Urteil
11 C 24/17
Amtsgericht Coesfeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGCOE1:2017:0907.11C24.17.00
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Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 457,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 301,14 € seit dem 23.08.2016, aus weiteren 26,00 € seit dem 06.09.2016, aus weiteren 26,00 € seit dem 07.10.2016, aus weiteren 26,00 € seit dem 05.11.2016, aus weiteren 26,00 € seit dem 06.12.2016, aus weiteren 26,00 € seit dem 05.01.2017 und aus weiteren 26,00 € seit dem 06.02.2017, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 457,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 301,14 € seit dem 23.08.2016, aus weiteren 26,00 € seit dem 06.09.2016, aus weiteren 26,00 € seit dem 07.10.2016, aus weiteren 26,00 € seit dem 05.11.2016, aus weiteren 26,00 € seit dem 06.12.2016, aus weiteren 26,00 € seit dem 05.01.2017 und aus weiteren 26,00 € seit dem 06.02.2017, zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 457,14 € aus § 535 Abs. 2 BGB iVm §§ 3, 4 des Mietvertrages zu. Nach § 535 Abs. 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen, was auch die in §§ 3, 4 des Mietvertrags vertraglich vereinbarten Betriebskosten und den monatlichen Betriebskostenvorschuss umfasst. Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der Betriebskosten für das Jahr 2015 in Höhe von 301,14 EUR und einer jeweils angepassten Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von jeweils 26,00 EUR für die Monate September 2016 - Februar 2017 ist fällig. Den Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Ein solches kommt dann in Betracht, wenn der Vermieter eine Offenlegung der Belege für die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung unterlässt (BGH, Urt. v. 8. 3. 2006 - VIII ZR 78/05 Rn. 21) oder die Abrechnung nicht in formell ordnungsgemäßer und fehlerhafter Weise erfolgt. So liegt es hier nicht, da der Kläger seiner Pflicht zur Offenlegung derjenigen Belege, die zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung erforderlich sind, hinreichend nachgekommen ist. Eine Fehlerhaftigkeit der Abrechnung wurde durch die Beklagten - insbesondere auch nicht im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.07.17 - weder substanttiert vorgetragen, noch ist eine solche ersichtlich. Soweit seitens der Beklagten zunächst die Rechtzeitigkeit des Vorbingens der Gesamtabrechnung der Ista für das Jahr 2015 bezogen auf die Liegenschaft des Klägers gerügt wird, geht dieser Einwand fehl, da es bereits an einer Verzögerung des Rechtsstreits fehlt. Eine Verzögerung i.S.v. § 296 ZPO ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass den Beklagten durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2017 Schriftsatznachlass gem. § 283 ZPO für 3 Wochen gewährt worden ist (Zöller/ Greger , ZPO, 31. Aufl., § 296 Rn. 16). Unabhängig davon ist der Inhalt der vorgelegten Unterlagen letztlich unstreitig, womit für eine Zurückweisung aus § 296 ZPO auch deshalb kein Raum besteht, da sich diese nur auf beweisbedürftiges Vorbringen beziehen kann (Musielak/Voit/ Huber , ZPO, 14. Aufl. 2017, § 296 Rn. 5). Eine fehlende oder unzureichende Offenlegung der notwendigen Belegunterlagen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Namen der anderen im Haus lebenden Mieter geschwärzt wurden und keine Auskunft über die Anzahl der in den jeweiligen Wohnungen lebenden Personen erteilt worden ist. Die Auskunft dieser Angaben konnte der Vermieter mit Blick auf seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigterweise verweigern. Die Pflicht des Vermieters, die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung durch den Mieter zu ermöglichen, erstreckt sich nur auf die Offenlegung derjenigen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Abrechnung der Betriebskosten zu überprüfen (vgl. Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 15. Aufl. 1026, Rn. 3290b). Daher besteht ein anerkennenswertes Interesse des Mieters an der Herausgabe der personenbezogenen Daten dann nicht, wenn er diese begehrt, ohne das diese für eine Überprüfung der Betriebskostenabrechnung erforderlich sind. So liegt der Fall hier. Die im Streit stehenden Heizkosten wurden zu 30% nach Wohnfläche und zu 70% nach individuellem Verbrauch abgerechnet. In Bezug auf die Heizkosten hängt der individuelle Verbrauch insoweit nicht davon ab, wie viele Personen in einer Wohnung leben, sondern welche Größe die Wohneinheit aufweist und welche Temperatur hinsichtlich des eigenen Wärmebedürfnisses und eines sinnvollen Raumklimas in der Wohnung erreicht werden soll. Diesem Umstand trägt insbesondere die individuelle Erfassung des konkreten Verbrauchs der jeweiligen Wohneinheit Rechnung. Insofern sind die Personenzahl der in den Wohnungen lebenden Personen oder die Namen der jeweiligen Mieter im Kontext der Betriebskostenabrechnung unerheblich, um die Betriebskostenabrechnung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Gegenteiliges wurde von den Beklagten letztlich auch nicht substantiiert vorgetragen. Dem in § 3 Nr. 8 des Mietvertrages vereinbarten Abrechnungsmaßstab stehen daneben keine rechtlichen Bedenken entgegen (vgl. § 556a BGB sowie bzgl. der Abrechnung nach Mieteinheiten Schmid, a.a.O., Rn. 4158a). Die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2015 für die Wohnung der Beklagten ist auch hinsichtlich der zwischenzeitlich weiter gerügten Teile formell ordnungsgemäß erfolgt und inhaltlich nicht fehlerhaft. Soweit die Beklagten vortragen, der Abrechnung hafte eine solche Fehlerhaftigkeit an, sind sie auf die im schriftlichen Vorverfahren und schlussendlich auch im Termin erfolgten Klarstellungen der Klägerseite zu den fraglichen Positionen "Rauchmelder" und "Fernsehkabelgebühren" nicht mehr bzw. nicht hinreichend substanttiert entgegengetreten. Nach § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3, 4 des Mietvertrages hat der Kläger infolgedessen auch einen Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Betriebskostenvorschusses in Höhe von 26,00 EUR pro Monat ab September 2016. Der Anspruch des Klägers auf Zinsen folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Im Hinblick auf Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2015 in Höhe von 301,14 EUR befinden sich die Beklagten mit Ablauf des 22.08.2016 durch Mahnung im Verzug, sodass ein Zinsanspruch ab dem 23.08.2016 besteht. In § 4 des Mietvertrages der Parteien ist eine Fälligkeit der Mietzahlung inklusive Betriebskostenvorschuss auf den 3. Werktag des jeweiligen Monats vereinbart worden, womit der Zinsanspruch hinsichtlich der nicht vollständig gezahlten Betriebskostenvorschüsse im Umfang von jeweils 26,00 EUR immer ab dem darauf folgenden Tag eines jeden Monats besteht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 ZPO, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 431,14 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Unterschrift