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Beschluss

9 IN 612/13

AG Darmstadt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDARMS:2013:1017.9IN612.13.0A
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Tenor
1. Der Stundensatz des Sachverständigen wird auf EUR 95,00 festgesetzt. Soweit eine darüber hinausgehende Höhe des Stundensatzes von EUR 115,00 beantragt ist, wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Gesamtvergütung des Sachverständigen incl. Umsatzsteuer in Höhe von 19% wird auf EUR 791,35 festgesetzt. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Der Stundensatz des Sachverständigen wird auf EUR 95,00 festgesetzt. Soweit eine darüber hinausgehende Höhe des Stundensatzes von EUR 115,00 beantragt ist, wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Gesamtvergütung des Sachverständigen incl. Umsatzsteuer in Höhe von 19% wird auf EUR 791,35 festgesetzt. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Sachverständige wurde durch Beschluss vom 21.08.2013 zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit sowie der Verfahrenskostendeckung bestellt. Gleichzeitig wurde er mit der Prüfung der Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen beauftragt. Der Gewerbebetrieb des Schuldners, der Betrieb der Schank- und Speisewirtschaften „Die Theke“ und „Alte Kanzlei“ war bereits am 31.03.2011 eingestellt worden. Der Schuldner ist seit 01.04.2011 in abhängiger Beschäftigung tätig. Aus der Zeit der selbständigen Tätigkeit ist keinerlei Betriebs- und Geschäftsausstattung mehr vorhanden. Warenvorräte usw. sind ebenfalls nicht mehr vorhanden. Auch die steuerliche Veranlagung für die Zeit der selbständigen Tätigkeit ist abgeschlossen. Mit Kostenrechnung vom 17.09.2013 beantragt der Sachverständige eine Entschädigung für einen Stundenaufwand von 7 Stunden zu einem Stundensatz von EUR 115,00, insgesamt also EUR 805,00 zzgl. 19% Umsatzsteuer von EUR 152,95, was einen Gesamtbetrag von EUR 957,59 ausmacht. II. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Über ihn war gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. JVEG durch Beschluss zu entscheiden. Aufgrund der nach Änderung des JVEG zum 01.08.2013 eingetretenen Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Vergütung des sog. „isolierten Sachverständigen“ hält das Gericht eine Entscheidung durch Beschluss für angemessen. Es ist ausschließlich über die Höhe des Stundensatzes zu entscheiden. Nach billigem Ermessen war der Stundensatz mit EUR 95,00 zu bemessen. Der beantragte Stundensatz von EUR 115,00 erscheint nicht angemessen. Nach Änderung des JVEG ist die bisher regelmäßig durch das Amtsgericht Darmstadt gewährte Vergütung von EUR 80,00 p. Stunde für den sog. „isolierten Sachverständigen“ bei Erstellung eines durchschnittlichen Insolvenzgutachtens zu erhöhen. Wie bei der alten Rechtslage, so ist auch nach neuer Rechtslage die Vergütung für den als vorläufigen Verwalter bestellten Sachverständigen gesetzlich geregelt und beträgt nunmehr EUR 80,00 p. Stunde (§ 9 Abs. 2 JVEG n.F.). Die Vergütung des sog. „isolierten Sachverständigen“ ist nicht gesondert geregelt und richtet sich wie bisher nach den allgemeinen Honorargruppen des § 9 Abs. 1 JVEG. Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur alten Rechtslage kann die Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen keiner Honorargruppe des § 9 Abs. 1 JVEG direkt zugeordnet werden so dass die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmt werden muss. Dies wurde entsprechend der Honorargruppe 7 des § 9 Abs. 1 JVEG a.F. mit EUR 80,00 angenommen (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 03.03.2006, 26 W 80/05; LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2011, 326 T 17/11). Die nach alter Rechtslage gewährte Vergütung des sog. „isolierten Sachverständigen“ lag damit EUR 15,00 über dem Stundensatz für den gleichzeitig als vorläufigen Verwalter bestellten Sachverständigen. Diese Rechtsprechung soll unter Anpassung des Betrages entsprechend fortgeführt werden. Dagegen spricht auch nicht, dass nach der Begründung zur Neufassung des JVEG (BR-Drucks. 517/12 v. 31.08.2012, Seite 401) für die isolierte Sachverständigentätigkeit das Sachgebiet der Honorargruppen des § 9 Abs. 1 JVEG n.F. „zukünftig regelmäßig ein Sachgebiet sein […] soll, dass in der neuen Sachgebietsliste unter Nummer 6 aufgeführt ist.“ Denn in der neuen Sachgebietsliste reichen die Honorargruppen von „Besteuerung“ (Gruppe 3 = EUR 75,00 p. Stunde) über „Unternehmensbewertung“ (Gruppe 11 = EUR 115,00 ) bis „Kapitalanlagen“ (Gruppe 13 = EUR 125,00 ). Es ergibt sich also gerade keine regelmäßige Einordnung, insb. ist nicht von der regelmäßigen Einordnung unter die Gruppe 11 („Unternehmensbewertung“ = EUR 115,00 ) auszugehen. Dies auch schon deshalb nicht, weil es unter der alten Rechtslage mit Gruppe 10 ebenfalls das Sachgebiet „Unternehmensbewertung“ gab, die Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt/M, a.a.O.; LG Hamburg, a.a.O.) aber davon absah, den isolierten Sachverständigen regelmäßig in die Gruppe 10 („Unternehmensbewertung“) einzuordnen. In Fortführung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mithin der Stundensatz des sog. isolierten Sachverständigen regelmäßig mit 95,00 € anzusetzen. Eine Abweichung von diesem Stundensatz kommt nur in Betracht, wenn ein Insolvenzgutachten vorliegt, welches von einem durchschnittlichen Insolvenzgutachten abweicht und ein höherer Stundensatz im Antrag begründet wird. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn tatsächlich eine eingehende Unternehmensbewertung vorgenommen wurde. Nur dann kommt eine Einordnung in die Honorargruppe 11 („Unternehmensbewertung“) in Betracht. Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil der Geschäftsbetrieb bereits seit längerem eingestellt ist und keinerlei Betriebseinrichtungen, Vorräte usw. mehr vorhanden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.