Beschluss
5 F 154/15
Amtsgericht Coesfeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGCOE1:2015:0904.5F154.15.00
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Tenor
Die weitere Unterbringung des Minderjährigen, geboren am XXXX in folgender geschlossenen Einrichtung:
B
wird bis zum 10.05.2016 familiengerichtlich genehmigt.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Die angeordnete Maßnahme ist spätestens am 10.05.2016 zu beenden, wenn nicht vorher die Verlängerung der Maßnahme durch das Gericht genehmigt worden ist. §§ 167 Abs. 1, 312 Nr. 1, 329 Abs. 1 FamFG.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die weitere Unterbringung des Minderjährigen, geboren am XXXX in folgender geschlossenen Einrichtung: B wird bis zum 10.05.2016 familiengerichtlich genehmigt. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Die angeordnete Maßnahme ist spätestens am 10.05.2016 zu beenden, wenn nicht vorher die Verlängerung der Maßnahme durch das Gericht genehmigt worden ist. §§ 167 Abs. 1, 312 Nr. 1, 329 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Gem. § 1631 b BGB kann das Gericht die Unterbringung eines Minderjährigen genehmigen, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Dabei gelten strenge Anforderungen. Insbesondere ist erforderlich, dass die Unterbringung zur Wahrung des Kindeswohls zwingend erforderlich ist, weil eine Problemlösung nicht mit weniger gewichtigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit des Betroffenen möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach dem Ergebnis der förmlichen Beweisaufnahme ist zum Wohl des Minderjährigen seine weitere Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erforderlich. Bei S besteht eine Störung des Sozialverhaltens. Er war in den letzten Jahren erheblich destrukturiert, hat sich kaum noch an Regeln und Normen erhalten und hat sich dem erzieherischen Einfluss seiner Erziehungspersonen weitestgehend entzogen. Es gab in der Vergangenheit häufiger Situationen, in denen S z.B. Tiere tötete und anzündete. Er ist wiederholt weggelaufen, dies auch noch während seines Aufenthaltes im Martinistift. Nach seinen eigenen Angaben hat er seit längerer Zeit die Schule kaum noch besucht. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, benötigt der Betroffene längerfristig die intensiven pädagogischen/therapeutischen Maßnahmen auf einer geschlossenen Gruppe des Martinistifts. Bei einer Nichtbehandlung ist von einem Fortsetzen dissozialer Handlungen auszugehen, was zu weiteren psychosozialen Folgen führen kann, z.B. zu möglichen Infhaftierungsfolgen. Nach sachverständiger Auffassung ist unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nicht davon auszugehen, dass S innerhalb der nächsten Wochen oder Monate eigeninitiativ zu einem regelmäßigen, kontinuierlichen und effektiven Schulbesuch in der Lage wäre. Zum Wohle des Jugendlichen gilt es, die Gefahren für seine gesundheitliche und psychosoziale Entwicklung abzuwenden bzw. zu minimieren. Die Vergangenheit hat insoweit gezeigt, dass dies im ambulanten und offenen Rahmen nicht möglich ist. Nach Auffassung des Sachverständigen ist eine adäquate Behandlung in offenen Strukturen bei S hinsichtlich der therapeutischen/pädagogischen Ziele nicht sinnvoll, sondern nur unter den hoch strukturierten Bedingungen eines geschlossenen Bereiches zu erreichen. Bei der Festsetzung der Zeitdauer für die Genehmigung der Unterbringung ist das Gericht dem Gutachten des Dr. med. T vom 14.08.2015 und seines persönlichen Eindrucks gefolgt. Von der Bestellung eines Verfahrensbeistands wurde abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nach seinen eigenen Angaben derzeit nicht erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist der von der Unterbringung betroffene Minderjährige, wenn er bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr vollendet hat sowie ein für ihn bestellter Verfahrensbeistand und das Jugendamt. Ferner sind beschwerdeberechtigt die Eltern des Minderjährigen, wenn er bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern des Minderjährigen, von ihm benannte Personen seines Vertrauens und der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 6, 48653 Coesfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der von der Unterbringungsmaßnahme betroffene Minderjährige kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Legt der Minderjährige das Rechtsmittel bei dem Amtsgericht ein, in dessen Bezirk er untergebracht ist, muss die Beschwerde ebenfalls innerhalb der Frist von einem Monat eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Unterschrift