Urteil
427 C 8074/10
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDO:2011:0221.427C8074.10.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen wurde. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Vertretung durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten in einem Bußgeldverfahren. Hierbei streiten die Parteien, soweit die Beklagte die Kosten nicht gezahlt hat, letztlich noch darum, ob berechtigterweise die Auslagenpauschale gem. Zif. 7002 VV RVG i.H.v. jeweils netto 20,00 EUR zweimal habe berechnet werden dürfen, und zwar zum einen für die Tätigkeit gegenüber der Verwaltungsbehörde und zum anderen das anschließende gerichtliche Verfahren. 3 Gegen den Kläger, der bei der Beklagten rechtsschutzversichert war, lief ein Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren wegen Rotlichtverstoßes des Polizeipräsidenten in C. Nach Erhalt eines Bußgeldbescheides v. 22.01.2010 hat der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung beauftragt. Dieser hat Einspruch eingelegt. Vor dem Amtsgericht U fand dann am 04.06.2010 Hauptverhandlungstermin statt, wo eine Reduzierung des Bußgeldes und damit eine Verhinderung der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister erreicht wurden. 4 Der Prozessbevollmächtigte berechnete dem Kläger für seine Tätigkeit unter Abzug eines Vorschusses, den die Beklagte gezahlt hatte, noch 589,65 EUR, wobei hierin zweimal die Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG i.H.v. netto jeweils 20,00 EUR enthalten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 14.06.2010 (Bl. 16 d.A.) verwiesen. Gegenüber der Beklagten legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.06.2010 die Berechtigung der Gebühren dar und forderte diese auf, den Kläger von den bezifferten Rechtsanwaltsgebühren freizustellen und den offenen Betrag von 589,65 EUR bis zum 28.06.2010 direkt auf das Kanzleikonto zu überweisen. 5 Da eine Zahlung nicht erfolgte, beantragte der Kläger unter dem 12.07.10 Mahnbescheid über 589,65 EUR, wobei der Mahnbescheid am 14.07.10 erlassen und am 20.07.10 zugestellt wurde und gegen den die Beklagte unter dem 30.07.2010 Widerspruch einlegte. Am 15.07.10 ging bei dem klägerischen Prozessbevollmächtigten ein von der Beklagten angewiesener Betrag von 565,85 EUR ein. Der Kläger hat in der Anspruchsbegründung vom 06.09.2010 nach Abgabe des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Dortmund den Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 565,85 EUR für erledigt erklärt, während er den Anspruch wegen der offenen 23,80 EUR unter Umstellung auf nunmehr Freistellung weiterverfolgt. Das Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die teilweise Zahlung vor Rechtshängigkeit erfolgte, sodass für eine Erledigung kein Raum ist, und daher die teilweise Erledigung als teilweise Klagerücknahme mit dem Antrag auf Auferlegung der Kosten insoweit gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufgefasst wird. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. 6 Soweit der Kläger den Anspruch auf Freistellung von insgesamt 23,80 EUR weiterverfolgt, handelt es sich um eine der beiden in der Anwaltsrechnung berechneten Auslagenpauschalen von netto 20,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer gem. Zif. 7002 VV RVG. Insoweit meint der Kläger, dass die zweimalige Berechnung der Auslagenpauschale berechtigt sei, da es sich bzgl. des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und des anschließenden gerichtlichen Verfahrens um zwei verschiedene Angelegenheiten handele, sodass die Auslagenpauschale auch zweimal berechnet werden könne. Die Beklagte sei daher auch zur Erstattung dieses Restbetrages verpflichtet. Insoweit beantragt der Kläger noch, 7 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von dem gegen ihn erhobenen Gebührenanspruch des Rechtsanwalts T2, I-Straße, XXXXX C für die anwaltliche Tätigkeit aus der Gebührenrechnung vom 14.06.2010 zur Rechnungsnummer XX/XX/XXX/XX in Höhe von 20,00 EUR zzgl. 3,80 EUR Umsatzsteuer freizustellen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG auch bei der Vertretung im Bußgeldverfahren sowohl der Verwaltungsbehörde gegenüber als auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren lediglich einmal berechnet werden dürfe. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist, soweit sie noch wegen der Freistellung der berechneten zweiten Auslagenpauschale i.H.v. brutto 23,80 EUR weiterverfolgt wird, unbegründet. 14 Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übernahme auch der zweiten berechneten Auslagenpauschale ist unbegründet, da die Berechnung derselben durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten zu Unrecht erfolgt ist. Nach Ansicht des Gerichts stellen das vorgerichtliche und anschließend das gerichtliche Bußgeldverfahren eine Angelegenheit dar, sodass die Auslagenpauschale lediglich einmal verlangt werden kann (wie hier AG München DAR 2008, 612; AG Koblenz RVG-Letter 2007, 11; LG Koblenz AGS 2006, 174; LG Hamburg JurBüro 2006, 644; LG Magdeburg, JurBüro 2008, 85; LG Detmold, Beschl. v. 17.06.2008, Az.: 4 Qs 71/08, veröffentlicht in Juris; OLG Saarbrücken Rpfl 2007, 342; a.A. z.B. LG Konstanz zfs 2010, 167; AG Aachen zfs 2009, 647). Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass eine anwaltliche Beauftragung im Bußgeldverfahren zwecks Einlegung des Einspruchs gegen den von der Bußgeldbehörde erlassenen Bußgeldbescheid und das sich dann nach Abgabe des Verfahrens anschließende Verfahren vor dem Amtsgericht als ein einheitliches Verfahren anzusehen ist, wobei neben der Grundgebühr zwar eine Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Bußgeldbehörde als auch eine Verfahrensgebühr vor dem Amtsgericht gerechtfertigt sind sowie schließlich bei Durchführung eines Hauptverhandlungstermins auch die Terminsgebühr. Dies alles sind unterschiedliche Gebührentatbestände in derselben Angelegenheit. Alles in Allem ist daher das Verfahren mit diesem vorgegebenen Gang als ein einheitliches Verfahren anzusehen, sodass zu guter Letzt neben den vorgenannten einzelnen Gebühren lediglich eine einzige Post- und Telekommunikationspauschale hinzutritt, da die berechtigten Gebühren einmal anfallen und soweit nichts anderes bestimmt ist, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten und die Gebühren in derselben Angelegenheit eben nur einmal fordern kann (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 RVG). Entsprechend hat der Gesetzgeber auch dann in § 17 RVG eben festgelegt, wann tatsächlich verschiedene Angelegenheiten anzunehmen sind. So z.B. für das Rechtsmittelverfahren oder das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (§ 17 Nr. 1 RVG) oder das Mahnverfahren und das streitige Verfahren (§ 17 Nr. 2 RVG) sowie auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließende Bußgeldverfahren (§ 17 Nr. 10 RVG). Hiermit hat der Gesetzgeber ausdrücklich eigentlich als einheitlich anzusehende Verfahren als eben gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten festgelegt. Hierbei sind das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren nach Einspruch nicht erwähnt. Dieses ist auch nicht etwa mit dem in § 17 Nr. 1 RVG geregelten Widerspruchsverfahren in einem reinen Verwaltungsverfahren zu vergleichen. Bei dem im Bußgeldverfahren nach Erlass des Bußgeldbescheides und Einlegung des Einspruchs noch stattfindenden Verfahrens bei der Bußgeldstelle handelt es sich jedoch lediglich um ein einfaches Zwischenverfahren, das auch nicht ansatzweise mit dem reinen Verwaltungsverfahren mit ggf. auch einer eigenen Beweisaufnahme und Widerspruchsverfahren verglichen werden kann. 15 Es ist daher nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass das Verfahren vor der Bußgeldbehörde und das anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren als eine Angelegenheit anzusehen sind, in dem zwar mehrere unterschiedliche Gebührentatbestände anfallen können, wobei jedoch lediglich einmal die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach VV Nr. 7002 RVG anfallen kann. Daher ist die Klage, soweit sie seitens des Klägers noch verfolgt wird und soweit sie hinsichtlich der noch im Streit befindlichen zweiten Auslagenpauschale nach Klageänderung von Zahlung dieser Gebühr einschließlich Mehrwertsteuer auf Freistellung hiervon umgestellt wurde, unbegründet. 16 Hinsichtlich der Kostenentscheidung trägt der Kläger nicht nur die durch Abweisung des noch streitigen Teils entstandenen Kosten gem. § 91 ZPO sondern auch die Kosten, die durch die Rücknahme der Klage nach erfolgter Zahlung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit und damit Wegfall eines Klageanlasses angefallen waren. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass die Erledigungserklärung des Klägers als Klagerücknahme aufzufassen war, insbesondere als seitens der Beklagten der Erledigungserklärung insoweit nicht zugestimmt wurde. Auch ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Gericht diese Teilerledigungserklärung als teilweise Klagerücknahme auslegt, da eben die Zahlung vor Rechtshängigkeit erfolgte und der Erledigungsantrag als Antrag gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO angesehen wird, wobei im Übrigen die Kriterien für eine Kostenentscheidung die gleichen sind wie bei einer beiderseitigen Erledigungserklärung. Eine Auferlegung der Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auf die Beklagte hinsichtlich der Teilrücknahme kam jedoch vorliegend nicht in Betracht. Soweit nämlich der Kläger mit dem Mahnbescheid Zahlung an sich verfolgt hat, stand ihm ein solcher Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten an sich gar nicht zu. Der Kläger selbst hatte nämlich lediglich ein Anspruch auf Freistellung zu bzw. allenfalls ein Anspruch auf Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten. Insoweit hat er ja auch nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid im nachfolgenden Verfahren tatsächlich hinsichtlich der nicht ausgeglichenen Kosten nach Abgabe Freistellung beantragt. Mithin kann tatsächlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Anlass für das Verfahren, welches auf Zahlung an den Kläger gerichtet war, weggefallen ist. Insoweit mag es misslich sein, dass im Mahnbescheidsverfahren nicht Freistellung geltend gemacht werden kann. Ein Anspruch auf Zahlung an sich, wie mit Mahnbescheid geltend gemacht, bestand aber für den Kläger nicht. Folglich war dem Kläger daher vorliegend tatsächlich nur eine Klage auf Freistellung möglich, sodass der Zahlungsanspruch im Mahnbescheid unbegründet gewesen ist und daher unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch an den Kläger zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Beklagte, die übrigens an den klägerischen Prozessbevollmächtigten erfolgte, tatsächlich gar nicht bestand. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger ja den Zahlungsanspruch an sich in einen Freistellungsanspruch hätte umwandeln können, wie er es mit dem letztlich nicht ausgeglichenen restlichen Anspruch auf die zweite Telekommunikationsgebühr gemacht hat. Das Gericht hält daher eine Auferlegung der Kosten auf die Beklagte insoweit auch unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten nicht für gerechtfertigt. Ein zum Zeitpunkt des Wegfalls eines Klageanlasses nicht bestehender Anspruch kann nicht zu einer Auferlegung der Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO führen. 17 Nach alledem hat der Kläger daher die gesamten Kosten zu tragen. 18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 19 Gem. § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung zuzulassen, soweit die Klage wegen der zweiten Telekommunikationsgebühr nach Nr. 7002 VV RVG abgewiesen wurde. Insoweit ist die Rechtsfrage höchst strittig und, soweit ersichtlich zumindest durch das hiesige Berufungsgericht noch nicht entschieden. Zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung war daher die Berufung insoweit zuzulassen.