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Beschluss

175 F 1067/05

AG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gegen einen Verstorbenen gerichteter Vaterschaftsanfechtungsantrag ist nach §1600e Abs.2 BGB nach den prozessualen Regeln des FGG zu behandeln; örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Wohnsitz des Antragstellers. • Ist die behauptete Vaterschaft nicht durch Ehe, Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung begründet, liegt keine gesetzliche Vaterschaft i.S.d. alten Kindschaftsrechts vor; Personenstandsurkunden begründen keine Elternschaft, sondern nur deklaratorischen öffentlichen Glauben. • Zur Beseitigung des an Personenstandsurkunden gebundenen öffentlichen Glaubens ist das Verfahren nach dem Personenstandsgesetz bzw. ein entsprechendes Feststellungsverfahren erforderlich; ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen einen (mutmaßlichen) Scheinvater ist insoweit nicht der richtige Rechtsweg.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Vaterschaftsanfechtungsweges bei Scheinvaterschaft • Ein gegen einen Verstorbenen gerichteter Vaterschaftsanfechtungsantrag ist nach §1600e Abs.2 BGB nach den prozessualen Regeln des FGG zu behandeln; örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Wohnsitz des Antragstellers. • Ist die behauptete Vaterschaft nicht durch Ehe, Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung begründet, liegt keine gesetzliche Vaterschaft i.S.d. alten Kindschaftsrechts vor; Personenstandsurkunden begründen keine Elternschaft, sondern nur deklaratorischen öffentlichen Glauben. • Zur Beseitigung des an Personenstandsurkunden gebundenen öffentlichen Glaubens ist das Verfahren nach dem Personenstandsgesetz bzw. ein entsprechendes Feststellungsverfahren erforderlich; ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen einen (mutmaßlichen) Scheinvater ist insoweit nicht der richtige Rechtsweg. Der Antragsteller, mehrheitlich in Bukarest wohnend mit Zweitwohnsitz in Dortmund, rügt, nicht der Sohn des verstorbenen T zu sein. Er beruft sich auf Nachforschungen, wonach er tatsächlich Sohn des Prinzen I. von Rumänien sei, dessen Frau und Sohn 1944 von deutschen Truppen getötet worden sein sollen und dessen Kind anschließend den Eheleuten T zur Erziehung übergeben worden sei. In Melderegistern und Personenstandsurkunden ist der Antragsteller jedoch als Sohn der Eheleute T aufgeführt. Die Eheleute T sind verstorben. Der Antragsteller verlangt die Feststellung, dass der verstorbene T nicht sein leiblicher Vater war. Das Gericht prüft Zulässigkeit und sachlichen Rechtsweg des begehrten Feststellungsanspruchs. • Anwendbares Recht und Zuständigkeit: Nach §1600e Abs.2 BGB ist ein gegen einen Verstorbenen gerichtetes Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach den Vorschriften des FGG zu führen; örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§43 Abs.1,36 FGG nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Eine bloße Meldeadresse kann für die Zuständigkeit nicht genügen. • Untersuchung der Rechtsnatur der behaupteten Vaterschaft: Für vor dem 01.07.1998 Geborene gilt das alte Kindschaftsrecht. Nach den früheren §§1591 ff., 1600a ff. BGB entsteht Vaterschaft nur durch Ehe der Mutter, Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung. Die vorgelegten Personenstandsurkunden begründen hingegen keine rechtliche Elternschaft, sondern lediglich deklaratorischen öffentlichen Glauben. • Fehler im gewählten Verfahren: Der Antragsteller behauptet eine Scheinvaterschaft aufgrund falscher Eintragungen bzw. missbräuchlicher Verwendung von Urkunden. Solche Fälle sind nicht durch ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu bereinigen, weil keine der gesetzlichen Vaterschaftsgründe vorliegt. Vielmehr ist der öffentliche Glauben der Personenstandsurkunden durch ein Verfahren nach dem Personenstandsgesetz zu beseitigen oder ein entsprechendes Feststellungsverfahren anzustrengen. • Folgeentscheidung: Mangels rechtlicher Vaterschaftsbegründung ist der eingeschlagene prozessuale Weg unzulässig; es fehlt an der gesetzlichen Grundlage für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Verstorbenen. • Kostenentscheidung: Die Prozesskosten sind dem Antragsteller nach §13a FGG aufzuerlegen. Der Antrag auf Feststellung, dass der verstorbene T nicht der leibliche Vater des Antragstellers sei, wird zurückgewiesen, weil das gewählte Vaterschaftsanfechtungsverfahren für eine mutmaßliche Scheinvaterschaft unzulässig ist. Personenstandsurkunden begründen nur den öffentlichen Glauben, nicht die rechtliche Elternschaft; diesen öffentlichen Glauben muss der Antragsteller in einem Verfahren nach dem Personenstandsgesetz beseitigen. Somit steht dem Antragsteller offen, seine behauptete Abstammung vom Prinzen I. in einem geeigneten Feststellungsverfahren klären zu lassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.