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Urteil

8 C 187/09

AG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rechtsanwalt, der Mittel einer Geldempfangsvollmacht erhält, ist nach § 667 BGB verpflichtet, dem Mandanten den nicht ausbezahlten Restbetrag herauszugeben. • Eine behauptete Aufrechnung muss vom Aufrechnenden substantiiert dargelegt und belegt werden; pauschale Nennungen genügen nicht. • Verzugszinsen können nach §§ 280 I, 286, 288 BGB verlangt werden, wenn trotz Fristsetzung nicht zurückgezahlt wird.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Herausgabe nicht ausbezahlter Mandatsmittel (§ 667 BGB) • Ein Rechtsanwalt, der Mittel einer Geldempfangsvollmacht erhält, ist nach § 667 BGB verpflichtet, dem Mandanten den nicht ausbezahlten Restbetrag herauszugeben. • Eine behauptete Aufrechnung muss vom Aufrechnenden substantiiert dargelegt und belegt werden; pauschale Nennungen genügen nicht. • Verzugszinsen können nach §§ 280 I, 286, 288 BGB verlangt werden, wenn trotz Fristsetzung nicht zurückgezahlt wird. Der Kläger beauftragte im Oktober 2007 den Beklagten, einen Rechtsanwalt, mit der Geltendmachung eines verkehrsbedingten Schadens und erteilte ihm eine Geldempfangsvollmacht. Die Haftpflichtversicherung zahlte einen Scheck über 6.000 €, den der Beklagte einlöste. Der Beklagte zahlte an den Kläger 3.442,37 € aus diesen Mitteln; den Restbetrag von 2.557,63 € behielt er ein. Nach Kündigung des Mandats forderte der Kläger wiederholt Zahlung, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 24.04.2008. Der Kläger erwirkte per Versäumnisurteil vom 18.12.2009 die Zahlung des Restbetrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten; der Beklagte legte Einspruch ein und erklärte Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen, ohne diese substantiiert zu belegen. • Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des nicht ausbezahlten Betrags ergibt sich aus § 667 BGB, da der Rechtsanwalt als Auftragnehmer die ihm für den Auftrag zugekommenen Mittel herauszugeben hat. • Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB scheitert an unzureichender Darlegung. Pauschale Nennungen von Beträgen und behaupteten Ansprüchen erfüllen nicht die Darlegungslast; es fehlen nachvollziehbare Gründe, Entstehungsgründe und vorgelegte Abrechnungen. • Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 280 I, 286, 288 BGB, weil der Beklagte trotz Fristsetzung in Verzug geriet; die Fristsetzung führte ab dem folgenden Tag zum Verzug. • Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde nach § 709 ZPO geregelt. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil war unbegründet; das Versäumnisurteil vom 18.12.2009 blieb aufrechterhalten. Der Kläger erhält die restlichen 2.557,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 sowie die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen seit dem 30.06.2009, weil der Beklagte die empfangenen Mandatsmittel nicht vollständig ausgekehrt und berechtigte Einwendungen nicht substantiiert vorgetragen hat. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.