OffeneUrteileSuche
Urteil

237 C 220/23, 223 C 120/23 (alt)

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2023:0920.237C220.23.00
4Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. - Beschluss - Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. - Beschluss - Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt. Die Klage ist bereits unzulässig. Das Amtsgericht Charlottenburg ist für die Klage örtlich unzuständig. 1. Das Amtsgericht Charlottenburg ist nicht gemäß § 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Hiernach ist der allgemeine Gerichtsstand von Vereinen an deren Sitz belegen. Dieser liegt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO am Ort der Verwaltung, soweit sich nicht anderes ergibt. Eine solche anderweitige Bestimmung folgt insbesondere aus der satzungsmäßigen Bestimmung eines Sitzes (BeckOK ZPO/Toussaint, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 17 Rn. 9). Vorliegend bestimmt die Satzung des Beklagten als Sitz Göttingen, sodass dort der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten begründet ist. Auf den Wohnsitz des Vorstandsmitglieds kommt es daher nicht an. 2. Das Amtsgericht Charlottenburg ist auch nicht gemäß § 38 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Hiernach wird ein unzuständiges Gericht dann zuständig, wenn die Parteien eine ausdrückliche oder stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Für das Zustandekommen und die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung gelten die allgemeinen Grundsätze für Rechtsgeschäfte (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 38 Rn. 4). a. Eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung ist vorliegend nicht ausdrücklich getroffen worden. Die vom Beklagten an den Kläger übermittelten Vertragsentwürfe betreffen bereits nicht den hier fraglichen Vertrag. Zudem sind diese nur für den Beklagten, nicht jedoch für den Kläger unterzeichnet worden. Eine erwidernde Erklärung des Klägers hierüber ist nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auf eine Annahme des als Angebot auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung auszulegenden Erklärung im Sinne von § 151 BGB verzichtet hätte, sind nicht erkennbar. Mit Blick auf §§ 154 Abs. 2, 126 Abs. 2 Satz 1 BGB ist vielmehr davon auszugehen, dass eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls nur durch beiderseitige Unterzeichnung der vom Beklagten hierüber errichteten Urkunde zustande kommen sollte. b. Aus den vorbenannten Vertragsentwürfen und den weiteren Umständen des Falles, kann auch nicht der Schluss gezogen werden, die Parteien hätten sich insgesamt stillschweigend auf eine Gerichtsstandsvereinbarung für das Amtsgericht Charlottenburg geeinigt. Dabei ist das Verhalten gemäß der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont und nach Treu und Glauben auszulegen. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Vertragsentwürfe gerade nicht auf den streitgegenständlichen Vertrag beziehen. Aus den Entwürfen ergibt sich zudem nicht, dass sich die Parteien auf ein bestimmtes Gericht geeinigt haben. Dies wird auch unter Hinzuziehung der Vertragsentwürfe deutlich. Darin ist als Gerichtsstand lediglich Berlin angegeben. Dies lässt offen, ob innerhalb von Berlin der Sitz der Verwaltung des Beklagten oder aber der Wohnsitz des Klägers maßgeblich sein soll. Aus dem weiteren Verhalten der Parteien lässt sich hierzu ebenfalls kein eindeutiger Wille entnehmen, der einen Rückschluss auf eine stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung zuließe. Dies gilt insbesondere auf die vom Kläger angeführten Besprechungen mit dem Beklagten. Diese erfolgten sowohl am Wohnsitz des Klägers auch am Wohnsitz des Vorstandsmitglieds des Beklagten. Eine konkludente Regelung über eine Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich aus diesem Umstand nicht ableiten. Auch die - nach klägerischem Vortrag - einmalige Barzahlung am Wohnsitz des Vorstandsmitglieds des Beklagten kann keine Gerichtsstandsvereinbarung für den hiesigen Fall begründen. Dies betrifft allenfalls den dieser Bezahlung zugrunde liegenden Vertrag. Zudem lässt sich hieraus schon inhaltlich nicht ableiten, dass an diesem Ort ein Gerichtsstand begründet werden soll. 3. Die örtliche Zuständigkeit folgt nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO. a. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis auch Gericht an dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Gemeint ist hiermit der Ort, an dem die streitige Leistung zu erbringen ist (Leistungsort, zur insoweit undeutlichen Terminologie des Gesetzgebers siehe BeckOK ZPO/Toussaint, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 29 Rn. 31; BGH, Urteil vom 7. November 2012 – VIII ZR 108/12 –, BGHZ 195, 243-256, Rn. 15). Der Leistungsort richtet sich grundsätzlich nach § 269 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung, vgl. § 270 Abs. 4 BGB. b. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB ist als Leistungsort grundsätzlich der Sitz des Schuldners anzusehen, wenn die Parteien nichts anderes bestimmt haben und sich etwas anderes auch nicht aus den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, ergibt. 1) Vorliegend steht die Zahlungsverpflichtung des Beklagten im Streit. Grundsätzlich ist diese an dessen Sitz, d.h. in Göttingen, zu erbringen. 2) Etwas anderes folgt nicht aus den Vereinbarungen der Parteien. Sie haben sich mit Blick auf den hier streitgegenständlichen Vertrag nicht auf einen besonderen Leistungsort geeinigt (vgl. oben). 3) Auch aus den Umständen des vorliegenden Falles und der Natur des Schuldverhältnisses folgt nicht, dass der Leistungsort für die streitgegenständliche Zahlungsverpflichtung im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg belegen wäre. a) Dabei ist der Wille der Parteien ebenso heranzuziehen, wie der sich aus dem Schuldverhältnis ergebende Schwerpunkt der Austauschbeziehung. Auch die Art der vorzunehmenden Leistung ist zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10 –, BGHZ 189, 196-217, Rn. 30). b) Der Beklagte schuldet vorliegend allenfalls Geld. Eine örtliche Präferenz der Leistung auf diese Verpflichtung besteht jedoch - anders etwa als bei der Übertragung von Besitz oder Eigentum von Immobilien oder der Herstellung eines Werks an einem bestimmten Ort - nicht (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – X ARZ 91/03 –, BGHZ 157, 20-29, Rn. 15). c) Auch aus dem Schuldverhältnis lässt sich nichts entnehmen, dass als Leistungsort der Wohnsitz eines der Vorstandsmitglieder des Beklagten anzusehen wäre. (1) Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob mit Blick auf die vom Kläger zu erbringenden Leistungen ein einheitlicher Leistungsort festzustellen ist, weil dem streitgegenständlichen Vertrag insgesamt durch die klägerischen Leistungen das Gepräge gegeben wäre (vgl. hierzu MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, BGB § 269 Rn. 47). Denn hieraus ließe sich allenfalls folgern, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung des klägerischen Vergütungsanspruchs am Wohnsitz des Klägers zu leisten wäre. Dies würde jedoch nur dem Gericht am Wohnsitz des Klägers örtlich Zuständigkeit verleihen; dieses wäre vorliegend das Amtsgericht Mitte. (2) Wie dargelegt genügen die vom Kläger vorgetragenen Umstände auch nicht, um eine stillschweigende Vereinbarung eines Gerichtsstandes anzunehmen. Gleiches gilt jedoch für die Annahme eines bestimmten Leistungsorts für die Zahlungspflichten des Beklagten. Insoweit kommt aus dem Verhalten des Beklagten kein eindeutiger Wille hierüber zum Ausdruck. Die Vertragsentwürfe für andere Verträge beziehen sich nur auf „Berlin“, was, wie dargelegt, gerade offen lässt, ob entsprechende Ansprüche der Parteien beim Wohnsitzgericht des Klägers, oder dem Verwaltungssitzgericht des Beklagten gelten zu machen wären. Gleiches gilt für die vom Kläger vorgetragenen Besprechungen an verschiedenen Orten in Berlin. Zuletzt vermag auch die in anderem Zusammenhang erfolgte Bezahlung am Wohnsitz des Vorstandsmitglieds des Beklagten keinen Rückschluss zu erlauben, dass dieser auch für den hier streitgegenständlichen Vertrag als Leistungsort anzusehen wäre. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass dies Ende 2019 erfolgte. Der hier maßgebliche Vertrag wurde jedoch unstreitig 2018 geschlossen. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass sonstige Interessen der Parteien es als notwendig erscheinen lassen, die Zahlungspflichten des Beklagten am Wohnsitz von dessen Vorstandsmitglied zu erfüllen. Eine entsprechende Grundannahme lässt sich gerade mit Blick auf die in § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung nicht rechtfertigen. Das bloße Vorhandensein einer Verwaltung an einem bestimmten Ort rechtfertigt daher nicht die Annahme, sämtliche Verpflichtungen eines Vereins seien daher dort zu erbringen. 4. Schließlich besteht auch keine örtliche Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 ZPO. Bei der Wohnung des Vorstandsmitglieds des Beklagten handelt es sich nicht um eine Niederlassung im Sinne der Vorschrift. Zudem betreibt der Beklagte keine Fabrik, Handlung oder ein anderes Gewerbe. 5. Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit auch gerügt, sodass eine örtliche Zuständigkeit nicht nach § 39 ZPO begründet ist. Die Rüge des Beklagten erfolgte insbesondere rechtzeitig und war nicht etwa gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Wie schon aus § 39 ZPO deutlich wird, steht dem Beklagten die Möglichkeit zur Rüge der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bis zur Verhandlung in der Hauptsache zu. Wird die Rüge nicht innerhalb der Frist zur Klageerwiderung vorgetragen, kann dies daher noch bis zu diesem Zeitpunkt nachgeholt werden (OLG Saarbrücken, NJOZ 2023, 604 Rn. 17). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.09.2023 die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg gerügt und diese Rüge zu Beginn der Güteverhandlung erneut bekräftigt. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem Werkvertrag. Der Beklagte ist ein Verein mit satzungsmäßigem Sitz in Göttingen. Ein Vorstand des Beklagten ist im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Anschrift XXX Straße XXX, XXX Berlin wohnhaft. Der Beklagte betreibt unter anderem eine Datenbank mit Bezug zu den XXX Staaten. Die Parteien sind über eine Reihe von mündlich vereinbarten Werkverträgen hinsichtlich dieser Datenbank miteinander verbunden. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Vergütung für im Jahr 2018 erbrachte Leistungen in Höhe von 2.400,00 €. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 12 d.A. verwiesen. Für entsprechende Vereinbarungen wurde teilweise nach mündlicher Verabredung durch den Beklagten ein schriftlicher Vertrag an den Kläger übersandt. Hierin findet sich regelmäßig auch eine Vereinbarung darüber, dass Gerichtsstand Berlin seins soll. Diese Dokumente sind für den Beklagten unterzeichnet worden, nicht jedoch durch den Kläger. Ein entsprechendes Dokument wurde für die hier maßgebliche Vereinbarung nicht übersandt. In der Vergangenheit fanden verschiedene Besprechungen sowohl am Wohnsitz des Klägers, als auch am Wohnsitz des Vorstandsmitglieds des Beklagten in der XXX Straße statt. Auch wurde auf Drängen des Beklagten Ende 2019 die Vergütung für einen anderen Vertrag an dem letztbenannten Ort vom Kläger abgeholt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 14 d.A. verwiesen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 25.07.2023 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit bestehen (Bl. 38 d.A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.400,00 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt unter Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, die Klage abzuweisen.