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Urteil

407 C 679/10

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2010:0914.407C679.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Auf die Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen über die Zahlung von 304,94 € hinausgehenden Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens aus § 7,17 StVG, 823 Abs. 1 BGB. Die von der Beklagten zu 1) vorgenommene Schadensregulierung bei einer Schadensquote von 50 % ist angemessen. Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1StVG ergibt sich, dass der Kläger den Schaden zu 50 % selbst zu tragen hat. Denn kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen, die aus ihren Parkboxen zurücksetzen, so begründet der beiderseitige Verstoß gegen die identischen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich eine Quote von 50 %. Eine höhere Quote kommt nur in Betracht, wenn ein Unfallbeteiligter nachweisen kann, dass er bereits längere Zeit gestanden hat. Die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer gemäß § 9 Abs. 5 StVO dazu verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, enden nicht zugleich mit dem Stillstand des Fahrzeuges. Anderenfalls hinge die Haftung von der Frage ab, ob es dem rückwärtsfahrenden zufällig noch gelingt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen (LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen: 5 S 88/09). Der beweisbelastete Kläger konnte den ihm obliegenden vollen Beweis für die Tatsache, dass er bei der Kollision bereits einige Zeit gestanden hat, nicht erbringen. Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Der Kläger vermochte diesen Überzeugungsgrad bei dem erkennenden Gericht nicht hervorzurufen. Insbesondere durch das Zeugnis der Zeugin B2 konnte das Gericht von der Wahrheit der Tatsache, dass er bei der Kollision bereits einige Zeit gestanden habe, nicht überzeugt werden. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin wird vor allem dadurch erschüttert, dass sich die Zeugin mit ihrer Aussage in Gegensatz zu den Angaben ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung setzt. Der Ehemann hatte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er in etwa 10 Sekunden gestanden habe und auf das Zurücksetzen des hinter ihm stehenden weißen Fahrzeugs gewartet habe. Die Zeugin hatte demgegenüber diesen Zeitraum lediglich mit 6-7 Sekunden eingeschätzt. Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugin werden durch die eheliche Verbundenheit mit dem Kläger hervorgerufen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts von der Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision bereits einige Zeit gestanden hat, wird auch durch die sich teilweise nicht deckenden Klägervorträge verhindert. Während es in der Klageschrift noch heißt, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug in dem Moment gegen das klägerische Fahrzeug gestoßen sei, als dieser gerade stand, so wird in den späteren Schriftsätzen der Klägerseite es so dargestellt, als habe der Kläger bereits einige Zeit gestanden. Dieses erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf aufmerksam gemacht haben, dass eine längere Standzeit notwendig ist, ungewöhnlich. Insofern erscheint der klägerische Vortrag interessenorientiert. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet, da der Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz hat, dessen Durchsetzung die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes erfordert hätte. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes in Höhe von 75 €, der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemacht wurde. Ein Anspruch auf den merkantilen Minderwert besteht nicht, wenn die Kosten für die Reparatur des Autos weniger als 10 % des Wiederherstellungswertes des Fahrzeuges ausmachen. Zur Beurteilung dieser Frage kann auch eine Schätzung durch das Gericht nach § 287 ZPO vorgenommen werden. Hier betrugen die Reparaturkosten 609,89 €, wie es sich aus dem Kostenvoranschlag der Autolackiererei ergibt. Demgegenüber ist das Fahrzeug des Klägers ein Mazda 3, der erst zwei Jahre alt ist und eine Gesamtlaufleistung im Zeitpunkt des Unfalls von 10.850 km hatte. Ein solches Fahrzeug hat nach Schätzung des Gerichts einen Wert von deutlich über 6500 €, wobei eine genaue Schätzung nicht nötig ist. Auch der Klageantrag zu 4) ist unbegründet, da eine Schadensregulierung über 50 % des Schadens hinaus nicht erfolgt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.