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Urteil

6 C 649/10

Amtsgericht Detmold, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDT:2011:1005.6C649.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ließ am 21.08.2010 gegen 15.00 Uhr sein Fahrzeug, einen Volkswagen Caddy, in der Waschanlage des Beklagten reinigen. Für das Waschprogramm entrichtete er einen Betrag von 9,95 € an diesen. Nach der Reinigung seines Fahrzeugs in der Waschanlage des Beklagten stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug Kratzspuren aufwies, die sich von der Motorhaube über die Windschutzscheibe und das Dach zogen. Die Frontscheibe des Fahrzeugs war eine Woche zuvor erneuert worden. Der Kläger wandte sich unmittelbar nach dem Durchfahren der Waschanlage und dem Feststellen der Schäden an die Mitarbeiter des Beklagten und sah sich das Fahrzeug gemeinsam mit diesen an. 3 Für die Reparatur dieser Schäden müsste ein Betrag von 1.367,25 € aufgewendet werden. Mit Schreiben vom 21.09.2010 verweigerte die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Hinweis darauf, dass nach ihrer Auffassung eine Verursachung des Schadens in der Waschanlage des Beklagten ausgeschlossen sei, eine Regulierung des Schadens. 4 Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei beim Einfahren in die Waschanlage in einem einwandfreien Zustand gewesen. Die Schäden seien durch einen Defekt in der Reinigungsanlage des Beklagten verursacht worden. Am Vorfallstage sei ein weiteres Fahrzeug in der Anlage des Beklagten beschädigt worden. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.367,25 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 sowie 206,24 € Nebenkosten zu zahlen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte behauptet, am Vorfallstage seien etwa siebzig Fahrzeuge in seiner Anlage gereinigt worden. 10 Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N2, T2 und W, Inaugenscheinnahme des klägerischen Fahrzeugs sowie Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokollniederschriften vom 09.03.2011 (Bl. 27 d.A.), 16.05.2011 (Bl. 38 ff. d.A.) und 29.08.2011(Bl. 72 f. d.A.). 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Vorfalls weder aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 303 Abs. 1 StGB noch einer anderen erdenklichen Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch zu. 14 I. Der Beklagte hat weder eine Pflicht aus dem Dienstvertrag mit dem Kläger verletzt noch dessen Eigentum als von § 823 BGB geschütztes Rechtsgut beschädigt. 15 Dem Kläger ist der Beweis, dass sein Fahrzeug während des Reinigungsvorgangs in der Waschanlage des Beklagten zu Schaden gekommen ist, mithin der Beklagte eine Pflicht aus dem Dienstvertrag mit dem Kläger verletzt bzw. dessen Eigentum beschädigt hat, nicht gelungen. 16 1. Der Kläger als derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, trägt die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen, mithin auch für die Frage nach einer für das Schadensereignis kausalen Handlung des Beklagten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz mit der Folge, dass der Beklagte seine Schuldlosigkeit beweisen muss, ist vorliegend nicht gegeben. Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23.01.1975, VII ZR 137/73) lediglich der Fall, sofern die Schadensursache in dem Organisations- und Gefahrenbereich des Unternehmers liegt. Davon, dass die streitgegenständlichen Beschädigungen durch die Waschanlage des Beklagten entstanden sind, also in dessen Organisationsbereich lagen, war das Gericht unabhängig von einer durchzuführenden Beweisaufnahme aber gerade nicht überzeugt. Das Gericht konnte danach bei der Frage der Beweislast nicht davon ausgehen, dass eine Verursachung des Schadens in dem Organisationsbereich des Beklagten feststeht, so dass es die übliche Beweislastverteilung zugrunde zu legen hatte. 17 2. Die uneidliche Vernehmung der Zeugen N2, T2 und W hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass die nunmehr an dem klägerischen Fahrzeug vorhandenen Beschädigungen durch die Waschanlage des Beklagten hervorgerufen worden sind. Die Aussagen sind teilweise unergiebig, teilweise dem Urteil mangels Belastbarkeit nicht zugrunde zu legen. Keiner der Aussagen lässt sich entnehmen, dass die Schäden in der Waschanlage des Beklagten entstanden sind. 18 a) Die Aussage des Zeugen N2 weist Widersprüche zu dem Vortrag des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung auf. Dessen Angaben zufolge begab er sich einen Tag vor dem streitgegenständlichen Ereignis mit dem Zeugen N2 zum Einkaufen. Der Zeuge N2 bekundete demgegenüber, er sei am Morgen desselben Tages mit dem Kläger einkaufen gewesen und habe dort die Kratzer an dem Fahrzeug noch nicht bemerkt. Nun mag diese Tatsache noch in einer Erinnerungstrübung des Zeugen bzw. des Klägers begründet sein, der Belastbarkeit der Aussage des Zeugen N2 steht jedoch entgegen, dass es ihr in ihrer Gesamtheit an aussagekräftigen Details und einer logischen Konsistenz mangelt. 19 Der Zeuge gab weder an, bei welcher Gelegenheit er das Fahrzeug bereits an dem Tag nach der Reinigung in der Anlage des Beklagten wieder sah, noch begründet er, warum er die seiner eigenen Aussage nach nicht großen Kratzer überhaupt bemerkt hat. Ohne eine eigene Wahrnehmung wieder zu geben schlussfolgert er vielmehr, dass er die Schäden, so sie beim Einkaufen bereits vorhanden gewesen wären, bemerkt hätte. Bei dem eigentlichen Waschvorgang schließlich war der Zeuge N2 nicht zugegen. Eindeutige Angaben zur Entstehung der Schäden kann er nicht machen. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Schäden in dem Zeitfenster nach dem Einkaufen und vor dem Waschvorgang in der Anlage des Beklagten entstanden sind. 20 b) Die detailreichen Aussagen der Zeugen T2 und W sind in sich logisch, für das Gericht nachvollziehbar und stimmen miteinander überein, sind mithin dem Urteil zugrunde zu legen. Inhaltlich lässt sich ihnen jedoch eine Verursachung der Schäden durch die Reinigungsanlage des Beklagten gerade nicht entnehmen. Dass den Zeugen das Vorhandensein von Schäden vor der Reinigung nicht erinnerlich ist, lässt einen verlässlichen Schluss auf eine Verursachung durch die Anlage des Beklagten nicht zu. Die Zeugen T2 und W schilderten zwar übereinstimmend, dass nach durchgeführter Autowäsche die Schäden gerügt worden seien. Dies lässt jedoch einen Schluss darauf, dass die Schäden erst bei der Reinigung des Fahrzeugs in der Waschanlage entstanden sein müssen, nicht zu. Dem stehen auch deren Aussagen nicht entgegen, dass ihnen im Rahmen einer etwaigen Vorwäsche keinerlei Beschädigungen aufgefallen seien. Denn beide konnten sich nicht daran erinnern, ob überhaupt sie selbst oder der jeweils andere Zeuge die Vorwäsche an dem Fahrzeug des Klägers durchgeführt haben. Diese Erinnerungstrübung mag damit zusammen hängen, dass es nach deren übereinstimmender Aussage vor diesem Vorfall zwar üblich war, im Rahmen der Vorwäsche nach offensichtlichen Beschädigungen zu sehen, eine Intensivierung dieser Prüfung jedoch erst nach diesem Vorfall angeordnet worden ist. Beide Aussagen zeichnen sich insoweit durch Angabe einer Vielzahl von Details aus. Der Zeuge T2 gab in diesem Zusammenhang insbesondere an, dass eine Überprüfung offensichtlicher Beschädigungen sich vor diesem Vorfall insbesondere auf Blinker und andere abstehende Fahrzeugteile beschränkte. Darüber hinaus konnte sich das Gericht bei der Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs selbst davon überzeugen, dass die Kratzer zwar vorhanden, aber nicht offensichtlich zu erkennen sind, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Kratzer übersehen wurden. Im Übrigen steht nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass an dem fraglichen Tag etwa 70 Fahrzeuge die Anlage des Beklagten ohne Beschädigungen passierten, was die Erinnerungstrübung der Zeugen bei der Frage nach dem Zustand des Beklagtenfahrzeugs erklären könnte. Dass wenigstens ein weiteres Fahrzeug Beschädigungen aufwies, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. 21 Sicherlich ist bei der Würdigung beider Aussagen zu berücksichtigen, dass die Zeugen als Mitarbeiter des Beklagten möglicherweise ein Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben könnten. Allein die wirtschaftliche Bindung an den Beklagten kann jedoch nicht den Rückschluss auf eine Unglaubwürdigkeit wegen vermuteter Solidarisierung rechtfertigen. Keiner der beiden Zeugen zeigte Belastungstendenzen gegenüber dem Kläger auf. Beide gestanden ihre Erinnerungslücken die Frage nach der Vorwäsche und dem Vorhandensein der Schäden vor der Reinigung unumwunden zu. Darüber hinaus liegen, vom Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten abgesehen, keinerlei Anhaltspunkte gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen vor. Deren Aussagen weisen jeweils einen eigenen Gehalt auf und stimmen doch in den wesentlichen Punkten überein. 22 3. Auch auf das Gutachten des Sachverständigen R gelangte das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass die Beschädigungen an dem klägerischen Fahrzeug durch die Waschanlage des Beklagten hervorgerufen sind. 23 Der Sachverständige stellte fest, dass die sich im oberen Bereich der Hecktüren befindlichen Kratzspuren keinesfalls durch den Waschvorgang in der Anlage des Beklagten hervorgerufen worden sein können, weil sie entgegen der Laufrichtung der Bürsten verlaufen und nicht in das Schadensbild passen. Dass der mittlerweile ebenfalls vorhandene Steinschlag und die minimale punktuelle Lackbeschädigung durch die Anlage des Beklagten herbeigeführt worden sind, macht der Kläger nicht geltend und ist auch vor dem Hintergrund des Schadensbildes keinesfalls ersichtlich, den Ausführungen des Sachverständigen zufolge vielmehr ausgeschlossen. Auch eine Verursachung der übrigen von der Motorhaube über die Frontscheibe bis auf das Dach verlaufenen Kratzspuren ist nach Auffassung des Gerichts nicht anzunehmen. Hiergegen spricht nach den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und überzeugend geschilderten Ausführungen des Sachverständigen, die sich das Gericht zu eigen macht, dass die Kratzer auf dem Dach stärker ausgeprägt waren als die auf der Motorhaube. 24 Als Maler- und Lackierermeister für das Fachgebiet Fahrzeuglackierung weist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung zweifelsohne die erforderliche Qualifikation auf. Sein Gutachten ist in sich schlüssig und plausibel und für das Gericht sehr gut nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist der Gutachter von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Er beschreibt die genaue Länge der Kratzspuren in Einzelheiten sowie deren und den Verlauf des Waschvorgangs einschließlich der Rotationsrichtung der Bürsten. Er hat den genauen Verlauf des Waschvorgangs sowie die Rotation der Bürsten durch ein Nachstellen des identischen Waschprogramms genau beobachtet, jedoch festgestellt, dass sämtliche Schäden nicht in das bei der Verursachung durch die Anlage des Klägers zu erwartende Schadensbild passen. 25 Nach alledem ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständlichen Schäden durch die Anlage des Beklagten verursacht worden sind. 26 4. Soweit der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.08.2011 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens begehrt, gab es mangels Erheblichkeit dessen Vorbringens im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichts keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO. 27 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Sachverständige tatsächlich die Frage b) des Beweisbeschlusses vom 18.05.2011 unbeantwortet lässt. Darauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an. Denn das Gericht unterstellte die generelle Eignung einer Soft-Tec-Anlage zur Verursachung derartiger Schäden zu Gunsten des Klägers bei der Frage, ob die streitgegenständlichen konkreten Beschädigungen durch die Benutzung der Reinigungsanlage des Beklagten hervorgerufen wurden. 28 Die Verursachung der Schäden durch die Anlage des Beklagten ergab weder die Vernehmung der Zeugen noch die Einholung des Sachverständigengutachtens. Der Kläger ist diesen Beweis fällig geblieben. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die generelle Eignung einer Soft-Tec-Anlage zur Verursachung derartiger Schäden wäre für sich genommen nicht geeignet, das Gericht von der Verursachung der Schäden durch den Beklagten im Sinne einer den Anforderungen des § 286 ZPO genügenden Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, sondern verneinendenfalls nur diese auszuschließen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Beweisbeschluss, der danach fragt, ob die Anlage "überhaupt" zur Verursachung derartiger Schäden geeignet ist. Diese grundsätzliche Eignung zu Gunsten des Klägers unterstellt, bleibt ausweislich der Zeugenaussagen und der Ausführungen des Sachverständigen immer die Möglichkeit, dass die Schäden vor der Reinigung durch die Waschanlage bereits vorhanden waren und zwar entweder nach der Einkaufsfahrt mit dem Zeugen N2 entstanden oder von diesem, der selber aussagte, es handele sich um keine großen Kratzer, nicht bemerkt worden sind. Dass der Sachverständige die Frage nach der grundsätzlichen Eignung nicht beantworten konnte, ließ nach alledem die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht notwendig werden. 29 Auch die übrigen Ausführungen des Sachverständigen gaben dem Gericht keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Denn der Sachverständige ging bei der Erstattung seines Gutachtens von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, seine Angaben sind gedanklich nachvollziehbar und in sich stimmig. Sie weisen keinerlei gedanklichen Brüche bzw. Widersprüche auf. Hierzu wird im Einzelnen auf die obigen Ausführungen verwiesen. 30 Dass der Sachverständige insbesondere seine Erkenntnisse die Tiefe der Kratzer betreffend nicht näher begründet, führt nicht zu einer Unvollständigkeit des Gutachtens, da der Sachverständige sich nach Auffassung des Gerichts als Maler- und Lackierermeister für das Fachgebiet Fahrzeuglackierungen bei dieser Frage sehr wohl auf seinen optischen Eindruck verlassen durfte. Das Gericht selbst konnte sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs davon überzeugen, dass die Kratzer eine unterschiedliche Tiefe aufwiesen. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kratzer auf dem Dach stärker als die auf der Motorhaube ausgeprägt sind. 31 Die kurz gehaltenen Ausführungen des Sachverständigen auf die Frage des Klägers, ob die unterschiedliche Tiefe der Kratzer auf die besondere Höhe des Fahrzeugs zurückzuführen sein könnte, geben nach Auffassung des Gerichts ebenfalls keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das Gutachten bietet auch insoweit keinen Anlass zu Zweifeln. Der Sachverständige begründet seine diesbezüglichen und überaus bestimmten Ausführungen überzeugend damit, dass er zu eben dieser Frage bereits eine Vielzahl von Gutachten erstattet habe. Ein unterschiedlicher Anpressdruck der Bürsten ist darüber hinaus während des im Rahmen des Ortstermins durchgeführten Waschgangs nicht aufgefallen. Anhaltspunkte für einen derartig unterschiedlichen Anpressdruck der Bürsten sind keine ersichtlich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der beachtlichen Erfahrung des Sachverständigen diese Fragestellung betreffend bestand nach Auffassung des Gerichts kein Bedarf zu weiteren technischen Ausführungen. 32 II. Mangels Begründetheit des Schadensersatzanspruchs in der Hauptsache dringt der Kläger mit seinen aus dem Gesichtspunkt des Verzugs hergeleiteten Nebenansprüchen auf Zahlung von Verzugszinsen und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht durch. 33 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 34 IV. Der Streitwert wird auf 1.367,25 € festgesetzt.