Beschluss
19 F 239/11
AG DINSLAKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Keine Zahlung von Betreuungsunterhalt, wenn das gemeinsame Kind seit längerer Zeit beim anderen Elternteil lebt und kein Wechselmodell besteht (§1570 BGB).
• Aufstockungsunterhalt entfällt, wenn Sozialleistungen bezogen wurden und der Anspruch auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist (§1573 Abs.2 BGB, §33 SGB II).
• Ab dem Zeitpunkt einer eigenverantwortlichen Erwerbstätigkeit (hier März 2013) besteht wegen der Pflicht zur Selbstversorgung regelmäßig kein weiterer nachehelicher Unterhaltsanspruch (§1569, §1578b BGB).
Entscheidungsgründe
Kein nachehelicher Betreuungs- oder Aufstockungsunterhalt bei Kindesbetreuung durch den Ex-Partner • Keine Zahlung von Betreuungsunterhalt, wenn das gemeinsame Kind seit längerer Zeit beim anderen Elternteil lebt und kein Wechselmodell besteht (§1570 BGB). • Aufstockungsunterhalt entfällt, wenn Sozialleistungen bezogen wurden und der Anspruch auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist (§1573 Abs.2 BGB, §33 SGB II). • Ab dem Zeitpunkt einer eigenverantwortlichen Erwerbstätigkeit (hier März 2013) besteht wegen der Pflicht zur Selbstversorgung regelmäßig kein weiterer nachehelicher Unterhaltsanspruch (§1569, §1578b BGB). Die 1967 geborene Antragstellerin und der Antragsgegner waren von 1997 bis Ende 2007 verheiratet; aus der Ehe stammt eine 2002 geborene Tochter. Nach Trennung und Scheidung lebte die Tochter seit 19.09.2008 beim Antragsgegner; das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde später diesem übertragen. Die Antragstellerin forderte ab Dezember 2010 nachehelichen Unterhalt und begehrte rückständigen sowie laufenden Unterhalt ab August 2013. Sie war als mediale Lebensberaterin selbständig und bezog ergänzend darlehensweise Leistungen der Agentur für Arbeit; ab März 2013 nahm sie eine abhängige Beschäftigung auf. Der Antragsgegner hielt dem entgegen, es fehle an einem Anspruchsgrund. Das Familiengericht verpflichtete ihn zur Auskunft, prüfte die Unterhaltsansprüche aber als unbegründet und wies den Antrag zurück. • Betreuungsunterhalt (§1570 BGB): Die Tochter hatte seit 19.09.2008 ihren Lebensmittelpunkt beim Antragsgegner und wurde von ihm betreut; somit liegt kein Wechselmodell vor und es bestehen keine kind- oder elternbezogenen Gründe, die Betreuungsunterhalt über den drei Jahre umfassenden Basiszeitraum hinaus rechtfertigen könnten. • Aufstockungsunterhalt (§1573 Abs.2 BGB): Vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhielt die Antragstellerin ergänzend Sozialleistungen; gemäß §33 SGB II ist der Unterhaltsanspruch insoweit auf den Sozialhilfeträger übergegangen, sodass die Antragstellerin die Leistungen nicht selbst geltend machen kann. • Rechtsfolgen der Leistungsgewährung als Darlehen: Auch darlehensweise gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts fallen unter den gesetzlichen Forderungsübergang des §33 SGB II; Verwaltungspraktiken ändern diese gesetzliche Wirkung nicht. • Selbstversorgungsverpflichtung (§1569, §1578b BGB): Ab März 2013, spätestens mit Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung, besteht für die Antragstellerin die Verpflichtung zur eigenen Unterhaltsdeckung; ehebedingte Nachteile oder die Ehedauer rechtfertigen hier keine Abweichung. • Verfahrensrechtliche Folge: Der Antrag war unbegründet und deshalb zurückzuweisen; die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§243 FamFG). Der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wurde zurückgewiesen. Betreuungsunterhalt kam nicht in Betracht, weil das gemeinsame Kind seit 19.09.2008 beim Antragsgegner lebt und kein Wechselmodell vorliegt; es wurden keine Gründe dargetan, den Betreuungsunterhalt über den dreijährigen Basiszeitraum hinaus zu begründen. Aufstockungsunterhalt konnte nicht verlangt werden, weil ergänzend bezogene Sozialleistungen zum Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger geführt haben (§33 SGB II), sodass die Antragstellerin die betreffenden Ansprüche nicht mehr selbst geltend machen kann. Zudem endete ein möglicher Anspruch spätestens mit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung im März 2013 aufgrund der Pflicht zur Selbstversorgung nach §1569 BGB. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.