Beschluss
271 XIV 44/21
AG Darmstadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDARMS:2021:0208.271XIV44.21.00
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Tenor
In der Abschiebehaftsache wird gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung die Abschiebungshaft bis einschließlich 22.02.2021 angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In der Abschiebehaftsache wird gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung die Abschiebungshaft bis einschließlich 22.02.2021 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Auf Antrag der zuständigen Behörde ist gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft wie tenoriert anzuordnen. Der Betroffene reiste erstmals am 20.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Einreise war er weder im Besitz eines gültigen Reisepasses, noch eines zur Einreise berechtigenden Aufenthaltstitels. Er stellte am 04.08.2016 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid vom 08.12.2016 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Ihm wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Eine gegen den Bescheid eingelegte Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wurde am 28.03.2017 abgelehnt. Die Rechtskraft des Bescheides trat am 04.05.2017 ein, die Vollziehbarkeit nach Ablauf der gewährten Ausreisefrist von 30 Tagen, daher am 03.06.2017. Ein am 03.08.2017 gestellter Folgeantrag wurde mit Bescheid vom 04.09.2017 als unzulässig abgelehnt. Die Bestandskraft trat am 21.09.2017 ein. Somit trat die ursprüngliche Vollziehbarkeit wieder ein. Am 31.07.2020 verließ er den ihm zugewiesenen Wohnort mit unbekanntem Aufenthalt, nachdem er bereits zuvor im Zeitraum vom 22.11.2019 bis 30.07.2020 untergetaucht war. Er wurde am 22.11.2019 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Eine entsprechende Belehrung (gem. § 50 Abs. 4 AufenthG) wurde ihm am 20.07.2017 in deutscher und pakistanischer Sprache ausgehändigt. Laut Auskunft aus dem Ausländerzentralregister hielt sich der Betroffene zumindest am 23.12.2019 in Italien auf, um dort Asyl zu beantragen. Am 11.01.2021 wurde der Betroffene im Rahmen einer Personenkontrolle am Marktplatz in Offenbach am Main kontrolliert und auf Grundlage einer Festnahmeausschreibung der antragstellenden Behörde vorläufig in polizeiliches Gewahrsam genommen. Am selben Tag wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt ein Antrag auf vorläufige Freiheitsentziehung bei dem, für den Aufgriffsort zuständigen, Amtsgericht Offenbach gestellt. Nach Anhörung des Betroffenen wurde Abschiebehaft bis zum 22.02.2021 angeordnet. Seither befindet sich der Betroffene in der Abschiebehafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt. Eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den ursprünglichen Haftbeschluss vom 11.01.2021 ist dem Regierungspräsidium Darmstadt am 02.02.2021 zugegangen. Eine Stellungnahme, sowie ein Änderungsantrag des Regierungspräsidiums Darmstadt wurden am 03.02.2021 dem Amtsgericht Offenbach zugeleitet. Die betroffene Person ist zur Ausreise verpflichtet, weil sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht bzw. nicht mehr besitzt (vgl.: § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist weiterhin gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar. Die Überwachung der Ausreise ist ferner gemäß § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG notwendig. Denn die betroffene Person ist gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG nicht innerhalb der ihr gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen mit Ablauf 03.06.2017 ausgereist. Weiterhin besitzt der Betroffene gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG keinen Pass oder Passersatz, der Betroffene hat gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 6 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde und dem BAMF zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht, die o.g. Aliaspersonalien zur Folge haben und bis heute nicht berichtigt wurden und durch sein Gesamtverhalten - im Sinne der Nicht-Ausreise, der Identitätstäuschung, sowie des Untertauchens - gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG zu erkennen gegeben, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen wird. Folglich ist der Betroffene gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG abzuschieben. Ob sich der Betroffene am 11.01.2021 tatsächlich auf dem Weg zur Ausländerbehörde befand, erscheint zumindest zweifelhaft. Denn er wurde in Offenbach auf dem Marktplatz kontrolliert, wohingegen sich die zuständige Ausländerbehörde in Dietzenbach befindet. Abschiebungsverbote oder -hindernisse nach § 60 AufenthG oder ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG bestehen nicht. Der Betroffene ist nach Aktenlage strafrechtlich nie in Erscheinung getreten, so dass Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 AufenthG oder Strafverzichte nach § 456a Abs. 1 StPO nicht erforderlich sind. Ein durch das pakistanische Generalkonsulat zwischenzeitlich verlängertes Passersatzpapier liegt dem Regierungspräsidium Darmstadt vor, ebenso die Zusage und der Reiseplan für den Rückflug in der KW 7 seitens des zuständigen Reisebüros. Des Weiteren ist für die Einreise nach Pakistan ein Covid-19-PCR-Test nicht älter als 72 Stunden erforderlich. Mit der Testung des Betroffenen wurde die AHE Darmstadt-Eberstadt bereits beauftragt. Bei Aufnahme in die Abschiebehafteinrichtung war der erste Antigen-Test negativ. Die angeordnete Freiheitsentziehung ist erforderlich, da aufgrund des Verhaltens des Betroffenen die Vermutung der Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3a Nr. 1 u. Nr. 3 AufenthG besteht. Denn der Betroffene täuscht nach wie vor über seine Identität. Die unrichtigen Angaben haben die Aliaspersonalien B zur Folge. Den Namen B hat der Betroffene bereits bei seiner Vorstellung in der Erstaufnahmeeinrichtung angegeben. Er entspricht aber nicht der Verifizierung durch das pakistanische Generalkonsulat. Dort wurde der Beschuldigte als A identifiziert und der Name des Vaters wurde mit C festgestellt. Der weitere im Antrag des Regierungspräsidiums Darmstadt genannte Aliasname D wird im Ausländerzentralregister als weitere Identität geführt. Die falschen Angaben hat er bis heute nicht selbst berichtigt. Er konnte erst am 16.04.2020 auf Betreiben der antragstellenden Behörde, unter Mithilfe der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld, durch das pakistanische Generalkonsulat in Frankfurt am Main unter o.g. Echtpersonalien verifiziert werden. Weiterhin hat der Betroffene nachdem die Ausreisefrist zum 03.06.2017 abgelaufen war und mit Folgebescheid vom 04.09.2017 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, bestandskräftig seit 21.09.2017, die fortlaufende Vollziehbarkeit festgestellt wurde anschließend mehrfach seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der zuständigen Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, obwohl er bereits am 20.07.2017 auf die Anzeigepflicht hingewiesen wurde. Hinsichtlich der Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG wurde er sowohl in Deutsch, als auch in seiner Muttersprache belehrt. Dennoch hielt er sich nicht ordnungsgemäß in der Unterkunft auf und tauchte erstmalig im Zeitraum vom 22.11.2019 bis 30.07.2020 unter. Am 31.07.2020 hatte er den ihm zugewiesenen Wohnort mit unbekanntem Aufenthalt wieder ohne jegliche Anhaltspunkte auf seinen Aufenthaltsort verlassen. Die angeordnete Haftdauer ist erforderlich, um die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten. Für den Rückführungsflug ist zwingend erforderlich ausreichend Vorlaufzeit einzukalkulieren, damit die Behörden im Heimatland und auch, die für den Transit in Doha in Qatar zuständigen Behörden, gegenüber der durchführenden Fluggesellschaft rechtzeitig zustimmen können. Wenn dies nicht gewährleistet ist, scheitert die Rückführungsmaßnahme. Entsprechend wurde der Flug für die KW 7 gebucht, da bis dahin, nach den Erfahrungen des Regierungspräsidium Darmstadt, alle Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Nur durch die Anordnung von Abschiebungshaft ist die beabsichtigte Abschiebung zu gewährleisten. Ein milderes Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht steht nicht zur Verfügung. Insbesondere die Verhängung von Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG kommt nicht in Betracht. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG wird hinreichend Rechnung getragen. Die über den geplanten Flugtermin hinaus angeordnete Haftdauer ist geboten, um behördlicherseits noch rechtzeitig reagieren zu können, falls die Maßnahme an diesem Tag kurzfristig nicht stattfinden kann oder es zu unvorhergesehenen Verzögerungen kommen sollte. Ein zeitlicher Puffer von bis zu 6 Tagen wird von der Rechtsprechung als angemessen angesehen (vgl.: Beschluss des BGH vom 20.10.2016, Az.: V ZB 167/14). Ein Abschiebehaftplatz steht auch weiterhin in der Abschiebehafteinrichtung in Darmstadt-Eberstadt zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Abschiebehafteinrichtung gemäß § 62a Abs. 1 S. 1 AufenthG, welche den Anforderungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufenthältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) genügt. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt ergibt sich aus § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 Ziff. 5 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 04.06.2018 sowie § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HSOG. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 416 FamFG. Soweit die antragstellende Behörde zu einem früheren Zeitpunkt während der angeordneten Haftfortdauer in der Lage sein sollte, die Rückführung des Betroffenen in sein Heimatland zu realisieren, ist diese ihrerseits verpflichtet die Zurückweisung alsbald möglich durchzuführen. Gemäß § 422 Abs. 2 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann. Da gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 22 Abs. 1, § 23 Nr. 15 GNotKG), mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK abzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – Az. V ZB 222/09). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG.