Beschluss
1 IK 163/23
AG Deggendorf, Entscheidung vom
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Leitsätze
Verschweigt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Bankrottstraftatbestand, liegen die Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens vor. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verschweigt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Bankrottstraftatbestand, liegen die Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens vor. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz) Die mit Beschluss vom 12.12.2023 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung gem. § 4c InsO liegen vor. Der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu Umständen gemacht, die für die Eröffnung des Verfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1, 1. Halbsatz InsO). Es wurde eine Bankrottstraftatbestand verschwiegen.