OffeneUrteileSuche
Urteil

2 C 2/23

Amtsgericht Delbrück, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGPB2:2024:0722.2C2.23.00
1mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.289,66 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 255,67 € seit dem 26.04.2022 und aus weiteren 1.033,99 € seit dem 17.05.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.289,66 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 255,67 € seit dem 26.04.2022 und aus weiteren 1.033,99 € seit dem 17.05.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Vergütung für Steuerberatertätigkeiten. Der gewerblich tätige Beklagte ist seit vielen Jahren Mandant bei dem Steuerberater und Zeugen X. Letzterer gründete mit dem jetzigen Partner der Klägerin, dem Steuerberater X, durch den Gesellschaftsvertrag vom 22.03.2017 die Steuerberater X Partnergesellschaft mbB. Gem. § 3 des Vertrages verpflichteten sich die Partner unter anderem, der Partnerschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. § 7 Nr. 1 des Vertrages hält unter anderem fest, dass alle Mandate der Partnerschaft erteilt werden (vgl. hierzu im Einzelnen Vertrag vom 22.03.2017, Anl. R1, Bl. 62 ff. d.A.). lm Vertrag zur Übertragung von Mandantenstämmen vom 15.03.2017 heißt es in § 3 Nr. 1: „Der Käufer tritt vorbehaltlich der Einwilligung der Mandanten in alle bestehenden Aufträge/Mandate ein, die in der Anlage 1, erfasst sind. (…) lm Fall der Einwilligung der Mandanten werden die Mandate von dem Käufer ab dem Übertragungsstichtag auf eigene Rechnung bearbeitet.“ sowie in § 4 (Honorare und Tätigkeitsabgrenzung): Nr.1.: Debitoren und Kreditoren sowie sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten des Verkäufers, die am Stichtag entstehen, werden soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, vom Käufer übernommen; Nr. 2: Forderungen gegen Mandanten werden durch den Verkäufer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung realisiert. Der Verkäufer wird tatkräftig mitwirken, dass die Realisierung zeitnah und vollständig erfolgt unter Berücksichtigung der Interessen am Fortbestand des Mandats. Ab dem Stichtag darf der Verkäufer keine Honorarrechnungen mehr an die Mandanten erteilen (…) und in § 5 (Abrechnung) Nr. 2: Die Honorare für die Arbeit befindlichen Aufträge, z. B. Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und alle sonstigen teilfertigen Dienstleistungen des Verkäufers, d. h. die Honoraransprüche für Leistungen und Teilleistungen, die bis zum Tage der Praxisübergabe fertiggestellt wurden und seitens des Verkäufers noch nicht abrechenbar waren, bzw. noch nicht abgerechnet wurden, stehen dem Käufer ohne Abgeltung zu. Offene Rechnungsbeträge für vor dem 15.03.2017 erbrachte und berechnete Leistungen können noch durch den Verkäufer auf eigene Rechnung eingezogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 15.03.2017 (Anl. R2, Bl. 69 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Steuerberater X Partnergesellschaft mbB wurde durch notarielle Urkunde vom 26.11.2021 aufgelöst und ohne Liquidation beendet (vgl. Anl. R3, Bl. 75 ff. d.A.). In der Urkunde ist aufgeführt, dass Herr X mit Ablauf des 31.08.2021 aus der Partnerschaft ausgeschieden ist. Das Vermögen der Partnerschaft ging nach dem Inhalt der Urkunde in das Alleinvermögen des verbleibenden Partners, Herrn X, über. Dieser gründete mit den X und G durch Gesellschaftsvertrag vom 31.08.2021 die Klägerin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Anl. R4, Bl. 78 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 22.03.2019 erbrachte Herr X Steuerberaterleistungen (Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung) für den gewerblich tätigen Beklagten betreffend den Veranlagungszeitraum 2017 und übermittelte diese an die Finanzverwaltung. Gebühren wurden für die vorgenannten Leistungen zunächst nicht geltend gemacht. lm Rahmen einer routinemäßigen Innenrevision fiel der Klägerin auf, dass über die vorgenannten Steuerberatertätigkeiten des Zeugen X für den Beklagten nicht abgerechnet worden war. Daher verlangte sie von dem Beklagten mit Rechnung vom 13.04.2022 (Nr.1409, Mandat 657527) die Zahlung eines Betrags i.H.v. 1.321,32 € brutto für die erbrachte Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2017 und mit Rechnung vom 23.03.2022 (Nr. 1175, 657027) die Zahlung eines Betrags i.H.v. 283,52 € für die erbrachte Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Rechnung Bezug genommen (vgl. Anl. A1, Bl.34 f. d.A. und Anl. A1, Bl. 173 d.A.). Am 06.02.2024 stornierte sie die Rechnungen, da sie irrtümlich nicht anwendbares Gebührenrecht zugrunde gelegt hatte und verlangt nunmehr mit Rechnung vom 06.02.2024, Rechnungs-Nr. 417, die Zahlung von 1.033,99 € für die Einkommensteuererklärung 2017 (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Anl. A2, Bl. 297 f. d.A.) und mit Rechnung vom 06.02.2024, Rechnungs-Nr. 416, die Zahlung eines Betrags i.H.v. 255,67 € für die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Anl. A2, Bl. 299 d.A.) von dem Beklagten. Nachdem der Beklagte auf die ursprünglich erteilte Rechnung mit der Nr. 1409 nicht zahlte, hat die Klägerin unter dem 14.11.2022 den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Hagen als Mahngericht beantragt. Der Mahnbescheid vom 16.11.2022 ist dem Beklagten am 18.11.2022 zugestellt worden. Am selben Tag hat dieser Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Nachdem der Beklagte auf die Rechnung mit der Nr. 1175 nicht zahlte, hat die Klägerin unter dem 31.12.2022 den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Hagen als Mahngericht beantragt. Gegen den Mahnbescheid vom 02.01.2023 hat der Beklagte am 04.01.2023 Widerspruch eingelegt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie als Rechtsnachfolgerin der Steuerberater X Partnergesellschaft mbB Inhaberin der Forderungen gegen den Beklagten geworden sei. Der Partner Herr X habe mit der Gründung der Klägerin am 31.08.2021 sämtliche Mandate aus der X Partnergesellschaft mbB in die Klägerin eingebracht. Die Höhe der streitgegenständlichen Forderung sei nicht zu beanstanden, zumal lediglich die Mittelgebühr in Ansatz gebracht worden sei. Die Klägerin hat in dem Verfahren 2 C 2/23 zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.321,32 € nebst neun Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.05.2022 zu zahlen. In dem Verfahren 2 C 8/23 hat sie zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 283,52 € nebst neun Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.03.2022 zu zahlen. Mit Beschluss vom 29.08.2023 hat das Amtsgericht Delbrück nach vorheriger Anhörung der Parteien die Verfahren 2 C 2/23 und 2 C 8/23 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens 2 C 2/23 verbunden. Nach mündlicher Verhandlung am 08.12.2023 hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 08.02.2024 (Bl. 293 d.A.) in Höhe von 315,18 € teilweise zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 stimmte der Beklagte der teilweisen Klagerücknahme zu. Die Klägerin beantragt zuletzt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.289,66 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 255,67 € seit dem 24.04.2022 und aus weiteren 1.033,99 € seit dem 14.05.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin bereits nicht aktivlegitimiert sei, da sie nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung sei. Schließlich seien steuerrechtliche Leistungen gegenüber dem Beklagten stets von dem Steuerberater Herrn X erbracht worden. Gegen die Übernahme des Mandats durch die Klägerin bestünden datenschutzrechtliche Bedenken. Insbesondere hätte die Klägerin vor Übernahme eines Mandats und Abrechnung Steuerberaterleistungen den Beklagten um Zustimmung bitten müssen, welche dieser zu keinem Zeitpunkt erteilt habe. Jedenfalls werde aber die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestritten. Die Forderungen seien überhöht. Der Steuerberater X habe für die streitgegenständliche Umsatzsteuererklärung einen Arbeitsaufwand von lediglich ca. 15 Minuten gehabt und hätte für die Leistung eine geringere Gebühr angesetzt; die Gebühr von 4,5/10 sei jedenfalls überhöht. Auch für die Einkommensteuererklärung sei der geltend gemachte Betrag nicht angefallen bzw. seien die in Ansatz gebrachten Gebühren überhöht, da der Arbeitsaufwand des Steuerberaters X hierfür lediglich ca. 2 Stunden betragen habe. Ferner hätte dieser – wie auch in den vergangenen Jahren – deutlich geringere Gebühren erhoben. Hierzu verweist der Beklagte auf eine Rechnung vom 29.04.2021 für den Veranlagungszeitraum 2018, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anl. B1, Bl. 50 f.d.A.). Sofern Preissteigerungen bzgl. der Steuererklärung gerechtfertigt seien, so hätte die Klägerin den Beklagten jedenfalls über die deutlichen Steigerungen gegenüber den Vorjahren aufmerksam machen müssen, schließlich seien für gleichartige Leistungen in den vergangenen Jahren deutlich geringere Gebühren genommen worden. Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Herrn X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2023, Bl. 267 ff. d.A. sowie die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.06.2024 nach Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 04.07.2024 angeordnet. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begründet. I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von € aus §§ 675, 611 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr.1, Nr. 8, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 11 16, StBVV zu. 1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Forderung aktivlegitimiert, da diese wirksam entstanden und auf sie übergangen ist. a) Die von dem Zeugen X – unstreitig erbrachten – Steuerberaterleistungen inklusive ihrer Vergütung sind am 22.03.2019 innerhalb des zwischen ihm und dem Beklagten fortbestehenden Mandatsverhältnisses entstanden, da dieses Mandat nicht wirksam auf die X Partnergesellschaft mbB übergegangen ist. Der Beklagte und der Steuerberater X haben vorliegend einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter i.S.v. §§ 675, 611 BGB geschlossen, da vorliegend die Aufträge zur Anfertigung von Steuererklärungen im Rahmen eines laufenden Mandats erteilt wurden (vgl. BGH v. 11.5.2006, DStR 2006, 1247; BGH v. 6.2.1985, NJW 1985, 1964; Beck STBH 2021/2022, U. Steuerberatungsvertrag Rn. 2, beck-online). Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Mandat bereits aufgrund einer – gemäß § 3 Nr. 1 des Vertrages über die Übertragung von Mandantenstämmen vom 15.03.2017 grundsätzlich erforderlichen – (konkludenten) Einwilligung des Beklagten auf die Steuerberater X Partnerschaftsgesellschaft übergegangen sind. Denn die streitgegenständliche Honorarforderung von dem Steuerberater X ist jedenfalls auch ohne Einwilligung des Beklagten wirksam auf die X Partnergesellschaft mbB gem. § 64 Abs. 2 S. 1 StBerG im Wege der Abtretung übergegangen. Die Abtretung der Honorarforderung bedurfte gem. § 64 Abs. 2 S. 1 StBerG insbesondere nicht der Einwilligung des Mandanten/Beklagten, da die Zessionarin zu dem in § 3 StBerG genannten Personenkreis gehört. Denn die Zweckrichtung des § 64 Abs. 2 S. 1 StBerG geht dahin, dass die Abtretung von Forderungen zum Inkasso an den in § 3 StBerG genannten Personenkreis, welcher dem Steuergeheimnis verpflichtet ist, vom Gesetzgeber als unbedenklich angesehen wird. Die Interessen des Steuerpflichtigen werden durch die Pflicht zur Verschwiegenheit des Zessionars gewahrt. Die Interessenlage ist daher auch im Gegensatz zu einem Mandatsübergang eine andere, zumal der Schuldner bei der Zession durch die Normen der §§ 404 ff. BGB geschützt wird. Dem Vertrag zur Übernahme von Mandantenstämmen vom 15.03.2017 ist im Wege der Auslegung die Abtretung von Honorarforderungen aus nicht übergegangenen Mandaten zu entnehmen. Denn bereits aus § 5 Nr. 2 des Vertrags zur Übernahme von Mandantenstämmen, wonach die Honorare für die in Arbeit befindlichen Aufträge, die bis zum Tage der Praxisübergabe fertiggestellt wurden und seitens des Verkäufers (Steuerberater X noch nicht abrechenbar waren, dem Käufer (X & X Partnergesellschaft) ohne Abgeltung zustehen und aus § 4, wonach am Stichtag entstehende Forderungen des Verkäufers vom Käufer übernommen werden und der Verkäufer ab dem Stichtag keine Honorarrechnung mehr erteilen darf, sind nach Auffassung des Gerichts als konkludente Abtretung der Forderungen auch nicht übergegangener Mandate auszulegen. In § 5 wird auch nicht mehr auf den Einwilligungsvorbehalt Bezug genommen. Für diese Auslegung des Vertrags spricht auch das tatsächliche Verhalten von Steuerberater X und der X & X Partnergesellschaft mbB. Denn der Steuerberater X ließ die Akten nach der Leistungserbringung unbearbeitet und stellte vertragsgemäß keine eigenen Rechnungen. Die X & X Partnergesellschaft mbB bewahrte indes die Unterlagen auf und stellte die Rechnungen. Selbst wenn man nicht bereits in dem Vertrag zur Übernahme von Mandantenstämmen eine Abtretung von Forderungen aus nicht übergegangenen Mandaten erblickt, so hätten Steuerberater X und die X & X Partnergesellschaft mbB zumindest durch schlüssiges Handeln die Honorarforderung konkludent abgetreten. Für eine konkludente Abtretung kann es genügen, wenn der Abtretungserfolg den Zwecken und Absichten der Parteien entspricht (BGH, Urt. v. 21.11.1985 – VII ZR 305/84), sodass die konkludente Abtretung dem in den § 4 und § 5 enthaltenen Vertragszweck – der wirtschaftlichen Zuordnung der Forderung zur Partnergesellschaft – entspricht. b) Die streitgegenständliche Forderung ist zwischenzeitlich auf X übergegangen. Die Erklärung zum Partnerschaftsregister ist lediglich deklaratorischer Natur (BeckOK BGB/ Schöne PartGG § 9 Rn. 11), sodass mit dem Ausscheiden von Steuerberater X aus der X Partnergesellschaft mbB mit Ablauf des 31.08.2021 und nach dem Vertrag vom 26.11.2021 das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dem letzten verbliebenen Gesellschafter X zufiel. X hat die Forderung auch wiederum wirksam in die Klägerin eingebracht. Ausweislich des Fortführungs -, Einbringungs -, Ausscheidungsvertrags vom 31.08.2021 zwischen G, G und X vereinbarten diese die Einbringung der Buchwerte und Kapitalkonten zum 01.09.2021 der Kanzlei Steuerberater X zur Kanzlei G. Dabei ist es unschädlich, dass Steuerberater X im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 31.08.2021 noch nicht Inhaber der Honorarforderungen war. Denn die Abtretung als Verfügung sollte erst zum 01.09.2021 vollzogen werden. Für eine juristische Sekunde sind die Honorarforderungen daher im Wege des Durchgangserwerbs am 01.09.2021 um 0:00 Uhr in das Vermögen von X gelangt, sodass diese ebenfalls am 01.09.2021 um 0:00 Uhr in die Klägerin eingebracht werden konnten. Auch diese Abtretungen waren gem. § 64 Abs. 2 S. 1 StBerG ohne Einwilligung des Beklagten wirksam, da sowohl in der Person von X als auch in der Klägerin die Voraussetzungen von § 3 StBerG vorliegen. 2. Gegen den angewandten Gebührenrahmen sowohl in der Rechnung vom 06.02.2024 mit der Rechnungs-Nr. 416 als auch in der Rechnung vom 06.02.2024 mit der Rechnungs-Nr. 417 bestehen keine Bedenken. Zwar hat der Beklagte die Höhe der angesetzten Gebühren angegriffen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater, mithin bei der Klägerin. Diese hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfalle grundsätzlich zu benennen (OLG Hamm, Urt. v. 26.11.2013 - 25 U 5/13 mwN). Dieser Grundsatz ist jedoch einzuschränken in den Fällen, in denen der Steuerberater die Mittelgebühr berechnet, die in Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Tätigkeitsaufwand und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einem Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen anzuwenden ist, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in Rechnung gestellte Leistung nur unterdurchschnittlich schwierig war. Bei einer solchen Sachlage obliegt dem Steuerberater keine weitere Darlegung seiner Bestimmungsgrundlagen. Er kann die Mittelgebühr ohne näheren Vortrag im Sinne des § 11 Satz 1 StBGebV beanspruchen (OLG Hamm aaO). Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. So hat die Klägerin ausnahmslos die Mittelgebühr in Ansatz gebracht: a) Rechnung mit der Rechnungsnummer 416: § 24 Nr. 8 StBVV: • Gebührenrahmen 1/10 - 8/10 = 9/10 : 2 = 4,5/10 (Mittelgebühr) • Volle Gebühr (bei einem Gegenstandwert von 8.000,00 €) = 433 € / 10 = 43,3 € x 4,5 = 194,85 € + Auslagen iHv 20,00 € + Ust 19 % (40,82 €) = 255, 67 € b) Rechnung mit der Rechnungsnummer 417: § 26 Abs. 1 StBVV: • Gebührenrahmen 5/10 bis 20/10 = 25/10 : 2 = 12,5/10 (Mittelgebühr) • Volle Gebühr (bei einem Gegenstandwert von 6.695 €) = 88 € /10 = 8,8 € x 12,5 = 110,00 € § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV: • Gebührenrahmen 1/10 bis 6/10 = 7/10 : 2 = 3,5/10 (Mittelgebühr) • Volle Gebühr (bei einem Gegenstandwert von 34.491,00 €) = 872 € /10 = 87,2 € x 3,5 = 305,20 € § 25 Abs. 1 StBVV: • Gebührenrahmen 5/10 bis 30/10 = 35/10 : 2 = 17,5/10 (Mittelgebühr ) • Angesetzt wurde eine darunterliegende Gebühr von 12,5 • Volle Gebühr (bei einem Gegenstandswert von 17.500 €) = 140 € /10 = 14 € x 12,5 = 175,00 € § 27 Abs. 1 StBVV: • Gebührenrahmen 1/20 bis 12/20 = 13/20 : 2 = 6,5/20 (Mittelgebühr) • Volle Gebühr (bei einem Gegenstandswert von 25.023 €) = 796 € / 20 = 39,8 € x 6,5 = 258,70 € Zwischensumme = 848,90 € + Auslagen iHv 20,00 € + Ust 19% (165,09 €) = 1.033,99 € Soweit sich der Beklagte in Bezug auf die streitgegenständliche Umsatzsteuererklärung darauf berufen hat, dass der Steuerberater X hierfür lediglich ca. 15 Minuten Arbeitszeit aufgewandt habe und für die Leistung eine geringere Gebühr angesetzt hätte sowie auch in Bezug auf die Einkommenssteuererklärung eine deutlich geringere Gebühr angesetzt hätte, vermag dies nicht zu verfangen. Zwar hat der Zeuge X im Rahmen seiner Vernehmung mitgeteilt, dass er für die Umsatzsteuererklärung vermutlich dieselbe Gebühr wie in den Vorjahren angesetzt hätte und mit der Tätigkeit ein geringer Aufwand von ca. lediglich 5 Minuten verbunden gewesen sei, er daher vermutlich eine Gebühr von 1,0 (Mindestgebühr) in Ansatz gebracht hätte. Auch in Bezug auf die streitgegenständliche Einkommensteuererklärung hat der Zeuge X mitgeteilt, dass er aufgrund des geringen Tätigkeitsaufwands lediglich eine 1,0 Gebühr (Mindestgebühr) angesetzt hätte bzw. gar nicht abgerechnet hätte (obwohl er die streitgegenständlichen Tätigkeiten erbracht habe). Der Ansatz einer Mindestgebühr ist vorliegend jedoch nicht etwa allein deshalb gerechtfertigt, weil es sich – den Angaben des Zeugen X folgend – um eine Tätigkeit handelt, die mit geringem Tätigkeitsaufwand verbunden war. Es sind nämlich keine weiteren Umstände vorgetragen und ersichtlich, die den Ansatz der Mindestgebühr im vorliegenden Fall ausnahmsweise rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 14 RVG kommt die Mindestgebühr nur für ganz einfache Sachen und bei einem Mindestbemittelten in Betracht, wenn die Sache zudem einen geringen Umfang hat; ferner kann die Mindestgebühr gerechtfertigt sein, wenn ein einzelner Umstand so überwiegt, dass er schon deshalb nur die Mindestgebühr rechtfertigt. Es muss sich also, um den Ansatz der Mindestgebühr zu ermöglichen, aber auch zu rechtfertigen, um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung und geringem Umfang handeln, die einfach gelagert ist und einen Auftraggeber betrifft, der sich in einfachen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befindet. Nur wenn alle diese Umstände zusammentreffen, wird man den Mindestsatz zu wählen haben. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist z.B. bei einer einfach gelagerten Sache diese von großer Bedeutung für den Auftraggeber, oder befindet sich bei einer Angelegenheit von geringer Bedeutung, geringem Umfang und einfachem Schwierigkeitsgrad der Auftraggeber in außerordentlich guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dann ist für den Ansatz der Mindestgebühr in der Regel kein Raum (Eckert/ Lotz StBVV § 11 Rn. 33 mwN). Derartige Besonderheiten in Bezug auf die konkreten streitgegenständlichen Tätigkeiten oder aber in Bezug auf die Person des Auftraggebers (beklagten) wurden nicht ansatzweise dargelegt. Der Steuerberater hat grundsätzlich für jede einzelne Angelegenheit eine angemessene Gebühr nach billigem pflichtgemäßen Ermessen gem. § 11 StBVV zu ermitteln ( Lotz aaO 31). Dem ist der Steuerberater X jedoch gerade nicht nachgekommen. Er hat bekundet, dass er so abgerechnet hätte wie auch in den Vorjahren (d.h. vermutlich mit einer 1,0 Gebühr) und ein geringer Tätigkeitsaufwand vorgelegen hätte, womit er entgegen des § 11 StBVV die Gebühr gerade nicht unter Berücksichtigung aller Umstände, d.h. auch der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt hat. Auch ein Haftungsrisiko, welches gem. § 11 S. 1 StBVV ebenfalls herangezogen werden kann bei der Ermittlung, wurde von dem Steuerberater X nicht berücksichtigt. Bei der Umsatzsteuererklärung und bei der Einkommensteuererklärung dürfte es sich aus Sicht des Beklagten mangels gegenteiliger Angaben auch um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung gehandelt haben und nicht etwa um eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung. Allein der Umstand, dass der Beklagte für die Steuerberatertätigkeiten des Zeugen X für den Veranlagungszeitraum 2018 ausweislich der Rechnung vom 29.04.2021 (Bl. 50 d.A.) deutlich geringere Gebühren zahlen musste führt im vorliegend Fall aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht dazu, dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gebühren herabzusetzen sind. Im Gegenteil kann der Beklagte sich aus Sicht des Gerichts glücklich schätzen, dass er für den Veranlagungszeitraum 2018 eine deutlich geringere Gebühr zu zahlen hatte. Da trotz des gerichtlichen Hinweises vom 24.05.2024 (Bl. 328 ff. d.A.) von dem Beklagten keine weiteren Gründe vorgetragen wurden für seine Annahme, dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gebühren, obwohl sie die Mittelgebühr nicht übersteigen, zu hoch seien, sah sich das Gericht aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht veranlasst, ein Gebührengutachten einzuholen. Soweit die Klägerin die streitgegenständlichen Forderungen zunächst falsch berechnete, indem sie auf Basis der StBVV 2020 abrechnete, obwohl der Leistungszeitraum in den Anwendungsbereich der StBVV 20212 fiel, hat sie diesen Fehler korrigiert, indem sie die Rechnung mit der Nr. 1175 vom 23.03.2022 und die Rechnung mit der Nr. 1409 vom 13.04.2022 storniert und neue Rechnungen (Nr. 416 und 417) erteilt hat, in welchen sie jeweils nach der StBVV 2012 abgerechnet hat. 3. Die streitgegenständlichen Forderungen sind auch nicht verjährt. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB. Der Leistungszeitraum war jeweils der 22.03.2019. Verjährung ist somit frühestens mit Ablauf des 31.12.2022 eingetreten. Da der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bzgl. der Rechnung für die Einkommensteuererklärung (ursprüngliche Rechnungsnummer 1409, nunmehr 417) bereits am 14.11.2022 eingegangen und der Mahnbescheid am zugestellt wurde, ist die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr.3 BGB gehemmt worden. Gleiches gilt für die Forderung für die Umsatzsteuererklärung. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bzgl. der Rechnung für die Umsatzsteuererklärung (ursprünglich Rechnungsnummer 1175, nunmehr 416) ist am 31.12.2022 bei Gericht eingegangen und die Zustellung des Mahnbescheids ist „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Dass die Klägerin erst am 06.02.2024 eine rechnerisch richtige Honorarforderung erteilt hat, hat auf die Verjährung keinen Einfluss. Für die Frage der Verjährung der streitgegenständlichen Honorarforderungen kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Gebührenrechnungen, sondern darauf an, wann die Honorarforderungen fällig wurden, d.h. darauf, wann die Steuerberatertätigkeiten erbracht wurden (s.o.). Der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung gem. § 204 Abs.1 Nr.3 BGB steht nicht entgegen, dass dem Beklagten die streitgegenständlichen Honorarrechnungen in korrekter Höhe erst während des Prozesses zugestellt worden ist. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hemmen auch unzulässige, unsubstanziierte oder unschlüssige Klagen die Verjährung (BGH NJW-RR 96, 1409; NJW 83, 2813). Es ist danach unschädlich, wenn noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen, wie hier korrekte Rechnungen, vorliegen (BGH NJW 03, 784). II. Der Beklagte hat die berechtigten Hauptforderungen gem. §§ 286, 288 Abs. 2 BGB aus Verzugsgesichtspunkten zu verzinsen. Verzug tritt gem. § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (§ 7 StBVV), sodass die Vergütung nach dem 22.03.2019 fällig wurde. Es ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Rechnung mit der Nr.1409 vom 13.04.2022 spätestens drei Tage (Postlaufzeit) später, mithin spätestens am 16.04.2022 bei dem Beklagten eingegangen ist. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB ist der Beklagte 30 Tage später, mithin am 16.05.2022, in Verzug geraten. Hinsichtlich der Rechnung mit der Nr. 1175 vom 23.03.2022 ist unter selbigen Gesichtspunkten davon auszugehen, dass diese am 26.03.2022 beim Beklagten eingegangen ist, sodass er am 25.04.2022 in Verzug geraten ist. Ab dem Folgetag sind Verzugszinsen zu zahlen. Bei dem Beklagten handelt es sich nicht um einen Verbraucher, sodass die Entgeltforderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen ist. Die Zinsen stehen der Klägerin lediglich aus einem Betrag in Höhe von 1.033,99 € ab dem 17.05.2022 und aus einem Betrag in Höhe von 255,67 € ab dem 26.04.2022 zu. III. Soweit Klage in einem Umfang von 315,18 € zurückgenommen worden ist, trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, § 269 Abs. 3 ZPO. Soweit in dieser Sache über eine Forderung in Höhe von1.289,66 € nebst Zinsen streitig entschieden worden ist, trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klageabweisung in Bezug auf Teil der Zinsforderung rechtfertigte keine von § 91 Abs. 1 ZPO abweichende Kostenentscheidung. Die Zuvielforderung war verhältnismäßig gering und hat keine höheren Kosten verursacht, da sie auch lediglich eine Nebenforderung betraf. Die beiden vorgenannten Kostengrundentscheidungen waren zu einer einheitlichen Kostenentscheidung zusammen zu fassen. Die Kosten waren gem. § 92 Abs.1 ZPO unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf • 1.604,84 € für die Zeit bis zum 08.02.2024 (Eingang teilweise Klagerücknahme) • 1.289,66 € für die Zeit ab dem 09.02.2024. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .