Dem Betroffenen wird untersagt mit Frau (…), wohnhaft (…), auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, Kontakt aufzunehmen, sich Frau (…) auf weniger als 50 Meter zu nähern, ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen und sie zu bedrohen, zu verletzen, zu belästigen und zu beschimpfen. Bei einem zufälligen Zusammentreffen mit Frau (…) außerhalb der unten beschriebenen Verbotszone hat der Betroffene unverzüglich einen gebührenden Abstand wiederherzustellen. Dem Betroffenen wird darüber hinaus untersagt sich der Wohnanschrift der Frau (…), sowie der Wiesenfläche, (…) in (…), auf weniger als 5000 m unter Einbeziehung der Fahrstrecke zwischen den beiden Adressen zu nähern und sich innerhalb dieser Zone aufzuhalten. Der genaue Zuschnitt der Aufenthaltsverbotszone sowie der Zonengrenzen ergibt sich aus den beigefügten und mit dem Beschluss verbundenen Anlagen 1 und 2, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird. Der Betroffene wird verpflichtet, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel einschließlich eines Mobiltelefons weiterhin ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und ihre Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen sowie an der Beseitigung eventueller Störungen durch Mitarbeiter der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung mitzuwirken. Die vorgenannten Anordnungen gelten ab dem 19.01.2020 für die Dauer von 3 Monaten vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene mit Ausnahme der Kosten seiner Verfahrensbevollmächtigten, die der Staatskasse zur Last fallen. Gründe : I. Gegen den Betroffenen wurde im Verfahren zum Aktenzeichen 20 XIV 15/19 L am 28.05.2019 mit Wirkung zum 19.07.2019 erstmals das aus dem Tenor ersichtliche Kontakt- und Aufenthaltsverbot sowie die elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet. Damals verbüßte der Betroffene noch bis zum 19.07.2019 eine gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung. Die Taten beging der Betroffene zum Nachteil der Frau (…), die er durch seine Nachstellungen in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung durch eine unter anderem tiefgreifend andauernde Persönlichkeitsveränderung brachte. Bereits im Mai und Juni 2010 war der Betroffene der Polizei erstmalig durch angezeigte Nachstellungshandlungen zum Nachteil einer Frau aufgefallen. In den nachfolgenden Jahren war es zu weiteren Nachstellungshandlungen zum Nachteil anderer Opfer und zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. Zum jetzigen Opfer hatte der Betroffene im November 2012 Kontakt aufgenommen, welcher spätestens ab Februar 2013 vom Opfer nicht mehr gewünscht wurde. Es war zu Verurteilungen durch das Amtsgericht Coesfeld sowie das Amtsgericht Dülmen gekommen, wobei der Betroffene letztlich wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Münster am 17.02.2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war und die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss des Landgerichts Dortmund am 11.01.2018 widerrufen worden war. Bewährungsanträge des Betroffenen waren am 15.02.2018 sowie am 29.08.2018 jeweils vom Landgericht Hagen abgelehnt worden, wobei der Beschluss mit der kriminellen Vorgeschichte des Betroffenen und seiner Persönlichkeit begründet worden war, wonach die Freiheitsstrafen den Betroffenen nicht nachhaltig beeindruckt hatten und die Tathandlungen von einer besonderen Hartnäckigkeit und ganz erheblichen kriminellen Energie geprägt waren, wobei Opferempathie bei dem Betroffenen nicht feststellbar gewesen war. Wegen der weiteren Einzelheiten war auf die Beschlüsse und Urteile der jeweiligen Gerichte (Urteil AG Coesfeld, Az. 3b-81 Js 835/11-55/11 v. 13.12.2011; Urteil LG Münster, Az. 16 Ns 81 Js 835/11 v. 10.07.2012; Urteil AG Dülmen, Az. 42 Ls-81 Js 1125/13-14/13 v. 13.11.2014; Urteil AG Dülmen, Az. 42 Ls-81 Js 958/14-18/14 v. 22.04.2015; Beschluss LG Dortmund, Az. 65 StVK 94/15 v. 11.12.2015; Urteil LG Münster, Az. 13 Ns - 81 Js 1725/16 - 57/16 v. 17.02.2017; Beschluss LG Dortmund, Az. 65 StVK 94/15 BEW v. 11.01.2018; Beschluss LG Hagen, Az. 61 StVK 24/18 v. 15.02.2018; Beschluss LG Hagen, Az. 61 StVK 313-314/18 v. 29.08.2018) Bezug genommen worden. Der Betroffene hatte sich in der Folge in Form einer Stellungnahme vom 09.07.2018, gerichtet an das Landgericht Hagen, zur Frage der Reststrafenaussetzung sowie in einem Brief vom 18.11.2018 an die Vorsitzende des 5. Strafsenates des Oberlandesgerichtes Hamm zum ablehnenden Beschluss zu seiner Haftverkürzung geäußert. In beiden Briefen war feststellbar, dass der Betroffene die von ihm begangenen Taten bagatellisiert oder abgestritten und die eigene Verantwortung für seine Situation nicht hinreichend erkannt hatte. Auch schien der Betroffene zukünftig von weiteren Begegnungen mit Frau (…) auszugehen, durch die es auch nach seinem Verständnis zu negativen physischen und psychischen Reaktionen des Opfers kommen werde, wenn er beispielsweise davon ausging, sie werde einen Herzinfarkt erleiden. Darüber hinaus kündigte er eine „Kelle“ an, die gegen Frau (…) gerichtet und nicht zu unterschätzen sein werde. Wegen der weiteren Einzelheiten war auf die Briefe Bezug genommen worden. Auch in der Hafteinrichtung hatte sich der Betroffene unter anderem am 29.11.2018 gegenüber einem Mitarbeiter sowie am 13.12.2018 gegenüber einem Mitgefangenen mit deutlicher Gleichgültigkeit über die Folgen eines strafbaren Verhaltens nach seiner Entlassung dahingehend geäußert, dass er sich „draußen“ nicht mehr beherrsche und dafür auch erneut mit einer Freiheitsstrafe rechne. Wegen der weiteren Einzelheiten war auf den Antrag der Kreispolizeibehörde Coesfeld vom 15.04.2019 nebst Anlagen Bezug genommen worden. Das Gericht hatte im ersten Verfahren die Verfahrensleiterin der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, Frau (…), im Beisein des damals beigeordneten Rechtsanwaltes (…) sowie der Vertreter der Kreispolizeibehörde Coesfeld zu Fragen der technischen Funktion und Anwendung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung angehört. Auf den Vermerk vom selben Tag war wegen der weiteren Einzelheiten im Verfahren 20 XIV 15/19 (L) verwiesen worden. Mit Beschluss vom 28.05.2019 sind die beantragten Maßnahmen zum ersten Mal angeordnet worden und sodann mit Beschluss vom 17.10.2019 im Verfahren 20 XIV 38/19 (L) um drei Monate verlängert worden. Der Betroffene ist am 18.07.2019 aus der Haft entlassen worden und trug seither die angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachungsmittel in betriebsbereitem Zustand bei sich. Ein sogenannter Zonenverstoß konnte bis zum 17.10.2019 nicht festgestellt werden, ebenso kein Verstoß gegen das angeordnete Kontakt- und Aufenthaltsverbot. Zum 01.09.2019 mietete der Betroffene eine Wohnung in (…) an. Eine Führungsaufsicht wurde bis zum Anhörungstermin am 17.10.2019 nicht beschlossen. Auch die vom Betroffenen im ersten Anhörungstermin angekündigte therapeutische Anbindung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Zwischen dem 10.08.2019 und dem 24.08.2019 erhielten ein früheres Opfer des Betroffenen sowie drei Bedienstete unterschiedlicher Justizvollzugsanstalten anonymisierte Mails mit Drohungen und Beleidigungen. Die unterschiedlichen Anzeigenerstatter benannten unabhängig voneinander gegenüber der Polizei den Betroffenen als Tatverdächtigen. Nach der ersten Verlängerung der beantragten Maßnahmen ist es am 05.11.2019 zu einer Auswechslung der vom Betroffenen bis dahin getragenen Fußfessel gekommen, nachdem es im Zeitraum vom 29.07.2019 bis zum 05.11.2019 immer wieder zu „technischen Störungen“ gekommen war, die eine Überprüfung durch die Polizei erforderlich gemacht haben. Die bis dahin genutzte Fußfessel wies aus Sicht der Polizei deutliche Manipulationsspuren in Form von Hebelmarken und mindestens einem Einstich auf, so dass eine Anzeige gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 34 d PolG erstattet wurde, die sich derzeit im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren befindet. Im Rahmen des zweiten Verfahrens zur Überprüfung der Verlängerung der angeordneten Maßnahmen hat der Betroffene durch seine beigeordnete Rechtsanwältin eine Bescheinigung des Diplom-Psychologen (…) aus (…) vorgelegt, wonach sich der Betroffene seit dem 06.11.2019 in seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung befindet. Nach der ersten beschlossenen Verlängerung der angeordneten Maßnahmen ist zudem eine Führungsaufsicht durch das Landgericht Dortmund eingerichtet worden, wonach der Betroffene sich an das auch in diesem Verfahren gegenständliche Kontaktverbot zu halten hat und mit dem ihm zugeordneten Bewährungshelfer Herrn (…) zusammenarbeiten muss. Am 07.01.2020 ist beim Amtsgericht Coesfeld ein erneuter Antrag der Kreispolizeibehörde Coesfeld auf Verlängerung des Kontakt- und Aufenthaltsverbotes sowie der elektronischen Aufenthaltsüberwachung eingegangen, welcher dem Betroffenen und der ihm erneut beigeordneten Rechtsanwältin (…) unter Anberaumung eines Anhörungstermines für den 16.01.2020 zugeleitet worden ist. Der Betroffene in Anwesenheit von Rechtsanwältin (…) und seiner auf eigenen Wunsch als Vertrauensperson anwesenden Mutter (…) sowie des ebenfalls auf Wunsch des Betroffenen anwesenden Bewährungshelfers Herrn (…) persönlich angehört worden. Weiterhin sind die Verfahrensakten 20 XIV 15/19 L und 20 XIV 38/19 L beigezogen und zum Gegenstand der anschließenden mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom selben Tag sowie den Anhörungsvermerk Bezug genommen. II. Auf Antrag der Kreispolizeibehörde waren das gegen den Betroffenen angeordnete Kontakt- und Aufenthaltsverbot sowie die Verpflichtung zur Duldung und Mitwirkung bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erneut zu verlängern. Der Betroffene ist rechtskräftig aufgrund einer Straftat nach § 238 StGB verurteilt worden und sein Verhalten rechtfertigt auch weiterhin die Annahme, dass er weitere Straftaten nach § 238 StGB begehen wird und damit eine Gefahr für Leib, Leben und Freiheit der Frau (…) seines damaligen Opfers, darstellen wird. Die Annahme, der Betroffene werde auch nach seiner Haftentlassung weitere Nachstellungen zum Nachteil des damaligen Opfers begehen, gründen sich nicht nur auf seine bereits im ersten Verfahren vorliegenden schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen gegenüber Gerichten und Mitarbeitern bzw. Mitgefangenen in der Justizvollzugsanstalt, die schon seinerzeit den Schluss zuließen, dass er sich bereits mit der Zeit nach seiner Haftentlassung und seinen möglichen Aktivitäten in Freiheit beschäftigt hatte und ihm hierbei seine Handlungsmöglichkeiten – sei es Rache gegenüber Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt oder ein Reaktionstest gegenüber dem damaligen Opfer Frau (…)– durchaus bewusst waren. Der Betroffene hatte zudem auch im Rahmen der damaligen persönlichen Anhörung vor dem Gericht nichts hervorgebracht, was diese Einschätzung entkräften konnte. Er hatte hinsichtlich einer therapeutischen Anbindung erklärt für eine forensische Unterbringung „nicht krank genug“ und für eine normale therapeutische Maßnahme „zu kriminell“ zu sein, dennoch hatte er den Willen bekundet eine stationäre Maßnahme in der LWL-Klinik in Anspruch nehmen zu wollen. Im Rahmen der Anhörung zum ersten Verlängerungsantrag wurde deutlich, dass der Betroffene eine therapeutische Anbindung für sich zwar weiterhin als sinnvoll ansah, jedoch vorrangig die Bearbeitung eigener traumatischer Erlebnisse wie des miterlebten Suizids in einer JVA als Thema einer möglichen Therapie benannte. Nun legt der Betroffene im Rahmen des zweiten Verfahrens zur Verlängerung der angeordneten Maßnahmen eine Bescheinigung vor, wonach er sich in ambulant psychotherapeutischer Behandlung befindet. Zu beachten ist ferner, dass der Betroffene damit auch einer ihm in einem eingestellten Verfahren des AG Remscheid gemachten Auflage nachkommt und die Aufnahme der Therapie insofern nicht nur freiwillig motiviert ist. Ob der Betroffene aus dieser freiwilligen therapeutischen Maßnahme für sein zukünftiges Verhalten gegenüber dem früheren Opfer Frau (…) positive Impulsive generieren kann, kann mangels Kenntnis über den zeitlichen Umfang sowie die inhaltliche Gestaltung dieser Maßnahme nicht eingeschätzt werden. Weiterhin ist zwar nun – nach erstmaliger Verlängerung der Maßnahmen – eine Führungsaufsicht eingerichtet worden und der zuständige Bewährungshelfer beschreibt den Betroffenen nach den ersten Treffen als zuverlässig und kooperationsbereit. Der Betroffene hat die angeordnete Führungsaufsicht, die keine Meldepflicht gegenüber der Polizei vorsieht, jedoch zum Anlass genommen die Kooperation mit der für die hier verfahrensgegenständlichen Maßnahmen zuständigen Polizei in Form regelmäßiger Telefonate einzustellen. Diese kann daher für die Bewertungsprognose für den Betroffenen nur sein nach außen sichtbares Verhalten unter den angeordneten Maßnahmen sowie seine Mitwirkung gegenüber der die Maßnahmen beaufsichtigenden Polizei in Fällen technischer Störungen einfließen lassen, wobei technische Störungen seit dem Austausch der Fußfessel nicht mehr vorgekommen sind. Hierbei ist zum einen festzustellen, dass der Betroffene keine Schutzzonenverletzung, also eine durch die elektronischen Aufenthaltsüberwachungsmittel angezeigte Verletzung des Aufenthaltsverbotes, begangen hat. Auch bei den regelmäßigen und etwa im Fall von Fehlalarmen anlassbezogenen Kontaktversuchen der Polizei war der Betroffene in der Vergangenheit erreichbar und bei der Behebung technischer Probleme kooperationsbereit. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass die Anfang November ausgetauschte Fußfessel nach einer visuellen Überprüfung durch die zuständige Polizei Manipulationsspuren in Form von Hebelmarken und mindestens einer Einstichstelle aufweist. Dies lässt den Schluss zu, dass der Betroffene versucht hat sich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu entziehen, zumal die sichtbaren Spuren an dem Gerät nicht durch Abnutzung selbst durch robustes Tragen zu erklären sind. Da sich das Gerät durchgängig am Fußgelenk des Betroffenen befindet, ist auch eine durch den Betroffenen unbemerkte Manipulation durch Dritte ausgeschlossen. In zeitlicher Hinsicht lässt sich die Manipulation zudem nach den übereinstimmenden Angaben des Betroffenen und der Polizei, die jeweils eine optisch sichtbare Beeinträchtigung der Fußfessel am 13.10.2019 ausgeschlossen haben, in den Zeitraum vom 13.10.2019 bis zum Austausch der Fußfessel am 05.11.2019 eingrenzen und damit in die für die für den zweiten Verlängerungsantrag zeitlich relevante Phase. Für diese Betrachtung ist auch unerheblich, ob eine Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 34 d PolG NRW erfolgt oder ob durch die Manipulationen tatsächlich die Funktionsfähigkeit des Gerätes beeinträchtigt wurde und hierin der Grund für die durch das Gerät gemeldeten „technischen Störungen“ in der Vergangenheit liegt. Entscheidend für die hier vorzunehmende im präventiv-polizeilichen Bereich liegende Risikoeinschätzung ist vielmehr die vom Antragsteller vorgetragene und vom Gericht geteilte Überzeugung, dass der Betroffene versucht hat sich der angeordneten Aufenthaltsüberwachung durch äußere Einwirkung auf das Gerät zu entledigen. Die hierin zum Ausdruck kommende unkooperative Einstellung und ablehnende Haltung des Betroffenen zur effektiven Überwachung des angeordneten Aufenthaltsverbotes wirkt sich im Rahmen der anzustellenden Abwägung erheblich zu seinen Lasten aus. Aus diesem Grund vermag die mangels einer für das Strafverfahren erforderlichen Gewissheit der Täterschaft des Betroffenen erfolgte Einstellung der Verfahren gegen den Betroffenen wegen der dem ersten Verlängerungsantrag zugrunde liegenden Emails mit beleidigendem und bedrohendem Inhalt an unterschiedliche Personen die erste Verlängerung der angeordneten Maßnahmen nicht nachträglich als unbegründet erscheinen. Das dem Betroffenen zuzuordnende Verhalten führt vielmehr zu der Gesamtwürdigung, dass der Betroffene weiterhin eine zu ungefestigte und unstrukturierte Lebensführung aufweist, die noch nicht für eine zu seinen Gunsten veränderte Gefährdungsbewertung spricht. Nach dem bisher gezeigten Verhaltensmuster des Betroffenen ist daher weiterhin nicht mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass er sich ohne ausgesprochene Untersagungen und Verbote sowie eine entsprechende effektive Überwachung von seinem früheren straffälligen Verhalten abwenden und nicht erneut ein Zusammentreffen mit Frau (…) herbeiführen wird. Zu beachten ist hierbei weiterhin auch, dass der Betroffene nach einer früheren Verurteilung aufgrund ähnlicher Vorfälle zulasten früherer Opfer rückfällig geworden ist und die zuständigen Strafvollstreckungskammern eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aufgrund der fehlenden Opferempathie und der Persönlichkeit des Betroffenen, die keine Einsicht in die Eigenverantwortlichkeit für die eigene Situation und Person erkennen lässt, abgelehnt haben. Es ist daher festzustellen, dass der Strafvollzug nicht zu einer feststellbaren nachhaltig wirkenden Persönlichkeitsveränderung des Betroffenen geführt hat und auch der immer noch geringe Zeitraum seit seiner Haftentlassung und die noch sehr geringe Wirkungszeit der Führungsaufsicht noch keine seriöse Prognoseverbesserung zulässt. Auch fehlt es an belastbaren Erkenntnissen, inwieweit der Betroffene Vermeidungsstrategien für eine Rückfälligkeit erarbeitet hat. Ob die therapeutische Anbindung des Betroffenen hier eine positive Änderung bewirkt, bleibt abzuwarten. Nach seinen eigenen Angaben ist der Betroffene weiterhin arbeitsunfähig erkrankt und lebt alleine in seiner neuen Wohnung. Als Sozialkontakte gibt er seine Mutter, seinen Bruder nebst Kindern sowie Freunde allesamt im Kreis Coesfeld an. Derzeit engagiert er sich auch sehr in der Pflege seiner Großmutter, die er freiwillig ausübt, wenn seine Mutter verhindert ist. Dies stellt sicherlich eine sinnvolle und durchaus herausfordernde Tätigkeit dar, sie ist aber aufgrund der Freiwilligkeit im familiären Kontext und der unterschiedlich hohen Bedarfe in zeitlicher Hinsicht nicht geeignet dem Betroffenen nachhaltig Struktur im Alltag zu vermitteln. Weitere regelmäßige Tätigkeiten oder Kontakte im neuen Wohnumfeld werden vom Betroffenen nicht gepflegt. Es ergibt sich daher auf der Basis von Tatsachen zur Rückfallwahrscheinlichkeit und eines weiterhin nur wenig gesicherten neuen Wohnumfeldes die Prognose, dass von dem Betroffenen weiterhin eine drohende Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer anderen Person, hier Frau (…), ausgeht, weil in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung von dem Betroffenen zu erwarten sind und der drohenden Gefahr nur durch die ausgesprochenen Kontakt – und Aufenthaltsverbote sowie die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung begegnet werden kann. Das Kontaktverbot wird weiterhin auf Grundlage von § 34b Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 34b Abs. 1 S. 2 PolG NRW zur Verhinderung von Nachstellungshandlungen erlassen. Im konkreten Fall soll durch das ausgesprochene Kontaktverbot weiteren Fällen der Nachstellung zum Nachteil der Frau (…) präventiv begegnet werden, indem sowohl ein geplantes, als auch ein zufälliges Aufeinandertreffen des Betroffenen mit der Person des Opfers unterbunden wird. Dabei wird ausschließlich der unmittelbare Nahbereich der Person des Opfers, in deren Lebensumfeld sich keine Änderungen ergeben haben, in Bezug genommen, was den Betroffenen im Übrigen in seiner Bewegungs – und Handlungsfreiheit vor allem aufgrund des neuen Wohnortes kaum einschränkt. Das Aufenthaltsverbot basiert weiterhin auf § 34b Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 34b Abs. 1 S. 1 PolG NRW, wonach die Polizei zur Verhinderung von Nachstellungshandlungen einer Person untersagen kann, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Das Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit zum Nachteil der Frau (…) lässt befürchten, dass er sie auch in ihrem unmittelbaren Nahbereich unter ihrer Meldeadresse sowie der von ihr angepachteten Fläche aufsuchen wird. Dieser Bereich ist als Kern der persönlichen Lebensgestaltung der Frau (…) besonders zu schützen, um Nachstellungshandlungen insbesondere an diesen Orten zu verhindern. Den Betroffenen hingegen schränkt das ausgesprochene Aufenthaltsverbot an der konkret bezeichneten Fläche in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit nur geringfügig ein, da ihm ein Aufenthalt und damit auch seine Wohnsitznahme in (…) und damit außerhalb dieser Fläche überall möglich und gestattet sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Betroffene sich insbesondere im Stadtgebiet von (…), in dem er weiterhin nach eigenen Angaben familiäre und freundschaftliche Kontakte pflegt und derzeit stärker in die Pflege seiner Großmutter eingebunden ist, überwiegend aufhalten darf und auch wichtige Verkehrswege nutzen darf. Der Zuschnitt der Aufenthaltsverbotszone ist weiterhin so gestaltet, dass dem damaligen Opfer Frau (…) ein Mindestmaß an geschützter Aufenthaltsfläche rund um ihre beiden hauptsächlichen privaten Lebensmittelpunkte gewährt wird und ein Eingreifen der Polizei bei Verletzung der Verbotszonengrenzen durch den Betroffenen möglich ist, bevor es zu einem Aufeinandertreffen des Betroffenen mit Frau (…) kommt. Im konkreten Fall umfasst die Aufenthaltsverbotszone weiterhin unverändert folgende Straßen, Wege, Gewässer und Geländemarken (Beschreibung im Uhrzeigersinn): - (…) Zur optischen Verdeutlichung wird auf die nachfolgende gegenüber dem ersten Ausgangsverfahren unveränderte Skizze verwiesen, die die Aufenthaltsverbotszone grafisch abbildet: (…) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung beruht ebenfalls weiterhin auf § 34c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 34c Abs. 1 PolG NRW, wonach der Aufenthaltsort einer Person zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes elektronisch überwacht werden kann, wenn die betreffende Person nach polizeilichen Erkenntnissen bereits eine Straftat nach § 238 StGB begangen hat und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie weitere Straftaten nach § 238 StGB begehen wird. Im konkreten Fall ist aufgrund der beschriebenen Tatsachen die konkrete Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Betroffene erneut Nachstellungshandlungen zum Nachteil der Frau (…) vornehmen wird. Im Rahmen der erneuten mündlichen Anhörung hat er dargelegt in therapeutischer Behandlung, allerdings unklaren Ausmaßes, zu sein sowie in die Pflege der Großmutter vermehrt eingebunden zu sein. Außer der bereits im Rahmen der letzten Anhörung erörterten Wohnsitznahme hat der Betroffene noch keine ausreichend stabilisierenden und strukturierenden Maßnahmen für sein Leben getroffen. Vor dem Hintergrund der von der Polizei visuell identifizierten Manipulationsspuren an der Fußfessel des Betroffenen, die für den Versuch sich der Fußfessel auf diese Weise zu entledigen sprechen, ist weiterhin konkret zu befürchten, dass der Betroffene ohne die Verbots- und Überwachungsmaßnahmen auch zu dem früheren Opfer Frau (…) Kontakt aufnimmt und ihre Nähe sucht. Ohne die effektive Überwachung der eingerichteten Aufenthaltsverbotszone für den Betroffenen durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist daher ein Schutz des Opfers vor erneuten Angriffen und damit einer drohenden Gefahr für die physische und psychische Gesundheit der betroffenen Person nicht zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Duldung und Mitwirkung bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung umfasst das Mitführen der erforderlichen technischen Mittel einschließlich des ihm ausgehändigten Mobiltelefons in betriebsbereitem Zustand. Dieses Mitführen in betriebsbereitem Zustand umfasst selbstverständlich auch das Unterlassen von äußeren Beschädigungen des elektronischen Aufenthaltsüberwachungssystems. Dabei geht es explizit nicht um die weitergehende Ortung oder Sammlung von Daten über den Aufenthaltsort des Betroffenen, sondern vielmehr um die Sicherstellung seiner Erreichbarkeit für den Fall des Auftretens technischer Probleme oder einer schnellen Krisenintervention und Abwendung polizeilicher Einsätze für den Fall der Meldung eines Schutzzonenverstoßes. Das Beisichführen der elektronischen Aufenthaltsüberwachungsmittel im betriebsbereiten Zustand umfasst auch das regelmäßige Aufladen mittels des auszuhändigenden Aufladezubehörs. Weiterhin ist der Betroffene verpflichtet die Funktionsfähigkeit des elektronischen Aufenthaltsüberwachungssystems nicht zu beeinträchtigen, wobei für den Fall einer Beschädigung oder Herbeiführung technischer Fehler unverzüglich eine Meldung des Systems an die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erfolgt, die wiederum eine sofortige Aufsuchung des Betroffenen über die örtliche Polizeidienststelle veranlassen kann. Sollten technische Fehler oder ähnliche Störungen am elektronischen Aufenthaltsüberwachungssystem auftreten, ist der Betroffene letztlich verpflichtet die Beseitigung dieser Störungen durch Mitarbeiter der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung zu dulden und an ihr mitzuwirken, wie dies in der Vergangenheit bis zum Austausch des am Fuß getragenen Sensors erfolgt ist. Ausdrücklich auch weiterhin nicht von der Verpflichtung des Betroffenen umfasst ist das Aufstellen einer so genannten Home-Unit in der Wohnung des Betroffenen. Durch dieses Gerät würde sichergestellt, dass eine genaue Ortung des Betroffenen innerhalb seiner Wohnung nicht erfolgt, solange das elektronische Aufenthaltsüberwachungssystem Kontakt zu der so genannten Home-Unit hat. Durch diese Maßnahme würde das grundrechtlich verbriefte Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Wohnung weitergehender geschützt, was jedoch nur auf freiwilliger Basis mit Einverständnis des Betroffenen erfolgen soll. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsweise des elektronischen Aufenthaltsüberwachungssystemes ist die Home-Unit nicht erforderlich, weshalb eine zwangsweise Verpflichtung zum Aufstellen dieses Gerätes nicht erforderlich ist. Auch die neuerliche Ablehnung des Betroffenen eine derartige Home-Unit aufzustellen, wirkt sich daher nicht zu seinen Lasten aus. Zudem wird im konkreten Fall des Betroffenen ohnehin kein Bewegungs- oder Persönlichkeitsprofil erstellt, sondern mittels der technischen Möglichkeiten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nur die Einhaltung des angeordneten Aufenthaltsverbotes in einer klar umgrenzten Zone sichergestellt. Eine Weitergabe von Daten zum Aufenthalt des Betroffenen wird auch nur im Fall einer Verletzung der Grenzen der Aufenthaltsverbotszone an die örtliche Polizei und im Falle von Alarmen außerhalb der Zone durch Weiterleitung an die Polizei seines neuen Wohnortes erfolgen. Das ausgesprochene Kontakt- und Aufenthaltsverbot sowie die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sind auch weiterhin verhältnismäßig. Soweit dem Betroffenen durch das Kontakt- und Aufenthaltsverbot lediglich die Kontaktaufnahme zu dem damaligen Opfer und der Aufenthalt in den beiden Kernbereichen ihrer privaten Lebensführung untersagt wird, ist diese Maßnahme zum Schutz des Opfers geeignet und erforderlich und greift kaum in die Bewegungs- und Handlungsfreiheit des Betroffenen ein. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Betroffene seinen Wohnsitz nun in (…) und damit deutlich außerhalb des persönlichen Nahbereiches des früheren Opfers genommen hat. Der Betroffene hatte im Rahmen der ersten persönlichen Anhörung deutlich gemacht, dass gegen diese Verbote seinerseits keine Bedenken bestehen, da er kein Interesse an dem früheren Opfer habe. Soweit dem Betroffenen zudem erneut die Verpflichtung auferlegt wird die elektronische Aufenthaltsüberwachung insoweit zu dulden und an ihr mitzuwirken, als dass Verstöße gegen die Grenzen der festgelegten Aufenthaltsverbotszone mittels einer am Körper getragenen Einheit gemeldet und durch zu alarmierende Polizeikräfte geahndet werden, bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit. Auch diese Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um das ausgesprochene Aufenthaltsverbot effektiv durchsetzen zu können und so das Opfer zuverlässig vor einem Zusammentreffen mit dem Betroffenen im Kernbereich ihrer privaten Lebensführung schützen zu können. Der vor dem Hintergrund einiger technischer Störungen in der Vergangenheit begrüßenswerter Weise vorgenommene Austausch der vom Betroffenen zu tragenden Einheit des elektronischen Aufenthaltsüberwachungssystems hat bereits dazu geführt, dass seither keine Störungen dieser Art mehr aufgetreten sind, die einen Eingriff in die Sphäre des Betroffenen in Form von Anrufen und technischer Überprüfungen vor Ort erforderlich gemacht hätten. Grundrechtsschonendere, aber vergleichbar effektive Mittel zur Abwehr der drohenden Gefahr für Leib, Leben und Freiheit der betroffenen Person stehen auch nach erneuter Prüfung und Abwägung nicht zur Verfügung. Die alternativ in Betracht kommende polizeiliche Dauerobservation des Betroffenen bedeutet, unabhängig davon, ob sie heimlich oder offen stattfindet, einen massiveren Grundrechtseingriff, da er zu einer permanenten Aufenthaltsüberwachung durch Polizeikräfte führen würde und nicht nur zu einer Meldung an die Polizeikräfte im Falle eines Schutzzonenverstoßes. Die Maßnahme ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot, da die Überwachung nicht derart umfassend ist, dass mit ihr alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert würden, sondern die staatlichen Stellen lediglich Auskunft darüber erhalten, ob und wann der Betroffene gegen das ausgesprochene Aufenthaltsverbot verstößt. Die Auswertung der antragstellenden Kreispolizeibehörde über die vergangenen drei Monate konnte daher nur anhand der festgestellten Alarme, der an der ausgetauschten Einheit festgestellten Manipulationsspuren und im Übrigen nur aufgrund der vom Betroffenen freiwillig gegenüber der Kreispolizeibehörde preisgegebenen Informationen erfolgen. Soweit der Betroffene bemängelt, dass neben ihm in NRW bisher nur zwei terroristischen Gefährdern eine derartige elektronische Aufenthaltsüberwachung für einen kurzen Zeitraum auferlegt worden ist, muss auf die durchaus unterschiedlichen Anknüpfungspunkte der Norm § 34c PolG NRW hingewiesen werden. Zum einen dienen unterschiedliche Straftaten als Anordnungsgrund für eine derartige Überwachung, zum anderen gilt es zwischen einer Verbotszone, die nicht betreten werden darf, und einer Gebotszone, die nicht verlassen werden darf, zu unterscheiden. Eine Gebotszone schränkt die Handlungsfreiheit eines Betroffenen deutlich stärker ein als eine Verbotszone. Weiterhin ist auch das Bedürfnis einen terroristischen Gefährder mit einer Gebotszone und einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung einzuschränken sicherlich in zeitlicher Hinsicht eher von vorübergehender Natur als die vorliegende Situation, in der nach der Haftentlassung des Betroffenen im Wege einer Risikoprognose eingeschätzt werden muss, ob und wie lange noch eine Gefährdung von ihm für sein früheres Opfer ausgeht. Die Verpflichtung, ein Gerät zu elektronischen Aufenthaltsüberwachung ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper zu führen, verstößt auch nicht gegen den auf dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beruhenden nemo-tenetur-Grundsatz. Der Betroffene weiß vielmehr aufgrund dieses Verfahrens von der angeordneten Maßnahme zum Schutz des damaligen Opfers und wird nicht verpflichtet Beweise für ein strafbares Verhalten selbst zu liefern. So sind allen Beteiligten aufgrund der nun mehrfach erörterten Grenzen der Möglichkeiten einer derartigen präventiv-polizeilichen Aufenthaltsüberwachung bekannt, die den Betroffenen explizit nicht aktiv von Taten abhalten oder die spätere Aufklärung sichern kann, sondern die Polizei lediglich in die Lage versetzt bei einem gemeldeten Schutzzonenverstoß Vorkehrungen zum Schutz des gefährdeten Opfers Frau (…) zu treffen. Soweit der Betroffene weiterhin darauf abstellt, er erleide durch eine am Fußgelenk sichtbar getragene Fußfessel eine Stigmatisierung, ist deutlich darauf hinzuweisen, dass der Betroffene insbesondere in Anbetracht der Jahreszeit auch in den folgenden drei Monaten problemlos die Sichtbarkeit der zu tragenden Fußfessel durch das Tragen langer Hosen verhindern kann. Auch im Rahmen der erneuten Anhörung war die Fußfessel für das Gericht oder andere Außenstehende nicht sichtbar. Die aus diesem Blickwinkel deutlich problematischere Überprüfung des Betroffenen im Falle der in der Vergangenheit häufig aufgetretenen technischen Störungen ist durch den Austausch der am Fußgelenk zu tragenden Einheit Anfang November 2019 abgestellt worden. Seitdem sind keine „technischen Störungen“, die eine Überprüfung des Betroffenen an seiner Wohnanschrift erforderlich gemacht hätten, mehr bekannt geworden. Bei der Abwägung der Rechte des Betroffenen auf Schutz seiner privaten Daten und seiner Privatsphäre sowie seiner Chance auf Therapie und Resozialisierung mit dem Recht des Opfers auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit war zu berücksichtigen, dass die vom Betroffenen am Körper zu tragende Einheit weiterhin mit 150 g sehr leicht ist und grundsätzlich einen hohen Tragekomfort bietet. Auch alle alltäglichen Handlungen von Duschen und Baden bis hin zur Ausübung von Freizeitaktivitäten im sportlichen Bereich sind problemlos durchführbar. Optisch unterscheidet sich die Einheit zudem kaum von einem am Fuß- oder Handgelenk zu tragenden Schrittzähler oder Fitnessband. Der Betroffene kann als Mann von großer und kräftiger Statur durch einen angepassten Kleidungsstil mit geschlossenen Schuhen und Socken und/oder langen Hosen unproblematisch eine optische Verdeckung der am Körper zu tragenden Einheit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung herbeiführen. In jedem Fall gewährt die elektronische Aufenthaltsüberwachung dem Betroffenen außerhalb der technisch bedingten Überprüfungseinsätze der Polizei ein deutlich größeres Maß an Privatsphäre und Bewegungsfreiheit als ihm eine regelmäßige personelle Überwachung durch Polizeikräfte bieten würde. Demgegenüber stellen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des damaligen Opfers Schutzgüter von hohem verfassungsrechtlichem Gewicht dar, denen im Fall eines erneuten Übergriffes durch den Betroffenen ganz erheblicher Schaden droht. Effektiver Schutz dieser Rechtsgüter vor einem Übergriff durch den Betroffenen macht weiterhin ein frühzeitiges Eingreifen der Polizeikräfte vor Ort erforderlich, weil die drohende Gefahr jederzeit in eine plötzlich akute Bedrohung umschlagen kann. Der Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen des Betroffenen ist daher mit Blick auf das hohe Schutzgut von Leben, Gesundheit und Freiheit der Frau (…) und das Ausmaß des ihnen drohenden Schadens verhältnismäßig. Die Verlängerung der Maßnahmen war antragsgemäß für die Dauer von weiteren drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Auslaufens der ersten Anordnung am 19.01.2019 anzuordnen. Auch bei dieser Verlängerungsdauer handelt es sich wiederum nicht um eine Höchstdauer, sondern um eine Höchstfrist für die Gültigkeit der richterlichen Anordnung. Für eine etwaige erneute Verlängerung bedarf es eines neuen Antrages der Polizei und einer neuen Anordnung. Bei der Bemessung der Frist war zu berücksichtigen, dass der Betroffene auch nach nun erfolgter therapeutischer Anbindung und Einrichtung der Führungsaufsicht im Übrigen in seiner Lebensführung nicht ausreichend gefestigt wirkt. Erst nachdem seine angekündigten Bemühungen um Therapie und Studium sichtbar vorantrieben und die Anordnungen der Führungsaufsicht erst Prognosen zulassen, lässt sich absehen, ob der Betroffene sich an die ausgesprochenen Kontakt- und Aufenthaltsverbote zuverlässig hält. Angesichts der früheren Rückfallgeschwindigkeiten von mehreren Monaten und der durch den Betroffenen im Rahmen des ersten mündlichen Anhörungstermins selbst geäußerten Einschätzung, keiner Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit zu unterliegen, so dass davon auszugehen ist, dass der Betroffene von einer Nachstellungshandlung bewusst und gesteuert für einen gewissen Zeitrahmen absehen kann, ist die Ausschöpfung der Höchstfrist für die zweite Verlängerung der Anordnungen der einzelnen Verbote sowie der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erforderlich und angemessen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 422, 80, 81 FamFG. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung nach § 422 Abs. 2 FamFG war anzuordnen, um den Zweck der Maßnahme zu erreichen. Sowohl das Kontakt- und Aufenthaltsverbot, als auch die zur Sicherung dieser Verbote erlassene Überwachungsanordnung können ihren Zweck, das damalige Opfer des Betroffenen wirksam vor neuen Übergriffen zu schützen, nur erfüllen, wenn die Maßnahmen unmittelbar ab Auslaufen der zweiten Anordnung am 19.01.2019 angewendet werden. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen die Kosten der ihm von Amts wegen aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beigeordneten Rechtsanwältin nicht aufzuerlegen waren, während er im Übrigen die Kosten des Verfahrens als Verursacher der anzuordnenden Maßnahmen zu tragen hat. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, deren/dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 6, 48653 Coesfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Coesfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Erlass. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist muss der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar beim Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.