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Urteil

73 C 39/19

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2019:1108.73C39.19.00
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Leitsätze
Es besteht nur ganz ausnahmsweise ein Anspruch auf abändernden Zweitbeschluss, wenn der bestandskräftige Erstbeschluss noch nicht umgesetzt wurde und sich nachträglich gravierende Änderungen der Verhältnisse ergaben, die die Umsetzung als treuwidrig erscheinen lassen.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht nur ganz ausnahmsweise ein Anspruch auf abändernden Zweitbeschluss, wenn der bestandskräftige Erstbeschluss noch nicht umgesetzt wurde und sich nachträglich gravierende Änderungen der Verhältnisse ergaben, die die Umsetzung als treuwidrig erscheinen lassen.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Klage ist zulässig. Auch gegen Negativbeschlüsse (also gegen Beschlüsse, die sich darin erschöpfen, einen Beschlussantrag abzulehnen) können Anfechtungsklagen nach § 43 Nr. 4 WEG erhoben werden, wenn der Kläger behauptet, auf positive Beschlussfassung einen gebundenen Anspruch zu haben (vergleiche Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 23 Rn. 175 mit Nachweisen). Die Zulässigkeit der Beschlussersetzungsklage ergibt sich aus § 21 Abs. 8 WEG. Die Klage wurde auch innerhalb der Fristen des § 46 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 167 ZPO erhoben und begründet. Sie ist jedoch inhaltlich unbegründet. Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich bereits daraus, dass über den Beschlussgegenstand ein bestandskräftiger Beschluss vom 19. Juni 2018 vorliegt. Zum Schutze dieser Bestandskraft hat ein Wohnungseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Umsetzung dieses Beschlusses unterbleibt oder der Beschluss abgeändert oder aufgehoben wird. Die Bestandskraft schließt jedenfalls den Einwand aus, der Beschluss habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen. Ein Anspruch auf Abänderung kann sich daher nur ganz ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben, wenn sich etwa aus einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse Umstände ergeben, die die Beschlussdurchführung gegenüber dem klagenden Eigentümer als treuwidrig erscheinen lassen würde (BGH, Urteil v. 28.9.2012 − V ZR 251/11). Derartige Umstände trägt der Kläger hier nicht vor. Sein Haupteinwand, die Verlegung der erneuerten Kabel würde seine im Wohnzimmer verlegten Medienkabel zerstören, ist offensichtlich kein nachträglich eingetretener Umstand, jedenfalls kein nachträglich eingetretener Umstand, den er nicht selbst zu vertreten hätte. Im Übrigen hat er bei Zerstörung seines Sondereigentums durch die Bauarbeiten zur Verlegung eines neuen Kabelnetzes gegen die Gemeinschaft einen Entschädigungsanspruch nach § 14 Nummer 4 WEG. Dass der ursprüngliche Beschluss nicht umsetzbar sei, ist ebenfalls kein neuer Einwand. Er wurde offenbar vom am Amtsgericht Charlottenburg im ersten Verfahren bereits zurückgewiesen. Zumindest ist der derzeitige Verlauf der Bestandsleitungen mindestens ermittelbar, sodass der Beschluss vom 19. Juni 2018 jedenfalls ein umsetzbaren Inhalt hat. Dass auch eine andere Eigentümerin nach Vortrag des Klägers eine Verlegung des Kabels wie von ihm gewünscht über Putz und im Balkonzimmer verlange, vermag hieran ebenfalls nichts zu ändern. Ebenso wenig spielt es hier eine Rolle, dass der Verwaltungsbeirat nach Vortrag des Klägers in der Eigentümerversammlung massiv für eine Ablehnung des Beschlussantrages des Klägers eingetreten ist. Der Verwaltungsbeirat ist in keiner Weise verpflichtet, sich auf der Eigentümerversammlung neutral zu verhalten. Daraus ergibt sich auch die Unbegründetheit der Hilfsanträge des Klägers. Es besteht keine Veranlassung, mithilfe eines Sachverständigen Alternativen zur beschlossenen Verlegung der Kabel zu suchen, denn aufgrund der Bestandskraft des Beschlusses vom 19. Juni 2018 steht fest, dass die beschlossene Verlegung am bisherigen Ort ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ...in Berlin-Wilmersdorf. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nummer 4 im Aufgang ...die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte bezüglich des instandsetzungsbedürftigen Kabelnetzes der Anlage auf der Eigentümerversammlung vom 19. Juni 2018 das folgende mehrheitlich beschlossen: „Die Wohnungseigentümer der WEG ...Berlin, beschließen die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Kabelnetzes (Steigleitungen ab Übergabepunkt im Keller). Die Verlegung der neuen Leitungen in den Wohnungen 1, 4, 7 und 10 sollen jeweils an derselben Stelle wie die zu entfernen als Leitungen und in derselben Weise erfolgen. Die Maßnahme soll von der Firma ... auf der Grundlage des mit dieser am 02.08.2016/09.08 2016 geschlossenen Vertrages (dort Punkt 1.2.1) ausgeführt werden. Die Verwalterin wird ermächtigt, die Firma ... im Namen der WEG zu beauftragen.“ Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf die Ablichtung des Protokolls Blatt 72 d.A. verwiesen Der Kläger hat diesen Beschluss und den dazugehörigen Vorbereitungsbeschluss auf Duldung des Betretens seines Sondereigentums zum Zwecke der Instandsetzung des Kabelnetzes in Anspruch zu nehmen angefochten. Die Anfechtungsklage wurde durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. November 2018 (Aktenzeichen 74 C 47/18) abgewiesen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Der Beschluss ist allerdings noch nicht umgesetzt. Der Kläger hat auf der folgenden Eigentümerversammlung vom 28. Mai 2019 den folgenden Antrag zum Tagesordnungspunkt 11 gestellt: „Die Wohnungseigentümer der WEG ...X Berlin, beschließen die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Kabelnetzes (Steigleitungen ab Übergabepunkt im Keller). Die Verlegung der neuen Leitungen in den Wohnungen 1,4, 7 und 10 sollen jeweils im Balkonzimmer auf Putz erfolgen. Die Maßnahme soll von der ... Deutschland auf der Grundlage des mit dieser am 02.08.2016/9.08.2016 geschlossenen Vertrages (dort Punkt 1.2.1) ausgeführt werden. Die Verwalterin wird ermächtigt, die Firma ... im Namen der WEG zu beauftragen. Der Beschluss zu TOP 10a) der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 19.06.2018 wird aufgehoben.„ Dieser Beschluss wurde mehrheitlich abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung und der Eigentümerversammlung vom 28 Mai 2019 wird auf die Ablichtung des Protokolls Blatt 5-19 d.A. verwiesen. Gegen die Ablehnung dieses Beschlusses richtet sich die Anfechtungsklage des Klägers, die am 26. Juni 2019 bei Gericht einging und mit einem Schriftsatz näher begründet wurde, der am Montag, den 29. Juli 2019 bei Gericht einging. Wegen der Einzelheiten der Beanstandung des Klägers gegen diesen Beschluss wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. den Beschluss der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 28.05.2019 unter Tagesordnungspunkt 11 a) für ungültig zu erklären. 2. Den Beschluss unter dem Tagesordnungspunkt 11 a) durch gerichtliches Urteil wie folgt zu ersetzen: a) „Die Wohnungseigentümer der WEG ... Berlin, beschließen die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Kabelnetzes (Steigleitungen ab Übergabepunkt im Keller). Die Verlegung der neuen Leitungen in den Wohnungen 1,4, 7 und 10 sollen jeweils im Balkonzimmer auf Putz erfolgen. Die Maßnahme soll von der Firma ... auf der Grundlage des mit dieser am 02.08.2016/09.08.2016 geschlossenen Vertrages (dort Punkt 1.2.1) ausgeführt werden. Die Verwalterin wird ermächtigt, die Firma ... im Namen der WEG zu beauftragen. Der Beschluss zu TOP 10a) der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 19.06.2018 wird aufgehoben.„ b) Die Kosten gemäß lit. a) tragen die Wohnungseigentümer gemäß ihren Miteigentumsanteilen. Hilfsweise c) die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, einen von der Verwalterin Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat benennenden Sachverständigen für Telekommunikationsanlagen (oder anderer geeigneter Fachgebiete, der bei der IHK Berlin oder IHK Brandenburg gelistet ist) auszuwählen und mit der Ermittlung von Möglichkeiten/Alternativen der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Kabelnetzes (Steigleitungen ab Übergabe. Im Keller) zu beauftragen, insbesondere auch die Verlegung neuer Leitungen (Kabelnetz) in den Wohnungen 1, 4, 7 und 10 jeweils im Balkonzimmer auf Putz zu berücksichtigen. Die Kostenschätzung soll zu den Alternativen getrennt erfolgen. d) die Kosten der Beauftragung des Sachverständigen werden auf die Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen verteilt. e) Die Eigentümer werden verpflichtet, die Begutachtung durch den Sachverständigen zu dulden und dem Sachverständigen Zutritt zu ihrem jeweiligen Sondereigentum zum Zwecke der Begutachtung zu verschaffen und zu gewähren. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.