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Urteil

210 Ds 400 Js 45432/21

AG Darmstadt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDARMS:2023:0310.210DS400JS45432.2.00
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Leitsätze
1. Eine Strafbarkeit gemäß §§ 113 Abs.1, 114 Abs.1 StGB scheidet aus, wenn die vorgenommene Diensthandlung formell nicht rechtmäßig ist, insbesondere die gesetzlichen Förmlichkeiten nicht eingehalten werden. 2. Die Unrechtmäßigkeit der Diensthandlung lässt die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Körperverletzung gemäß § 223 Abs.1 StGB entfallen und bewirkt, dass die Diensthandlung zum rechtswidrigen Angriff gegen den Betroffenen wird, gegen den grundsätzlich Notwehr zulässig ist.
Tenor
Der Angeklagte A wird freigesprochen. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Strafbarkeit gemäß §§ 113 Abs.1, 114 Abs.1 StGB scheidet aus, wenn die vorgenommene Diensthandlung formell nicht rechtmäßig ist, insbesondere die gesetzlichen Förmlichkeiten nicht eingehalten werden. 2. Die Unrechtmäßigkeit der Diensthandlung lässt die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Körperverletzung gemäß § 223 Abs.1 StGB entfallen und bewirkt, dass die Diensthandlung zum rechtswidrigen Angriff gegen den Betroffenen wird, gegen den grundsätzlich Notwehr zulässig ist. Der Angeklagte A wird freigesprochen. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. I. Vorwurf der Anklageschrift vom 27.10.2022 Die Staatsanwaltschaft Darmstadt legte dem Angeklagten zur Last, am 15.07.2021 in Darmstadt, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, durch dieselbe Handlung vier Personen beleidigt zu haben (Ziffer 1), durch dieselbe Handlung (nachfolgende Ziffern 2. und 3.) a) einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verfügungen berufen gewesen sei, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet zu haben, ferner b) durch dieselbe Handlung einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verfügungen berufen gewesen sei, bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen zu haben, ferner c) vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben, schließlich durch dieselbe Handlung in abgeschlossenen Räumen, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt gewesen seien, ferner ebenfalls tateinheitlich im Rahmen des nachfolgend unter Ziffer 2 beschriebenen Tatkomplexes versucht zu haben, eine andere Person körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen. Der Angeklagte sollte sich damit nach §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 185, 194, 223 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1, 21, 52, 53 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar gemacht haben. Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift im Einzelnen Folgendes zur Last gelegt: 1. „Der Angeklagte wurde durch die Zeugen Polizeikommissar Z, Polizeioberkommissar T, Polizeikommissar S und Polizeikommissar-Anwärter B, die er auch als Polizeibeamte erkannte, am Tattag einer polizeilichen Kontrolle und Identitätsfeststellung unterzogen, da er der Beifahrer eines Fahrzeuges war, welches sich auf einer Treppe der Kaplaneigasse in Darmstadt festgefahren hatte. Der Angeklagte deutete bereits während der Kontrolle in Richtung der vorgenannten Zeugen und bezeichnete diese unter anderem als „Cabron“, was im Deutschen sinngemäß „Arschloch“ bedeutet und „Puta“, was übersetzt ins Deutsche „Schlampe“ heißt, um die Zeugen, die die Worte auch dementsprechend verstanden, in deren Ehrgefühl herabzuwürdigen.“ 2. „Da die Zeugen nicht feststellen konnten, ob das Fahrzeug aufgrund der Position auf der Treppe zu kippen drohte, wurde der Angeklagte mehrfach aufgefordert, sich von diesem fernzuhalten. Dem kam der Angeklagte nicht nach, sondern trat mehrfach an das Fahrzeug heran, woraufhin der Zeuge Z den Angeklagten von dem Fahrzeug wegzog. Hierauf reagierte der Angeklagte, indem er neben den Zeugen trat und seinen Arm wie in einem „Schwitzkasten“ klammernd um den Zeugen legte. Der Zeuge löste den Griff, indem er den Angeklagten von sich wegstieß, um eine Distanz zwischen sich und den Angeklagten zu bringen. Daraufhin hob der Angeklagte seine Fäuste bedrohlich in Angriffsstellung, woraufhin er durch die Zeugen zu Boden gebracht wurde. Am Boden liegend schlug der Angeklagte mehrfach mit seiner Faust in Richtung des Zeugen Z und wollte sich durch ruckartige Bewegungen der Arme der Fixierung entziehen. Hierbei erlitt, wie der Angeklagte ebenfalls billigend in Kauf nahm, der Zeuge S durch die Handfessel des Angeklagten eine stärker blutende Wunde an seinem Unterarm, die im Krankenhaus mittels eines Heftpflasters versorgt werden musste.“ 3. „Der Angeklagte wurde aufgrund seiner merklichen Alkoholisierung nach richterlicher Anordnung auf die Dienststelle zwecks Blutentnahme sistiert. Nach Durchführung der Blutentnahme wurde er durch die Zeugen Polizeioberkommissar R und Polizeikommissar Z in die Gewahrsamszelle begleitet. Als die Fixierung der Arme des Angeklagten durch die Zeugen losgelassen wurde, drehte er sich um und wollte sich an den Zeugen vorbei aus der Zelle hinausdrücken. Er wurde durch diese in die Zelle zurückgestoßen. Hierauf reagierte er aggressiv, nahm Anlauf und sprang mit einem Fußtritt in Richtung es Zeugen Z. Hierdurch trat er ihn, wie von ihm beabsichtigt, im Bereich des Oberkörpers. Zudem begann er, mit den Fäusten in Richtung des Kopfes des Zeugen Z zu schlagen, um diesen dort zu treffen und ihm Verletzungen zuzufügen. Der Zeuge wehrte dies durch Schläge ab. Durch den Tritt und die Schläge des Angeklagten erlitt der Zeuge Prellungen und Schürfwunden im Gesichtsbereich. Zudem schwoll seine Hand, mit der er den Angriff abgewehrt hatte, an. Der Angeklagte verfügte nach abgeschlossener Resorptionsphase um 7:41 über eine Maximal-Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille.“ II. Feststellungen des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme 1. Lebensverhältnisse des Angeklagten Der Angeklagte ist Staatsangehöriger von Kolumbien. Er ist verheiratet, arbeitet in der Automobilindustrie und spricht kein Deutsch. Er lebt in Darmstadt. In seiner Heimat arbeitete er als Apotheker. Er ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 32 Jahre alt und nicht vorbestraft. Weitere Informationen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind dem Gericht nicht bekannt. 2. Geschehen im Bereich der Treppe Am 15.07.2021 kam es gegen 5 Uhr zu einem Unfall dergestalt, dass der gesondert verfolgte E mit seinem Fahrzeug auf eine Treppe der Kaplaneigasse in Darmstadt geriet und sich nicht mehr eigenständig entfernen konnte. Bei Eintreffen der Zeugen T und B saß der E am Steuer, der Angeklagte war Beifahrer. Der Angeklagte und der E stiegen auf entsprechende Anweisung durch die Polizeibeamten aus dem Fahrzeug aus. Zwischenzeitlich wurde eine weitere Streife zur Unterstützung sowie die Feuerwehr gerufen, da zum einen das Absenken des Fahrzeuges als auch eine Flucht des E und des Angeklagten verhindert werden sollte. Vor Ort kümmerten sich der Zeuge T und S um den E hinsichtlich des Verdachts der Trunkenheitsfahrt. Um den Angeklagten kümmerte sich der Zeuge Z. Es wurde eine Identitätsfeststellung auch hinsichtlich des Angeklagten durchgeführt. Der Angeklagte wirkte bereitwillig an seiner Identitätsfeststellung mit, die abgeschlossen werden konnte. Dabei konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte belehrt wurde, weder als potentieller Beschuldigter einer Trunkenheitsfahrt oder sonstiger Vergehen, noch als Zeuge. Es wurde ein Atemalkoholtest sowohl hinsichtlich des Angeklagten als auch des E durchgeführt, der bei beiden einen Wert von ca. 2,3 Promille ergab. Der Angeklagte führte auch diesen freiwillig durch, ohne dass eine Belehrung zum Grund noch zur Freiwilligkeit des Tests ersichtlich ist. Eine verbale Verständigung zwischen den Polizeibeamten und dem Angeklagten direkt war nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, da dieser nur Spanisch spricht. Von den anwesenden Beamten spricht niemand Spanisch. Der Zeuge Z konnte sehr wenig Spanisch, nicht genug für eine Verständigung. Er sprach den Angeklagten auf Englisch an. Dies war für den Angeklagten nicht verständlich. Im Laufe des Geschehens versuchte der E mehrfach zu vermitteln und erklärte den Polizeibeamten, dass der Angeklagte nach Hause wolle, um seinen Hund zu versorgen und bald zu arbeiten. Der E versuchte auch, den Angeklagten zu beruhigen, der zunehmend ungehalten wurde, da er wegen der Identitätsfeststellung gehindert wurde, nach Hause zu gehen. Es kam in diesem Zusammenhang zu emotional aufgeladenen Gesprächen zwischen dem Angeklagten und dem E. Hierbei fielen seitens des Angeklagten die spanischen Worte „Puta“ und „Cabron“, wobei nicht mehr feststellbar war, ob diese gegen die Zeugen Z, B, S und T gerichtet waren, um diese in ihrem Ehrgefühl zu verletzen, in welchem Zusammenhang diese Worte fielen und welche Bedeutung sie aus Sicht des Angeklagten hatten. Der Angeklagte versuchte mehrfach, an das Fahrzeug heranzutreten. Er wollte seine Jacke holen und wurde von dem Zeugen Z mehrfach verbal, mittels Handzeichen und dann auch durch festes Wegziehen von dem Fahrzeug am Arm davon abgehalten. Der Zeuge Z fürchtete, dass es durch die Berührung des Autos zu Gefahren käme, wenn dieses sich weiter absenkt und die Treppen hinabstürzt. Nach dem Wegziehen von dem Auto legte der Angeklagte seinen Arm um den Zeugen Z, was dieser als unangemessen empfand. Ob dies die Qualität eines Angriffes im Sinne eines Würgens oder Schwitzkastens hatte, lässt sich nicht mehr feststellen, ebenso wenig, ob der Angeklagte bedrohend die Fäuste ballte und in eine Angriffsstellung ging. Zudem ist anhand der Zeugenaussagen nicht feststellbar, ob die Handlung sich auf das Wegziehen vom Auto oder die Identitätsfeststellung bezog. Der Zeuge Z umklammerte den Angeklagten mit einem Clinch und versuchte, ihn zu Boden zubringen. Die Zeugen B und T sahen dies und eilten dem Zeugen Z zur Hilfe. Dabei fielen die Zeugen, mit dem Angeklagten, den sie umklammert hielten, über eine kniehohe Mauer auf den Boden, teilweise übereinander. Dabei bewegte sich der Angeklagte, wobei aus Sicht des Gerichts nicht mehr feststellbar ist, ob es sich um willentliche Bewegungen im Sinne eines Widerstands oder Angriffs handelte oder um reflexartige Bewegungen in der Sturzbewegung. Der Zeuge S kam dazu als der Angeklagte auf dem Bauch auf dem Boden lag und fixierte dessen Hände mit Handschellen auf dem Rücken. Währenddessen fixierte der Zeuge T die Beine des Angeklagten, indem er sich auf ihn kniete. Der Angeklagte wurde in der Folge angewiesen liegenzubleiben, versuchte jedoch mehrfach aufzustehen. Als er dabei erneut durch den Zeugen S und den Zeugen Z zu Boden gedrückt wurde, verletzte der Zeuge S sich an den Handschellen und erlitt eine Kratzwunde, die blutete und ärztlich versorgt werden musste. Ein Verletzungsvorsatz oder Fahrlässigkeit waren diesbezüglich seitens nicht erkennbar. In der Folge wurde ein weiterer Einsatzwagen angefordert, um den Angeklagten zur Ausnüchterung und Blutentnahme ins Zentralgewahrsam Polizeipräsidium Südhessen zu verbringen. Dabei ist nicht mehr nachvollziehbar, wer die Festnahme anordnete und wann durch wen entschieden wurde, ob die Sistierung der Ingewahrsamnahme für längere Zeit zur Ausnüchterung nach dem § 32 HSOG oder nur einer Festnahme (§ 127 StPO) zum Zwecke der Blutentnahme nach § 81 a StPO dienen sollte. Eine Belehrung erfolgte zunächst weder hinsichtlich der Maßnahme nach dem HSOG, noch ist ersichtlich, dass der Angeklagte als Beschuldigter im Hinblick auf einen Anfangsverdacht des Widerstands oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 113, 114, 115 StGB belehrt wurde. Der Zeuge R erklärte zumindest dem Angeklagten, dass er diesen zur Blutentnahme ins Zentralgewahrsam Polizeipräsidium Südhessen bringen werde. Während der Fahrt verhielt sich der Angeklagte ruhig. 3. Geschehen im Zentralgewahrsam Bei Eintreffen im Zentralgewahrsam wurde der Angeklagte durch den Zeugen R durchsucht aufgrund des Verdachts des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, da der E zuvor geäußert hatte, der Angeklagte habe möglicherweise Kokain konsumiert. Eine Belehrung hinsichtlich des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen das BtMG als Grund der Durchsuchung war nicht feststellbar. Weiter wurde der Angeklagte auf gefährliche Gegenstände durchsucht und es wurden ihm gegen seinen Willen seine Schmuckstücke von den Fingern gezogen. Auch diesbezüglich ist keine entsprechende Belehrung ersichtlich, dass es sich um eine Maßnahme nach § 36 HSOG handelt, die zur Sicherheit des Angeklagten beim späteren Verbleib im Gewahrsam dient. Der Zeuge R beantragte gegen 6:40 Uhr, als der Angeklagte sich bereits im Gewahrsam befand, die richterliche Anordnung einer Blutentnahme gemäß § 81a StPO, welche durch Richterin F um 7:05 Uhr telefonisch erfolgte. Zur Durchführung der Blutentnahme wurde die Zeugin Frau Dr. O beauftragt, welche um ca. 7:40 Uhr die Blutentnahme durchführte. Vor der Blutentnahme erklärte der Zeuge R dem Angeklagten, dass eine Blutentnahme richterlich angeordnet wurde und dass diese notfalls mittels körperlichen Zwangs durchgeführt werde. Der Zeuge R sprach den Angeklagten dabei zunächst auf Deutsch an, dann auf Englisch und stellte fest, dass der Angeklagte auch Englisch nicht verstand. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt ruhig. Er gab zwar zu erkennen, nicht freiwillig mitwirken zu wollen und verschränkte die Arme, konnte dann jedoch mittels Blutentnahme seitens der Zeugen R und K fixiert werden, so dass die Zeugin Dr. O problemlos die Blutentnahme durchführen konnte. Nach der Blutentnahme wurde der Angeklagte durch die Zeugen R und Z in die Zelle zurückgeführt, um den angeordneten Gewahrsam zu vollstrecken. Als diese die Zelle verlassen wollten versuchte der Angeklagte, aus der Zelle zu flüchten und den Zeugen Z mit gestrecktem Bein zu treten. Dabei trug der Angeklagte keine Schuhe und rutschte bei dem Versuch zu treten aus. Der Zeuge Z wich zurück, wobei nicht mehr feststellbar war, ob der Angeklagte mit Verletzungsabsicht handelte oder nur ein Zurückweichen erreichen wollte, um aus der Zelle entkommen zu können. Es kam durch den Tritt zu keinem Schmerz oder Verletzungen des Zeugen Z, welcher eine Schutzweste trug, was auch für den Angeklagten ersichtlich war. Als der Zeuge Z und der Zeuge R den Angeklagten zurück in die Zelle und auf die Liege drängen wollten, schlug dieser in Richtung des Zeugen Z. Der Zeuge Z, der sich im Bereich des Boxsports betätigt, schlug den Angeklagten mehrfach mit voller Wucht gegen den Kopf. Er erschien in der Hauptverhandlung deutlich muskulöser und schwerer als der Angeklagte und schlug diesen mit solcher Wucht, dass sein eigenes Handgelenk später angeschwollen war. Er wunderte sich, dass der Angeklagte noch stand und führte dies später auf ein reduziertes Schmerzempfinden infolge des Alkohol- und Drogenkonsums zurück. Er sprach selbst mehrfach von einem deutlichen Gewichtsunterschied zwischen sich selbst und dem Angeklagten. Als die Zeugen K und R dabei waren, den Angeklagten zurück auf die in der Zelle befindliche Liege zu drängen, um ihn dort zu fixieren, sprang der Zeuge K auf die Liege und trat dem Angeklagten mit beschuhtem Fuß mindestens dreimal kraftvoll, so wie man einen Fußball treten würde, gegen den Oberkörper, woraufhin der Angeklagte den Widerstand beendete und weinte. Der Angeklagte hatte eine blutende Nase und blutete im Bereich der Entnahmestelle. Die Zeugen K, R und Z verließen sodann die Zelle. Fotos von den Verletzungen des Angeklagten wurden nicht angefertigt. Die Zeugin Dr. O befand sich zu dem Zeitpunkt noch im Gebäude, der Zeuge K führte sie gegen 8:10 Uhr heraus. Es wurden keine Videoaufnahmen von dem Vorgehen in der Zelle gespeichert oder Bilder von den Verletzungen des Angeklagten angefertigt. Dieser wurde auch nicht nach dem Vorfall ärztlich untersucht und nur noch über den Monitor durch den Zeugen K überwacht. Ob der Angeklagte schlief oder ohnmächtig war, wurde nicht überprüft. Der Angeklagte verblieb noch einige Stunden im Gewahrsam, wobei niemand der Zeugen mehr sagen konnte, wie lange genau. Er stellte sich am 15.07.2021 in Begleitung seiner Frau, die für ihn übersetzte, in der Zentralen Notaufnahme des Klinikums Darmstadt vor und gab dort ausweislich des Berichts an, er sei bis 18 Uhr festgehalten worden. Der Bericht weist als Uhrzeit 23:59 Uhr aus. Bei dem Angeklagten wurden im Klinikum Darmstadt eine Schädelprellung, eine dislozierte Rippenfraktur links ventral sowie Prellungen der Brust- und Lendenwirbelsäule diagnostiziert. An beiden Handgelenken zeigten sich Strangulationsmarken, an der Einstichstelle ein Hämatom und eine Prellmarke im Bereich des Kniegelenks. Dem Angeklagten wurde Schmerztherapie sowie Vorsichtsmaßnahmen aufgrund der möglicherweise verursachten Pneumonie und der Gefahr eines Schädel-Hirn-Traumas verordnet. Die Blutuntersuchung ergab, dass der Angeklagte zum Entnahmezeitpunkt um 7:41 Uhr einen Blutalkoholgehalt von 1,7 Promille aufwies. Das rechtsmedizinische Gutachten stellt fest, dass der Angeklagte zudem positiv auf Cannabionide sowie auf Kokain Metabolite testete. Bei Rückrechnung auf den Vorfallszeitpunkt um 5:20 Uhr betrug die Maximal-Blutalkoholkonzentration 2,37, die Minimal-Blutalkoholkonzentration 1,93 Promille. Eine drogen- und alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erscheint möglich und wurde zu Gunsten des Angeklagten bereits im Rahmen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft zu Grunde gelegt. Der Zeuge Z wurde durch die Widerstandshandlungen in der Zelle nicht nachweislich verletzt, sondern verletzte sich maßgeblich durch das kraftvolle Schlagen gegen den Angeklagten selbst, indem sein Handgelenk durch die Schläge anschwoll. Eine Heilbehandlung oder Krankschreibung war nicht erforderlich. Der Zeuge R meldete im Nachgang bei seinem Vorgesetzten Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme des Zeugen K. Das eingeleitete Verfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt wurde durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt ohne Vernehmung des Zeugen K oder des Angeklagten eingestellt. 5. Strafanträge Strafantrag gegen den Angeklagten wegen Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Z, und Beleidigung zum Nachteil der Zeugen T, S und Bwurde durch den Dienstvorgesetzten am 23.11.2021 gestellt. Der Zeuge Z stellte am 03.08.2021 Strafanträge wegen Beleidigung, versuchter Körperverletzung und Körperverletzung. Weiter wurden seitens des Zeugen T am 04.08.2021 und des Zeugen B am 03.08.2021 Strafanträge gestellt sowie durch die Ausbildungsakademie hinsichtlich des Zeugen B am 13.12.2023, wobei bemerkt wird, dass von der Tat und der Person des Täters erst am 03.12.2023 Kenntnis erlangt wurde. Das Gericht konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass es zu Beleidigungen gegenüber den Zeugen Z, T, B und S durch den Angeklagten kam. Weiter konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass es während des Vorfalls an der Treppe zu Widerstandhandlungen oder tätlichen Angriffen im Sinne der §§ 113, 114 StGB kam, welche Dienst- oder Vollstreckungshandlungen im Einzelnen überhaupt durch wen angeordnet oder vollstreckt werden sollten und dass die formellen Voraussetzungen im Sinne des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs der genannten Vorschriften, insbesondere erforderliche Belehrungen, eingehalten wurden. Weiter konnte die Richtigkeit und Verständlichkeit sämtlicher Anweisungen gegenüber dem Angeklagten sowie die Korrektheit der angenommenen Belehrung zur Blutentnahme nicht festgestellt werden. Auch hinsichtlich des Vorgangs im Gewahrsam bzw. Anordnung und Vollstreckung der Anordnung des Gewahrsams war die Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten und pflichtgemäßen Ermessensausübung durch die jeweils handelnden Beamten nicht feststellbar. III. Beweiswürdigung zum Sachverhalt Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den aus Sicht des Gerichts glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Im Übrigen hat sich der Angeklagte schweigend verteidigt. Die Beweiswürdigung beruht auf den Aussagen der Zeugen Z, S, T, B, R, K und Dr. O, soweit diese aus Sicht des Gerichtes glaubhaft waren und den verlesenen Urkunden, auf die Bezug genommen wird. Insgesamt bestehen seitens des Gerichtes an einigen Stellen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen der involvierten Polizeibeamten und Zeugen Z, T, B und K. So wichen diese bei der Schilderung des Sachverhalts deutlich voneinander ab und waren teilweise auch in sich widersprüchlich. Nicht nur dies war aus Sicht des Gerichts auffällig, sondern auch, dass die Berichte der Zeugen Z, B und R erst Ende Juli, ca. 2 Wochen nach dem Vorfall fertiggestellt bzw. ergänzt wurden und die Strafanträge Anfang August nahezu gleichzeitig durch die Zeugen Z, B und T auf den Weg gebracht wurden. Zwischen dem Vorfall und diesem Zeitpunkt wurden intern Gespräche geführt, nachdem der Zeuge R gegenüber seinem Dienstvorgesetzten die Gewalt des Zeugen K gegen den Angeklagten als unangemessen gemeldet hatte und Ermittlungen wegen Körperverletzung im Amt eingeleitet wurden. Diese Situation war für das Gericht erkennbar belastend, mindestens für die Zeugen Z und R. Der Zeuge Z gab an, dass der Zeuge K seit dem Vorfall nicht mehr mit ihm und dem Zeugen R redete. Auch dem Zeugen R war anzumerken, dass er angespannt war, zum einen die Kollegen nicht belasten wollte, andererseits es als seine Pflicht angesehen hatte, die aus seiner Sicht unangemessene Gewalt gegenüber dem Angeklagten zu adressieren. Eine Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten, um das teilweise außer Kontrolle geratene polizeiliche Vorgehen im Nachhinein angemessen erscheinen zu lassen, war seitens des Gerichts naheliegend und auch spürbar. Hinsichtlich der angeklagten Beleidigungen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Zeuge Z räumte ein, dass die Worte „Puta“ und „Cabron“ im Zusammenhang mit dem Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem E noch vor dem zu Boden bringen des Angeklagten fielen. Der Zeuge Z bezog diese auf sich und andere Anwesende, weil der Angeklagte dabei Handbewegungen machte, die aus seiner Sicht in Richtung von Polizisten gingen. Um welche der Polizisten es sich handelte bzw. wer zu diesem Zeitpunkt anwesend war, konnte er nicht mehr sagen. Es erscheint aus Sicht des Gerichts lebensnah, dass der Angeklagte die Worte an den E richtete oder damit allgemein und auch mittels Handgesten seinen Unmut über die Situation und gegebenenfalls deren Verursachung durch den E zum Ausdruck brachte. Denn auch für die Zeugen B und Z gab es nach deren Wahrnehmung Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem E. Während der E ruhig blieb und auch versuchte zwischen den Polizeibeamten und dem Angeklagten zu übersetzen und zu vermitteln, war der Angeklagte aufgebracht und nicht einverstanden mit den polizeilichen Maßnahmen, insbesondere der Anweisung zum Zwecke der Identitätsfeststellung am Unfallort zu verbleiben. Der Zeuge T wiederum wollte Beleidigungen später im Zusammenhang mit dem zu Boden bringen gehört haben. Er benutzte dabei die exakten spanischen Worte wie in dem Bericht des Zeugen Z, obwohl diese verschieden übersetzt werden können und der Zeuge angab, eigentlich kein Spanisch zu sprechen oder verstehen. Für das Gericht entstand dadurch der Eindruck, dass der Zeuge T keine eigenen Erinnerungen mehr an die angeblichen Beleidigungen hatte, sondern die Angaben auf dem Lesen des am 28.07.2021 veränderten oder abgeschlossenen Berichtes des Zeugen Z und entsprechenden Gesprächen zwischen den polizeilichen Zeugen beruhte. Endgültig unglaubhaft wurden die Aussagen zu den angeblichen Beleidigungen dann mit der Aussage des Zeugen B, der als einziger gehört haben will, dass der Angeklagte „Arschloch“ auf Deutsch sagte. Keiner der Beamten konnte ansonsten auch nur ein einziges deutsches Wort und keine Äußerung des Angeklagten inhaltlich wiedergeben. Auf Nachfrage, ob der Angeklagte wirklich auf Deutsch „Arschloch“ sagte, gab der Zeuge B schließlich an, dass man es unabhängig von den Worten ja „spüren“ könne, wenn man beleidigt wird. Auch der Zeuge K wollte im Gewahrsam „die üblichen“ Beleidigungen gehört haben, konnte jedoch keinen Wortlaut wiedergeben und räumte auch ein, kein Spanisch zu sprechen. Der Zeuge S gab weder in seinem Bericht noch in der Hauptverhandlung an, Beleidigungen wahrgenommen zu haben und stellte auch keinen entsprechenden Strafantrag. Abgesehen von der Widersprüchlichkeit der Angaben der Zeugen S, T und B sind dem Gericht aufgrund eigener Sachkunde mehrere Redewendungen und Bedeutungen geläufig, in denen die o.g. spanischen Worte je nach Kontext keine Beleidigungen darstellen. Zudem bestehen auch aus dem Gesamtzusammenhang vernünftige Zweifel an einem Beleidigungsvorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Beamten, denn auch für diesen war aus Sicht des Gerichts ersichtlich, dass keiner der Beamten Spanisch verstand. Auf Grundlage der Aussagen der Zeugen Z und B kann aus Sicht des Gerichtes weder auf einen als Widerstand, Drohung oder tätlichen Angriff zu wertendes Würgen oder in den Schwitzkasten nehmen noch ein Fäusteballen, Angriffshaltung oder Angriff mit Fäusten geschlossen werden. Auch hier waren die Aussagen zu widersprüchlich. So sprach der Zeuge Z wahlweise von einer als unangemessen empfundenen Umarmung oder von einem Schwitzkasten. In der Hauptverhandlung war aus Sicht des Gerichts deutlich, dass der Zeuge Z in erster Linie zunächst sich an der Umarmung störte und diese durch kraftvolles Wegschlagen des Armes beendete. In dem Antrag auf Anordnung der Blutentnahme (Bl. 1 d.A., auszugsweise verlesen in der Hauptverhandlung) auf Grundlage des Anfangsverdachts eines Vergehens nach §§ 113, 114 StGB war weder eine Umarmung, noch ein Schwitzkasten oder Würgen erwähnt. Auch der Zeuge B konnte am Ende nicht mehr sicher sagen, ob es mehr eine Umarmung oder ein Schwitzkasten oder Würgen war. Er gab zu, dass er sich ca. 5-6 m entfernt befand und es dunkel war. Das Fäusteballen, oder eine Angriffstellung bevor es zu der Rangelei zwischen dem Zeugen Z und dem Angeklagten kam, sah der Zeuge B nicht, sondern stellte es vielmehr so dar, dass es unmittelbar im Anschluss an die Umarmung zu der Rangelei kam. Letztendlich ist aufgrund der Aussagen der Zeugen Z nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, ob es zu einer Zäsur zwischen der Umarmung und dem angeblichen Fäusteballen kam oder das Beenden der Umarmung durch den Zeugen Z unmittelbar in eine Rangelei mündete und wer diese anfing. Auch der Zeuge Z machte in der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben. Es hieß zum einen, direkt nach der Lösung der Umarmung seien die „Fäuste gekommen“, er habe nur Fäuste gesehen und es als Angriffsstellung gesehen. Er konnte nicht mehr sagen, wie hoch die Fäuste waren, räumte ein, dass es dunkel war und konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte noch zwei Meter weg war. Er habe nicht warten wollen, bis die Faust kommt. Der Zeuge Z gab zudem in der Hauptverhandlung zu, dass er noch unerfahren war und zu einem besonnenen Agieren in der Situation nicht in der Lage. Er habe sich wie in einem Tunnel gefühlt. Das Fäusteballen, eine Angriffsstellung oder eine Bedrohung im Sinne des § 113 StGB, welches der Zeuge B nicht bestätigen konnte und seitens des Zeugen Z nicht mehr genau eingeordnet werden konnte, ist daher aus Sicht des Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Auch bezüglich des weiteren Geschehens ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch an diesem Punkt der Einsatz außer Kontrolle geriet. Die Zeugen T und B sahen die Rangelei und eilten dazu, um zu unterstützen, ohne vorab einschätzen zu können, was der Rangelei vorausging. Schließlich fielen alle über die Mauer. Dies wiederum sah der Zeuge S nicht, kam jedoch dazu, um den Angeklagten zu fesseln. Ob und wann der Angeklagte während des Sturzes oder danach sich sperrte oder gezielt in Richtung des Kopfes schlug lässt sich auch hier aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Zeugen nicht mehr feststellen. Diese wollen wahlweise gezielte Schläge des Angeklagten während des „zu Boden bringens“ oder während der Angeklagte auf dem Boden lag wahrgenommen haben. Der Zeuge S, der aus Sicht des Gerichts keine Belastungstendenzen zeigte, gab an, keine Schläge gesehen zu haben und dass der Angeklagte, als er auf dem Boden lag gleich gefesselt wurde. Diese Aussage ist aus Sicht des Gerichts glaubhafter als die anderen Aussagen, da schon praktisch nicht nachvollziehbar ist, wie der Angeklagte gezielt geschlagen haben soll, während er von bis zu drei Polizisten umklammert wurde, während alle stürzten oder während er in Bauchlage auf dem Boden lag. Ebenfalls ist nicht mehr nachvollziehbar, ob die Rangelei noch im Zusammenhang mit einer Diensthandlung stand oder es eine Zäsur zwischen der möglicherweise mittels Wegziehen von dem Fahrzeug erfolgten Vollstreckung eines Platzverweises oder der Vollstreckung der Identitätsfeststellung gab. Glaubhaft ist aus Sicht des Gerichts auch die Aussage des Zeugen S, dass im Hinblick auf seine Verletzung an der Handschelle dem Angeklagten kein Vorwurf gemacht werden und insbesondere keine Verletzungsabsicht festgestellt werden kann. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge den Angeklagten wahrheitswidrig entlasten sollte. Insofern war der Angeklagte auch vom Vorwurf der Körperverletzung gemäß § 223 StGB aus tatsächlichen Gründen frei zu sprechen. Anhand der Aussagen der Zeugen konnte zudem nicht der Beweis erbracht werden, dass bzgl. etwaiger Diensthandlungen irgendeiner der Beamten überhaupt zielgerichtet im Sinne einer Anordnung vorging und dem Angeklagten irgendwelche Maßnahmen eröffnet oder erklärt wurden. Im Rahmen der Feststellungen hinsichtlich der Verbringung des Angeklagten ins Zentralgewahrsam und der Vorgänge im Gewahrsam beruhen diese auf den Aussagen der Zeugen R, Z, Dr. O und K, soweit diese aus Sicht des Gerichts glaubhaft waren. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Angeklagten beruhen auf dem Bericht des Klinikums Darmstadt vom 15.07.2021 (Bl. 6 d.A.), auszugweise verlesen in der Hauptverhandlung. Verletzungen bzw. Art und Intensität etwaiger Verletzungen des Zeugen Z infolge von Angriffen des Angeklagten, sind nicht mehr feststellbar. Der Zeuge Z stellte sich ausweislich des Attests Bl. 62 d.A. am 15.07.2021 in einer Chirurgischen Gemeinschaftspraxis vor, hatte jedoch keine Unterlagen mehr hinsichtlich Diagnostik oder Behandlung. Die laut Aussagen der Zeugen nach dem Vorgang im Zentralgewahrsam gefertigten Lichtbilder waren nicht verfügbar. Auf dem einzigen verfügbaren Foto, welches ausweislich der von dem Zeugen Z selbst erstellten Bildmappe (Bl. 69) am 19.07.2021 aufgenommen wurde, in Augenschein genommen in der Hauptverhandlung, sieht man nur eine leichte Färbung im Bereich des Auges, ansonsten keine Flecken oder Prellungen im Kopfbereich. Die Schwellung des Handgelenkes des Zeugen Z durch das Schlagen sowie die fehlende Notwendigkeit der Heilbehandlung oder Krankschreibung ergibt sich aus dessen insoweit glaubhafter Aussage in der Hauptverhandlung. Auch die Tatsache, dass hier seitens des Zeugen Z die zunächst vorgetragenen Verletzungen nicht nachgewiesen werden konnten, obwohl dieser selbst die Lichtbildmappe erstellte und gleichzeitig zu keinem Zeitpunkt eine Untersuchung des Angeklagten im Gewahrsam stattfand und von diesem trotz der erheblich schwerwiegenderen Verletzungen keine Bilder gefertigt wurden, nähren Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugen hinsichtlich der Intensität des Angriffs des Angeklagten. Die Feststellung, dass eine Belehrung bzw. der Versuch einer Belehrung des Angeklagten hinsichtlich des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der geplanten bzw. angeordneten Blutentnahme durch den Zeugen R vorgenommen wurde, ergibt sich aus dessen insoweit glaubhafter Aussage. Es war jedoch anhand der Aussagen der Zeugen Z, T, B, S, R und K nicht feststellbar, wer den Gewahrsam nach § 32 des Hessisches Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) angeordnet hat, wann dies erfolgte sowie durch wen zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Förmlichkeiten einschließlich der Belehrung und Einholung einer richterlichen Entscheidung erfolgten. IV. 1. Vorfall an der Treppe Der Angeklagte war hinsichtlich des Vorwurfs des Widerstands und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und der versuchten Körperverletzung auch aus rechtlichen Gründen frei zu sprechen, da weder Gewalt, Drohung noch ein tätlicher Angriff nachweisbar waren und es im Übrigen an der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB fehlt. Unter Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 BGB ist die Anwendung eines Zwangsmittels zu verstehen, das gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn – unmittelbar oder mittelbar über Sachen – körperlich spürbar sein muss (vgl. nur BGH, Beschl. v. 15.01.2015 – 2 StR 204/14 NStZ 2015, 388 = BGHR StGB § 113 Widerstand 2 = StV 2016, 283; v. 11.06.2020 – 5 StR 157/20 = BGHSt 65, 36 = NJW 2020, 2347 = JR 2020, 621, jew. m.w.N.). Bedeutsam ist dabei die final gegen den Körper des Beamten gerichtete Kraftentfaltung, die sich auch körperlich auswirkt. Unter diesen Begriff fallen weder die Umarmung noch die als Zappeln beschriebenen Bewegungen des Angeklagten bei dem Sturz über die Mauer. Es erscheint auch fraglich, ob sich das Verhalten des Angeklagten gegen eine Diensthandlung im Sinne der §§ 113, 114 StGB richtete, da weder der als Unfall zu bezeichnende Sturz über die Mauer noch das zu Boden bringen durch den Zeugen Z, später mit Hilfe der Zeugen B und Tals zielgerichtete Diensthandlung erscheinen bzw. eine Anordnung erkennbar ist. In jedem Fall war die Rechtmäßigkeit aller denkbaren Diensthandlungen im Bereich der Treppe im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB aus Sicht des Gerichts nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift scheidet die Strafbarkeit der Tat nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 StGB aus, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Abzustellen ist hierbei auf die formelle Rechtmäßigkeit (vgl. BGHSt 21, 334), für die das Vorliegen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten, die Einhaltung der gesetzlichen Förmlichkeiten sowie das Bestehen eines vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrags bzw. - soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt - die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 2015, 3109; KG, Beschluss vom 31. August 2000 - (4) 1 Ss 161/00 (131/00) -, juris). Zwar dürften die Polizeibeamten nach allen in Betracht kommenden Normen grundsätzlich sachlich und örtlich zuständig gewesen sein. Ob sie jedoch die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten haben, hängt je nach Rechtsgrundlage von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Insofern stellt sich schon das Problem, dass anhand der Angaben der Zeugen S, T, Z und B überhaupt nicht nachvollzogen werden konnte, welche Diensthandlungen durch wen angeordnet wurden und vollstreckt werden sollten sowie wer mit der Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten betraut war. Als nicht im Sinne der Vorschriften rechtmäßige Diensthandlungen vor Beginn der Rangelei kommen in Betracht: a) der durchgeführte Atemalkoholtest, b) die Identitätsfeststellung als Zeuge oder als Beschuldigter einer Trunkenheitsfahrt, c) eine allgemeine Kontrolle (laut Aussage des Zeugen T wurde auch das Vorliegen eines Haftbefehls standardmäßig überprüft), d) ein Platzverweis und e) die Durchsetzung des Platzverweises mittels körperlichen Zwangs. Schon der Atemalkoholtest war aus Sicht des Gerichts nicht rechtmäßig, da nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte über die Freiwilligkeit aufgeklärt wurde und ob der Anklagte aus Sicht der Handelnden Beschuldigter einer Trunkenheitsfahrt war. Denn im Sinne der Strafprozessordnung, hier § 81 a StPO, darf ein Atemalkoholtest selbst gegen einen Beschuldigten einer Straftat durch die Polizeibeamten nicht erzwungen werden. Die Durchführung des Alkoholtestes beim Angeklagten spricht dafür, dass zu dem Zeitpunkt teilweise noch davon ausgegangen wurde, dass der Angeklagte auch als Fahrer und damit Beschuldigter in Betracht kam. Es war insgesamt aufgrund der Schilderungen nicht mehr nachvollziehbar, für wen der handelnden Beamten wann klar war, dass der Angeklagte der Beifahrer war. Dies wirkt sich jedoch auch auf die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der anderen Maßnahmen aus. Denn unter lebensnaher Betrachtung hätte der Angeklagte schon bei Durchführung des Atemalkoholtests darüber aufgeklärt werden müssen, dass oder ob er als Beschuldigter einer Straftat gilt und welche Rechte er hat. Entsprechend ist auch bei Identifizierungsmaßnahmen grundsätzlich der dafür maßgebliche Grund mitzuteilen (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 - 3 RVs 33/12, NStZ 2012, 62 m.w.N.). Je nachdem ob die Identität des Angeklagten als Zeuge oder Beschuldigter einer möglichen Trunkenheitsfahrt erfolgen sollte, würden für die Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten sowie die Durchsetzbarkeit andere Voraussetzungen gelten. Es war nicht mehr feststellbar, dass der Angeklagte hinsichtlich der Identitätsfeststellung als Zeuge oder Verdächtiger einer Straftat oder überhaupt in irgendeiner Form belehrt wurde. Hinzu kommt noch die Problematik, dass der Angeklagte die Polizeibeamten nicht verstehen und sich auch nicht verständigen konnte. Dies ist jedoch relevant. Denn aufgrund der Identitätsfeststellung, die noch andauerte, wurde dem Angeklagten, in diesem Fall unter Zuhilfenahme des E als Vermittler und Dolmetscher, suggeriert, dass er zur Mitwirkung bei bzw. Duldung der Identifizierungsmaßnahme verpflichtet sei und notfalls dazu gezwungen werde. Daraufhin blieb der Angeklagte über längere Zeit gegen seinen Willen am Tatort, obwohl ein Festhalten eines Zeugen gegen seinen Willen nach § 163 b Absatz 2 StPO nur nach entsprechender Belehrung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO, nur so lange wie es zur Identifizierung erforderlich ist und nur wenn das Festhalten nicht außer Verhältnis der Bedeutung der Sache steht zulässig ist. Da weder eine Belehrung noch die pflichtgemäße Ermessensausübung hinsichtlich der Voraussetzungen des Festhaltens als Zeuge feststellbar sind, erweist sich die Anweisung an den Angeklagten, für die Dauer der Identifizierungsmaßnahmen am Unfallort zu verbleiben, als nicht rechtmäßig im Sinne des §§ 113 Absatz 3 StGB. Spätestens in dem Moment als klar wurde, dass der Angeklagte Beifahrer war, hätte man ihn gehen lassen müssen. Soweit die Identifizierungsmaßnahme auf Grundlage einer angenommenen möglichen Fahrereigenschaft des Angeklagten vorgenommen sein sollte, wäre sie ebenfalls nicht rechtmäßig und entsprechend ein Festhalten nicht zulässig, da eine entsprechende Belehrung als Beschuldigter nach § 163 b Absatz 1 StPO, geschweige denn eine für den Angeklagten verständliche, nicht feststellbar war. Eine anlasslose Identifizierungsmaßnahme zur Prüfung vorliegender Haftbefehle wäre mangels entsprechender ersichtlicher Ermächtigungsgrundlage und Belehrung ebenfalls nicht rechtmäßig. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte die Anweisungen der Beamten im Detail nicht verstanden hat und sich das Vorgehen der Polizeibeamten aufgrund der Dynamik des Einsatzes als sehr unübersichtlich darstellte, ist auch nicht von einem pflichtgemäß ausgeübten Ermessen des Zeugen Z auszugehen. Denn dieser hat noch nicht einmal in Betracht gezogen, den E oder einen anderen Dolmetscher oder technische Übersetzungshilfe einzusetzen, um den Angeklagten zumindest für diesen verständlich zu erklären, weshalb er einerseits nicht ans Auto sollte, andererseits aber auch nicht nach Hause gehen durfte. Dies war im Rahmen des Gerangels nicht möglich, davor jedoch schon. Bei pflichtgemäß ausgeübten Ermessen hätte der Zeuge Z erkennen müssen, dass der Angeklagte nicht im Detail verstand, was von ihm erwartet wurde und weshalb. Denn der Angeklagte zeigte sich bei Beginn der Maßnahmen noch kooperativ, wirkte bei der Identitätsfeststellung und dem Atemalkoholtest mit und wurde erst mit Zeitablauf zunehmend ungehaltener. Zudem wäre aus Sicht des Gerichts aufgrund der Unübersichtlichkeit der Anordnungen und der sprachlichen Probleme wohl selbst bei Annahme der Verwirklichung des Tatbestands der §§ 113, 114 StGB im Rahmen des Geschehens bei der Treppe von Strafe gemäß § 113 Absatz 4 i.V.m. § 114 Absatz 3 abzusehen, da es naheliegend erscheint, dass auch der Angeklagte die Vollstreckungshandlungen im Einzelnen auch mangels Verständigung und Aufklärung für unrechtmäßig hielt und ihm daher eine Duldung nicht zumutbar erscheint. 2. Vorfall im Gewahrsam Der Angeklagte war hinsichtlich des Vorwurfs des Widerstands und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und der Körperverletzung aus rechtlichen Gründen frei zu sprechen, da es an der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB fehlt. Zunächst stellen sich die Durchsuchungen als nicht rechtmäßig dar, denn mangels Belehrung war es für den Angeklagten nicht erkennbar, ob diese sich auf den Verdacht einer Straftat (hier: nach dem BtMG) oder auf die Gefahrenabwehr im Hinblick auf den seitens der Beamten schon geplanten späteren Gewahrsam bezog. Auch bzgl. der Verbringung in Gewahrsam vor und erst Recht nach der Blutentnahme ist auf Grundlage der Zeugenaussagen nicht klar erkennbar, ob und zu welchem Zeitpunkt die Vollstreckungshandlung einer Blutentnahme nach § 81 StPO oder dem Gewahrsam nach § 32 HSOG diente und wer letztere überhaupt anordnete. Hinsichtlich der Blutentnahme nach § 81 a StPO wurde zwar der Richtervorbehalt beachtet und zumindest versucht, den Angeklagten zu belehren, hierbei leistete der Angeklagte jedoch – wie zuvor bei der Sistierung zur Dienststelle als auch den Durchsuchungen - keinen Widerstand und es kam auch nicht zu tätlichen Angriffen. Auch wenn nicht klar ist, wieviel von der Belehrung durch den Zeugen R der Angeklagte verstand, scheint jedenfalls die Ansprache durch den Zeugen R auf den Angeklagten sowohl vor Verbringung in den Gewahrsam als auch im Gewahrsam auf diesen beruhigend gewirkt zu haben. Das Verschränken der Arme bei der Blutentnahme erfüllt nicht den Tatbestand des Widerstands, denn der Angeklagte ist nicht verpflichtet, bei der Blutentnahme mitzuwirken, auch wenn diese mittels körperlichen Zwangs durchgesetzt werden darf. Nach der Blutentnahme wurde dann der Angeklagte vom Untersuchungsraum in die Gewahrsamszelle verbracht, wo er versuchte, den Zeugen Z zu treten und mittels eines Kicks zum Zurückweichen zu bewegen und aus der Zelle zu entkommen. Die Situation eskalierte endgültig. Geht man davon aus, dass die Aussagen hinsichtlich des Kicks und der gegen den Zeugen Z gerichteten Schläge glaubhaft sind, ist der objektive Tatbestand eines Widerstands (§ 113 StGB) im Hinblick auf die Vollstreckung der Diensthandlung aus Sicht des Gerichts erfüllt. Ob dies die Intensität erreichte, dass auch von einer (vollendeten) Körperverletzung (§ 223 StGB) auszugehen ist, erscheint aus Sicht des Gerichts fraglich. Die auf dem Lichtbild erkennbare leichte Verfärbung in der Augenhöhle des Zeugen Z, selbst wenn man annimmt, dass diese aufgrund eines vom Angeklagten geführten Schlages hervorgerufen wurde, reicht für sich genommen wohl nicht aus, eine Verurteilung wegen (vollendeter) vorsätzlicher Körperverletzung zu belegen. Denn eine solche leichte Verfärbung ist für sich genommen weder eine Gesundheitsbeschädigung noch eine üble unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2005 - 1 Ss 4/05 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.2020 - III - 4 RVs 123/20 - juris). Gleiches gilt für den Tritt, der aufgrund der Schutzkleidung nur leicht spürbar war und keine Verletzungen hervorrief. Die Vollstreckung des Gewahrsams war erneut mangels entsprechender Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten nach § 32 HSOG nicht rechtmäßig im Sinne des § 113 Absatz 3 StGB. Der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte setzt nach Maßgabe von § 113 Abs. 2 StGB als objektive Bedingung der Strafbarkeit voraus, dass die maßgebliche Diensthandlung, der ein Widerstand entgegen gesetzt wird, rechtmäßig ist. Abzustellen ist hierbei erneut auf die formelle Rechtmäßigkeit (vgl. BGHSt 21, 334), für die das Vorliegen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten, die Einhaltung der gesetzlichen Förmlichkeiten sowie das Bestehen eines vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrags bzw. - soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt - die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 2015, 3109; KG, Beschluss vom 31. August 2000 - (4) 1 Ss 161/00 (131/00) -, juris). Eine wesentliche Förmlichkeit für eine Gewahrsamnahme nach § 32 HSOG ergibt sich aus § 33 HSOG in Form der Erforderlichkeit einer richterlichen Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung. Diese ist unverzüglich durch die Polizeibehörden herbeizuführen. Ob, durch wen und wann die richterliche Entscheidung herbeigeführt wurde, konnte keiner der polizeilichen Zeugen dem Gericht darlegen und war auch nicht urkundlich belegt. Die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung konnte auch nicht nach S. 2 entfallen, da nicht anzunehmen war, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde. Bereits an der Treppe war für die Beamten klar, dass der Angeklagte nach der Blutentnahme zur Ausnüchterung im Gewahrsam bleiben sollte. Aus diesem Grund erfolgte auch die Durchsuchung nach gefährlichen Gegenständen bei Zuführung in den Zentralgewahrsam, erneut ohne entsprechende Aufklärung des Angeklagten. Weitere wesentliche Förmlichkeiten ergeben sich aus § 34 HSOG. Danach ist einer Person, die aufgrund des § 32 HSOG festgehalten wird, unverzüglich der Grund bekannt zu geben, was ausweislich der Zeugenaussagen nicht festgestellt werden konnte. Der festgehaltenen Person ist zudem unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Erneut ist das Gericht der Überzeugung, dass hier die fehlende Bekanntgabe, dass und warum ein Gewahrsam nach der Blutentnahme noch weiter vollstreckt wurde von herausragender Bedeutung für die Einordnung der Widerstandshandlungen des Angeklagten ist. Denn für diesen war auch hier schlichtweg nicht erkennbar, weshalb er nach der Blutentnahme noch in Gewahrsam bleiben sollte. Diese Notsituation wurde erneut – auch hier im Sinne einer nicht pflichtgemäßen Ermessensausübung durch die handelnden Beamten – nicht erkennbar in Betracht gezogen und dadurch befeuert, dass dem Angeklagten niemand im Sinne einer Vertrauensperson, die auch hätte dolmetschen können, zur Seite gestellt wurde. Diese Rolle hätte beispielsweise, wie auch später im Krankenhaus, die Frau des Angeklagten übernehmen können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die dynamische Situation die Bekanntgabe der Gewahrsamsgründe und die Benachrichtigung einer Vertrauensperson nicht zugelassen habe. Denn zwischen dem Verbringen des Angeklagten in Gewahrsam und dem Zurückbringen in die Zelle nach der Blutentnahme lag ein Zeitraum von mindestens 1,5 Stunden, in dem der Angeklagte nicht durchgängig aggressiv war, sondern zwischenzeitlich nach glaubhafter Darstellung des Zeugen R auch immer wieder ansprechbar. Auch bezüglich der Voraussetzungen der Maßnahme nach § 32 HSOG bestehen Zweifel an der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die Beamten, wenn auch nicht klar ist, wer die Maßnahme überhaupt angeordnet hat. Denn angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte zu Beginn des Vorgangs kooperativ war und erst mit zunehmender Eskalation aggressiv wurde, bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung des § 32 HSOG-Gewahrsams. Bei Beginn der Maßnahme war es aus Sicht der Polizeibeamten nicht erforderlich, Gewahrsam zum Schutz des Angeklagten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben anzuordnen, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet. Vielmehr ging der Zeuge Z bis zur der „Rangelei“ davon aus, dass der Angeklagte – trotz der erkennbaren Sprachbarriere – zur Willensbildung sehr wohl in der Lage war und alle Anweisungen verstand. Auch bezüglich der Verhinderung von Straftaten hätten die Beamten bei pflichtgemäßer Ermessensausübung erkennen können, dass es überhaupt erst im Zusammenhang mit der Eskalation der polizeilichen Maßnahmen zu (angeblichen) Straftaten kam. Der Gewahrsam war daher erkennbar nicht unerlässlich, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Die Tatsache, dass keine der wesentlichen Förmlichkeiten hinsichtlich des Gewahrsams erkennbar eingehalten wurde, ließ diese auch aus Sicht des Angeklagten als rechtswidrige Freiheitsentziehung erscheinen, deren Duldung für den Angeklagten nicht zumutbar war. Für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme war aus Sicht des Gerichtes weiter zu berücksichtigen, dass es am Ende zu dem in den Feststellungen geschilderten übermäßig gewaltvollen Vorgehen der Zeugen Z und K zu Lasten des Angeklagten kam, bei denen dieser sich schwere Verletzungen zuzog. Daran schloss sich der viele Stunden andauernde Gewahrsam des Angeklagten an, während dessen dieser weder ärztlich versorgt noch verantwortungsvoll beobachtet wurde. Dies obwohl für die Beamten K und Z aufgrund der durch sie ausgeführten Schläge und Tritte erkennbar gewesen sein müsste, dass der Angeklagte ärztlicher Hilfe bedurfte. Spätestens bei der Schilderung dieses Tatkomplexes durch die Zeugen K und Z bestanden seitens des Gerichts keine Zweifel mehr daran, dass sich fast alle der polizeilichen Maßnahmen auch in der Gesamtschau nicht mehr als rechtmäßig einordnen lassen und es an fast allen Stellen Zweifel an einer pflichtgemäßen Ermessensausübung durch die jeweils handelnden Beamten fehlte. Da die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung des Gewahrsams vorliegend nicht festgestellt werden kann, lässt deren Unrechtmäßigkeit die Rechtswidrigkeit entfallen und macht sie zum rechtswidrigen Angriff gegen den Betroffenen, gegen den grundsätzlich Notwehr zulässig ist (BGHSt 4, 163; Fischer, Strafgesetzbuch, 59. Aufl., § 113 Rn. 20). Dies erfasst auch eine hiermit in Zusammenhang stehende Körperverletzung (OLG Hamm, GA 73, 245; OLG Celle, NdsRpfl. 1966, 252; LK-StGB/Rosenau, 12. Aufl., § 223 Rn 63; Schönke/Schröder-Eser, Strafgesetzbuch, 28. Aufl, § 113 Rn. 37), nach Maßgabe von § 113 Abs. 4 Satz 2 StGB jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall offensichtlich, das Einlegen eines Rechtsbehelfs nicht zumutbar ist. Gleiches gilt hier hinsichtlich des Vorwurfs des tätlichen Angriffs. Der Kick und das Schlagen gegen den Zeugen Z erfüllt zwar die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 114 StGB im Sinne eines unmittelbar auf den Körper des Beamten abzielende feindselige Aktion ohne Rücksicht auf ihren Erfolg (RG 59 265, Fischer § 113 RN 5). Auch hier scheitert die Strafbarkeit aber letztlich an der fehlenden Rechtmäßigkeit der Gewahrsamnahme nach der Blutentnahme. § 113 Absatz 3 StGB gilt hier entsprechend, da es sich bei der Gewahrsamnahme um eine Vollstreckungshandlung handelt, so dass über § 114 Absatz 2 StGB auch deren Rechtmäßigkeit für eine Strafbarkeit erforderlich wäre. Angesichts der auch aus Sicht des Angeklagten rechtlich und sprachlich nicht nachvollziehbaren Handlungen der Polizeibeamten, dürfte zudem selbst bei Annahme der Rechtmäßigkeit einzelner Handlungen in der Gesamtschau aufgrund des von Anfang bis Ende unglücklichen Verlaufs der gesamten Maßnahme auch die Voraussetzungen für ein Absehen von Strafbarkeit nach § 113 Absatz 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 113 Absatz 3 vorliegen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Absatz 1 StPO.