OffeneUrteileSuche
Urteil

5 F 226/08

Amtsgericht Coesfeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGCOE1:2009:0210.5F226.08.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des OLG Hamm vom 21.12.2005 - Az. 8 UF 51/05 - wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte für die Monate November 2008 bis einschließlich April 2009, zukünftige Beträge jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus, Geschiedenenunterhalt in Höhe von monatlich 238,30 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Abänderungsklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des OLG Hamm vom 21.12.2005 - Az. 8 UF 51/05 - wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte für die Monate November 2008 bis einschließlich April 2009, zukünftige Beträge jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus, Geschiedenenunterhalt in Höhe von monatlich 238,30 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Abänderungsklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die am 27.10.1977 geschlossene Ehe des am 23.08.1954 geborenen Klägers mit der am 21.06.1957 geborenen Beklagten wurde durch Urteil des Familiengerichts Coesfeld vom 22.04.1999 - Az. 12 F 164/98 - geschieden. Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder I, geb. am 03.07.1978, E, geb. am 10.10.1983, und T, geb. am 21.07.1988, hervorgegangen. Der Kläger ist von Beruf Tischlermeister. Die Beklagte hat den Beruf der Damenschneiderin erlernt und hat während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft den Haushalt geführt und die Kinder betreut und versorgt. Der Kläger ist seit dem Jahr 1984 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Firma B2 GmbH mit Sitz in D. Sein monatliches Bruttoeinkommen aus dieser Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma B2 GmbH hat sich zuletzt auf 4.461,02 € bei 13 Gehältern im Jahr belaufen. Durch notarielle Vereinbarung vom 31.01.1991 gründeten die Parteien die B3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gegen-stand des Unternehmens war die Verpachtung bzw. Vermietung des Gewerbegrund-stücks E2 in D samt aufstehendem Betriebsgebäude an die B2 GmbH. Durch notarielle Vereinbarung vom 04.03.1997 übertrug die Be-klagte ihre Beteiligung an der B3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts an den Mitgesell-schafter der B2 GmbH, Herrn B. Durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 22.04.1999 verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte Geschiedenenunterhalt in Höhe von monatlich 266,38 € zu zahlen. Die Parteien gingen dabei nach Abzug der Kindesunterhaltseinsatzbeträge von einem verbleibenden monat-lichen Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.541,55 € aus. Davon wurden dann noch die Mieteinnahmen der Beklagten aus dem im alleinigen Eigentum des Klägers stehenden Immobil in C, V, zum Betrag von monatlich 281,21 € in Abzug gebracht. Von dem nach 3/7 des verbleibenden Betrages berechneten Geschiedenenunterhaltsanspruch wurde wiederum der Wohnvorteil der im Hause des Klägers verbliebenen Beklagten mit monatlich 273,54 € in Abzug gebracht, wobei der Beklagten für die Dauer von 10 Jahren ein Nießbrauchsrecht an dem Objekt V in C eingeräumt wurde. Durch notarielle Vereinbarung vom 03.01.2002 veräußerte der Kläger das Immobil V in C an den Erwerber X zum Kaufpreis von 178.952,16 €. Zur Ablösung des Nießbrauchsrechts der Beklagten erhielt diese einen Kaufpreisanteil von 40.903,35 €. Durch Urteil des OLG Hamm vom 21.12.2005 - Az. 8 UF 51/05 - wurde der Kläger dann verpflichtet, an die Beklagte, beginnend mit dem 01.01.2006, Geschiedenenunterhalt in Höhe von monatlich 357,00 € zu zahlen. Durch notarielle Vereinbarung vom 18.10.2007 übertrugen die beiden Gesellschafter der B3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Firmengrundstück E2 in D samt aufstehendem Betriebsgebäude an die B2 GmbH zum Kaufpreis von 435.000,00 €. Nach Abzug von Restverbindlichkeiten verblieb für jeden Gesellschafter der B3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Resterlös in Höhe von 156.000,00 €, von dem jeweils 100.000,00 € der B2 GmbH als Gesellschafterdarlehn zur Verfügung gestellt wurden. Durch Beschluss der Gesellschafter der B2 GmbH vom 27.03.2008 wurde der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B2 GmbH gekündigt, nachdem der Kläger schon zu Anfang des Jahres 2008 arbeitsunfähig psychisch erkrankt war. Seither wurden dem Kläger täglich 62,29 € an Krankengeld gezahlt. Die Beklagte ist seit Scheidung der Ehe bei der Firma F GmbH & Co. KG in D2 beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beläuft sich bei werktäglich 6 Arbeitsstunden auf 1.412,31 €. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten Herabsetzung des Unterhaltes auf monatlich 132,00 € bis einschließlich November 2008 und den gänzlichen Wegfall seiner Geschiedenenunterhaltsverpflichtung ab dem Monat Dezember 2008. Der Kläger behauptet, er sei auf Grund des Bezuges von Krankengeld zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt nicht mehr in der Lage. Darüber hinaus sei die Beklagte seit dem 01.01.2008 auf Grund der geänderten Rechtslage auch verpflichtet, für ihren eigenen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei einer ganzschichtigen Tätigkeit sei sie dazu auch in der Lage. Der Kläger beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.12.2005 dahin- gehend abzuändern, dass er ab Rechtshängigkeit nur noch ver- pflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag von monatlich 132,00 € an Geschiedenenunterhalt zu zahlen und dass er ab Dezember des Jahres 2008 überhaupt nicht mehr verpflichtet ist, Geschiedenen- unterhalt an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie sei auf Grund einer im Jahr 2004 eingetretenen Krebser-krankung zu einer ganzschichtigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Beklagte kann weiterhin von dem Kläger dem Grunde nach die Zahlung von Geschiedenenunterhalt gemäß den §§ 1570 Abs. 2, 1572 Ziffer 2, 1573 Abs. 4 BGB verlangen. Die Ehe der Parteien hat insgesamt 22 Jahre gedauert. Während dieser Zeit war die Beklagte durch die Betreuung und Versorgung von insgesamt drei ehegemein-schaftlichen Kindern sowie durch die Übernahme der Haushaltsführung an einer eigenen Erwerbstätigkeit verhindert. Im Februar 2004 ist die Beklagte dann an Krebs erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Lebensunterhalt noch nicht durch ihre eigene Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert. Insoweit wird auf das Urteil des OLG Hamm vom 21.12.2005 - Az. 8 UF 51/05 - verwiesen. Gegenwärtig genügt die Beklagte ihrer Er-werbsverpflichtung, da sie arbeitstäglich 6 Stunden erwerbstätig ist. Dieses gilt insbe-sondere auch unter Berücksichtigung ihres Erwerbsminderungsgrades von 50 % infolge der eingetretenen Krebserkrankung. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren maßgeblich durch die Einkünfte des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit, durch den Wohnvorteil des Klägers sowie durch Miet- und Pachtzinseinnahmen geprägt. An die Stelle der Erwerbseinkünfte des Klägers ist nun sein Krankengeld in Höhe von monatlich 1.868,70 € getreten. An die Stelle des Wohnvorteils sowie der Mietzins- und Pachtzinseinnahmen sind nun die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Sparguthaben bei der W mit monatlich 204,00 €, aus Wertpapieranlagen mit monatlich 85,40 €, aus einem Festgeldkonto bei der W mit monatlich 88,42 € und aus einem Sparguthaben bei der T2 mit monatlich 27,92 € getreten. Es ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.274,44 €, wobei eventuelle Einkünfte aus dem Gesellschafterdarlehn von 100.000,00 € noch nicht berücksichtigt sind. Nach Abzug des Kindesunterhaltes für T in Höhe von monatlich 85,00 € sowie der Gewerkschaftsbei-träge in Höhe von monatlich 15,95 € verbleibt noch ein monatliches Nettoeinkommen von 2.173,49 €. Berufsbedingte Fahrtkosten entstehen dem Kläger auf Grund seiner Erkrankung nicht. Das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten beläuft sich ausweislich ihrer Ein-kommensnachweise für November 2007 bis Oktober 2008 auf 1.129,87 €. Die Steuer-erstattung hat das Gericht auf Grund ihrer erhöhten Einkünfte auf umgerechnet monat-lich 80,00 € geschätzt. Der Steuerbescheid für das Jahr 2006 ist insoweit nicht mehr repräsentativ. Die berufsbedingten Fahrtkosten der Beklagten betragen nun monatlich (17 km x 2 x 220 x 0,30 €) : 12, also 187,00 €. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers mit einem Nettobetrag von 9,52 €. Es verbleibt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.013,35 €. Nach Abzug von 1/7 Erwerbsanreiz ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von 868,59 €. Dem hinzu-zurechnen ist noch bis einschließlich April 2009 ein fiktiver Mietzins von 281,21 €, sodass sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.149,80 € ergibt. 1/2 der Ein-kommensdifferenz der Parteien entspricht einem Betrag von monatlich 511,84 €, von dem noch bis einschließlich April 2009 ein fiktiver Wohnvorteil von monatlich 273,54 € in Abzug zu bringen ist. Bis einschließlich April 2009 schuldet der Kläger der Beklagten damit Geschiedenenunterhalt in Höhe von monatlich 238,30 €. Ab Mai 2009 entfallen auf Seiten der Beklagten die Zurechnung des fiktiven Mietzinses sowie die Zurechnung des Wohnvorteils. Insoweit wird auf das Schreiben der Kläger-vertreterin vom 17.12.2001 an die Rechtsanwälte S pp. verwiesen. Auch braucht die Beklagte sich aus dem für das Nießbrauchsrecht gewährten Abfindungs-betrag von 40.903,35 € keine Zinseinkünfte zurechnen zu lassen, da der Abfindungs-betrag als Unterhaltszahlung für die Zeit bis einschließlich April 2009 einzuordnen ist. Wegen des Wegfalls von insgesamt monatlich 554,75 € an Einkünften auf Seiten der Beklagten ab Mai 2009 schuldet der Kläger der Beklagten dann wieder den durch Urteil des OLG Hamm vom 21.12.2005 titulierten Geschiedenenunterhalt. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 8 und 11, 711 ZPO.