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Beschluss

50 F 1273/21 UK

AG Darmstadt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDARMS:2023:0630.50F1273.21UK.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständige Kindesunterhaltsbeträge für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.08.2022 für die am 25.12.2006 geborene B in Höhe von 11.417,- € nebst Zinsen in Höhe von 352,38 € und weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 11.417,- € seit dem 28.02.2023 an die Antragstellerin zu 1) zu zahlen. Der darüber hinaus gehende Antrag wird zurückgewiesen. 2. Im Übrigen ist das Verfahren hinsichtlich laufenden Kindesunterhalts für die Zeit ab 01.09.2022 erledigt. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1.674,- € für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.10.2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2022 an die Antragstellerin zu 1) zu zahlen. Der darüber hinaus gehende Antrag wird zurückgewiesen. 4. Der Antragsgegner hat 80 %, die Antragstellerin zu 1) hat 15 % und die Antragstellerin zu 2) hat 5 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Verfahrenswert wird auf 11.087,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständige Kindesunterhaltsbeträge für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.08.2022 für die am 25.12.2006 geborene B in Höhe von 11.417,- € nebst Zinsen in Höhe von 352,38 € und weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 11.417,- € seit dem 28.02.2023 an die Antragstellerin zu 1) zu zahlen. Der darüber hinaus gehende Antrag wird zurückgewiesen. 2. Im Übrigen ist das Verfahren hinsichtlich laufenden Kindesunterhalts für die Zeit ab 01.09.2022 erledigt. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1.674,- € für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.10.2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2022 an die Antragstellerin zu 1) zu zahlen. Der darüber hinaus gehende Antrag wird zurückgewiesen. 4. Der Antragsgegner hat 80 %, die Antragstellerin zu 1) hat 15 % und die Antragstellerin zu 2) hat 5 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Verfahrenswert wird auf 11.087,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin zu 1) macht rückständigen Kindesunterhalt für die Antragstellerin zu 2) sowie einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für sich geltend. Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner sind die Eltern der Antragstellerin zu 2) und des D, geboren am 12.05.2004. Die Antragstellerin zu 2) hat bis März 2023 im Haushalt der Antragstellerin zu 1) gelebt. Der Sohn D hat jedenfalls bis einschließlich Oktober 2021 im Haushalt der Antragstellerin zu 1) gelebt. Der Kindesmutter steht aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 16.12.2021 (50 F 1668/21 SO) die alleinige Sorge für die Antragstellerin zu 2) zu. Aktuell ist vor dem Amtsgericht Aachen ein Sorgerechtsverfahren betreffend die Antragstellerin zu 2) anhängig. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Aachen lag zum Schluss der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren nicht vor. Der Antragsgegner war jedenfalls bis Ende 2021 selbstständig beschäftigt. Er betrieb ein Gewerbe für Fahrzeugelektronik (Chip-Tuning). In der Vergangenheit erzielte er nach eigenen Angaben (für 2018 und 2019 gestützt auf die vorgelegten Jahresabschlüsse und die vorgelegten Steuererklärungen, für 2020 gestützt auf das vorläufige Ergebnis der BWA 31.12.2020) Einkünfte wie folgt: 2018 2019 2020 Ergebnis vor Steuern 41.103,64 € 35.886,42 € 31.637,57 € Gewerbesteuer 2.208,- € 1.501,- € 942,- € Einkommensteuer, Soli, KiSt 5.879,27 € 4.518,24 € 3.594,- € Für 2021 teilte der Antragsgegner eine Hochrechnung des vorläufigen Ergebnisses der BWA 30.06.2021 mit. Die Ausgaben des Antragsgegners für Kranken- und Pflegeversicherung beliefen sich 2020 auf 4.000,- € jährlich und für Unfall- und Lebensversicherung auf 2.270,- € jährlich. In seinen Jahresabschlüssen 2018 und 2019 weist der Antragsgegner jeweils Reisekosten in Höhe von 1.584,- € bzw. 1.488,- € jährlich aus. Der Antragsgegner führte über sein Gewerbe mindestens zwei PKWs (VW Golf) und nutzte steuerrechtliche Abschreibungen. Dabei wurde ein PKW auch von einem weiteren Haushaltsmitglied genutzt. Der Nutzungsvorteil pro PKW wird mit 250,- € monatlich angesetzt. Der Antragsgegner lebte mit einem ihm von der Antragstellerin zu 1) eingeräumten Wohnungsrecht in einem möblierten 8-Zimmer-Bungalow mit Werkstatthalle in Messel mit einer Wohnfläche von 300 m2, einer Nutzfläche von 140 m2, auf einem 1.000 m2 großen Grundstück. Der Wohnvorteil für den Antragsgegner lag bei 2.500,- €. Die Antragstellerin zu 1), Eigentümerin des eben genannten Grundstücks, trug die ganz überwiegenden Betriebskosten für die Immobilie. Dies entspricht einer Ersparnis des Antragsgegners in Höhe von 250,- € monatlich. Der Antragsgegner erbrachte bis zum Verkauf der Immobilie in Messel im Herbst 2022 Zins- und Tilgungsleistungen für diese Immobilie in Höhe von 1.629,- € monatlich. Der Antragsgegner war ab Juli 2022 abhängig beschäftigt und erzielte im August 2022 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.453,17 €. Die Antragstellerin zu 1) ist abhängig beschäftigt bei der TU Darmstadt. Sie ist in Entgeltgruppe E8/4 eingruppiert und erhielt bis einschließlich März 2022 die Kinderzulage für zwei Kinder. Die Antragstellerin zu 1) ist in Steuerklasse 1, zahlt Kirchensteuern in Hessen und erhält einen Kinderfreibetrag von 1. Sie hat berufsbedingte Aufwendungen und zahlt monatlich Altersvorsorgebeiträge an die VBL. Die Antragstellerin zu 2) besuchte von der Einschulung im Sommer 2017, bei der der Antragsgegner anwesend war, bis zu ihrem Umzug am 11.03.2022 die Privatschule Schulzentrum Marienhöhe in Darmstadt. Die Schulgebühren im Schuljahr 2021/2022 beliefen sich auf 381,- € monatlich und fielen bis einschließlich März 2022 an. Die Antragstellerin zu 2) nahm in der Zeit von Oktober 2021 bis März 2022 ambulante psychotherapeutische Leistungen bei Frau S in Anspruch. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt 1.692,79,- €. Die Entscheidung zur Therapieaufnahme wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 30.09.2021 (50 F 1562/21 EASO) auf die Antragstellerin zu 1) übertragen, weil die Aufnahme der Therapie für B dringend und notwendig war. Eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung fand nicht statt. Seit 01.09.2022 ist der Unterhalt für die Antragstellerin zu 2) durch Jugendamtsurkunde (Landkreis Darmstadt-Dieburg, Urkundsregisternummer: X) in Höhe des Mindestunterhalts tituliert. Mit Schreiben vom 20.07.2021 hat der Antragstellerinnenvertreter den Antragsgegner außergerichtlich zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Kinder B und D und zur Auskunftserteilung aufgefordert. Die Antragstellerinnen behaupten, dem Einkommen des Antragsgegners seien monatlich 125,- € hinzu zu addieren – für vom Antragsgegner im Rahmen der Jahresabschlüsse geltend gemachte Reisekosten. Die Reisekosten seien unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Ursprünglich hat die Antragstellerin zu 1) Kindesunterhalt für beide Kinder geltend gemacht. Mit Volljährigkeit des Sohnes D wurde dessen Unterhaltsanspruch für erledigt erklärt. Auch der ursprünglich angekündigte Antrag auf Zahlung laufenden Kindesunterhalts für die Antragstellerin zu 2) für die Zeit ab 01.09.2022 (Antrag vom 27.06.2022) wurde von Antragstellerseite für erledigt erklärt. Die Antragschrift vom 27.06.2022 wurde der Antragsgegnervertreterin am 27.07.2022, die Antragsschrift vom 14.02.2022 wurde der Antragsgegnervertreterin am 28.02.2022 zugestellt. Die Antragstellerinnen beantragen schließlich, 1. der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständige Unterhaltsbeträge für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.08.2022 für die am 25.12.2006 geborene B in Höhe von insgesamt 13.207,64 € zuzüglich ausgerechneter Zinsen in Höhe von 352,38 e und weiterer Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 13.207,64 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Antrags zu zahlen; 2. der Antragsgegner wird verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag von 4.205,00 € für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.04.2022 an die Kindesmutter nebst Zinsen seit Zustellung des Antrags vom 27.06.2022 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass er für 2021 höchstens im Umfang des Mindestunterhalts zur Leistung verpflichtet ist. Ende 2021 habe er seinen Betrieb – coronabedingt – eingestellt und sei bis Juli 2022 arbeitslos gewesen. Der Sohn D habe seit November 2021 nicht mehr bei der Antragstellerin zu 1), sondern in einer eigenen Wohnung in Darmstadt gelebt. Schließlich ist der Antragsgegner der Auffassung, dass die Antragstellerin zu 1) zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. In der mündlichen Verhandlung am 02.06.2023 behauptete der Antragsgegner, der Wohnvorteil der Immobilie in Messel habe für den Wohnteil lediglich 1.500,- € und für den Gewerbeteil weitere 1.000,- € betragen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2022, 16.12.2022 und 02.06.2023 sowie die Beschlüsse vom 26.04.2022 und 16.12.2022 Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge sind im tenorierten Umfang begründet. 1. Kindesunterhalt a) Die Antragstellerin zu 1) ist gem. § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB berechtigt, die Antragstellerin zu 2) bzgl. der Geltendmachung rückständigen Kindesunterhalt zu vertreten. Der Antragstellerin zu 1) wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16.12.2021 (50 F 1668/21 SO) die alleinige Sorge für die Tochter B zugesprochen. Ein späterer Obhutswechsel – auch in die Obhut des anderen Elternteils – ist für die Frage der Aktivlegitimation unerheblich (OLG Koblenz in FamRZ 2022, 562). Ebenso irrelevant ist die Tatsache, dass aktuell vor dem Amtsgericht Aachen ein Sorgerechtsverfahren betreffend die Antragstellerin zu 2) anhängig ist. Eine Entscheidung in diesem Verfahren lag zum Schluss der mündlichen Verhandlung in hiesigem Verfahren, dem 02.06.2023, noch nicht vor. b) Die Antragstellerin zu 2) hat gegen den Antragsgegner für die Zeit von Juli 2021 bis einschließlich August 2022 einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts betreffend den Regelunterhalt (Tabellenunterhalt) in Höhe von 7.987,- €, §§ 1601 ff BGB. Der Antragsgegner ist der Vater der im Tenor näher bezeichneten minderjährigen Jugendlichen. Die Jugendliche hat gegen den Antragsgegner gemäß § 1601 BGB dem Grunde nach einen Anspruch auf Barunterhalt. Die Antragstellerin zu 1) hat im streitgegenständlichen Zeitraum Naturalunterhalt erbracht. Die Jugendliche kann sich nicht selbst unterhalten und hat kein eigenes Vermögen, sodass sie bedürftig ist, § 1602 Abs. 2 BGB. Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach dem unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, also nach dem Einkommen des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle leistungsfähig gem. § 1603 BGB. Es ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von gerundet 2.500,- € auszugehen. Bei dem Antragsgegner als Selbstständigen waren die Gewinne aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum zugrunde zu legen, Ziff. 1.5 Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt, Stand: 01.01.2023. Der Antragsgegner teilte seine Einkünfte für 2018 und 2019 – jeweils basierend auf den vorgelegten Jahresabschlüssen und den vorgelegten Steuererklärungen – und 2020 – basierend auf dem vorläufigen Ergebnis der BWA 31.12.2020 – mit. Von dem Ergebnis vor Steuern waren jeweils die Gewerbesteuer, die Einkommensteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen; schließlich war ein Dreijahresmittel zu bilden. Aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Insbesondere waren die vom Antragsgegner für 2021 mitgeteilten Zahlen nicht zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Hochrechnung vom vorläufigen Ergebnis der BWA 30.06.2021, die mit entsprechenden Unsicherheiten behaftet ist. Hinzuzurechnen ist dem Antragsgegner ein Wohnvorteil für das von ihm im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte Haus in Messel in Höhe von 2.500,- € monatlich. Mit seinem Vorbringen, der Wohnvorteil für den Wohnteil der Immobilie liege bei lediglich 1.500,- € monatlich, der Nutzungsvorteil für die Werkstatt liege bei weiteren 1.000,- € monatlich, kann der Antragsgegner nicht gehört werden. Diese Behauptung ist unsubstantiiert, außerdem auch verspätet gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 296 Abs. 2 ZPO. Nach § 296 Abs. 2 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs.2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Erst in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2023 bestritt der Antragsgegner den von den Antragstellerinnen bereits mit Schriftsatz vom 27.06.2022 behaupteten Wohnwert in Höhe von 2.500,- €. Noch in der Antragserwiderung vom 08.09.2022 ging der Antragsgegner offenbar selbst von einem Wohnwert in Höhe von 2.500,- € aus. Eine Berücksichtigung des nunmehrigen Vortrags des Antragsgegners würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, denn sie würde eine Beweisaufnahme (Einholung eines Sachverständigengutachten zum Wert der Immobilie in Messel) und einen neuen mündlichen Termin erforderlich machen. Die Verspätung beruht auch auf grober Nachlässigkeit des Antragsgegners. Er hätte seine Bedenken ohne Weiteres früher vorbringen können. Offenbar unstreitig sind dem Antragsgegner weitere 250,- € monatlich für die Einsparung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Immobilie in Messel hinzuzurechnen. Ebenfalls hinzuzurechnen sind dem Antragsgegner Nutzungsvorteile für die Nutzung von zwei PKWs in Höhe von jeweils 250,- € monatlich. Unstreitig setzte der Antragsgegner die Anschaffung und Unterhaltung von mindestens zwei PKWs im Rahmen seines Gewerbebetriebs steuerlich ab. Das Vorbringen des Antragsgegners gegen eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung ist irrelevant („PKW wird auch von einem weiteren Familienmitglied genutzt“), im Übrigen unsubstantiiert, weil pauschal (Nutzung von zwei bzw. drei PKW durch Antragsgegner bestritten). Nicht zuzurechnen sind dem Antragsgegner aber 125,- € monatlich für die von ihm im Rahmen der Jahresabschlüsse ausgewiesenen Reisekosten. Der Vortrag der Antragstellerinnen ist insofern schon nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen können einzelne Posten des Jahresabschlusses nicht ohne Weiteres aus der Gesamtberechnung raus gerechnet werden, da insofern weitere Folgekorrekturen (Höhe Steuern etc.) erforderlich wären. Vom Einkommen des Antragsgegners abzuziehen sind folgende monatliche Ausgaben: Zins- und Tilgungsleistungen Immobilie Messel: 1.629,- € Kranken- und Pflegeversicherung: 333,- € Lebens- und Unfallversicherung: 189,- €. Es ergibt sich mithin für 2021 ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 3.599,- € monatlich. Diese Zahlen sind auch für 2022 zugrunde zu legen. Dass der Antragsgegner sein Gewerbe Anfang 2022 eingestellt hat, wurde substantiiert bestritten. Der Antragsgegner hat hierzu – auch nach Hinweiserteilung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2023 – keinen weiteren Vortrag geliefert. Allein der Verweis auf Corona genügt jedenfalls nicht. So ist schon nicht nachvollziehbar, warum ein Betrieb für Fahrzeugelektronik (Chip-Tuning) in besonderem Maße von der Corona-Pandemie betroffen gewesen sein soll. Ebenso wenig hat der Antragsgegner dargelegt und bewiesen, dass er während der ersten Jahreshälfte 2022 alles ihm zumutbare unternommen hat, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. So besteht gegenüber minderjährigen Kindern gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB doch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Diese legt dem Unterhaltspflichtigen eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft auf; alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten sind auszuschöpfen (BGH in FamRZ 2009, 314). Dieser erhöhten Erwerbsobliegenheit kam der Antragsgegner in der Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2022 nicht nach. In gleicher Weise muss unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner ab Juli 2022 – nun in abhängiger Beschäftigung – ein Nettoeinkommen von lediglich 1.453,17 € monatlich erzielte. Der Antragsgegner legte insofern nur einen Lohnnachweis (August 2022) vor. Hieraus allein kann aber noch nicht auf das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des Antragsgegners ab Juli 2022 geschlossen werden. Außerdem blieb der Antragsgegner die Beantwortung der Frage, warum er als berufserfahrene Kraft nur ein solch verhältnismäßig geringes Einkommen erzielen kann, schuldig. Es gilt weiterhin, dass gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gegenüber dem minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht. Danach ergeben sich folgende Unterhaltsbeträge: B, 3. Altersstufe, 6. Einkommensstufe Düsseldorfer Tabelle: 2021: 566,5 € monatlich (nach Abzug des hälftigen Kindesgeldes, § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB); 2022: 573,5,- € monatlich (nach Abzug des hälftigen Kindesgeldes, § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Selbstbehalt des Antragsgegners von 1.160,- € in den Jahren 2021 und 2022 ist jeweils gewahrt. Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Zeitraum keine Unterhaltsleistungen erbracht. Der Unterhaltsrückstand (Regelunterhalt/Tabellenunterhalt) für die Zeit von Juli 2021 bis einschließlich August 2022 beläuft sich danach auf insgesamt 7.987,- € c) Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu 2) gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Beteiligung an den Mehrkosten in Höhe von 3.430,- €, vgl. § 1610 BGB. Dabei ist Mehrbedarf der Teil des angemessenen Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht (vollständig) erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden muss (s. nur BGH, NJW 2013, 2900). Danach ist für 2021 und 2022 von einem Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 4.380,79 € auszugehen: - Schulgebühren Schulzentrum Marienhöhe 356,- € monatlich (August 2021 bis einschließlich März 2022 – 381,- € monatlich abzüglich 25,- € monatlich, der aus dem Regelunterhalt, hier immerhin in Höhe der 6. Einkommensstufe der DD Tabelle, zu zahlen ist, vgl. OLG Brandenburg 02.09.2013 – 13 UF 136/12) - und Behandlung Psychotherapie insgesamt 1.532,79 € (Oktober 2021 bis einschließlich März 2022 – 1.692,79 € abzüglich aus dem Regelunterhalt pro Sitzung zu erbringender 10,- €, vgl. OLG Brandenburg 02.09.2013 – 13 UF 136/12). Zwar setzt die Beteiligung beider Elternteile an den Mehrkosten grundsätzlich voraus, dass die Entscheidung zur Aufnahme der Zusatzkosten auslösenden Maßnahme auch von den Eltern gemeinsam getroffen wurde. Nur dann ist es gerechtfertigt, auch beide an der Kostenlast zu beteiligen. Der Kindesvater bestreitet, der Anmeldung von B im Schulzentrum Marienhöhe 2017 zugestimmt zu haben. Wie die Antragstellerin zu 2) gleichwohl damals, als die Kindeseltern noch die gemeinsame elterliche Sorge innehatten, in der Privatschule angemeldet werden konnte, konnte der Antragsgegner nicht erklären. Er besuchte dann auch die Einschulungsfeier seiner Tochter. Auch in der Folge scheint er sich nicht gegen den Besuch der Antragstellerin zu 2) in dieser Schule gewehrt zu haben. Es erscheint mithin gerechtfertigt, den Antragsgegner an den Schulgebühren zu beteiligen. Diese sind für die Zeit von August 2021 bis einschließlich März 2022 angefallen. Der Antragsgegner lehnte die Aufnahme einer Psychotherapie durch die Antragstellerin zu 2) ab. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 30.09.2021 (50 F 1562/21 EASO) wurde der Antragstellerin zu 1) diesbezüglich die Alleinentscheidungsbefugnis zugesprochen. In der Folge nahm B eine Psychotherapie bei Frau S auf. Es gilt, dass bei Entscheidungsübertragungen gem. § 1628 BGB der andere Elternteil nicht automatisch an den Kosten der von ihm nicht mitgetragenen Maßnahme zu beteiligen ist. Derartiger Zusatzbedarf ist von einem hiermit nicht einverstandenen Elternteil nur dann zu tragen, wenn es sich um eine notwendige Maßnahme handelt. Dies war hier aber der Fall. Die psychotherapeutische Anbindung der Antragstellerin zu 2) war hier laut Beschluss des erkennenden Gerichts vom 30.09.2021 dringend erforderlich. Es erscheint mithin gerechtfertigt, den Antragsgegner auch an diesen Mehrkosten zu beteiligen. Für den Mehrbedarf ihres Kindes haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Die Antragstellerin zu 1) geht einer Teilzeitbeschäftigung (30 bzw. 20 Stunden wöchentlich) nach. Dabei hat die Antragstellerin zu 1) die Obliegenheit zur Vollzeittätigkeit. Die Tochter B war 2021/2022 bereits 14 bzw. 15 Jahre. Es wurde nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass B einen besonderen Betreuungsbedarf hat oder sonstige Gründe vorliegen, die gegen eine Vollzeittätigkeit sprechen. Unter Berücksichtigung der Kerndaten (Beschäftigte im Öffentlichen Dienst, Entgeltgruppe E8/4, im streitgegenständlichen Zeitraum Kinderzulage für zwei Kinder, Abzug VBL, Steuerklasse 1, Kinderfreibetrag 1, Zahlung von Kirchensteuern in Hessen) hätte die Antragstellerin zu 1) 2021/2022 mit einem Vollzeitjob ein Bruttoeinkommen in Höhe von gerundet 3.518,- € monatlich, mithin ein Nettoeinkommen in Höhe von gerundet 2.171,- € monatlich generieren können. Dies ist ihr fiktiv anzurechnen. Vom Einkommen der Antragstellerin zu 1) abzuziehen waren sodann 2021: - berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 108,55 € monatlich (fiktiv) - Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt für B in Höhe von 99,5 € monatlich (Bedarf Kind nach addiertem unterhaltsrelevanten Einkommen der Kindeseltern: 3.599,- € (Antragsgegner – s.o.) + 2.062,- € (Antragstellerin zu 1) = 5.661,- € = 168 % DD Tabelle = 775,5 €; abzüglich Basiskindesunterhalt 2021 i.H.v. 566,5 € (s.o.) abzüglich hälftigem Kindesunterhalt i.H.v. 109,5 € ; hierzu: BGH 18.5.2022 – XII ZB 325/20) - keine Berücksichtigung Unterhalt D, weil tatsächlich kein Unterhalt gezahlt wurde Vom Einkommen der Antragstellerin zu 1) abzuziehen waren sodann 2022: - berufsbedinget Aufwendungen in Höhe von 108,55 € monatlich (fiktiv) - Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt in Höhe von 103,5 € monatlich 2022 (Bedarf Kind nach addiertem unterhaltsrelevanten Einkommen der Kindeseltern: 3.599,- € (Antragsgegner – s.o.) + 2.062,- € (Antragstellerin zu 1) = 5.661,- € = 168 % DD Tabelle = 786,5 € DD Tabelle 2022; abzüglich Basiskindesunterhalt 2022 i.H.v. 573,5 € (s.o.) abzüglich hälftigem Kindesunterhalt i.H.v. 109,5 € ; hierzu: BGH 18.5.2022 – XII ZB 325/20) - keine Berücksichtigung Unterhalt B, weil tatsächlich kein Unterhalt gezahlt wurde Das berücksichtigungsfähige Einkommen der Antragstellerin zu 1) belief sich mithin 2021 auf gerundet 1.963,- € und für 2022 auf gerundet 1.959,- €. Das berücksichtigungsfähige Einkommen des Antragsgegners – noch bereinigt um den Basiskindesunterhalt für B in Höhe von 566,5 € (2021) bzw. 573,5 € (2022) (s.o.) und D in Höhe des Mindestunterhalts von 418,5 € (Juli bis einschließlich Oktober 2021 – s.u.) – belief sich 2021 bis einschließlich Oktober auf 2.614,- €, für November und Dezember 2021 auf 3.032,5,- € und für 2022 auf 3.025,5,- €. Ob und wenn ja, in welcher Höhe der Antragsgegner für den Sohn D ab November 2021 Unterhaltsleistungen erbrachte, ist nicht bekannt und war daher nicht zu berücksichtigen. Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist sodann bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts, also 1.400,00 € für 2021 und 2022, abzuziehen. Es ergibt sich für die Zeit Juli bis einschließlich Oktober 2021 folgende Beteiligung der Kindeseltern am Mehrbedarf: Antragstellerin zu 1): 32 % Antragsgegner: 68 % 242,08 € Schulgebühren monatlich 353,73 Therapiestunden 07.10., 18.10., 28.10., 29.10. (gesamt: 373,13 € - s. auch o.) Es ergibt sich für die Zeit November und Dezember 2021 folgende Beteiligung der Kindeseltern am Mehrbedarf: Antragstellerin zu 1): 26 % Antragsgegner: 74 % 263,44 € Schulgebühren monatlich 402,- € Therapiestunden 04.11., 16.11., 25.11., 30.11., 09.12., 16.12. (gesamt: 543,3 € s. auch o.) Es ergibt sich für 2022 folgende Beteiligung der Kindeseltern am Mehrbedarf: Antragstellerin zu 1): 26 % Antragsgegner: 74 % 263,44 € Schulgebühren monatlich 389,1 € Therapiestunden 11.01., 13.01., 03.02., 17.02., 01.03., 03.03. (gesamt: 525,81 € s. auch o.) Der Antragsgegner hat für den Mehrbedarf insgesamt Rückstände in Höhe von gerundet 3.430,- € (Schulgebühren: (242,08 € x 4) + (263,44 € x 5); Psychotherapie: 353,73 € + 402,- € + 389,1 €) zu zahlen. d) Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB. e) Der ursprüngliche Antrag vom 27.06.2022 auf Zahlung laufenden Unterhalts für die Antragstellerin zu 2) über den Zeitraum September 2022 hinaus war ursprünglich zulässig und begründet (s.o.) und hat sich durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit, nämlich die Erstellung der Jugendamtsurkunde (Landkreis Darmstadt-Dieburg, Urkundsregisternummer: X), erledigt. 2. Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch Schließlich hat die Antragstellerin zu 1) gegen den Antragsgegner für die Zeit von Juli bis einschließlich Oktober 2021 einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.674,- €. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist für alle Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil dem Kind ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war (OLG Hamburg Beschluss vom 30.10.2018 – 12 UF 231/13). Voraussetzung für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ist also, dass eine Barunterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber dem Kind bestanden hat (1), die von der Antragstellerin zu 1) erfüllt wurde (2), und für die außerdem die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorlagen (3). Der Antragsgegner war dem gemeinsamen Sohn D gegenüber gem. §§ 1601 ff. BGB barunterhaltspflichtig. Dabei war er jedenfalls in Höhe des hier nur geltend gemachten Mindestunterhalts auch leistungsfähig (s.o.). Diese Barunterhaltspflicht wurde von der Antragstellerin zu 1) jedenfalls für die Zeit von Juli bis einschließlich Oktober 2021 erfüllt. Während dieser Zeit lebte D unstreitig im Haushalt der Antragstellerin zu 1). Die Antragstellerin zu 1) hat im genannten Zeitraum den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich des gegenüber dem Antragsgegner bestehenden Unterhaltsanspruchs sichergestellt. Dabei spricht in Höhe des Mindestbedarfs des Kindes bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Antragstellerin zu 1) als damalige Obhutsinhaberin diese Mittel aufgebracht hat (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 30.10.2018 – 12 UF 231/13). Für die Zeit von November 2021 bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen hat der Antragsgegner substantiiert bestritten, dass D weiter in der Obhut der Antragstellerin zu 1) lebte. Der Antragsgegner trug vor, dass D im November 2021 in eine eigene Wohnung in Darmstadt gezogen ist. Die Antragstellerin zu 1), die hinsichtlich der Obhut des Jugendlichen in ihrem Haushalt die Darlegungs- und Beweispflicht trägt, blieb – auch nach Hinweiserteilung durch das Gericht – insofern beweisfällig. Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 1613 BGB vor. Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 20. Juli 2021 zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab Juli 2021 aufgefordert. Der Antragstellerin zu 1) steht mithin ein Ersatzanspruch in Höhe von 1.674,- € zu (4 x 418,5 €) zu. Der ab Rechtshängigkeit dieses Anspruchs geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB. 3. Kosten und Verfahrenswert Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG und berücksichtigt den Verfahrensausgang. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 FamGKG (12 x 573,5 € + 4.205,- € = 11.087,- €).