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Beschluss

75 M 998/19

AG Dillenburg 75. Zwangsvollstreckung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDILLE:2019:0705.75M998.19.00
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten hat die Gläubigerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten hat die Gläubigerin zu tragen. I. Die Erinnerung richtet sich gegen die Vorschussanforderung hinsichtlich einer Räumungsvollstreckung. Vollstreckt wird vorliegend aus einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 09.10.2018, Az. 5 C 267/18. Die Gläubigerin beauftragte den zuständigen Obergerichtsvollzieher im November 2018 mit der Durchführung der Räumung. Dieser forderte einen Kostenvorschuss in Höhe von 98.000,00 € an. Es folgte eine Korrespondenz zwischen dem Gläubigervertreter und dem zuständigen Gerichtsvollzieher. Eine von der Gläubigerin benannte Firma (R) unterbreitete nach einem Ortstermin ein Angebot, die Räumung für einen Betrag in Höhe von 46.410,00 € durchzuführen. Mit zwei weiteren von der Gläubigerin benannten Firmen versuchte der Gerichtsvollzieher vergeblich in Kontakt zu treten. Die Gläubigerin legte im weiteren Verlauf vor, ein Angebot der Firma V vom 21.05.2019 mit einem Preis in Höhe von 6.658,00 € zzgl. 784,00 € monatliche Lagermiete. Mit Schriftsatz vom 17.04.2019 eingegangen am 23.04.2019 legte die Gläubigerin Erinnerung ein und beantragt, den OGV anzuweisen, einen Vorschuss in Höhe von 9.000,00 € zu fordern und anschließend die Firma V mit der Durchführung der Zwangsräumung zu beauftragen. Der zuständige Obergerichtsvollzieher hat Stellung genommen zu der Erinnerung mit Schreiben vom 08.05.2019 und 18.06.2019. II. Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der zuständige Obergerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, mit einem Vorschuss in Höhe von 9.000 € die von der Gläubigerin benannte Firma mit der Räumung zu beauftragen. Das Angebot wurde zunächst ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers unterbreitet, so dass eine Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen kaum zu beurteilen ist. Allein die angegebenen Kubikmeter liegen bereits derart weit auseinander, wenn der Gerichtsvollzieher dann noch angibt nach seiner Erfahrung liege der Zeitrahmen von vier Tagen auch kaum im Bereich des Möglichen, vermag das Gericht keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zu erkennen, die Räumung mit einer ihm gänzlich unbekannten Firma durchzuführen, wenn er nicht einmal weiß, welche Angaben dem Angebot zugrunde liegen. Allein aufgrund des aus dem Tenor des Titels erkennbaren Umfangs der Räumung eines Wohnhauses mit zusätzlicher gewerblicher Nutzung drängen sich nach den Erfahrungen des Gerichts bei einem Festpreis von weniger als 7.000 € durchaus Zweifel an der Seriosität des Angebots auf. Das Gericht hielte es zwar auch für ermessensfehlerhaft grundsätzlich nur eine einzige Firma stets mit Zwangsräumungen zu beauftragen, ohne jemals Alternativen in Betracht zu ziehen, das Kriterium des niedrigsten Preises allein, kann jedoch in Anbetracht der Rücksichtnahmepflichten des Gerichtsvollziehers sowie der im Raum stehenden Haftungsfragen ebenfalls nicht das einzig ausschlaggebende Argument sein. Die Gläubigerin hat mit den vorliegenden Angeboten nicht dargestellt, inwieweit ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternativen von dem zuständigen Gerichtsvollzieher ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt wurden. Dass es auch der Gläubigerin nicht gelungen ist ein überzeugendes Angebot vorzulegen spricht hingegen eher für die Darstellung des Gerichtsvollziehers, dass im hiesigen Raum eine in Zuverlässigkeit und Erfahrung vergleichbare Firma nicht verfügbar ist. Auch eine Verpflichtung die beantragte Räumung von der Firma R durchzuführen zu lassen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Gerichtsvollzieher schildert zunächst in nachvollziehbarer Weise in seiner Stellungnahme vom 08.05.2019, dass der Inhaber der Firma R bei dem mit dem Gerichtsvollzieher vorgenommenen Ortstermin zu erkennen gegeben hat, keine Erfahrung mit öffentlichen Versteigerungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu haben. Weiter habe der Inhaber ausgeführt, dass Lagerkapazitäten erst noch angemietet werden müssten. Man sei so verblieben, dass er nicht angekündigt habe ein Angebot zu unterbreiten, sondern dem Gläubigervertreter eine Räumung nach § 885a ZPO habe empfehlen wollen. Das Angebot der Firma R erschöpft sich darüber hinaus in der Nennung eines Pauschalbetrages, während in dem von dem Gerichtsvollzieher eingeholten Angebot der Firma H die einzelnen berücksichtigten Positionen nachvollziehbar aufgeschlüsselt sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Kostenvoranschlag handelt. Ob und in welcher Höhe genau diese Kosten dann auch anfallen werden, kann sich denknotwendigerweise erst bei der Durchführung der Räumung zeigen. Das Angebot ist jedenfalls deutlich differenzierter als die Angabe einer einzigen Pauschale. Wenn die Gläubigerin die vorgelegten Angebote für derart vertrauenswürdig hält, steht es ihr selbstverständlich frei eine sog. "Berliner Räumung" durchführen zu lassen und eine Firma selbst zu beauftragen. Eine Stellungnahme zu dieser mehrfach von dem zuständigen Gerichtsvollzieher genannten Möglichkeit liegt nicht vor, so dass das Gericht nicht nachvollziehen zu vermag, warum die Gläubigerin trotz des von ihr geschilderten Eilbedürfnisses und der ihrer Ansicht nach guten Angebote von dieser Möglichkeit des § 885a ZPO keinen Gebrauch machen möchte. Es besteht gleichzeitig keine gesetzliche Grundlage, das dem Gerichtsvollzieher bei der Durchführung des Auftrages eingeräumte Ermessen derart einzuschränken, denn es ist nicht erkennbar, dass dieser bei der Abwägung "Wirtschaftlichkeit - Zuverlässigkeit" das Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Gerichtsvollzieher hat – insbes. bei der Beauftragung von Arbeitshilfen – dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten des Verfahrens möglichst niedrig gehalten werden. Hierbei darf sich der Gerichtsvollzieher nicht auf die Zusammenarbeit mit einem Unternehmen beschränken, wenn es qualitativ gleichwertige, aber deutlich günstigere Angebote anderer Firmen gibt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gerade in ländlichen Räumen das Angebot an geeigneten Räumungsfirmen begrenzt sein kann und eine Räumung eine besondere Zuverlässigkeit der Räumungsfirma voraussetzt. (MüKoZPO/Gruber, 5. Aufl. 2016, ZPO § 885 Rn. 56) Der Vorschuss ist so zu bemessen, dass er die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Daher ist im Allgemeinen die Bemessung des Vorschusses, v.a. hinsichtlich der Auslagen, der Erfahrung und dem Ermessen des Gerichtsvollziehers überlassen. Die Höhe eines angeforderten Vorschusses ist damit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Bestimmung ermessensfehlerhaft oder rechtsmissbräuchlich war. (Gerichtsvollzieherkostengesetz, GvKostG § 4 Rn. 2, beck-online) Der Gerichtsvollzieher ist auch nicht verpflichtet, den nach Ausschreibung oder Marktforschung den dann billigsten Fuhrunternehmer am Ort zu beauftragen. (...) Ein regelmäßig mit Zwangsräumungen betrautes Fuhrunternehmen kann, auch wenn der Stundensatz höher liegt als bei der Konkurrenz, für den Räumungsgläubiger günstiger sein. Effizientes Arbeiten hilft Arbeitszeit einzusparen. Dies kommt allen Beteiligten auch finanziell zugute. Außerdem muss sicher sein, dass das beauftragte Unternehmen die Räumung verlässlich durchführt. (...) Um von der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Fuhrlohns ausgehen zu dürfen, ist es in der Regel erforderlich, Alternativ- oder Konkurrenzangebote einzuholen. Vergleichsangebote sind die Tatsachengrundlage für die Auswahlentscheidung des Gerichtsvollziehers. Lediglich wenn ein seit Jahrzehnten unbeanstandet für hiesige Gerichtsvollzieher tätiges Fuhrunternehmen erneut beauftragt werden soll, bedarf es keiner aktualisierten Vergleichsangebote - zumindest dann nicht, wenn die Firma zusagt, dass keine Mehrkosten entstehen. (AG Hamburg-Blankenese Beschl. v. 5.4.2018 – 542 M 12/18, BeckRS 2018, 27679, beck-online)