Beschluss
33 F 220/13
Amtsgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDT:2015:0818.33F220.13.00
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Tenor
Es wird Vormundschaft angeordnet.
Als Vormund wird Frau C4, ausgewählt.
Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG)
Entscheidungsgründe
Es wird Vormundschaft angeordnet. Als Vormund wird Frau C4, ausgewählt. Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG) Gründe: I. Die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) sind die Eltern des betroffenen Kindes L, geboren am . Die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Großeltern des Kindes. Mit Beschluss vom 18.11.2013 (Bl. 38 ff. d.A.) hat das Amtsgericht – Familiengericht – D den Kindeseltern die gesamte elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund innerhalb dieses Beschlusses ist Frau C, die ehemalige Verfahrensbeiständin des Kindes, bestellt worden. Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhaltes, insbesondere bezüglich der Gründe, die zu dem Entzug der elterlichen Sorge und der Bestellung von Frau C als Vormund geführt haben, wird auf den Akteninhalt sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 24.10.2013 (Bl. 26 f. d.A.) ausdrücklich Bezug genommen. Gegen die Bestellung von Frau C als Vormund für L hat dessen leibliche Großmutter, Frau C3, zum damaligen Zeitpunkt noch die Pflegeperson von L, mit Schriftsatz vom 03.02.2014 Beschwerde eingelegt, diese begründet und für die Beschwerdeinstanz die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt (vgl. Bl. 75 ff. d.A.). Die Beantragung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hat das OLG Hamm sodann mit Beschlüssen vom 07.03.2015 sowie vom 21.03.2015 zurückgewiesen, weil es die Ansicht vertreten hat, dass der Großmutter keine Beschwerdebefugnis zustehen würde (vgl. Bl. 84 ff., 107 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 16.04.2015 hat das OLG Hamm die eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.11.2013 sodann insgesamt mit gleicher Begründung als unzulässig verworfen (vgl. Bl. 115 f. d.A.). Daraufhin hat die Großmutter Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.08.2014 die Bestellung von Frau C als Vormund für L, geboren am , durch Beschluss des Amtsgerichts D vom 18.11.2013, insoweit aufgehoben und zur Bestellung eines neuen Vormundes das Verfahren an das zuständige Amtsgericht D zurückverwiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen (vgl. Bl. 145 ff. d.A.). Bis zur Beendigung des insoweit eingeleiteten Auswahlverfahrens zur Bestimmung eines neuen Vormundes für das Kind, hat das Amtsgericht D mit Beschluss vom 03.11.2014 Frau C zur Ersatzpflegerin für L bestellt und diese Bestellung begründet (vgl. Bl. 180 ff. d.A.). Des Weiteren hat das Amtsgericht D am 03.11.2014 einen Beweisbeschluss zu der Frage erlassen, ob aus Gründen des Kindeswohls eine andere Person als die leibliche Großmutter Frau C4 als Vormund bestimmt werden müsse (vgl. 184 ff. d.A.). Zur Sachverständigen ist in diesem Zusammenhang Frau Dr. I bestimmt worden. Hinsichtlich des als notwendig erachteten Teilgutachtens zu der Frage, ob bei L auch eine Traumaentwicklungsstörung vorliege, ist sodann Frau Dipl. Q. mit Beschluss vom 04.12.2015 ergänzend als Sachverständige bestellt worden (vgl. Bl. 194 f. d.A.). Auch gegen die Bestellung von Frau C als Ersatzpflegerin für L hat die Großmutter Beschwerde eingelegt und diese begründet. Insoweit hat die Großmutter schon zum damaligen Zeitpunkt begehrt die Vormundschaft für ihr Enkelkind auf sie übertragen zu lassen (vgl. 197, 203 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 03.03.2015 hat das OLG Hamm diese Beschwerde wiederum als unzulässig, wegen mangelnder Beschwerdebefugnis der Großmutter, verworfen (vgl. Bl. 166 ff. d.A.). Das Gericht hat die Beteiligten innerhalb der Sitzung vom 31.07.2015 sowie das Kind L persönlich am 05.08.2015 erneut angehört, auf das entsprechende Protokoll sowie den schriftlichen Vermerk wird insoweit verwiesen (vgl. Bl. 316 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wird auf das Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. I vom 15.05.2015 verwiesen (vgl. Bl. 206 ff. d.A.). II. Vorliegend musste, aufgrund der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht, hinsichtlich der Bestellung eines Vormundes, nach Durchführung des neu einzuleiteten Auswahlverfahrens gem. § 1779 BGB, eine erneute Entscheidung ergehen. Nach § 1779 I BGB hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes einen Vormund zu bestellen. Dabei soll das Familiengericht nach § 1779 II 1 BGB eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl sind u. a. gem. § 1779 II 2 BGB auch die persönlichen Bindungen des Mündels sowie die Verwandtschaft zu berücksichtigen. Aufgrund des plausiblen und nachvollziehbaren Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. I ist die Bestellung der leiblichen Großmutter Frau C4 als Vormund für L, geboren am , auszusprechen. L brauche, so die Sachverständige in Übereinstimmung mit der Teilgutachterin Frau Dipl. Q., emotionale Sicherheit und Kontinuität. Für eine positive emotionale und soziale Entwicklung von L sei weniger die traumapädagogische Expertise und das Erziehungsverhalten der Bezugspersonen, als vielmehr die Bindungsqualität entscheidend (vgl. Bl. 295 d.A.). L sei mit seinen Großeltern von Geburt an vertraut und habe zu ihnen eine sichere Bindung aufgebaut, dies sei die beste Voraussetzung für eine positive psychosoziale Entwicklung des Kindes. In diesem Zusammenhang kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Großmutter von L auch befähigt sei, die Rolle des Vormundes für das Kind entsprechend auszuüben. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass diese zusammen mit dem Großvater die zentrale Bezugsperson für L sei. Die grundlegende Erziehungsfähigkeit der Großmutter stehe dabei außer Frage (vgl. Bl. 298 d.A.). Eine Rückführung in den großelterlichen Haushalt wird aus den vorgenannten Gründen von der Sachverständigen ebenfalls ausdrücklich empfohlen (vgl. Bl. 295 d.A.). Schließlich hat L auch selber gegenüber der Sachverständigen sowie innerhalb der gerichtlichen Anhörung mehrfach geäußert bei seinen Großeltern leben zu wollen. Dieser Wunsch ist insoweit als konstant anzusehen, als dass er von dem Jungen über einen längeren Zeitraum der Begutachtung hinweg bis zur gerichtlichen Anhörung geäußert wurde. Die vor Rückführung in den großelterlichen Haushalt schon eingerichteten wochenendlichen Besuche von L, hat dieser, so auch die Sachverständige sowie die Großeltern, immer genossen und gerne wahrgenommen. Während der gerichtlichen Anhörung wirkte L überdies sehr glücklich, als er berichtete nun wieder bei seinen Großeltern zu wohnen. Dort fühle er sich wohl. Er finde bei Oma und Opa eigentlich alles gut und nichts wirklich schlecht (vgl. Bl. 318 d.A.). Dieses Wohlbefinden L war für das erkennende Gericht innerhalb der Anhörungssituation spürbar, insoweit hat das Gericht auch nach eigener Wahrnehmung keinen Zweifel daran, dass es L momentanem wirklichem und festem Willen entspricht bei den Großeltern zu wohnen. Insoweit kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Wohl des Kindes durch die Einrichtung der Vormundschaft bei der Großmutter am besten gedient ist. Hinsichtlich der von Frau Dipl. Psych. Q. bei L diagnostizierten Traumeantwicklungsstörung sei es müßig herauszufinden, wo und wer die genaue Ursache gesetzt habe, so die Sachverständige weiter. Es sei nunmehr wichtig alle Energien und Bestrebungen darauf zu verwenden, das Lebensumfeld von L so zu gestalten, dass es ihm die notwendige Sicherheit und Stabilität bietet, die erforderlich ist, um den problematischen emotionalen und sozialen Auswirkungen dieser Störung, entgegenwirken zu können (vgl. Bl. 295 d.A.). In diesem Zusammenhang empfiehlt die Sachverständige eine traumatherapeutische Begleitung für L, welche die Großeltern, ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 31.07.2015, auch ausdrücklich unterstützen und einleiten werden (Bl. 317 d.A.). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.