Urteil
209 C 6/24
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2024:1011.209C6.24.00
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Leitsätze
1. Zahlt ein Schuldner während der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, um diese zu vermeiden, liegt eine inkongruente Deckung vor (Anschluss BAG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13).(Rn.16)
2. Kein eine Inkongruenz begründender Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung liegt dagegen vor, wenn der Schuldner nach Zustellung eines Titels die titulierte Forderung erfüllt, ohne dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitete oder androhte.(Rn.16)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 693,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zahlt ein Schuldner während der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, um diese zu vermeiden, liegt eine inkongruente Deckung vor (Anschluss BAG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13).(Rn.16) 2. Kein eine Inkongruenz begründender Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung liegt dagegen vor, wenn der Schuldner nach Zustellung eines Titels die titulierte Forderung erfüllt, ohne dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitete oder androhte.(Rn.16) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 693,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 693 € aus §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Zahlung der 693 € (Monatsrate für November 2019) stellt eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff InsO dar. Diese Rechtshandlung erfolgte nach Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, da der Antrag bereits am 15. Oktober 2019, mithin vor der Zahlung vom 14. November 2019 gestellt worden war, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die streitgegenständliche Zahlung gewährte der Beklagten als Insolvenzgläubigerin eine Befriedigung die sie nicht in dieser Art oder zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung). Um eine inkongruente Deckung im Sinn des Anfechtungsrechts handelt es sich bereits dann, wenn der Schuldner während der „kritischen Zeit“ der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder in der Zeit nach Stellung des Insolvenzantrags unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet, um sie zu vermeiden (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 14). Der Schuldner gewährt damit eine Befriedigung, die der Gläubiger „nicht in der Art“ zu beanspruchen hat. Unerheblich ist, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinn schon begonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte. Die Inkongruenz wird durch den zumindest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 24 f.; 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 12; BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu I 2 a aa der Gründe, BGHZ 157, 242). Ein die Inkongruenz begründender Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung besteht dagegen noch nicht, wenn der Schuldner nach Zustellung eines Titels die titulierte Forderung erfüllt, ohne dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet oder angedroht hat. (BAG Urt. v. 19.6.2014 - 6 AZR 465/12, BeckRS 2014, 70056 Rn. 21, beck-online) Vorliegend drohte die Mahnung der Beklagten vom 9. November 2019 als Konsequenz für den Fall nicht zeitnaher Einhaltung der Mietvereinbarung die Rückführung, sprich Wegnahme des verpfändeten Kfzs innerhalb von 5 Werktagen an. Wegen der Besonderheit der vorliegenden „Sale & Lease Back“-Vertragsgestaltung sieht sich die Beklagte berechtigt, das vermietete Fahrzeug ohne Einschaltung eines Gerichtsvollziehers selbständig wieder in Besitz zu nehmen, gerichtsbekannt praktiziert sie es auch. Dies kommt in ihrer faktischen Wirkung einer hoheitlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahme gleich und erzeugt bei der Insolvenzschuldnerin eine vergleichbare Drucksituation. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung des Klägers hat die Beklagte gemäß § 143 InsO die empfangene Zahlung zur Masse zurückzugewähren, § 812 Abs. 1 BGB entsprechend. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet. Die Beklagte ist durch das Schreiben des Klägers vom 26. Februar 2020 und die Mahnung vom 16. März 2020 mit Fristsetzung zum 30. März 2020 seit dem 31. März 2020 in Verzug mit ihrer Leistungspflicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger macht als Partei kraft Amts im Wege der Insolvenzanfechtung einen Rückzahlungsanspruch zur Insolvenzmasse geltend. Die Insolvenzschuldnerin schloss am 4. Oktober 2019 einen sogenannten „Sale & Lease Back“-Vertrag mit der Beklagten, bei dem sie ihr Fahrzeug XXX an die Beklagte für einen bestimmten Geldbetrag verkaufte und sogleich das Fahrzeug für 693 €/Monat von der Beklagten zurück mietete. Auf den am 15. Oktober 2019 beim AG Gera eingegangenen Antrag wurde mit Beschluss vom 10. Februar 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 9. November 2019 mahnte die Beklagte die zweite Monatsrate in Höhe von 693 € zur Zahlung innerhalb von 5 Werktagen an und drohte mit Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung. Wörtlich wird in dem Schreiben ausgeführt: „Sollten wir binnen dieser 5 Werktage weder einen Geldeingang noch die Übergabe des Fahrzeugs bei uns verzeichnen können, sind wir gezwungen ein Kfz-Rückführungs-Unternehmen zu beauftragen und eine Strafanzeige bei der Polizei wegen Kfz-Unterschlagung zu stellen. Desweiteren wird das Fahrzeug bei der Polizei zur Fahndung ausgegeben“. Die Insolvenzschuldnerin zahlte am 14. November 2019 die geforderte Rate. Die Beklagte wurde durch den Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2020 zur Rückgewähr der streitgegenständlichen Zahlung aufgefordert, mit Mahnung vom 16. März 2020 wurde der Beklagten eine Nachfrist bis zum 30. März 2020 gesetzt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 693 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.