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Beschluss

118 F 1716/12

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2013:0718.118F1716.12.00
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Tenor

1.)

Die Erinnerung des Verfahrensbeistandes Frau T wird zurückgewiesen.

2.)

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.)

Gegen diese Entscheidung wird die Beschwerde zugelassen.

Entscheidungsgründe
1.) Die Erinnerung des Verfahrensbeistandes Frau T wird zurückgewiesen. 2.) Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3.) Gegen diese Entscheidung wird die Beschwerde zugelassen. Gründe: Die berufsmäßig tätige Verfahrensbeiständin T beantragt mit Schreiben vom 07. Mai 2012 die Erstattung entstandener Dolmetscherkosten. Dazu trägt sie vor, die Hinzuziehung eines Dolmetschers sei erforderlich gewesen, da die Kindesmutter lediglich der arabischen Sprache mächtig sei. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20. April 2012 wurde der Verfahrensbeiständin zusätzlich die Aufgabe gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen. Nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund durch die zur Entscheidung berufene Rechtspflegerin einen Vergütungsantrag auf gesonderte Erstattung der Dolmetscherkosten durch Beschluss vom 27. Juni 2012 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich das im Schriftsatz vom 05. Juli 2012 eingelegte Rechtsmittel der Verfahrensbeiständin Frau T. Die Erinnerung der Verfahrensbeiständin ist zulässig, aber unbegründet. Die pauschale Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG deckt nach Auffassung des Gerichts sämtliche entstandenen Aufwendungen ab, wozu auch die Dolmetscherkosten zu zählen sind. Es liegt im Wesen einer Pauschalvergütung, dass in manchen übernommenen Fällen Mehraufwendungen anfallen als in anderen. Insoweit ist – wie auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist – zu berücksichtigen, dass bei berufsmäßig tätigen Verfahrensbeiständen ein Ausgleich durch eine Mischkalkulation geschaffen wird. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbeiständin hier die zusätzliche Aufgabe gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen wurde. Insoweit ist eine Erhöhung der pauschalen Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG im Gesetz vorgesehen, in der auch Aufwendungen abgedeckt sind, die dadurch entstehen, dass mit den Kindeseltern Kontakt aufgenommen werden musste. Um eine derartige Aufwendung handelt es sich hier, da die Kindesmutter nicht der deutschen Sprache mächtig war und insoweit ein Dolmetscher konsultiert werden musste. Nach alledem hat die Verfahrensbeiständin Frau T nach Auffassung des Gerichts gegenüber der Staatskasse keinen Anspruch auf zusätzliche Erstattung der Dolmetscherkosten. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich. Die Zulassung der Beschwerde beruht auf § 61 FamFG.