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Urteil

3 C 94/17

Amtsgericht Dorsten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE2:2017:0919.3C94.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 184,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten

gegenüber den Rechtsanwälten D in Höhe von 83,54 €, entstanden im Zusammenhang mit der Beauftragung vom 24.03.2017 und der entsprechenden außergerichtlichen Tätigkeit, freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 184,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten D in Höhe von 83,54 €, entstanden im Zusammenhang mit der Beauftragung vom 24.03.2017 und der entsprechenden außergerichtlichen Tätigkeit, freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO) Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15.12.2016. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht hinsichtlich der Höhe der Netto-Stundenverrechnungssätze, welche von der Beklagten nicht in voller Höhe reguliert wurden. Die Beklagte ist insoweit der Ansicht, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf die von ihr aufgezeigte günstigere Reparatur in einer Alternativwerkstatt verweisen lassen müsste. Der Kläger ist hingegen der Ansicht, dass ein solcher Verweis vorliegend nicht zulässig sei, da der Kläger mit der Klage lediglich durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt geltend mache. Das Gericht ist vorliegend der Ansicht, dass dem Kläger die weiteren Netto-Reparaturkosten in Höhe von 184,05 € aus § 7, 17 StVG, 115 WG zustehen. Da die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten unstrittig ist, ist lediglich über die Frage zu entscheiden, ob sich der Kläger bei fiktiver Abrechnung im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB auf die von der Beklagten in Bezug genommene Alternativwerkstatt verweisen lassen muss. Das Gericht verneint diese Frage. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Grundsätzlich ist ein Geschädigter unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei genügt es jedoch im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Die Schadensrestitution darf nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt werden (vgl.: BGH, VersR 2003, 920; OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az.: 10 U 859/13 — zitiert nach juris). Auch bei der fiktiven Abrechnung ist der Geschädigte frei in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl.: BGH, NJW 2005, 1108). Diesen Grundsätzen und der dem Geschädigten grundsätzlich eingeräumten Dispositionsfreiheit widerspräche es, wenn sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf die Stundenverrechnungssätze, der von der Versicherung ausgesuchten Alternativwerkstatt verweisen lassen müsste. Das Gericht folgt zwar grundsätzlich der Ansicht, dass sich ein Geschädigter im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss (vgl u.a.: OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2017, Az.: 26 U 72/16); um einen solchen Fall geht es vorliegend jedoch nicht. Der Reparaturkalkulation des Sachverständigen A liegen durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt in Z zu Grunde. Dies ergibt sich aus den, Erläuterungen zur Kalkulation' (Seite 11 d. Gutachtens, BI. 19 d. GA) und ist von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden. Es waren also gerade keine Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert. Da der Kläger diese Kalkulation zugrunde gelegt hat, hat er auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er sich nicht auf die günstigsten erzielbaren Preise verweisen lassen muss, da bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt kalkuliert wurden (vgl.: AG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.02.2017, Az.: 201 C 177/16; OLG München , Urteil vom 13.09.2013, Az.: 10 U 859/13 — jeweils zitiert nach juris), Ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt würde die Dispostionsfreiheit des Geschädigten in unzulässiger Weise einschränken. Der Zinsanspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt, §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 02.02.2017 endgültig mitgeteilt, dass weitere Reparaturkosten von ihr nicht ersetzt werden. Die Berechtigung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG. Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Ein Anwendungsfall des § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO liegt nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist die Berufungszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es liegt insbesondere keine Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung des BGH vor. Diese bezieht sich auf die Verweisungsmöglichkeit bei fiktiver Abrechnung auf Grundlage der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Um einen solchen Fall geht es vorliegend jedoch gerade nicht. Der Streitwert wird auf 184,05 EUR festgesetzt.