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Beschluss

43 XVII 4370 S

AG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufsbetreuer haben Anspruch auf Vergütung nach BVormVG; die Vergütung bemisst sich nach der eingestuften Vergütungsstufe (§ 1 Abs. 1 BVormVG). • Zeitansätze für wiederkehrende Routinehandlungen sind auf angemessene Zeiten zu kürzen; übersetzte Zeitansätze sind zu mindern. • Mehrwertsteuer ist auf die Vergütung, nicht jedoch auf erstattungsfähige Auslagen zu erstatten (vgl. § 1 Abs. 1 S.3 BVormVG). • Ist der Betroffene mittellos, richtet sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 1836a BGB).
Entscheidungsgründe
Vergütung des Berufsbetreuers: Kürzung übersetzter Zeitansätze und Abrechnung nach BVormVG • Berufsbetreuer haben Anspruch auf Vergütung nach BVormVG; die Vergütung bemisst sich nach der eingestuften Vergütungsstufe (§ 1 Abs. 1 BVormVG). • Zeitansätze für wiederkehrende Routinehandlungen sind auf angemessene Zeiten zu kürzen; übersetzte Zeitansätze sind zu mindern. • Mehrwertsteuer ist auf die Vergütung, nicht jedoch auf erstattungsfähige Auslagen zu erstatten (vgl. § 1 Abs. 1 S.3 BVormVG). • Ist der Betroffene mittellos, richtet sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 1836a BGB). Ein Berufsbetreuer reichte für den Zeitraum 01.01.1999 bis 30.04.1999 eine Abrechnung über 2535 Minuten Tätigkeit ein. Er verlangte Vergütung nach BVormVG sowie Erstattung von Auslagen und Mehrwertsteuer. Das Gericht prüfte einzelne Positionen, insbesondere wiederkehrende Anträge an die Kassen und Sozialamt, Überweisungen und ein kurzes Schreiben an das Gericht. Bei vielen Tätigkeiten waren ursprünglich 30 Minuten pro Vorgang angesetzt; der Richter hielt dies für überschätzt und setzte geringere Pauschalzeiten an. Der Betreuer ist aufgrund seiner Ausbildung in einer bestimmten Vergütungsstufe eingruppiert. Die Notwendigkeit der Auslagen wurde anerkannt; der Betreuer ist umsatzsteuerpflichtig. Der Betroffene ist mittellos, sodass der Anspruch gegen die Staatskasse gerichtet wurde. • Vergütungsgrundlage und Stufeneingruppierung: Der Betreuer ist als Berufsbetreuer nach § 1 Abs.1 S.2 Ziff.2 BVormVG der Vergütungsstufe mit 60 DM/Std. zuzuordnen; eine höhere Vergütung fehlt es an gesetzlicher Grundlage. • Zeitansätze für Routinehandlungen: Wiederkehrende, routinemäßige Tätigkeiten (z. B. Erstattungsanträge bei KVB und Sozialamt) waren mit ursprünglich 30 Minuten pro Vorgang angesetzt; für einen erfahrenen Berufsbetreuer ist dieser Ansatz überschätzt. Daher wurden diese Positionen auf 15 Minuten pro Vorgang reduziert und entsprechend 345 Minuten abgesetzt. • Kürzung bei Überweisungen und kurzen Schreiben: Für zehn Überweisungen wurden anstelle angesetzter 15 Minuten jeweils nur 5–10 Minuten zugestanden, insgesamt 50 Minuten abgezogen. Für ein kurzes vierzeiliges Schreiben wurden 15 Minuten von 30 Minuten abgezogen, da der Ansatz nicht nachvollziehbar war. • Auslagen und Umsatzsteuer: Die vom Betreuer geltend gemachten notwendigen Auslagen sind glaubhaft gemacht und erstattungsfähig. Der Betreuer ist umsatzsteuerpflichtig; die Mehrwertsteuer ist auf die Vergütung zu erstatten, nicht jedoch auf die Auslagen (§ 1 Abs.1 S.3 BVormVG). • Leistungsfähigkeit des Betroffenen: Da der Betroffene mittellos ist (§ 1836a BGB), richtet sich der erstattungsfähige Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben; die Vergütung des Betreuers wurde mit 2.125,00 DM zuerkannt zuzüglich 340,00 DM Mehrwertsteuer und erstattungsfähigen Auslagen, insgesamt 2.613,20 DM. Dabei wurden verschiedene Zeitansätze für wiederkehrende und routinemäßige Tätigkeiten sowie für Überweisungen und ein kurzes Gerichtsschreiben gekürzt, weil die angesetzten Zeiten als überschätzt galten. Der Betreuer ist der Vergütungsstufe von 60 DM/Std. zugeordnet; eine höhere Vergütung wurde mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt. Die Auslagen sind erstattungsfähig, die Mehrwertsteuer auf die Vergütung ist zu begleichen, und der Anspruch richtet sich wegen Mittellosigkeit des Betroffenen gegen die Staatskasse.