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Beschluss

22 M 264/20

Amtsgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDT:2020:0508.22M264.20.00
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Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache wird der Widerspruch der Schuldnerin vom 04.03.2020 gegen die Eintragungsanordnung vom 18.02.2020 des Gerichtsvollzieher A zurückgewiesen.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

Entscheidungsgründe
In der Zwangsvollstreckungssache wird der Widerspruch der Schuldnerin vom 04.03.2020 gegen die Eintragungsanordnung vom 18.02.2020 des Gerichtsvollzieher A zurückgewiesen. Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein. Gründe: Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung der Schuldnerin/des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn 1. die Schuldnerin/der Schuldner ihrer/seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. 2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin/des Gläubigers zu führen, auf deren/dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder 3. die Schuldnerin/der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung der Gläubigerin/des Gläubigers nachweist, auf deren/dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher A die Eintragungsanordnung am 18.02.2020 vorgenommen. Die Eintragungsanordnung ist der Schuldnerin am 20.02.2020 durch Einlegung in den zur Wohnung der Schuldnerin gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Der Gerichtsvollzieher hat in seiner Zustellungsurkunde bestätigt, dass er das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt hat. Die Schuldnerin legte gegen diese Eintragungsanordnung mit Schreiben vom 04.03.2020 Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO ein. Der Widerspruch ist beim Amtsgericht am 04.03.2020 per Faxübermittlung fristgerecht eingegangen. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch hat das Gericht mit Beschluss vom 05.03.2020 die Eintragung einstweilen ausgesetzt (§ 882d Abs. 2 ZPO). Der Widerspruch ist formell zulässig und fristgerecht eingegangen, jedoch in der Sache unbegründet. Gemäß § 802f ZPO wurde die Schuldnerin mit Schreiben vom 25.01.2020 vom Gerichtsvollzieher A zur Zahlung der betreffenden Forderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Gleichzeitig erfolgte die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18.02.2020 nach § 802c ZPO. Die vorgegebene Frist von 2 Wochen nach § 802f Abs.1 ZPO wurde gewahrt. Mit der Zahlungsaufforderung sowie Ladung zum Termin ist die Schuldnerin gemäß § 802f Abs. 3 ZPO über die erforderlichen Angaben, Rechte, Pflichten und insbesondere über die Folgen eines unentschuldigten Terminversäumnisses ausdrücklich belehrt worden. Die Zahlungsaufforderung, Ladung und Belehrungen sind der Schuldnerin am 27.01.2020 durch Einlegen in den zur Wohnung der Schuldnerin gehörenden Briefkasten zugestellt worden (§ 180 ZPO). Die entsprechende Zustellungsurkunde befindet sich in der Akte DR 00 des Gerichtsvollziehers A. Das Schriftstück gilt gem. § 180 S. 2 ZPO mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Die Schuldnerin wendet hier ein, dass Sie in der Zeit vom 25.01.2020 bis 10.02.2020 sich nicht in ihrer Wohnung in K aufgehalten habe und es ihr daher nicht möglich gewesen sei, von ihrer Post Kenntnis zu erlangen. Es ist unbestritten, dass die Schuldnerin unter der Anschrift "D Str. 00 in K" gemeldet ist und dort auch ihren allgemeinen Wohnsitz hat. Es liegt somit in der Pflicht der Schuldnerin, regelmäßig - auch während einer längeren Abwesenheit - für die Leerung ihres eigenen Briefkastens Sorge zu tragen. Dieser Pflicht ist sie offensichtlich nicht hinreichend nachgekommen, sodass sie das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 25.01.2020 - zugestellt am 27.01.2020 - erst nach dem 10.02.2020 erreicht habe. Dies liegt jedoch weder im Verschulden der Gläubigerin noch des Gerichtsvollziehers. Das Schriftstück gilt an dem Tag der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt (§ 180 S. 2 ZPO). Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Entnahme des Schriftstücks durch den Briefkasteneigner oder eine ggf. beauftragte Person kommt es hier nicht an. Auch die Erinnerung der Schuldnerin vom 10.02.2020 nach § 766 ZPO gegen die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers wurde mit Beschluss vom 13.02.2020 (9 M 388/20) zurückgewiesen. Trotz Beschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung der Erinnerung kann die Zwangsvollstreckung fortgesetzt werden, weshalb der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 18.02.2020 festgestellt hat, dass die Schuldnerin trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erschienen ist. Über die Folgen eines Terminversäumnisses wurde sie hinreichend und ausführlich mit Schreiben vom 25.01.2020 belehrt. Ebenfalls mit Schreiben vom 18.02.2020 erhielt die Schuldnerin die Mitteilung, dass sie gem. § 882c ZPO nach Ablauf von zwei Wochen, die mit der Zustellung beginnt, in das zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen wird. Diese Aufforderung wurde ihr laut Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers am 20.02.2020 ebenfalls durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO zugestellt. Auf die obigen Ausführungen zur Wirksamkeit der Zustellung wird Bezug genommen. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist daher durch den Gerichtsvollzieher ordnungsgemäß und rechtsfehlerfrei durchgeführt worden; der Widerspruch war daher zurückzuweisen. Weitere Eintragungshindernisse, z.B. Nachweis der Gläubigerbefriedigung oder Zahlungsvereinbarung, sind dem Gericht im Rahmen der angeforderten Stellungsnahmen beider Parteien sowie des Gerichtsvollziehers nicht vorgetragen oder bekannt gemacht worden (Zöller, 33. Aufl., 882d, Rn. 5). Die weiteren Begründungen der Schuldnerin in ihrem Schreiben vom 04.03.2020 (s. Ziff. 2 ff. d. SS) betreffen das zugrundeliegende Anspruchsverfahren aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Detmold vom 23.07.2010 (1 O 248/08), welches jedoch nach aktueller Sachlage einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel darstellt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind nach eigener Prüfung des Gerichts erfüllt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, an die Schuldnerseite zugestellt und der Gläubigerin zur Zwangsvollstreckung erteilt (Klausel). Die vollstreckbare Ausfertigung lag der Akte des Gerichtsvollziehers bei. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Einsicht in die Verfahrensakte des Landgerichts Detmold zu 1 O 248/08 ergeben hat, das der Einspruch der Beklagten/Schuldnerin gegen das Versäumnisurteil vom 23.07.2010 mit Beschluss vom 06.12.2010 als unzulässig verworfen wurde. Das Verfahren vor dem Landgericht ist insoweit abgeschlossen. Sofern die Schuldnerin Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen möchte, ist dies nur auf dem Prozesswege, z.B. einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO möglich. Derartige Einwendungen können nicht in diesem Widerspruchsverfahren nach § 882d ZPO berücksichtigt werden. Eine Entscheidung eines Prozessgerichts, welches die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ruhend stellt, liegt dem Gericht bis heute nicht vor. Die Zwangsvollstreckung ist daher fortzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Detmold oder beim Landgericht Detmold als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.