Urteil
3b C 120/24
AG Daun, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDAUN:2025:0409.3B.C120.24.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 896,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.05.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 Prozent und der Beklagte 80 Prozent zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 896,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.05.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 Prozent und der Beklagte 80 Prozent zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die (zulässige) Klage ist teilweise begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung in Höhe von 499,75 € nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB i.V.m. § 651m BGB zu. Im Übrigen wird der Anspruch abgewiesen. 1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert, sowohl für ihre eigenen Ansprüche als auch für die ihres Ehemanns. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Familienreise, so dass die Klägerin als Anmeldende bzw. buchende Person als Vertragspartnerin des Beklagten anzusehen ist. Erfolgt der Vertragsschluss durch einen Familienangehörigen für sich und seine Angehörigen, wie zum Beispiel den Ehegatten, so ist davon auszugehen, dass die buchende Person auch insoweit Vertragspartner des Reiseveranstalters geworden ist. Die buchende Person tritt also daher im eigenen Namen und nicht als Vertreter ihrer Familie auf. Das bedeutet, dass sie nicht nur Schuldner des Reisepreises für sich und ihre Angehörigen ist, sondern auch einen Prozess um Gewährleistungsansprüche bei Reisemängeln für die gesamte Familie führen kann (LG Frankfurt, NJOZ 2007, 3491, 3492 m.w.N.). Die Klägerin buchte die Reise für sich und ihren Ehemann, so dass die geschilderten Grundsätze über eine Familienreise hier zum Tragen kommen. 2. Gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB kann der Reisende den Reisepreis mindern, wenn die Voraussetzungen des § 651 m BGB vorliegen, nichts anderes bestimmt ist und die Pauschalreise mangelhaft ist. Die Ehefrau ist als buchende Person und Vertragspartnerin zugleich die Reisende im Sinne dieses Gesetzes (Grüneberg, § 651 i Rn. 18 i.V.m. § 651a Rn. 4). a. Die Parteien schlossen einen Pauschalreisevertrag, der sich u.a. aus der Zugfahrt und einem Hotelaufenthalt sowie weiteren nicht näher genannten Einzelleistungen zusammensetzte, § 651a BGB. b. Aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann aufgrund einer Corona-Erkrankung von der Rückreise mit dem Sonderzug ausgeschlossen wurde, war die Reise auch mangelhaft. Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Nach S. 3 liegt ein Reisemangel auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. Zwischen den Parteien war die An- und Rückreise in dem Sonderzug … von … nach … am … vereinbart. Jedenfalls dem Zeugen und Ehemann … wurde diese Rückreise aufgrund seiner Corona-Infektion verwehrt mit der Begründung, dass dies eine notwendige Folge seiner Erkrankung sei, um andere Fahrgäste vor einer Infektion bzw. Ansteckung zu schützen. Das Gericht folgt den Ausführungen des Beklagten, dass ein Reisemangel aus diesen Gründen ausgeschlossen sei, indes nicht. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegen die zu der Beeinträchtigung führenden Umstände durchaus im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Zwar ist den Ausführungen zumindest insoweit zu folgen, dass allein die Erkrankung des Zeugen …. nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegt; jedoch hat der Veranstalter den Zeugen … aufgrund dieser Erkrankung von der Rückreise ausgeschlossen. Dieser Ausschluss von der Rückreise hingegen fällt vollumfänglich in den Verantwortungsbereich des Beklagten und ist diesem mithin zuzurechnen. Denn eine Corona-Infektion im Herbst 2023 stellt indes keinen Grund mehr dar, um den Zeugen … von der Rückreise auszuschließen. Der Beklagte trägt selbst vor, dass die Pandemie zum streitgegenständlichen Zeitpunkt offiziell beendet war und keine Reisebeschränkungen oder Quarantänepflichten bestanden und das SARS-CoV2-Virus damit juristisch wie eine "normale" Grippe behandelt wurde (Bl. 23 d. A.). Damit ist auch keine weitergehende Fürsorgepflicht des Reiseveranstalters für die Mitreisenden anzunehmen. Vielmehr liegt es in der eigenen Risikosphäre eines jeden Reisenden, bei einer etwaigen Reise ein Infektionsrisiko – unabhängig von der Art der Erkrankung – in Kauf zu nehmen. Eine mögliche Infektion sowie die Entscheidung darüber, ob ein solches Risiko getragen wird, fällt damit in den Verantwortungsbereich der Reisenden selbst. Daran ändert auch ein erhöhtes Alter der Mitreisenden nichts. Selbst wenn diese Altersgruppen besonders gefährdet sind und in Zeiten der Pandemie gelehrt wurde, dass vulnerable Gruppen besonders schützenswert sind, so ändert dies zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nichts an der Eigenverantwortung dieser gefährdeten Personen. Diese haben sich eigenständig entschlossen eine Reise anzutreten und damit einhergehende Risiken in Kauf zu nehmen. Allein aufgrund des Alters kann einer Person diese Eigenverantwortung und Entscheidungsfreiheit nicht abgesprochen werden. Hinzu tritt, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die sowohl ein Infektionsrisiko als auch mögliche Folgen minimieren, wie bspw. Schutzimpfungen. Auch obliegt es jedem einzelnen Reiseteilnehmer selbst zum eigenen Schutz eine FFP2-Maske zu tragen. Zum Reisezeitpunkt gehört eine Ansteckung demnach vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko. Mit Wegfall der Beschränkungen kann nicht nur auf Reisen eine Infektion erfolgen, sondern auch im Alltag, wie bspw. in Bussen, auf der Arbeit, beim Einkaufen oder beim Treffen mit Freunden und Bekannten. Auch dies spricht wiederum dafür, dass es mit Beendigung der Pandemie jedem einzelnen selbst obliegt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder von Aktivitäten Abstand zu nehmen, wenn man das Risiko einer Ansteckung scheut. Es erscheint nicht interessengerecht, Dritten diese Verantwortung – bspw. durch besondere Sorgfaltspflichten – aufzuerlegen. Dies war lediglich zu Zeiten der Pandemie veranlasst. Mithin besteht aufgrund der Beendigung der Pandemie, der Einstufung einer etwaigen Infektion als allgemeines Lebensrisiko sowie der Eigenverantwortung und Entscheidungsfreiheit der einzelnen Personen keine Veranlassung des Reiseveranstalters selbst, Schutzmaßnahmen dergestalt zu ergreifen, dass einzelne erkrankte Personen von der (Rück-)Reise auszuschließen sind. Hinzu tritt, dass der Beklagte als Reiseveranstalter selbst – unabhängig von staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen – kein Hygienekonzept und Schutzmaßnahmen für die Reise in Betracht gezogen hat. Wenn er sich nun darauf beruft, dass er eine Schutzpflicht gegenüber seinen Reisenden habe und trotz Beendigung der Pandemie ein erhebliches Risiko besteht, so stellt sich die Frage, warum er dies nicht von vornherein bedacht hat. So wäre es ihm möglich gewesen, selbst im Vorfeld (als milderes Mittel zu einem vollkommenen Ausschluss) ein Hygiene- und Schutzkonzept auszuarbeiten falls ein solcher Fall auf einer seiner Reisen eintritt. Nun im Nachgang eine betroffene Person auszuschließen, erscheint deshalb nicht sachgerecht. Infolgedessen kommt es weiter nicht darauf an, inwiefern eine isolierte Rückreise im Notabteil oder in einem anderen Abteil möglich gewesen wäre. c. Dieser Mangel bezüglich des Ehemanns und Zeugen … schlägt sich auf die Klägerin durch. Denn der Mangel stellt zugleich auch einen Mangel für die Ehefrau dar. Es handelt sich hierbei – wie im Rahmen der Aktivlegitimation bereits geschildert – um eine gebuchte und einheitliche Pauschalreise für zwei Personen. Eine Aufspaltung erscheint demnach lebensfremd. Die Eheleute ... wollten die Reise gemeinsam antreten, durchführen und beenden, was insbesondere aus der gemeinsamen Buchung hervorgeht. Damit betrifft den Ausschluss des Ehemanns von der Rückreise auch die Klägerin selbst, so dass der gesamte Reisepreis der gebuchten Pauschalreise zu mindern ist. Von der Klägerin kann nicht erwartet werden, die Rückreise alleine anzutreten und ihren Ehemann alleine auf andere Verkehrsmittel zu verweisen. Es entspricht dem Vertragszweck, dass eine gemeinsame Reise von Beginn bis Ende gewollt war. Eine Aufspaltung des Vertrags ist deshalb nicht vorzunehmen. Die gemeinsam durchzuführende Pauschalreise beginnt mit der ersten Reiseleistung, mithin der Abfahrt des Zuges in … und endet mit der Ankunft des Zuges in …. Die frühere vertretene andere Auffassung, wonach die An- und Abreise nur von untergeordneter Bedeutung sei, kann nicht mehr aufrechterhalten werden, nachdem durch die Neuregelung in § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n. F. nunmehr alle Reiseleistungen gleichwertig sind. Dies gilt hier insbesondere auch vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des historischen Sonderzugs und dem damit einhergehenden besonderen Fahrerlebnis. d. Die Klägerin hat dem Beklagten diesen Mangel auch nach § 651o BGB angezeigt. Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin eine Frist zur Abhilfe nach § 651k Abs. 2 BGB gesetzt hat, da im Hinblick auf die am Folgetag anstehende Rückreise eine sofortige Abhilfe notwendig war. Die Rückreise ist für die Reisenden letztlich auch zentral, so dass auch dies eine Fristsetzung entbehrlich macht (Jauernig/Kern BGB § 651k Rn. 3). 3. Gemäß § 651m BGB mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Reisemangels. Bei der Minderung ist der Reisepreis dabei in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung kann, soweit erforderlich, durch Schätzung ermittelt werden (BeckOGK/Kramer, § 651 m Rn. 122 ff., 129 ff.). Wie bereits unter c) geschildert, ist die Rückreise im Hinblick auf § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB sowie vor dem Hintergrund des historischen Sonderzugs und dem damit einhergehenden Erlebnis mit den übrigen Reisetagen als gleichwertig anzusehen, so dass zur Schätzung der Gesamtreisepreis durch die Anzahl der Tage geteilt wird. Die angefallenen Kosten für den Ausflug nach … inklusive Stadtführung in Höhe von insgesamt 98,00 € bleiben dabei außer Betracht, da sie als Einzelleistung mit dem Mangel in keinerlei Zusammenhang stehen und sich darauf keine Auswirkungen der Rückreise ergeben. Die Kosten der Rückreise sind wirken sich lediglich auf die Leistungssumme in Höhe von 3.998,00 € aus, so dass für die Höhe der Minderung dieser Betrag durch die Anzahl der Reisetage zu teilen ist. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 499,75 € (3.998 € / 8 Tage), um den der Betrag von 3.998,00 € zu mindern ist. II. Darüber hinaus besteht auch der Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten für den gebuchten Ersatzzug für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 396,80 € aus 651i Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 651k Abs. 2 S. 1 BGB. Die Voraussetzungen liegen vor, insoweit kann nach oben verwiesen werden. Der Beklagte konnte die Abhilfe auch nicht nach § 651k Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BGB verweigern. Die angefallenen Kosten von insgesamt 396,80 € für die ersatzweise Rückfahrt sind in dieser Höhe auch erforderlich. Insbesondere muss sich die Klägerin nicht auf einen etwaig günstigeren Flug verweisen lassen, da eine solche Rückreise nicht vergleichbar ist. Die Erforderlichkeit bestimmt sich anhand eines subjektiv-objektiven Maßstabs. Objektiv wird die Beurteilung des Kosten-Nutzen-Aufwands und die Sorgfalt eines ordentlichen Pauschalreisenden verlangt. Subjektiv wird auf die konkrete Sachlage nach Fristablauf für die Abhilfe geschaut und die Ausübung eines verständigen Ermessens gefordert. Wie im Auftragsrecht genügt es daher, dass der Kunde aus ex-ante-Sicht eines verständigen Reisenden die Vermögensopfer zum Zwecke der Abhilfe nach den Umständen des Einzelfalls für erforderlich halten durfte (BeckOGK/Sorge BGB § 651k Rn. 144). Das ist hier der Fall. Unter Berücksichtigung der Eilsituation, der fremden Umgebung und der mentalen Stresssituation stand die Klägerin unter einem erhöhten Entscheidungszwang, damit eine Rückreise überhaupt am nächsten Tag stattfinden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass (bspw. aufgrund zusätzlicher Übernachtungskosten) höhere Kosten angefallen wären, wenn eine Rückreise nicht am nächsten Tag möglich gewesen wäre. Außerdem ist zu beachten, dass der Reisende seine Überlegungen zur Abhilfe stets unter der vereinbarten Beschaffenheit und des Reisenutzens anzustellen hat. Eine Rückreise mit dem Zug steht den vertraglich vereinbarten Leistungen weiterhin am nächsten, da auch die ursprünglich geplante Rückreise mit einem Zug stattfinden sollte. Deshalb muss sich die Klägerin hier nicht auf einen möglicherweise günstigeren Flug verweisen lassen. III. Die Zinsentscheidung bezüglich des Klageantrags zu 1) beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Das Anwaltsschreiben vom 16.11.2023 beinhaltet eine 14-tägige Frist zur Zahlungsaufforderung, die mithin am 30.11.2023 um 24.00 Uhr endete. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die darauf bezogenen Rechtshängigkeitszinsen beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten erforderlich. Allerdings sind diese nur im Umfang des berechtigten Gesamtanspruchs in Höhe von 896,55 € erstattungsfähig. Dies ergibt einen Anspruch in Höhe von 159,94 €, der sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG in Höhe von 114,40 €, einer Auslagenpauschale von 20,00 € sowie der 19 % MwSt. in Höhe von 25,54 € zusammensetzt. Die Zinsen sind seit dem 08.05.2024 erstattungsfähig, da die Klage dem Beklagten am 07.05.2024 zugestellt wurde. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.096,80 € festgesetzt. Die Klägerin hat für ihren Ehemann und sich bei dem Beklagten mit der Buchungsnummer BU … eine Sonderzugreise von … nach … am … für den Zeitraum vom 04.10.2023 bis 11.10.2023 zu einem Preis von insgesamt 4.096 € gebucht und bezahlt. Die inkludierte An- und Abreise umfasste die Strecke …-…. bis … erfolgte die Reise in der ersten Klasse des historischen Sonderzugs …; von … bis … mit dem Bus. Die Reise wurde dabei insbesondere aufgrund der Fahrten mit dem Sonderzug gebucht. Am Tag vor der geplanten Rückreise führte der Ehemann … einen Corona-Selbsttest mit einem positiven Ergebnis durch. Die Beschwerden waren gering, so dass der Ehemann reisefähig war. Darüber informierte die Klägerin unverzüglich die Reiseleitung. Der Beklagte versagte daraufhin dem Zeugen … unter Bezug auf sein Hausrecht die vertragsgemäße Rückreise mit Bus und Sonderzug. Inwiefern eine Rückreise - zumindest teilweise - in einem isolierten Abteil hätte stattfinden können, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls boten die Klägerin und ihr Ehemann an, auf der gesamten Rückreise eine Maske zu tragen. Auch besitzt der Zug ein eigenes Abteil für akute Notfälle. In Wagen 10 war in zwei Abteilungen die Temperaturregulierung defekt, so dass auch diese unbesetzt blieben. Sodann kümmerte sich die Klägerin um die ersatzweise Rückreise und buchte für sich und ihren Mann Bahnfahrtkarten für die 2. Klasse in Höhe von insgesamt 396,80 €. Darüber hinaus macht die Klägerin eine Reisepreisminderung für ihren Ehemann und sich in Höhe von insgesamt 700,00 € geltend. Die Klägerin schrieb dem Beklagten am 23.10.2023 per E-Mail und forderte die Erstattung der zusätzlichen Kosten sowie der Minderung. Da lediglich eine Erstattung für das gebuchte Essen erfolgte, forderte die Klägerin unter Zuhilfenahme ihres Prozessbevollmächtigten erneut am 16.11.2023 mit einer Fristsetzung von 14 Tagen zur Zahlung auf (Bl. 14 ff. d. A.). Die Klägerin beantragt, 1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.096,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2023 zu zahlen. 2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten iHv. 220,27 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass nur dem Ehemann die Rückreise versagt worden sei und die Klägerin selbst die Rückreise hätte antreten dürfen. Darüber hinaus sei es nicht möglich gewesen, den Ehemann der Klägerin isoliert zu transportieren, da kein freies Abteil für die gesamte Strecke zur Verfügung gestanden habe Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihn bzgl. der anderen Mitreisenden auch ohne gesetzliche Coronabeschränkungen eine Fürsorgepflicht treffe, um diese vor einer Ansteckung zu schützen. Das Notabteil sei für andere Fälle wie akute Notfälle während der Fahrt vorgesehen und habe deshalb nicht zur Verfügung gestellt werden können, um eine Rückreise des Ehemanns zu ermöglichen. Die Klage wurde dem Beklagten am 07.05.2024 zugestellt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 (Bl. 53 ff. d. A.) und auf den Hinweisbeschluss vom 10.02.2025 (Bl. 63 d. A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 26.02.2025 haben die Parteien jeweils einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (Bl. 66 f. d. A.).