Urteil
416 C 1947/09
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2009:0730.416C1947.09.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 784,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 7 %,
die Beklagte 93 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinderlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 784,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2008 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 7 %, die Beklagte 93 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinderlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenen Recht auf Grund eines Verkehrsunfalls. Am 29.05.2008 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei der das Fahrzeug der Kundin der Klägerin beschädigt wurde. Es ist unstreitig, dass der Unfallgegner der Kundin der Klägerin, dessen Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert war, dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig ist. Noch am 29.05.2008 unterbreitete die Beklagte der Kundin der Klägerin ein Angebot für die Vermittlung eines Mietfahrzeuges zu einem Preis von 59,00 Euro täglich. Am 09.06.2008 mietete die Kundin der Kläger bei dieser ein Mietfahrzeug, Marke BMW, an. Am gleichen Tage trat die Kundin der Klägerin dieser ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte in voller Höhe ab. Am 17.06.2008 wurde das Fahrzeug zurückgegeben. Am 19.06.2008 stellte die Klägerin eine Rechnung über 1.377,62 Euro netto und versandte diese an die Beklagte. Die Beklagte zahlte hierauf insgesamt 531,00 Euro. Die Klägerin behauptet, dass eine Zustellung und Abholung des Fahrzeuges nötig gewesen sei, da das Fahrzeug – was unstreitig ist – nicht fahrbereit war. Die Klägerin behauptet ferner, dass auch bei anderen Mietwagenfirmen die Gestattung der Nutzung des Mietfahrzeuges durch einen Zusatzfahrer extra berechnet werde. Ein weiterer Zusatzfahrer sei im Mietvertrag auch eingetragen gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 846,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Kundin der Klägerin auf eine Zustellung und Abholung des Fahrzeuges nicht angewiesen gewesen sei. Sie ist ferner der Ansicht, dass die Kosten für einen Zusatzfahrer nicht ersatzfähig seien, weil diese üblicherweise nicht berechnet würden. Sie behauptet zudem, dass ein Zweitfahrer im Mietvertrag nicht eingetragen gewesen sei. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass die Kundin der Klägerin gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen habe, weil sie sich – was unstreitig ist - nicht nach günstigeren Angeboten erkundigt habe und dass Angebot der Beklagten auf Vermittlung eines günstigen Mietwagens nicht angenommen habe. Die Kundin der Klägerin sei auch nicht auf unfallbedingte Sonderleistungen angewiesen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin ist infolge Abtretung der Ansprüche ihrer Kundin aktivlegitimiert. Die Geltendmachung der abgetretenden Forderung im eigenen Namen ist unbedenklich, da die Klägerin die hierfür gemäß § 1 Abs. 1 RechtsBerG, 10 Abs. I S. 1 RDG erforderliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten besitzt. Die Klägerin hat einen weitergehenden Ersatzanspruch in Höhe von 784,76 Euro gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB. Die Haftung hieraus ist dem Grunde nach unstreitig. Unstreitig ist insbesondere, dass die Beklagtenseite einstandspflichtig ist. Der Höhe nach besteht eine Ersatzpflicht allerdings in Höhe von nur 784,76 Euro, weil nur diese Summe gemäß § 249 Abs. II BGB neben dem bereits regulierten Betrag von 531,00 Euro zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Gemäß § 249 Abs. II BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung des Zustandes vor Schädigung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Kann der Geschädigte wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache (vgl. Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., RdNr. 29). Dementsprechend kann der Geschädigte auch Ersatz von Mietwagenkosten verlangen. Hier kann er grundsätzlich nur die Kosten eines Normaltarifes verlangen. Die Inanspruchnahme eines teureren Unfallersatztarifes ist dagegen nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Dabei kann das Gericht im Rahmen der ihm gemäß 287 ZPO eingeräumten Schätzungsmöglichkeit die Höhe der erforderlichen Kosten durch Schätzung ermitteln. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass ein Unfallersatztarif in Rechnung gestellt wurde, weil der hier angesetzte Tarif höher ist als der grundsätzlich bestehende Normaltarif. Der Normaltarif, wie er sich aus der Schwacke-Liste 2007 ergibt, würde bei 1.155,36 Euro (netto) liegen, während die hier in Rechnung gestellte Summe 1.377,62 Euro (netto) betrug und damit um ca. 19 % höher lag als der Normaltarif. Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung dieses Tarifs nicht in voller Höhe verlangen, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kundin der Klägerin ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen wäre und weil bei der dem Gericht möglichen Schadensschätzung sich lediglich ein erstattungsfähiger Betrag von insgesamt 1.315,76 Euro ergibt. Die Inanspruchnahme eines Unfalltarifes ist nämlich nur dann zur Schadensbeseitigung erforderlich und damit ersatzfähig, wenn dem Geschädigten ein Normaltarif nicht zugänglich war oder wenn die Besonderheiten des Unfallersatztarifes einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und deshalb zur Schadensbehebung erforderlich sind. Vorliegend ist nicht ansatzweise vorgetragen worden, dass der Kundin der Klägerin ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen wäre. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass auf Grund der Unfallsituation ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Preis gerechtfertigt ist, weil dieser auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. Vorliegend sind die Mietkosten durch die Klägerin jedenfalls vorfinanziert worden. Die Klägerin war als Mietwagenunternehmen auch einem grundsätzlich höherem Risiko ausgesetzt als bei normalen Anmietungen, weil sie ohne Absicherung durch Vorkasse seitens der Kundin dieser den Wagen zur Verfügung gestellt hat, wobei unsicher war, ob sie die hierfür entstehenden Kosten von der Beklagten erstattet bekommen würde. Es handelt sich hierbei um ein typisches Risiko bei Verkehrsunfällen, in denen häufig die Haftung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig gestellt wird. Wenngleich eine Streitigkeit über die Haftung dem Grunde nach nicht bestand, bestanden dennoch Differenzen über die Frage der Angemessenheit der Mietkosten. Hierin liegt ein Risiko, was sich für die Klägerin auch gerade in dem jetzt geführten Rechtsstreit verwirklicht hat und insoweit eine grundsätzliche Erhöhung der Preise im Unfallersatzgeschäft als gerechtfertigt erscheinen lässt. Es ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifes die Kalkulation der konkreten Unternehmen in jedem Fall nicht nachvollziehen muss; vielmehr kann sich seine Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen (vgl. LG Dortmund, Urteil v. 14.06.2007, AZ: 4 S 165/06). Hinzu kommt, dass ein pauschaler Aufschlag der vorgenannten Art unabhänig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, allein praktikabel ist, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (s. LG Dortmund, a. ang. O.). Das Gericht legt seiner Schätzung ferner in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Landgerichts Dortmund (vgl. Urteil v. 03.07.2008, AZ 4 S 29/08) die Schwacke- Liste 2007 als Schätzgrundlage zu Grunde. Diese Liste wird trotz der allgemein gehaltenen Angriffe der Beklagtenseite, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Fraunhofer Liste, als geeignete Schätzgrundlage angesehen. Der Tatrichter muss Einwendungen gegen die Schätzgrundlage nur nachgehen, wenn an konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2008, AZ 6 ZR 164/07). Vorliegend sind keine solchen konkreten Tatsachen vorgetragen worden, vielmehr ist die an der Schwacke-Liste 2007 geübte Kritik der Beklagtenseite allgemeiner Natur. Allerdings folgt das Gericht der Kritik der Beklagtenseite, sofern es den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Modus anbelangt. Das Gericht hält diesen angesichts der bekannten Erhebungsweise für eine nicht hinreichend repräsentative Schätzgrundlage, weil die Gefahr besteht, dass auch bei nur vereinzelter Nennung von hohen Preisen diese als maßgeblicher Preis in den Modus eingestellt werden. Vor diesem Hintergrund legt das Gericht seiner Schätzung das arithmetische Mittel zu Grunde. Der Schwacke-Liste 2007 ist im konkreten Fall der Vorrang vor der Schwacke Liste 2008 zu geben, weil letztere zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht erschienen war und damit keine hinreichend sichere Aussagekraft für die Preisgestaltung zum Zeitpunkt des Unfalls bietet. Bei der Schätzung ist ferner ein pauschaler Aufschlag von 2 % auf die ermittelte Gesamtsumme nach Schwacke 2007 vorzunehmen, um der allgemeinen Preissteigerung Rechnung tragen zu können (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2007, AZ 4 S 165/06). Zuletzt ist ein Abzug von 19 % vorzunehmen, um der auf Seiten der klägerischen Kundin bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung Rechnung zu tragen. Das Gericht erachtet ferner auch die Kosten für Zustellung und Abholung als grundsätzlich ersatzfähig, weil das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig nicht fahrbereit war. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, eine Zustellung und Abholung vornehmen zu lassen. Auch hält das Gericht die Kosten für einen Zusatzfahrer für grundsätzlich erstattungsfähig. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist ein Zusatzfahrer eindeutig als Mieter Nr. 3 in den Mietvertrag vom 09.06.2008 eingetragen worden. Die Klägerin hat auch glaubhaft dargelegt, dass es sich bei diesem Zusatzfahrer um eine Mitarbeiterin der Kundin handelt, die neben einem anderen Mitarbeiter, der ebenfalls als Mieter in den Vertrag mit eingetragen ist, den Wagen regelmäßig benutzt. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass Zusatzfahrerkosten nicht ersatzfähig seien, weil sie üblicherweise nicht berechnet würden. Die Klägerin hat dargelegt, dass die Firma B2 – eine der größten Autovermietungsgesellschaften in Deutschland – ebenfalls Kosten für einen Zusatzfahrer ansetzt. Dass dies üblich ist, ergibt sich auch daraus, dass in der Schwacke-Liste die Kosten für Zusatzfahrer routinemäßig mit ausgewiesen werden. Unter Zugrundelegung der Fahrzeuggruppe 7 und einer Mietdauer von 9 Tagen sowie des Postleitzahlenbereiches 503, in welchem sich der Geschäftssitz der Kundin der Klägerin befand, ergibt sich folgende Berechnung: Miete (1 Woche = 717,47 €, zuzüglich 2 Tage = 2 x 126,61 €) : 970,69 € + 20 % Aufschlag: + 194,14, € Zuzüglich Vollkasko (1 Woche = 168,85 €, + 2 Tage = 26,18 € x 2): + 221,21 € Zuzüglich Zusatzfahrer (17,84 € x9): + 160,56 € Zuzüglich Zustellung/Abholung (= 22,97 € x 2): + 45,94 € Zwischensumme: 1.592,54 € Zuzüglich 2 % Aufschlag für Preissteigerung: + 31,85 € Zwischensumme: 1.624,39 € Abzüglich 19 % Mehrwertsteuer: - 308,63 € Gesamtforderung: 1.315,76 € Von dem so ermittelten grundsätzlich zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag von 1.315,76 Euro sind die bereits gezahlten 531,00 Euro abzuziehen, so dass ein Restanspruch von 784,76 Euro verbleibt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 BGB, die zu einer Minderung des Anspruches führen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Kundin der Klägerin unstreitig keine Erkundigungen über den Preis eingezogen hat, mag dies einen Verstoß gegen ihre grundsätzlich bestehende Erkundigungspflicht darstellen. Dieser ist aber nicht kausal für den eingetretenen Schaden geworden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei Einholung einer Erkundigung wirklich so billige Angebote, wie von der Beklagten für die Firmen T, B2 und F vorgetragen, genannt worden wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer Erkundigung – die keineswegs den Umfang einer umfassenden Marktforschung annehmen muss – Preise in einem solchen Spannbereich genannt worden wären, wie er sich aus der Schwacke-Liste 2007 ergibt, die grundsätzlich den erhältlichen Normaltarif abbildet. Auch liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit nicht darin, dass die Kundin der Klägerin das Angebot der Beklagten auf Vermittlung eines günstigen Wagens nicht angenommen hat. Eine diesbezügliche Annahmepflicht seitens der Kundin der Klägerin bestand nicht. Sie hat Recht auf freie Wahl eines Vertragspartners. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Beklagten letztlich um den Gegner der klägerischen Kundin handelte, dessen Angebot gegenüber die Kundin zu Recht misstrauisch sein durfte. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte versuchte, den von ihr zu regulierenden Schaden gering zu halten. Es war der Kundin der Klägerin aber nicht zuzumuten, dass Angebot der Beklagten daraufhin zu überprüfen, ob dieses wirklich in allen Einzelheiten vergleichbar mit dem ihr von der Klägerin unterbreiteten Angebot war. Auch konnte die Kundin der Klägerin nicht wissen, welche Qualität das von der Beklagten zu Vermittlung angebotene Mietwagenunternehmen hatte, insbesondere auch, welche Qualität die von diesem Unternehmen zur Verfügung gestellten Fahrzeuge hätten. Soweit die Kundin der Klägerin argwöhnte, dass es sich bei den von der Beklagten übermittelten Mietwagenpreisen um solche handele, die keine Marktpreise darstellten, sondern letztlich einem Verdrängungswettbewerb dienten, ist auch dies eine Überlegung, die es – unabhängig davon, ob sie zutreffend ist – rechtfertigt, nicht ohne Weiteres das Angebot der Beklagten anzunehmen. Allerdings ergab sich aus diesem Angebot mit dem hierin enthaltenen konkludenten Hinweis, dass günstigere Mietwagenangebote offensichtlich durchaus erhältlich seien, eine gesteigerte Erkundigungspflicht der Kundin der Klägerin. Die Verletzung einer solchen Erkundigungspflicht ist nach den obigen Ausführungen aber nicht kausal für den hier eingetretenden Schaden geworden. Die Kundin hat der Klägerin ihren Anspruch auch wirksam gemäß § 398 BGB abgetreten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. III, 288 Abs. I BGB, weil die Beklagte sich spätestens einen Monat nach Rechnungsdatum, d.h., spätestens ab 19.07.2008, in Verzug befand. Die Entscheidung beruht hinsichtlich der Kosten auf §§ 91, 92 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO