Urteil
417 C 9431/12
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2013:0412.417C9431.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.117,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.117,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2011 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger unterhielt am 26.12.2010 bei der Beklagten für seinen Pkw Fabrikat Volvo, amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX, eine Vollkaskoversicherung. An jenem Tage kam es zu einem Schadensereignis im öffentlichen Straßenverkehr, bei dem das bei der Beklagten vollkaskoversicherte Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Der Kläger ließ über den Sachschaden an seinem Fahrzeug ein Gutachten der DEKRA vom 30.12.2010 erstellen. In diesem Gutachten ist ein Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 14.117,65 € ausgewiesen. Als Restwert führt das Gutachten inklusive Mehrwertsteuer einen Betrag in Höhe von 7.000,-- €, ohne Mehrwertsteuer einen Betrag in Höhe von 5.882,35 € auf. Die Beklagte rechnete sodann mit Schreiben vom 13.01.2011 die Schäden am klägerischen Fahrzeug ab. Dabei legte sie den Netto-Wiederbeschaffungswert zugrunde und rechnete hiervon den Brutto-Restwert in Höhe von 7.000,-- € ab. Insgesamt regulierte die Beklagte nach Einbehalt der Selbstbeteiligung einen Betrag in Höhe von 6.967,65 €. Der Kläger wies sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2011 und 24.05.2011 darauf hin, dass der Abrechnung der Netto-Restwert zugrunde gelegt werden müsse. Mit Schreiben vom 26.05.2011 teilte die Beklagte jedoch mit, dass es bei der Abrechnung bleibe, auf Brutto-Restwertbasis abzurechnen. Zwischen den Parteien steht daher im Streit, ob die Beklagte bei der fiktiven Abrechnung des Klägers den Netto- oder Brutto-Restwert hätte in Abzug bringen müssen. Mit der am 18.10.2012 eingegangenen Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag zwischen dem Brutto- und dem Netto-Restwert. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte nur den Netto-Restwert hätte in Abzug bringen dürfen, da bei einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs ihm die Mehrwertsteuer nicht zugeflossen wäre, da er Verbraucher sei. Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.117,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie zu Recht ihrer Abrechnung den Brutto-Restwert zugrunde gelegt habe, da dies der Preis sei, der bei einem Verkauf des Fahrzeugs hätte realisiert werden können. Es komme auch nicht auf die Frage an, ob der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, sondern vielmehr darauf, ob es ihm bei der Verwertung des Fahrzeugs nicht möglich gewesen wäre, die Mehrwertsteuer zu realisieren. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.167,65 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX XXXX. Unstreitig wurde das Fahrzeug des Klägers am 26.12.2010 bei einem Schadensereignis im öffentlichen Straßenverkehr beschädigt. Insofern hat der Kläger aus dem bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag Ansprüche gegen die Beklagte. Die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Parteien streiten lediglich um die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf Totalschadenbasis berechtigt war, von dem Netto-Wiederbeschaffungswert den Brutto-Restwert in Abzug zu bringen. Die Beklagte geht vorliegend zu Recht davon aus, dass die Ansprüche des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt werden. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Beklagte von dem Netto-Wiederbeschaffungswert auch nur den Netto-Restwert in Abzug bringen darf. Denn der Geschädigte hat sich nur denjenigen Betrag anrechnen zu lassen, den er bei einer Verwertung des Fahrzeugs auch tatsächlich hätte erzielen können. Der Kläger hätte bei einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs als Verbraucher jedoch keine Mehrwertsteuer erhalten. Daher ist auch der für den Kläger realisierbare Restwert in der Abrechnung der Beklagten nicht um den Mehrwertsteuerbetrag zu erhöhen (vgl. auch OLG Koblenz, NJOZ 2010, 605). Der Klage war daher nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 50,-- € voll- umfänglich stattzugeben. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, da die ursprüngliche Zuvielforderung in Höhe von 50,-- € geringfügig war und auch ein Gebührensprung hierdurch nicht verursacht wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.