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Urteil

407 C 14737/03

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDO:2004:0827.407C14737.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 I. 2 Der Kläger schloss am 01.12.1999 bei der Beklagten zwei Kapital-Lebensversicherungsverträge unter den Versicherungsnummern ##.###.###/# # und ##.###.###/# # (im folgenden Vertrag Nr. 1 bzw. Vertrag Nr. 2) ab, denen u. a. die „Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung“ (im folgenden ALB) der Beklagten beigefügt waren. Mit Schreiben vom 18.02.2002 teilte die Beklagte dem Kläger Änderungen u. a. in Bezug auf die §§ 6 und 15 ihrer ALB mit, welche die Rückkaufswerte im Falle einer vorzeitigen Kündigung seitens des Beklagten und die dann zu berechnenden Abschlusskosten zum Gegenstand hatten. 3 Die in beiden Verträgen ursprünglich enthaltenen Klauseln lauteten: 4 “§ 6 5 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 6 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes 7 ... 8 (3) Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf den Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug in Höhe von 2 % der noch ausstehenden Betragssumme, mindestens aber 50,00 DM, erfolgt. Nach Erreichen der flexiblen Altersgrenze bzw. innerhalb der Abrufphase beträgt der Abzug 50,00 DM. In der Ablaufphase und bei vorzeitig beitragsfrei gestellten Versicherungen wird kein Stornoabzug genommen. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgesetzt. 9 Der Rückkaufswert erreicht jedoch mindestens einen bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags abhängt. Die Übersicht über die garantierten Rückkaufswerte ist auf dem Versicherungsschein abgedruckt. 10 ... 11 § 15 12 Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen? 13 Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.“ 14 Die mit Schreiben vom 18.02.2002 von der Beklagten übermittelten neuen Klauseln lauteten: 15 “§ 6 16 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfreistellen? 17 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes 18 ... 19 (3) Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert zu erstatten. ... Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgesetzt. 20 Der Rückkaufswert erreicht jedoch mindestens einen bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die auf dem Versicherungsschein abgedruckte Übersicht über die garantierten Rückkaufswerte sowie die näheren Erläuterungen in Abs. 7). 21 ... 22 (neu eingefügt) 23 (7) Das in der Bestimmung “Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?“ beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind. Deshalb erreicht der Rückkaufswert erst in späteren Jahren die Summe der eingezahlten Beiträge. 24 ... 25 § 15 26 Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen? 27 (1) Die mit Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Vermittlung, Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung *) angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren (Zillmerverfahren) Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. 28 (2) Das beschriebene Zillmerverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind. Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen. 29 *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des W (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. 30 Der Kläger kündigte den Vertrag Nr. 2 mit Schreiben vom 06.11.2002 und den Vertrag Nr. 1 mit Schreiben vom 03.02.2003 vorzeitig. Die Beklagte akzeptierte die beiden Kündigungen. Sie bezog sodann bei Berechnung der jeweiligen Rückkaufswerte der beiden Verträge sog. Abschlusskosten in Höhe von 313,32 € für Vertrag Nr. 1 und 302,86 € für Vertrag Nr. 2 im Wege des sog. Zillmerverfahrens ein. Für den Vertrag Nr. 1 ergab sich danach ein Rückkaufswert i. H. v. 1.415,83 € und für den Vertrag Nr. 2 ein Rückkaufswert i. H. v. 1.147,00 €. Mit Schreiben vom 25.03.2003 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.04.2003 auf, die jeweiligen Rückkaufswerte ohne Berücksichtigung der Abschlusskosten neu zu berechnen und die sich daraus ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zurückzuerstatten. Dies verweigerte die Beklagte. 31 Der Kläger behauptet, dass zwischen den Parteien keine wirksame Vereinbarung über die Erhebung oder Verrechnung von Abschlusskosten getroffen wurde. Die bei Vertragsschluss vorgelegten ALB der Beklagten enthielten Klauseln zu Kündigung/Rückkaufswert und Abschlusskosten, welche denjenigen Formulierungen entsprächen, die der BGH mit seinen beiden Urteilen vom 09.05.2001 (IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt habe. Diese unwirksamen Klauseln seien auch nicht von der Beklagten nachträglich durch wirksame, den Vorgaben des BGH entsprechenden Klauseln mit gleicher Bedeutung ersetzt worden. 32 Der Kläger ist der Ansicht, dass in Änderung der Bedingungen durch die Durchführung eines Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VVG nicht möglich gewesen sei. Diese Vorschrift bezöge sich gar nicht auf kapitalbildende Lebensversicherungen, sondern gemäß Abs. 1 nur auf Änderungen des Leistungsbedarfs bei Versicherungsschutz für ein bei Eintritt der Leistungspflicht ungewisses Risiko, also auf die klassische Risikolebensversicherung. Das Treuhänderverfahren nach Abs. 2 sei somit nur auf den Risikoteil von Kapital-Lebensversicherungen anwendbar. Der Ansparvorgang sei davon zu trennen und dem von § 172 Abs. 1 VVG vorgesehenen Treuhänderverfahren nicht zugänglich. Die vom BGH für unwirksam erklärten Klauseln bezögen sich aber gerade auf den Ansparteil. Die Beklagte habe daher die Abschlusskosten zu Unrecht in die Berechnung der Rückkaufswerte einbezogen. 33 Der Kläger behauptet weiterhin, einer entsprechenden Änderung nie zugestimmt zu haben. Er ist der Ansicht, dass die Möglichkeit der Klauselersetzung ohne Zustimmung Vertragspartei gegen die wichtigsten Grundprinzipien des Vertragsrechts verstoße. Es sei nicht vertretbar, dass einer Vertragsseite jegliche Änderung des geschlossenen Vertrages ohne Zustimmung der anderen Seite möglich sein solle. 34 Des Weiteren meint der Kläger, dass untransparente Klauseln den potentiellen Versicherungsnehmer bereits bei Entscheidungsfindung und daher in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen, da dieser keine ausreichende Vergleichsmöglichkeiten habe. Somit käme auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, da damit dem Versicherungsnehmer im Nachhinein eine Kapitalanlage aufgezwungen würde, für die er sich bei vollständiger Information möglicherweise gar nicht entschieden hätte. 35 Mit der Klageschrift vom 18.12.2003 beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, die Rückkaufswerte der Kapital-Lebensversicherungsverträge mit den Versicherungsnummern ##.###.###/# # und ##.###.###/# # vom 01.12.1999 unter Nichteinbeziehung der bisher mit in Rechnung gestellten Abschlusskosten in Höhe von 313,32 € für den Vertrag ##.###.###/# # bzw. von 302,86 € für den Vertrag ##.###.###/# # neu zu berechnen und den sich zwischen dem bereits an den Kläger ausgezahlten und dem neu errechneten Rückkaufswert ergebenden Differenzbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 24.04.2003 an den Kläger zu zahlen. 36 Mit Schriftsatz vom 16.03.2004 beantragte der Kläger, 37 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswertes aus den zwischen ihr und dem Kläger am 01.12.1999 geschlossenen Kapitallebensversicherungen mit den Versicherungsnummern ##.###.###/# # und ##.###.###/# #, wie er sich ohne Berücksichtigung der bisher in Rechnung gestellten Abschlusskosten von 313,32 € für den Vertrag ##.###.###/# # und von 302,86 € für den Vertrag ##.###.###/# # ergeben würde; 38 2. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus dem Klageantrag zu 1. ergebenden Beträge nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.04.2003 zu zahlen. 39 Nunmehr beantragt der Kläger, 40 41 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswertes aus den zwischen ihr und dem Kläger am 01.12.1999 geschlossenen Kapitallebensversicherungen mit den Versicherungsnummern ##.###.###/# # und ##.###.###/# #, wie er sich ohne Berücksichtigung der bisher in Rechnung gestellten Abschlusskosten von 313,32 € für den Vertrag ##.###.###/# # und von 302,86 € für den Vertrag ##.###.###/# # ergeben würde; 42 2. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus dem Klageantrag zu 1. ergebenden Beträge abzüglich gezahlter 2.562,83 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.04.2003 zu zahlen. 43 Die Beklagte beantragt, 44 die Klage abzuweisen. 45 Die Beklagte behauptet, dass die Abrechnungen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erfolgt und damit richtig seien. 46 Sie ist der Ansicht, dass das in § 172 VVG geregelte Treuhänderverfahren auch für Kapital-Lebensversicherungen gelte. Die Vorschrift des § 172 Abs. 2 VVG spräche ganz allgemein von „Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung“, sodass § 172 VVG auf alle Arten von Kapital-Lebensversicherungen anwendbar sei. 47 Die Beklagte meint weiterhin, dass eine Zustimmung des Klägers zu den Änderungen der Bedingungen nicht erforderlich gewesen sei. Gemäß § 172 Abs. 3 S. 2 VVG würden Änderungen nach Abs. 2 zwei Wochen nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam. Dies entspräche der Vorschrift des § 315 Abs. 2 BGB, wonach ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstelle. Dies gelte auch für das Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG. 48 Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass sich die Berechnung der Rückkaufswerte bzw. die Berücksichtigung der Abschlusskosten gemäß dem Zillmer-Verfahren auch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben würde. Das Zillmer-Verfahren entspräche den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik, die § 176 Abs. 3 VVG zugrunde gelegt würden. Nahezu alle deutschen Lebensversicherer würden dieses anwenden, wobei die Abschlusskosten aber jeweils differieren können. 49 Die Beklagte meint, dass für den Kläger Vergleichsmöglichkeiten dahingehend bestanden hätten, dass die in den jeweiligen Versicherungsscheinen abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssumme unschwer erkennen ließen, wann welche Rückkaufswerte zu erwarten waren. 50 Mit Schriftsatz vom 15.04.2004 erteilte die Beklagte, ohne eine Rechtspflicht anerkennen zu wollen, Auskunft über die Rückkaufswerte der beiden vom Kläger gekündigten Verträge, wie diese sich ohne Berücksichtigung der Abschluskosten darstellen würden. Danach ergab sich für Vertrag Nr. 1 ein Rückkaufswert i. H. v. 1.831,97 € und für Vertrag Nr. 2 ein Rückkaufswert i. H. v. 1.550,55 €, jeweils abzüglich Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag. 51 II. 52 Die zulässige Klage ist unbegründet. 53 1. Die mit Schriftsatz vom 22.03.2004 eingereichte Umformulierung des ursprünglichen Klageantrags war keine Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO, sondern eine Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO. Der Kläger stützte seinen neuen Antrag auf eine zusätzliche Anspruchsgrundlage. Mit dem ursprünglichen Antrag begehrte der Kläger die Neuberechnung der Rückkaufswerte und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Differenzbeträge. Dies war auch Gegenstand seines neuen Klageantrags. Allerdings begehrte der Kläger nunmehr zusätzlich bzw. zunächst die Auskunft über die Höhe der ohne Berücksichtigung der Abschlusskosten neu berechneten Rückkaufswerte. Diese Auskunft wäre ihm zwar auch innerhalb des ursprünglichen Klageantrags spätestens mit der Auszahlung der Differenzbeträge erteilt worden. Wenn es allerdings nicht zur Auszahlung der Differenzbeträge kommen sollte, bestünde immer noch ein Anspruch auf Auskunft über deren Höhe, sodass mit dem neuen Klageantrag mehr als bisher begehrt wurde. 54 Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte erneute Umformulierung des Klageantrags zu 2. stellt lediglich eine Präzisierung des vorherigen Klageantrags dar und ist ebenfalls keine Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO (Thomas/Putzo, 26. Aufl, § 263 Rn. 4). 55 2. Damit, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.04.2004 Auskunft über die Rückkaufswerte, wie diese sich ohne Berücksichtigung der Abschlusskosten darstellen würden, erteilt hat, hat sich der Antrag zu 1. des Klägers i. S. d. § 91 a ZPO erledigt. Ein Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO wurde erteilt. Der Kläger hat die Höhe der mitgeteilten Rückkaufswerte nicht ausdrücklich bestritten, aber auch keine Erledigungserklärung abgegeben. Ob in dieser Nichtabgabe einer Erledigungserklärung ein konkludentes Bestreiten der Höhe der mitgeteilten Rückkaufswerte zu sehen ist, sodass ggf. im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Richtigkeit der Rückkaufswerte zu ermitteln gewesen wäre, kann jedoch dahinstehen, da dem Kläger schon gar kein Auskunftsanspruch zustand. 56 Bzgl. des Klageantrags zu 1. hat der Kläger keinen Anspruch gemäß § 242 BGB auf Auskunft über die Höhe der Rückkaufswerte aus den zwischen ihm und der Beklagten am 01.12.1999 geschlossenen Kapital-Lebensversicherungsverträge, wie diese sich ohne Berücksichtigung der bisher in Rechnung gestellten Abschlusskosten i. H. v. 313,32 € für den Vertrag Nr. 1 und i. H. v. 302,86 € für den Vertrag Nr. 2 ergeben würden. 57 Die zunächst erforderliche Sonderverbindung zwischen den Parteien in Form der geschlossenen Versicherungsverträge bestand zwar. 58 Jedoch war der Kläger nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts aus dieser Sonderverbindung im Ungewissen. Es bestand seitens des Klägers keine Unklarheit über die Höhe der Rückkaufswerte, wie diese sich ohne Berücksichtigung der Abschlusskosten darstellen würden. Die bisher an ihn ausgezahlten Rückkaufswerte waren von der Beklagten nicht zu niedrig berechnet worden, da die Abschlusskosten von der Beklagten berücksichtigt werden durften. Die die Rückkaufswerte und die Abschlusskosten betreffenden Klauseln der § 6 Abs. 3 und § 15 der ursprünglich den Verträgen zugrunde liegenden ALB der Beklagten waren zwar aufgrund der Urteils des BGH vom 09.05.2001 (IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00) unwirksam geworden, sodass ab diesem Zeitpunkt keine wirksame Vereinbarung über die Einbeziehung von Abschlusskosten in die Berechnung der Rückkaufswerte bestand. Jedoch wurden die betreffenden ursprünglichen Klauseln von der Beklagten wirksam durch neue wirksame Klauseln ersetzt. 59 a) Die Unwirksamkeit der §§ 6 Abs. 3 und 15 ALB ergibt sich hier aus § 307 BGB. Gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB gilt für die hier vorliegenden Versicherungsverträge, welche Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, ab dem 01.03.2003 u. a. das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung, sodass die §§ 305 ff. BGB n. F. anzuwenden waren. 60 Die in den Verträgen enthaltenen Klauseln der ALB und somit auch die §§ 6 und 15 sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie stellen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen dar, die die Beklagte dem Kläger bei Abschluss der Verträge gestellt hat. 61 Von einer Einbeziehung der Klauseln in die Versicherungsverträge gemäß § 305 Abs. 2 BGB wird ausgegangen. 62 aa) Die Regelung des § 6 Abs. 3 ALB ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil durch sie der Vertragspartner des Verwenders, hier der Kläger, unangemessen benachteiligt ist. 63 (1) Die Regelung des § 6 Abs. 3 ALB unterliegt der AGB-Kontrolle. Eine Beschränkung der AGB-Kontrolle ergibt sich hier nicht aus § 307 Abs. 3 BGB dahingehend, dass § 6 Abs. 3 ALB nur den Inhalt des § 176 Abs. 3 VVG und damit den Gesetzestext wiedergibt oder ergänzt. Gemäß § 6 Abs. 3 ALB wird der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf den Kündigungstermin als Zeitwert der Versicherung berechnet. Dies entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des § 176 Abs. 3 S. 1 VVG, wonach der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen ist. Nach der Rechtsprechung stellt jedoch der Hinweis auf die allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik lediglich einen Rahmen dar, innerhalb dessen die Berechnung zu erfolgen habe (BGH NJW 2001, 2014 = BGH-Urt. V. 09.05.2001 – IV ZR 121/00). Die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik seien zwar vorgegeben, enthielten aber Spielräume, die durch die Unternehmen ausgefüllt würden (BGH a. a. O.). Dem ist hier zu folgen, zumal sich bei Einbeziehung unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen durch die Versicherungsunternehmen unterschiedliche Rückkaufswerte ergeben, d. h. die gesetzliche Regelung des § 176 Abs. 3 VVG kann unterschiedliche Folgen für die Versicherungsnehmer haben. 64 (2) Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers ergibt sich hier daraus, dass die Regelung des § 6 Abs. § ALB dem aus § 307 Abs. 1 BGB folgenden Transparenzgebot (Palandt/Heinrichs, § 307 Rn. 16) nicht genügt. Die Regelung ist dahingehend unklar bzw. undurchschaubar, als dass es dem Kläger als Versicherungsnehmer nicht möglich ist, einen Überblick über die sich bei vorzeitiger Beendigung der Versicherungsverträge ergebenden Rückkaufswerte zu erhalten. Selbst wenn ihm von seinem Versicherer die Berechnungsgrundlage mitgeteilt würde, dürfte er kaum in der Lage sein, die Rückkaufswerte selbst zu berechnen. Es wird hier zwar auf die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte verwiesen. Jedoch enthält diese beispielsweise keine Angaben darüber, dass dem Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in den Anfangsjahren die bis dahin eingezahlten Beiträge ganz verloren gehen. Darüber ist der Versicherungsnehmer jedoch aufzuklären (BGH a. a. O.), zumal damit wirtschaftliche Folgen auftreten, die der Versicherungsnehmer nicht vorhersehen kann. Der Hinweis “soweit bereits entstanden“ kann insoweit ebenfalls nicht ausreichen. Damit wird nicht gesagt, bis zu welchem Zeitpunkt genau Rückkaufswerte noch nicht entstehen. 65 bb) Die Regelung des § 15 ALB ist ebenfalls gemäß §307 Abs. 1 BGB unwirksam. 66 (1) Die Regelung des § 15 ALB unterliegt ebenfalls der AGB-Kontrolle. Sie enthält zwar bzgl. der Berechnung des Deckungskapitals einen Hinweis auf die § 65 VAG, §§ 341e, 341f HGB und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Jedoch sind bei Anwendung dieser Vorschriften ebenfalls Entscheidungen der Unternehmen erforderlich, welche den durch diese Vorschriften vorgegebenen Rahmen ausfüllen (BGH a. a. O.). 67 (2) Eine Unwirksamkeit des § 15 ALB ergib sich hier ebenfalls aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Vorschrift enthält zunächst den Hinweis, dass dem Versicherungsnehmer die mit dem Abschluss der Versicherung verbundenen Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies muss der Versicherungsnehmer zunächst so verstehen, als dass ihm dafür gar keine Kosten berechnet werden. Aus der nachfolgenden Vorschrift bzgl. der Verrechnung dieser Kosten ergibt sich jedoch auch nicht auf Anhieb, dass eine Kündigung der Versicherung in den Anfangsjahren einen wirtschaftlichen Nachteil dahingehend nach sich zieht, dass dem Versicherungsnehmer durch die Anrechnung der Abschlusskosten die auf die eingezahlten Prämien diese nahezu ganz verloren gehen. Darauf muss der Versicherungsnehmer aber ebenfalls hingewiesen werden (BGH a. a. O.). 68 b) Eine Lückenschließung mittels gesetzlicher Vorschriften, wie dies gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen vorgesehen ist, ist nicht möglich. 69 Bzgl. des § 6 Abs. 3 ALB kommt eine Lückenschließung mit der Vorschrift des § 176 Abs. 3 VVG, wonach der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet wird, nicht in Betracht. Diese Regelung stellt, wie oben bereits festgestellt, lediglich einen Rahmen dar, der durch die Unternehmen ausgefüllt werden muss. 70 Auch bzgl. der in § 15 ALB vorgesehenen Verrechnung der Abschlusskosten ist in den §§ 159 ff. VVG keine ausdrückliche Vorschrift zu finden. 71 c) Vielmehr wurden die unwirksamen Klauseln gemäß § 172 Abs. 2 VVG von der Beklagten durch Übermittlung von neu formulierten Klauseln mit Schreiben vom 18.02.2002 ersetzt. 72 aa) Das Verfahren gemäß § 172 Abs. 2 VVG ist auf die vorliegenden Arten von Lebensversicherungen anwendbar. Es handelt sich hier um kapitalbildende Lebensversicherungen, d. h. die Versicherungen haben nicht nur das von § 172 Abs. 1 VVG umfasste Risiko des Eintritts der Verpflichtung des Versicherers zum Inhalt, sondern zusätzlich noch eine Kapitalbildung. Nach herrschender Auffassung gilt § 172 Abs. 2 VVG jedoch für alle Arten von Lebensversicherungen, d. h. auch für die hier im Fall vorliegenden Kapital-Lebensversicherungen (OLG Stuttgart, VersR 2001, 1141; OLG München Urt. v. 01.07.2003 – 25 U #####/####; OLG Braunschweig, VersR 2003, 1520; AG Hamburg Urt. v. 20.02.2003; Wandt, VersR 2001, 1449). Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 2 VVG, der allgemeine von “Lebensversicherungen“ bzw. “Versicherungsbedingungen“ spricht (Wandt, a. a. O.; OLG Stuttgart a. a. O.). Auch ist danach Abs. 1 nur “entsprechend“ anzuwenden (Wandt, a. a. O). Zum anderen ist zu beachten, dass die Kombination aus Risiko- und Kapital-Lebensversicherungen bereits seit Jahren auf dem Markt ist und durch viele rechtliche Vorschriften als Gesamtheit anerkannt ist, d. h. auch eine Aufspaltung der Versicherung in einen Risiko- und einen Ansparteil ist hier nicht vorzunehmen (OLG Stuttgart, a. a. O.). 73 bb) Die Ersetzung der unwirksamen Klauseln war auch zur Fortführung der beiden Verträge notwendig. Es war erforderlich, die unwirksamen Regelungen der § 6 Abs. 3 und § 15 ALB bzgl. der Höhe der Rückkaufswerte und der Verrechnung der Abschlusskosten durch wirksame auszutauschen. Der Versicherungsnehmer ist über die Höhe der Rückkaufswerte und der Art der Verrechnung der Abschlusskosten vollumfänglich aufzuklären, um ihm so die ihm entstehenden wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages zu verdeutlichen (BGH a. a. O.; Wandt, a. a. O.). 74 cc) Die von der Beklagten mitgeteilten neu formulierten Klauseln sind ihrerseits auch wirksam, da sie entgegen der ursprünglichen Klauseln nunmehr genügend Transparenz i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB aufweisen und den Vorgaben des BGH (BGH a. a. O.) entsprechen. 75 (1) Hinsichtlich der Regelung des § 6 Abs. 3 ALB bzgl. der Berechnung der Rückkaufswerte wird nunmehr in der entsprechend neuen Klausel auf die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle über die garantierten Rückkaufswerte verwiesen. Dies ist zwar, wie oben festgestellt, noch nicht ausreichend, da sich aus dieser nicht ergibt, dass in den Anfangsjahren kein Rückkaufswert entsteht. Diesem Erfordernis wird jedoch durch den Verweis auf den neuen Abs. 7 des § 6 ALB Rechnung getragen. In diesem ist genau dieser Hinweis formuliert, sodass der Versicherungsnehmer über die wirtschaftlichen Nachteile einer früheren Vertragsbeendigung informiert wird. 76 (2) Die neue Formulierung des § 15 ALB bzgl. der Abschlusskosten enthält nunmehr als Information, dass bei der Verrechnung der Abschlusskosten das Zillmerverfahren verwendet wird. Dieses Verfahren ist auch von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt worden (BGH a. a. O.). Des Weiteren enthält die neue Regelung im Abs. 2 des § 15 ALB einen Hinweis dahingehend, dass aufgrund der Anwendung des Zillmerverfahrens bei einer Vertragsbeendigung in der Anfangszeit kein Rückkaufswert entsteht, wodurch der Versicherungsnehmer auch hier auf die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung in der Anfangszeit des Vertrages hingewiesen wird. 77 dd) Die ursprünglichen Klauseln wurden auch wirksam durch die neu formulierten Klauseln ersetzt. 78 (1) Gemäß § 172 Abs. 3 S. 2 VVG werden abgeänderte Klauseln zwei Wochen nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam. Hier hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2002 dem Kläger die neuen Klauseln mitgeteilt, sodass die Klauseln jedenfalls zum Zeitpunkt der Kündigungen der beiden Verträge am 06.11.2002 und 03.02.2003 wirksam waren. 79 (2) Der Kläger musste der Änderung der ALB auch nicht zustimmen. Zwar müssen gemäß § 305 Abs. 2 BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, d. h. ihre Änderung ist von der Zustimmung des Vertragspartners abhängig. Eine solche Zustimmung ist jedoch in § 172 Abs. 3 S. 2 VVG nicht vorgesehen. Vielmehr stellt § 172 Abs. 2 VVG eine Ausnahme dieses Grundsatzes dar und ermöglicht die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen seitens des Versicherers (Staudiger, Neubearb. 2001, § 315 Rn. 175; Prölss/Martin, 26. Aufl. § 172 Rn. 6; BGHZ 141, 153). Die Beklagte war somit befugt, einseitig die Vertragsbedingungen zu ändern. Dies entspricht auch der Regelung des § 5a Abs. 1 VVG, wonach der Versicherungsnehmer den später vom Versicherer übermittelten Verbraucherinformationen binnen einer Frist von zwei Wochen widersprechen muss, wenn er mit diesen nicht einverstanden ist. Der Kläger hätte also innerhalb von zwei Wochen nach Benachrichtigung widersprechen müssen, was nicht geschehen ist. 80 (3) Der Einwand des Klägers, dass er die Verträge zu solchen Bedingungen, wie diese sich nun in den neu formulierten Regelungen darstellen, nicht bei der Beklagten, sondern ggf. bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen hätte, wäre er vorher über die Höhe der Rückkaufswerte und die Methode der Verrechnung der Abschlusskosten informiert gewesen, trägt ebenfalls nicht. Zum einen wird das Zillmerverfahren von nahezu allen großen Versicherungsunternehmen verwendet (AG Braunschweig Urt. v. 05.11.2003 – 117 C #####/####). Zum anderen zeigt auch die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG, dass Versicherungsverträge jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie wirksam werden, gleichgültig, ob Verbraucherinformationen überhaupt beigefügt wurden oder nicht (OLG München a. a. O.). Daraus folgt, dass ein Versicherungsvertrag auch dann ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie wirksam wird, wenn er auf völlig intransparenter Grundlage abgeschlossen wurde. Dies gilt auch für solche Klauseln, welche für die Produktwahl ausschlaggebend waren. Diese bleiben inhaltlich unverändert bestehen und müssen lediglich verständlicher gefasst werden (Wandt, a. a. O.). 81 Bzgl. des Klageantrags zu 2. ist nach alldem festzuhalten, dass der Kläger von der Beklagten keine weiteren Zahlungen verlangen kann, sodass die Klage insgesamt abzuweisen war. 82 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 Alt. 2 711 S. 1 ZPO.