Endurteil
2 C 82/21
AG Dillingen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eigenbedarf besteht, wenn ein Familienunternehmen die Ausweitung der Geschäftstätigkeit in den Mieträumen beabsichtigt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eigenbedarf besteht, wenn ein Familienunternehmen die Ausweitung der Geschäftstätigkeit in den Mieträumen beabsichtigt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Haus Kolpingring 4 in 86637 Wertingen (Flur-Nr. 456/20) samt Garage, Freisitz und Garten zu räumen und samt aller Schlüssel an die Klägerin herauszugeben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.400,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Beweisaufnahme hat wie bereits vorangehend die Beweisaufnahme im Verfahren 2 C 17/19 ergeben, dass kein vorgeschobener Eigenbedarf besteht, sondern das Familienunternehmen der Klägerin tatsächlich eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit in den Mieträumen der Beklagten vor hat. Die Einvernahme der glaubwürdigen Zeugen hat die derzeit beengten Verhältnisse plastisch dargestellt. Die starke Eigentümerposition der Klägerin gibt ihr das Recht auf Durchsetzung der Räumung. Wie bereits im Verfahren 2 C 17/19 festgestellt, hatten die Parteien keine Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren vereinbart; eine solche wäre auch mit Sicherheit in den Mietvertrag aufgenommen worden. Die Beklagte behauptet demgegenüber pauschal ohne jegliches Beweisangebot, dass für sie die Räumung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die angebliche Krankheit der Beklagten ist nicht einmal durch ein Attest glaubhaft gemacht; ebenso wenig die Behauptung, dass sie keinen Wohnraum finden würde, obwohl bereits seit 2017 um die Räumung gestritten wird. Die Beklagte hat hier nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass sie jemals nach Ersatzwohnraum gesucht hat. Eine Unzulässigkeit der Klage ist natürlich nicht gegeben, da die streitgegenständliche Kündigung vom 1 1.05.2020 gerade nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus S. 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus S. 708 Nr.7 ZPO.