OffeneUrteileSuche
Beschluss

274 XIV 60/21

AG Darmstadt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDARMS:2021:0217.274XIV60.21.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Fluchtgefahr wird gemäß § 62 Abs.3a Nr.1 AufenthG (Fassung vom 21.08.2019 bis 30.12.2022) widerleglich vermutet, wenn bei Einreise in das Bundesgebiet Alias-Personalien angegeben und Identitäts- oder Reisedokumente unterdrückt werden, mit der Folge, dass eine Identifizierung erst mittels amtlich eingeleiteten Identifizierungsverfahrens im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens ermöglicht wird.
Tenor
In der Abschiebehaftsache betreffend A verheiratet, pakistanischer Staatsangehöriger, zurzeit Abschiebehafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt alias: B Antragsteller: Regierungspräsidium Kassel wird gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung Sicherungshaft längstens bis zum Ablauf des 17.03.2021 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fluchtgefahr wird gemäß § 62 Abs.3a Nr.1 AufenthG (Fassung vom 21.08.2019 bis 30.12.2022) widerleglich vermutet, wenn bei Einreise in das Bundesgebiet Alias-Personalien angegeben und Identitäts- oder Reisedokumente unterdrückt werden, mit der Folge, dass eine Identifizierung erst mittels amtlich eingeleiteten Identifizierungsverfahrens im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens ermöglicht wird. In der Abschiebehaftsache betreffend A verheiratet, pakistanischer Staatsangehöriger, zurzeit Abschiebehafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt alias: B Antragsteller: Regierungspräsidium Kassel wird gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung Sicherungshaft längstens bis zum Ablauf des 17.03.2021 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der nach § 417 FamFG zulässige Haftantrag ist begründet. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt folgt aus § 416 FamFG. Aufgrund des durch die zuständige Behörde gestellten Antrags ist gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung nach §§ 58, 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 417 FamFG anzuordnen. Die betroffene Person ist zur Ausreise verpflichtet, weil sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht bzw. nicht mehr besitzt (vgl.: § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar, da die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 11.01.2012 Rechtskraft erlangte. Der Betroffene reiste eigenen Aussagen zufolge im Juli 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte unter den o.a. Aliaspersonalien am 11.10.2010 die Anerkennung als Asylberechtigter. Nachweise seiner Identität legte er nicht vor, alle Angaben zu seinen Personalien beruhten ausschließlich auf eigenen Aussagen. Im Rahmen seines Asylverfahrens wurde er dem Werra-Meißner-Kreis zur Unterbringung und Betreuung zugewiesen. Mit Bescheid vom 11.01.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag ab, stellte zudem fest, dass weder die Flüchtlingseigenschaften, noch Abschiebungsverbote vorliegen und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Pakistan an (S. 39- 51 d.A.). Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Kassel im Urteil vom 10.05.2012, Seite 3 am 18.01.2012 zugestellt. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Kassel, die jedoch mit Urteil vom 10.05.2012 abgewiesen wurde (S. 92-103 d.A.). Die Rechtskraft der Entscheidung trat am 30.06.2012 ein (S. 104-105 d.A.). Seither ist der Betroffene vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Da er angab, seit der Einreise nicht über zur Ausreise berechtigende Dokumente zu verfügen, wurde er zunächst über die Mitwirkungspflichten zur Beschaffung eines Ausreisedokumentes am 16.06.2014 (S. 180-183 d.A.) belehrt und aufgefordert, sich zur Ausreise berechtigende Dokumente zu beschaffen. Dieser Verpflichtung kam der Betroffene nicht nach. Nachweise, dass er sich eigenständig ohne Kenntnis der Ausländerbehörde um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemüht hätte, liegen nicht vor. Bis zum heutigen Tage hat er der zuständigen Ausländerbehörde kein Ausreisedokument vorgelegt. Trotz Vorführung des Antragstellers im pakistanischen Generalkonsulat am 11.07.2014 stellten die pakistanischen Behörden kein Ausreisedokument aus. Offenbar waren die Angaben zu vage oder ungenau, so dass keine Identifizierung erfolgen konnte. Schließlich teilte das pakistanische Konsulat am 29.12.2014 (S. 198 d.A.) mit, dass die Angaben des Herrn SHABAZ nicht verifiziert werden konnten. Am 17.10.2018 beantragte er die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag, S. 337 d.A.). Dieser Antrag blieb ebenfalls erfolglos, das BAMF lehnte mit Bescheid vom 31.10.2018 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig ab (S. 339-344 d.A.). Erst durch ein amtlich eingeleitetes ldentifizierungsverfahren im Rahmen des neu geschaffenen Rückübernahmeabkommens teilten die pakistanischen Behörden am 23.07.2019 mit, dass die eingereichten Unterlagen zu einer ldentifizierung unter den Personalien A geführt hätten und ein Passersatzpapier für eine Abschiebung ausgestellt werden könne. Einen Tag vor seiner Identifizierung heiratete er die deutsche Staatsangehörige C im Rahmen einer Stellvertreterehe (Handschuhehe) in Mexiko (S. 419-423 d.A.). Da fortwährend keine Ausreiseabsichten erkennbar waren, wurde die Abschiebung mittels Sammelcharter nach Pakistan auf den 24.09.2019 terminiert. Zur Sicherung der Abschiebung wurde bei dem Amtsgericht Eschwege ein Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam gestellt, dem mit Beschluss vom 17.09.2019 stattgegeben wurde (S. 396-397 d.A.). Es gelang jedoch nicht dem Betroffenen habhaft zu werden. Selbst seine Ehefrau gab an, dass ihr Ehemann seit dem zurückliegenden Wochenende unbekannten Aufenthaltes sei (S. 476-478 d.A.). Die Abschiebung scheiterte daraufhin. Sodann wurde ein weiterer Abschiebungsversuch auf den 04.02.2020 terminiert. Auch von diesem Versuch musste kurzfristig Abstand genommen werden, weil der Betroffene über den Flüchtlingsberater des Diakonischen Werkes im Werra-Meißner-Kreis eine Petiton beim Hessischen Landtag mit dem Ziel eines dauerhaften Bleiberechts einreichte (S. 565-566 d.A.). Am 26.05.2020 lehnte die Ausländerbehörde des Werra-Meißner-Kreises den am 29.08.2019 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Ehefrau ab. Daraufhin wechselte der Betroffene seinen Bevollmächtigten, erhob Klage und beantragte Eilrechtsschutz (S. 692-693 d.A.). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfaltete hinsichtlich der aus dem Asylverfahren resultierenden vollziehbaren Ausreisepflicht keine aufschiebende Wirkung (S. 684-687 d.A.). Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG entfaltet ein solcher Antrag nur, wenn der Aufenthalt des Ausländers zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig war. Hieran mangelt es, denn der Betroffene war zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreisepflichtig und nur im Besitz einer Duldung. Sein Aufenthalt war demzufolge unrechtmäßig. Mit Bescheid vom 29.06.2020 wurde die Petition abgewiesen und dem Petenten mitgeteilt, dass ihm kein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gewährt werden könne (S. 697-699 d.A.). Ein strikter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs gemäß § 28 Abs. 1 Nr.1 AufenthG besteht für Herrn A nicht. Denn er ist nicht mit dem für den Ehegattennachzug erforderlichen Visum, nämlich einem Visum gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, in das Bundesgebiet eingereist. Hiervon ist er auch nicht durch seine ursprüngliche Asylantragstellung entbunden. Herr A wurde daher aufgefordert, nach Pakistan auszureisen, um dort, in seinem Heimatland, ein Visum zum Familiennachzug zu beantragen, über dessen Erteilung dann gemäß Rechtslage zu entscheiden sein würde. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit Beschluss vom 30.07.2020 lehnte das Verwaltungsgericht Kassel den Eilrechtsschutzantrag ab (S. 735-743 d.A.). Das Gericht stellte richtigerweise fest, dass eine Vielzahl von Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen und es dem Kläger zumutbar ist, die Wiedereinreise ins Bundesgebiet zum Familiennachzug auf dem Visumswege zu bestreiten. Wiederum unternahm er weder Ausreisevorbereitungen oder im Vorfeld dazu irgendwelche Passbeschaffungsbemühungen. Eine Ladung zum Ausreiseplanungsgespräch und zu Informationen zur freiwilligen Ausreise vom 26.11.2020 blieb unbeantwortet (S. 769-770 d.A.). Zuvor kam er Vorladungen zu Ausreiseplanungsgesprächen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise in sein Heimatland am 15.05.2017, 12.06.2017 und 21.11.2017 ohne Angabe von Gründen nicht nach (S. 306 d.A.). Da weiterhin keine Ausreiseabsichten erkennbar oder vorgetragen wurden, wurde ein weiterer Abschiebungsversuch auf den 16.02.2021 terminiert. Zur Sicherung der Vollstreckungsmaßnahme ordnete das Amtsgericht Eschwege auf Antrag des Regierungspräsidiums Darmstadt am 11.02.2021 Ausreisegewahrsam bis einschließlich 17.02.2021 an (S. 1012 – 1015 d.A.). Das Ausreisegewahrsam wird seither in der AHE Darmstadt-Eberstadt vollstreckt. Die Mitnahme des Betroffenen wurde am 16.02.21 Tage durch die Fluggesellschaft Qatar Airways verweigert, obwohl die Flugbuchung durch das Reisebüro bestätigt war. Eine Übersendung einer sog. DEPU Notification an Qatar Airways war zunächst erforderlich. Diese wurde durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 02.02.2021 veranlasst und am gleichen Tage von der Fluggesellschaft Qatar Airways in Deutschland nach Islamabad weitergeleitet. Im Regelfall erfolgt umgehend die Bestätigung der Mitnahme des Abzuschiebenden. Diese Bestätigung blieb aus nicht nachvollziehbaren Gründen aus. Es erfolgten in den letzten Tagen insgesamt sechs schriftliche Erinnerung an die Fluggesellschaft in Islamabad sowie zahlreiche Versuche durch Qatar Airways in Deutschland telefonisch und per Skype eine Verbindung nach Islamabad zu erhalten. Dort konnte aber auf den unterschiedlichen Wegen niemand erreicht werden. Daraufhin verweigerte die Fluggesellschaft Qatar Airways eine Mitnahme des Herrn A aufgrund des fehlenden OKTB (Okay to boarding) aus Islamabad (S. 1050 d.A.). Die Überwachung der Ausreise ist ferner gemäß § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG notwendig, denn die betroffene Person ist nicht in der ihr gesetzten Ausreisefrist ausgereist und das gezeigte Verhalten (Weigerung der Mitwirkung bei der amtlichen Beschaffung eines Ausreisedokumentes, Unterdrückung seines Reisepasses und Ablehnung aller APG-Ausreiseplanungsgespräche) lässt erwarten, dass er auch in Zukunft der Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Abschiebungsverbote oder -hindernisse nach § 60 AufenthG liegen nicht vor. Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht bekannt. Die Abschiebung eines Ausländers, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist, scheidet gem. § 72 Abs. 4 AufenthG aus, solange die Staatsanwaltschaft der beabsichtigten Abschiebung nicht zugestimmt hat (Beschl. BGH v. 17.06.2010 – V ZB 93/10). Nach Aktenlage sind keine derartigen Ermittlungsverfahren anhängig. Die angeordnete Freiheitsentziehung ist erforderlich. Gem. § 62 Abs. 3 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn 1. Fluchtgefahr besteht, 2. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder 3. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Es besteht die Vermutung der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG, da die betroffene Person gegenüber den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden über ihre Identität täuscht bzw. in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts-oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Es steht fest, dass Herr A bei seiner Einreise Alias-Personalien angab und so offenbar versuchte, seine Identifizierung und Abschiebung zu unterlaufen. Schon leicht abweichende Personalien führen nach amtlichen Erkenntnissen dazu, dass eine Identifizierung nicht stattfinden kann. Nur so ist die Nachricht der pakistanischen Behörden vom 29.12.2014 zu erklären, dass mit den Personalien B keine Identifizierung möglich war. Erst seit Abschluss des EU Rückübernahmeabkommens mit Pakistan werden durch die pakistanischen Behörden andere Identifizierungsmethoden angewendet. Im Rahmen von daktyloskopischen Vergleichen konnte erst 2019 die richtige Identität festgestellt werden. Die angeordnete Haftdauer ist erforderlich, um die weiterhin gesetzlich gebotene Abschiebung durchführen zu können. Es wurde zunächst ein neuer Abschiebungsflug nach Pakistan gebucht. Eine Reservierung liegt vor, eine feste Bestätigung erfolgt erst, wenn das neue Passersatzpapier vorliegt. Das Passersatzpapier, welches für die am 16.02.21 vorgesehene Abschiebung vorlag, muss an die pakistanische Botschaft zurückgeschickt und auf den neuen Flug umgeschrieben werden. Die pakistanischen Behörden erbitten sich dafür eine Vorlaufzeit von mindestens 4 Wochen. Es ist beabsichtigt, die Abschiebung nunmehr mit Linienflug am 16.03.2021 durchzuführen. Eine entsprechende Buchung wurde beim Reisebüro in Auftrag gegeben. Wesentlich beschleunigt würde die Rückführung, wenn Herr A den in seinem Besitz befindlichen Reisepass herausgeben würde. Bei der Festnahme und der anschließenden Anhörung beim Haftrichter in Eschwege am 11.02.2021 gab er auf Befragen an, dass er im Besitz eines gültigen pakistanischen Reisepasses sei und dieser sich in der Wohnung der Frau C befinden würde (S. 989 d.A.). Herr A wurde gem. § 50 Abs. 5 AufenthG um Überlassung des Passes an die Ausländerbehörde bis zu seiner Ausreise gebeten. Nach Rücksprache mit seiner Ehefrau verweigerte er die Herausgabe des Passes (S. 1051-1053 d.A.). Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage des Passes, unterdrückt er dieses Dokument offensichtlich gegenüber der Ausländerbehörde. Von daher hat er die Verzögerung bei der Abschiebung einzig und alleine selbst zu vertreten. Nach Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, dass die Dauer der Anordnung kurzfristig über den vermutlichen oder festgesetzten Vollzugstag hinauswirkt, um im Falle allfälliger Verzögerung der Abschiebung nicht sogleich mit einer Freilassung des Ausreisepflichtigen konfrontiert zu sein und damit der Vereitelung der zwangsweisen Durchsetzung der Verlassenspflicht durch die Gefahr des sofortigen Untertauchens entgegenzuwirken (vgl. Beschluss BGH vom 20.10.2016, V-ZB 167/14 Rn. 13 und vom 26.01.2017, V-ZB 144/15 Rn.7). Der Vollzug der Abschiebehaft findet weiterhin in der Abschiebehafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt statt. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Abschiebehafteinrichtung gemäß § 62b Abs. 3 i.V.m. § 62a Abs. 1 S. 1 AufenthG, welche den Anforderungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufenthältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) genügt. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Wirkung der Abschiebung als Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. Diese Anforderungen werden mit dem Bescheid des Werra-Meißner-Kreises vom 03.02.2021 erfüllt (S. 877-879 d.A.). Der Bescheid wird dem Betroffenen am Tage der Abschiebung ausgehändigt. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidungen (§ 422 Abs. 2 FamFG) ist notwendig, um die Abschiebung vollziehen zu können. Ohne diese Anordnung würde die Erfüllung des Zwecks der Maßnahme in Frage gestellt. Es ist aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass die betroffene Person bei einer Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam sofort untertauchen würde, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Da gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 22 Abs. 1, § 23 Nr. 15 GNotKG), mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK abzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – Az. V ZB 222/09). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG.