechtfertigt sind. Nicht substantiiert dargelegt sind die Kosten für die Überlassung der Urheberrechte für die Fotodokumentation in Höhe von 5,-- €, sodass auch dieser Posten nicht in Ansatz zu bringen war. Insgesamt sind daher von dem Nettogesamtbetrag der streitgegenständlichen Rechnung Kosten in Höhe von 151,42 € in Abzug zu bringen und inklusive Mehrwertsteuer ein Betrag in Höhe von 180,20 €. Ein restlicher Schadensersatzanspruch ergibt sich daher nicht, sodass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 f. ZPO.