Beschluss
16 F 73/05
AG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Getrenntlebende Ehegatten können nach § 1361a BGB die gerechte und zweckmäßige Verteilung des Hausrats verlangen, wobei Haushaltsgegenstände dem Wohl der Kinder vorrangig Rechnung zu tragen haben.
• Ein Pkw, der maßgeblich für familiäre Belange genutzt wurde, ist als Haushaltsgegenstand anzusehen und bei der Aufteilung der Nutzung zu berücksichtigen.
• Bei der Entscheidung über Nutzungszeiten ist auf Zumutbarkeit für den bisherigen Nutzer, Bedarf der sorgeberechtigten Elternteile und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten abzustellen.
• Eine Nutzungsvergütung kommt nur in Betracht, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie das Umfang der Nutzung dies rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Nutzungszuweisung Pkw an getrenntlebende Ehefrau nach § 1361a BGB • Getrenntlebende Ehegatten können nach § 1361a BGB die gerechte und zweckmäßige Verteilung des Hausrats verlangen, wobei Haushaltsgegenstände dem Wohl der Kinder vorrangig Rechnung zu tragen haben. • Ein Pkw, der maßgeblich für familiäre Belange genutzt wurde, ist als Haushaltsgegenstand anzusehen und bei der Aufteilung der Nutzung zu berücksichtigen. • Bei der Entscheidung über Nutzungszeiten ist auf Zumutbarkeit für den bisherigen Nutzer, Bedarf der sorgeberechtigten Elternteile und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten abzustellen. • Eine Nutzungsvergütung kommt nur in Betracht, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie das Umfang der Nutzung dies rechtfertigen. Die Parteien sind seit 1987 verheiratet und leben seit Dezember 2003 getrennt. Aus der Ehe stammen zwei Kinder (17 und 16 Jahre). Der Ehemann besitzt seit 2001/2002 einen Ford Mondeo, den er für die Fahrt zur Arbeit nutzt. Die Ehefrau betreut die Kinder und benötigt das Auto für Einkäufe sowie um die Kinder, insbesondere den Sohn zu dessen Orchesterprobe dienstags, zu fahren. Die Ehefrau verdient ca. 900–920 EUR monatlich und konnte keinen eigenen Pkw anschaffen; sie hatte 2004 einen Pkw geerbt und später verkauft. Die Ehefrau beantragt, ihr an jedem Werktag von 17:30 Uhr bis 7:15 Uhr das Fahrzeug zur Nutzung zu überlassen; der Ehemann widerspricht und hält die Fahrten für vermeidbar. • Anwendbare Norm ist § 1361a BGB; das Gericht prüft die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei getrennt lebenden Ehegatten. • Der Ford Mondeo ist Haushaltsgegenstand, weil er nach dem Vortrag der Ehefrau regelmäßig für familiäre Zwecke wie Einkäufe und Kinderbeförderung genutzt wurde und der Ehemann diesem Vortrag nicht substantiiert widersprach. • Bei der Abwägung ist das Wohl der Kinder vorrangig; die Versorgung und Fahrbedürfnisse der Kinder sprechen für eine Teilnutzung durch die sorgeberechtigte Mutter. • Zumutbarkeit für den Antragsgegner: Es ist ihm zumutbar, das Fahrzeug an drei Tagen pro Woche nach Feierabend bis zum folgenden Morgen zu überlassen. • Wirtschaftliche Verhältnisse: Die Einkommens- und Wohnsituation beider Parteien wurde berücksichtigt; die Nutzung ist geringfügig (drei Abende pro Woche), sodass keine Nutzungsvergütung angeordnet wurde. • Der weitergehende Antrag auf Nutzung an jedem Werktag wurde abgelehnt, weil die Ehefrau nicht darlegte, dass täglich größere Besorgungen erforderlich sind und den Kindern aufgrund ihres Alters zumutbar ist, eigene Fahrten selbst zu organisieren. Der Antrag der Ehefrau wurde teilweise stattgegeben: Der Ehemann wird verurteilt, der Ehefrau den Ford Mondeo einschließlich Schlüssel und Fahrzeugschein jeweils dienstags, donnerstags und samstags von 17:30 Uhr bis 7:15 Uhr des Folgetages zur Nutzung zu überlassen. Der weitergehende tägliche Nutzungsantrag wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Begründend spielte die Einstufung des Fahrzeugs als Haushaltsgegenstand zugunsten der Kinderbetreuung und die Zumutbarkeit der dreitägigen Überlassung sowie die Einkommensverhältnisse beider Parteien eine zentrale Rolle.