Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin im Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Dortmund, Aktenzeichen 254 IN 95/01, zu Nummer: 0-14 der Insolvenztabelle angemeldete und vom Insolvenzverwalter und vom Schuldner/Beklagten angerkannte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 3.383,39 EUR aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührt. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Über das Vermögen des Beklagten wurde 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Dortmund 254 IN 95/01). Der Beklagte war Geschäftsführer der I GmbH Malerbetrieb mit Sitz in Dortmund. Diese war Mitglied der Klägerin und blieb für den Zeitraum 1 – 3/2001 die Beiträge zur Sozialversicherung für die gemeldeten und krankenversicherten Arbeitnehmer schuldig. Über das Vermögen der GmbH wurde auf Antrag des Beklagten vom 30.04.01 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Dortmund 254 IN 22/01). In den Monaten Januar, Februar und März 2001 ergaben sich 4.291,03 EUR Beitragsrückstände, auf die der Beklagte aus einer Auflage in einem Strafverfahren Raten i.H.v. insgesamt 900,00 EUR gezahlt hat, sodass die Forderung noch 3.391,03 EUR betrug. Diese hat sich schließlich um 7,64 EUR ermäßigt, nachdem die Klägerin aus dem Insolvenzverfahren quotenmäßig insoweit befriedigt wurde. Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte seiner Verantwortlichkeit als Geschäftsführer hinsichtlich der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen sei. Er sei verpflichtet gewesen, diese mit Auszahlung der Nettolöhne zur Abführung an den jeweiligen Fälligkeitstagen bereitzuhalten. Indem er die rechtzeitige Abführung nicht sichergestellt habe, habe er die Beitragsvorenthaltung billigend in Kauf genommen und damit zumindest bedingt vorsätzlich gegen § 266 a StGB verstoßen. Insoweit sei auch für einen objektiven Verstoß weger Zahlungsfähigkeit noch Nettolohnzahlung erforderlich. Im Übrigen habe lt. Gutachten des späteren GmbH-Insolvenzverwalters vom 03.09.2001 im April 2001 noch ein Guthaben lt. Kassenbuch der GmbH von 15.439,84 DM bestanden. Aus dem Gutachten der späteren Insolvenzverwalterin ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf etwaige Lohnrückstände, sodass auch von einer Nettolohnauszahlung an die Arbeitnehmer auszugehen sei. Auch dadurch, dass der Beklagte als Geschäftsführer noch „rechtzeitig“ i.S.v. § 64 GmbHG a.F. Insolvenzantrag gestellt habe, d.h. innerhalb des 3-Wochen-Zeitraums nach erkannter Zahlungsunfähigkeit zeige, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben könne. Die Klägerin hatte ihre Forderung als aus unerlaubter Handlung herrührend angemeldet und diese ist zur Insolvenztabelle ohne Widerspruch unter dem 12.12.2003 eingetragen worden. Nachdem dem Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 05.01.09 im Insolvenzverfahren des Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verhinderung des Prüftermins vom 07.05.02 gewährt wurde, hat er dann Widerspruch gegen die Delikteigenschaft erhoben, der unter dem 03.03.2009 in der Insolvenztabelle unter der Rubrik „Berichtigungen“ eingetragen wurde. Die Klägerin hat sodann mit Klageschrift vom 04.05.2009 vorliegende Feststellungsklage erhoben und beantragt nach Korrektur der Höhe der Forderung im Hinblick auf die erhaltene Quotenzahlung, festzustellen, dass die von der Klägerin im Insolvenzverfahren AG Dortmund 254 IN 95/01 zu Nr. 0-14 der Insolvenztabelle angemeldete und vom Insolvenzverwalter und vom Schuldner / Beklagten in voller Höhe anerkannte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 3.383,39 EUR aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung / Unterlassung des Beklagten begründet ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich zunächst auf Verjährung. Insoweit meint er, dass der Anspruch auf Feststellung der Delikteigenschaft gem. § 195 BGB in drei Jahren verjähre. Die Verjährungsfrist sei zwar gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB durch Anmeldung im Insolvenzverfahren gehemmt worden, habe jedoch mit der Aufhebung des Verfahrens am 08.03.2004 erneut zu laufen begonnen, sodass mit Ablauf des 31.12.2007 Verjährung eingetreten sei. Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, dass für den deliktischen Anspruch auf Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge der Leistungsverpflichtete zum Fälligkeitszeitpunkt auch zahlungsfähig gewesen sein. Dies bestreite der Beklagte. Auch der vom vorläufigen Insolvenzverwalter im Gutachten erwähnte Kassenbestand ändere nicht an der Zahlungsunfähigkeit, da eine solche auch vorliege, wenn nicht alle fälligen Verbindlichkeiten beglichen werden könnten. Angesichts der bestehenden Gesamtverschuldung von ca. 360.000,00 EUR war daher eine Zahlungsfähigkeit nicht gegeben, zumal auch die Insolvenzordnung keine Privilegierung der Sozialversicherungen kenne. Auch sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, wann das Guthaben in der Kasse entstanden sei. Hinsichtlich der Verjährungseinrede repliziert die Klägerin, dass sie schlechterdings die vorliegende Feststellungsklage erst mit der in der Tabelle aufgenommenen Widerspruch gegen die Deliktfähigkeit habe erheben können, da bis dahin kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Dies sei erst mit dem Widerspruch nach der dem Beklagten gewährten Wiedereinsetzung neu entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die ansonsten unstreitige Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stamme ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verjährt, wie das erkennende Gericht schon im Einzelnen in dem dem Beklagten die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 22.10.2009 ausgeführt hat, was das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung –Beschluss vom 21.05.2010, Az.: 1 T 150/09- bestätigt hat. Vorliegend ist nämlich angesichts der Besonderheiten davon auszugehen, dass die Verjährung zwar zunächst durch die Anmeldung der Forderung mit dem Attribut, dass sie aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stamme, gehemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt worden sein mag. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Verjährungsfrist dann nicht bereits mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 08.04.2004 erneut zu laufen begann, sondern erst mit dem Widerspruch des Beklagten gegen die Feststellung, dass die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung herrühre. Für die Anmeldung der Delikteigenschaft kann nämlich zumindest dann, wenn dieser Eigenschaft durch den Schuldner widersprochen wird, die nach Anmeldung neu zu laufende Verjährungsfrist bzgl. des Anspruchs auf Feststellung, dass die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung herrührt, wenn der Widerspruch hiergegen berechtigterweise wie hier weit nach Beendigung des Verfahrens durch Aufhebung aufgrund erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verhinderung der Einhaltung des Prüftermins gem. § 186 InsO erfolgt und daraufhin der Schuldner den Widerspruch gegen die Delikteigenschaft erhebt, was auch dann erst in der Tabelle eingetragen wird, Beginn bzw. Neubeginn der Verjährung erst mit dem Widerspruch beginnen. Dies ergibt sich schon daraus, dass gem. § 201 Abs. 2 InsO die im Insolvenzverfahren festgestellten und nicht im Prüfungstermin vom Schuldner bestrittenen Ansprüche vollstreckbar sind und für sie dann die dreißigjährige Verjährung gem. § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB gilt. Wenn diese Rechtsfolgen jedoch durch einen nachträglich wegen Wiedereinsetzung zulässigen Widerspruch des Schuldners quasi rückwirkend beseitigt werden, kann die durch Anmeldung erfolgte Hemmung der normalen dreijährigen Verjährungsfrist nicht früher als mit Einlegung des Widerspruchs enden und eine neue Verjährung zu laufen beginnen. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass, solange eben ein Widerspruch des Schuldners gegen die Feststellung, dass die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammt, nicht vorliegt, eine entsprechende Feststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis gar nicht zulässig wäre. Dem Gläubiger einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung würde damit jegliche Möglichkeit der Geltendmachung entzogen. Soweit der Beklagte meint, dass der Schutzzweck der Verjährung im Hinblick auf lange zurückliegende Vorfälle vorliegend unterlaufen werde, vermag das Gericht dies nicht zu erkennen. Der Schuldner selbst ist am Insolvenzverfahren beteiligt, ihm sind alle Tatsachen, Hintergründe und auch etwaige Gutachten bekannt bzw. können ihm bei einer angemessenen Beteiligung bekannt sein, was insbesondere auch für zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandene Vermögen gilt. Soweit der Beklagte eine BGH-Entscheidung zitiert, handelt es sich um völlig anders gelagerte Sachverhalte und Konstellationen, wie auch schon das Landgericht in der o.g. Entscheidung bestätigt. Schließlich sind auch die Einwände gegen die Sachentscheidung nicht durgreifend, insbesondere soweit sie die Frage der Zahlungsunfähigkeit betreffen. Eine den Tatbestand des § 266 a StGB ausschließende Unmöglichkeit der Pflichterfüllung im Hinblick auf das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Fälligkeit ist nur gegeben, wenn dem Leistungsverpflichteten die Mittel nicht mehr zur Verfügung standen, um ganz konkret diese zu zahlen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich allein aus der unbestrittenen Tatsache des Vorhandenseins von erheblichen Barmitteln (Kassenbestand), dass eine Abführung er Sozialversicherungsbeiträge möglich war. Insbesondere kommt es dabei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, dass unter Berücksichtigung evtl. vorhandener Gesamtverbindlichkeiten im Verhältnis zum Kassenbestand eine Begleichung aller Verbindlichkeiten nicht mehr möglich gewesen ist. In diesem Fall ist überhaupt nicht ansatzweise eine Zahlungsunfähigkeit mit einer Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung ersichtlich, sodass die Einwände des Beklagten insoweit unerheblich sind, was auch das Landgericht Dortmund in der o.a. Beschwerdeentscheidung schon bestätigt hat. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass angesichts sämtlich sonstiger von der Klägerin angeführter Umstände –keinerlei Lohnrückstände, sodass von der Lohnzahlung auszugehen ist, und erst die Insolvenzanmeldung unter dem 30.04.01 unter Berücksichtigung einer damals bestenden Verpflichtung der Anmeldung spätestens 3 Wochen nach erkannter Zahlungsunfähigkeit- keinerlei Anhaltspunkt vorlagen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der hier in Rede stehenden Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar, Februar und März 2001 bereits Zahlungsunfähigkeit vorlag. Insoweit hat der Beklagte, nachdem die Klägerin ihrer primären Darlegungslast genüge getan hat, keinerlei substanziierten Vortrag dazu erbracht, dass dennoch Zahlungsunfähigkeit vorlag. Daran ändert insoweit auch nichts, dass die Klägerin letztlich für eine Zahlungsunfähigkeit beweispflichtig sein könnte. Eine Beweispflichtigkeit kommt erst dann zum Tragen, wenn die Parteien ihrer Darlegungslast genüge getan haben und daraufhin eine Beweisbedürftigkeit anzunehmen ist. Insgesamt war daher, da der Sachvortrag des Beklagten unsubstanziiert und unerheblich ist, dem Klagebegehren stattzugeben. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.