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Beschluss

9 IK 1043/12

AG Darmstadt Rechtspfleger, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDARMS:2019:1008.9IK1043.12.00
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Leitsätze
Ist die Stundung im Laufe des Verfahrens mangels Mitwirkung der Schuldnerin aufgehoben worden, so kann diese nicht erneut gewährt werden.
Tenor
In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der … wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 04.10.2019 gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30.09.2019 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Stundung im Laufe des Verfahrens mangels Mitwirkung der Schuldnerin aufgehoben worden, so kann diese nicht erneut gewährt werden. In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der … wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 04.10.2019 gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30.09.2019 nicht abgeholfen. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30.09.2019 Bezug genommen. Eine einmal aufgehobene Stundung kann nicht erneut gewährt werden (siehe hierzu BGH IX ZA 10/09, Beschluss vom 25.06.2009). Da der Schuldnerin bei einer Pfändung so viel zu belassen ist, wie sie zu einer das Nötigste abdeckenden Lebensführung benötigt, sind die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich drohender Obdachlosigkeit und dem Kauf von Lebensmitteln unmaßgeblich. Dass die Beschwerdeführerin kein Deutsch spricht und auch keine Bekannten hat, die sie hier unterstützen könnten, ist Angelegenheit der Schuldnerin, nicht des Gerichts oder des Treuhänders. Auch ist der Treuhänder nicht verpflichtet, die Schuldnerin persönlich aufzusuchen. Ein gewisses Maß an Eigeninitiative ist von der Schuldnerin bei der Klärung von Angelegenheiten mit Behörden, deren Amtssprache Deutsch ist, zu erwarten. Auch ist es der Schuldnerin gelungen, Rechtsanwalt D mit der Angelegenheit zu beauftragen, dies jedoch erst, als in ihr Vermögen vollstreckt wurde. Rechtsanwalt D wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Insolvenzgericht nicht für die Aufhebung der Vollstreckung zuständig ist.