Urteil
218 C 288/17
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die WEG (Verband) kann - nach Erlass des Urteils BGH, 17. September 2015, I ZR 228/14, ZMR 2016, 469 - einen langfristigen Lizenzvertrag über die Kabelweitersendungsrechte mit Wirkung (nur) für die Zukunft kündigen. Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückverlangt werden.(Rn.21)
(Rn.18)
Tenor
1. Der Klageantrag zu 1. wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Lizenzvertrag vom 02./12.12.2013 mit Wirkung vom 01.01.2016 gekündigt ist. Es wird weiter festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.01.2016 nicht verpflichtet ist, für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen an die einzelnen Wohnungseigentümer über das gemeinschaftliche Kabelnetz eine urheberrechtliche Vergütung zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die WEG (Verband) kann - nach Erlass des Urteils BGH, 17. September 2015, I ZR 228/14, ZMR 2016, 469 - einen langfristigen Lizenzvertrag über die Kabelweitersendungsrechte mit Wirkung (nur) für die Zukunft kündigen. Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückverlangt werden.(Rn.21) (Rn.18) 1. Der Klageantrag zu 1. wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Lizenzvertrag vom 02./12.12.2013 mit Wirkung vom 01.01.2016 gekündigt ist. Es wird weiter festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.01.2016 nicht verpflichtet ist, für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen an die einzelnen Wohnungseigentümer über das gemeinschaftliche Kabelnetz eine urheberrechtliche Vergütung zu zahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Klageantrags zu 2. auch begründet. I. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Beklagte erlangte die Vergütungen für die Jahre 2010 bis 2015 aufgrund eines rechtlichen Grundes, nämlich des Lizenzvertrages aus dem Jahre 2010. Dieser Vertrag ist unstreitig erst zum 31.12.2015 gekündigt worden. Der Vertrag war auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. a) Der Vertrag war nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig. Nach § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die guten Sitten bestimmen sich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Palandt, § 138, Rdnr. 2). Der maßgebliche Beurteilungszeitraum ist der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, hier also 2013. In 2013 waren die neuere Rechtsprechung des EuGH zur öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich relevanten Inhalten und auch das “Ramses”-Urteil des BGH unbekannt. Damals gingen die Parteien mit der ganz herrschenden Meinung davon aus, dass es sich bei der Weiterleitung der Sendesignale über ein derart großes Kabelnetz um eine öffentliche Wiedergabe handelt und - ohne Berechtigungsvertrag - nach § 97 UrhG eine unerlaubte Handlung darstellen würde. Ein wirksamer Vertrag wird nicht sittenwidrig, wenn nachträglich ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht (Palandt, § 138, Rdnr. 9) oder sich die Rechtsprechung ändert. Ein zur Zeit seiner Vornahme gültiges Rechtsgeschäft wird durch einen Wandel der sittlichen Wertmaßstäbe nicht nichtig (Palandt, § 138, Rdnr. 10). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass - die Auffassung der Klägerin, die Weiterleitung der Sendesignale durch ihr Kabelnetz stelle keine öffentliche Wiedergabe dar, als richtig unterstellt - sie nach dem Vertrag Entgelte für etwas zu zahlen hätte, das sie auch entgeltfrei tun dürfte. Das fällt unter die grundsätzlich gegebene Vertragsfreiheit. b) Der Vertrag ist nicht durch Anfechtung rückwirkend entfallen. Es fehlt schon an der entsprechenden Erklärung seitens der Klägerin. Anders als von ihr im Prozess vorgetragen enthält das anwaltliche Schreiben vom 19.09.2016 keine Anfechtungserklärung, sondern im Wesentlichen die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen. Abgesehen davon bestand auch kein Anfechtungsgrund. aa) Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB scheitert daran, dass der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die wesentlichen Umstände bewusst waren. Insbesondere unterlag sie keinem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Beklagten oder des Vertrages. Dabei kann dahin stehen, ob die Frage, ob eine Lizenz für die Weiterleitung der Sendesignale per Kabelnetz rechtlich erforderlich ist, überhaupt eine verkehrswesentliche Eigenschaft eines solchen Vertrages ist. Denn nach damaliger Rechtsauffassung bestand kein Zweifel, dass eine derartige Weiterleitung ohne Lizenz eine unerlaubte Handlung darstellen würde. Dies hat sich erst durch die Rechtsprechung des EuGH im Jahre 2012 und die ‘Ramses’-Entscheidung des BGH vom 17.09.2015 geändert. bb) Eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB scheitert daran, dass angesichts der damals herrschenden Rechtsauffassung weder eine Täuschung, noch eine widerrechtliche Drohung seitens der Beklagten ersichtlich sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung. Denn die zugrunde liegende Rechtsauffassung der Beklagten, auch Wohnungseigentümergemeinschaften müssten in jedem Falle Nutzungsverträge abschließen, weil es sich jeweils um eine öffentliche Wiedergabe handele, entsprach der damals herrschenden Rechtsauffassung. Insofern kann in der korrekten Darstellung der rechtlichen Konsequenzen (unerlaubte Handlung nebst Schadensersatzansprüchen, ggf. Ordnungswidrigkeit oder strafbare Handlung) weder eine Täuschung, noch eine Drohung liegen. c) Der Vertrag entfällt auch nicht rückwirkend wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Dabei kann im Rahmen der hiesigen Prüfung sogar unterstellt werden, die Geschäftsgrundlage sei durch die Rechtsprechungsänderung des BGH in der Ramses-Entscheidung weggefallen. Aber auch dadurch wäre der Vertrag nicht rückwirkend entfallen. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nach § 313 Abs. 2 BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil nach § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Kündigung (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14 –, Rn. 12, juris). Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass Dauerschuldverhältnisse auch bei Wegfall der Vertragsgrundlage eben nicht vollständig rückabgewickelt werden, sondern nur ein Lösungsrecht für die Zukunft besteht. An diese gesetzliche Vorgabe ist das Gericht gebunden. d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Klägerin, es liege ein Fall der Unmöglichkeit vor, §§ 275, 326 BGB. Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemandem, also weder dem Schuldner noch einem Dritten erbracht werden kann (Palandt-Grüneberg BGB 76. Aufl., § 275 Rdnr. 13). Allerdings ist insoweit nicht abzustellen auf die Bedürfnissee des Gläubigers, es geht allein um die Fähigkeiten des Schuldners. Und dass die Beklagte Rechte zur Weiterleitung von Sendesignalen einräumen konnte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin schließt lediglich aus der Tatsache, dass es für sie nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht nötig war, solche Rechte entgeltlich zu erwerben, dass der Klägerin eine entsprechende Leistung nicht möglich war. Der fehlende Bedarf auf Seiten der Klägerin ist jedoch kein Fall der Unmöglichkeit. II. 1. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Absatz 1 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein Rechtsverhältnis ist jede Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können. Demgegenüber können bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Zöller, § 256, Rdnr. 3). Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist jedes Schuldverhältnis zwischen des Parteien (Zöller, § 256, Rdnr. 4). Es muss sich aber um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handeln (Zöller aaO. Rdnr. 3a). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte besteht darauf, dass der Lizenzvertrag zwischen den Parteien fortbestehe, weil ein Kündigungsgrund nicht bestanden habe. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in ihrem Antrag nicht auch auf die tatsächliche Nutzung durch Dauermieter oder Feriengäste abstellt. Denn soweit darin eine öffentliche Wiedergabe durch Weiterleitung erfolgt, sind die entsprechenden Rechte gerade nicht Bestandteil des Lizenzvertrages, wie sich ausdrücklich aus Ziffer 4 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen zum Lizenzvertrag ergibt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Beklagten, die Vermietung von 25 % der Wohnungen an Dauermieter oder Feriengäste erfolge durch die Klägerin. Denn dieser Sachvortrag ist durch nichts belegt. Üblicherweise nutzen die einzelnen Eigentümer ihre Wohnungen in der ihnen geeignet erscheinenden Weise, d.h. indem sie selbst darin wohnen, sie leer stehen lassen oder die Wohnungen Dritten überlassen, beispielsweise an Verwandte/Freunde, Dauermieter oder Feriengäste. In jedem dieser Fälle sind zunächst die Eigentümer diejenigen, an die die Sendesignale geleitet werden. Und sie überlassen dann die tatsächliche Gebrauchsmöglichkeit eventuell Dritten. Das kann eine eigenständige öffentliche Wiedergabe darstellen. Es erfolgt aber eben nicht durch die WEG, sondern durch den jeweiligen Sondereigentümer. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass gelegentlich auch eine WEG eigene Wohnungen besitzen und Dritten überlassen kann. Das stellt allerdings den Ausnahmefall dar, für den vorliegend nichts dargetan ist. Das Gericht will auch nicht ausschließen, dass im Einzelfall eine WEG so gestaltet sein kann, dass die Wohnungen zum überwiegenden Teil Dritten überlassen werden, z.B. Ferienwohnungsanlagen, und dass in solchen Fällen sich bereits die WEG die regelmäßig wechselnden Nutzer in den einzelnen Wohnungen zurechnen lassen muss. Aber auch das ist vorliegend nicht dargetan. Auch nach dem Sachvortrag der Beklagten werden 75 % der Wohnungen unmittelbar von den Eigentümern bewohnt, d.h. der ganz überwiegende Teil. 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Vertrag vom 02./13.12.2013 ist wirksam gekündigt, und die Klägerin ist nicht verpflichtet, für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen an die einzelnen Wohnungseigentümer über das gemeinschaftliche Kabelnetz eine urheberrechtliche Vergütung zu zahlen. Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 17.09.2015 zu einem gleich gelagerten Fall aus: Überträgt - wie im Streitfall - eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG zu stellen sind. Eine solche Weiterübertragung stellt daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar und begründet weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Pießkalla, ZUM 2015, 361; Hillig, GRUR-Prax 2014, 556; aA von Frentz/Masch, ZUM 2015, 126; Poll, K&R 2015, 301). a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG folgende Anforderungen zu stellen: aa) Eine „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk oder der geschützten Leistung zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 26 = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 82 und 89 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland). bb) Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - OSA/Lécebné lázne; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland).46Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael, mwN; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 - PPL/Irland). Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - OSA/Lécebné lázne; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 86 und 87 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland). cc) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch). dd) Schließlich ist es nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und Murphy; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 88 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael) und kann für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG unter Umständen auch unerheblich sein (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 42 und 43 - ITV Broadcasting/TVC). b) Nach diesen Maßstäben stellt die hier in Rede stehende Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale durch ein Kabelnetz keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG dar. aa) Eine solche Weiterleitung der Sendesignale ist allerdings als „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG (vgl. oben Rn. 44) einzustufen. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei der Weiterleitung der mit einer Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale über ein Kabelnetz in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um den einzelnen Wohnungseigentümern einen Zugang zu den gesendeten Fernseh- und Hörfunkprogrammen mit urheberechtlich geschützten Werken oder Leistungen zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt hätten. Dabei hat es sich auch dann um eine „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG gehandelt, wenn die Wohnungseigentümer diesen Zugang tatsächlich nicht genutzt haben. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall auch das weitere Erfordernis einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfüllt, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird (vgl. oben Rn. 48). (1) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs erreicht wird. Die Wohnungseigentümer halten sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Sendegebiet der Sendeunternehmen auf. Sie empfangen die Sendungen - anders als die Gäste eines Hotels (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 41 und 42 - SGAE/Rafael), einer Gaststätte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 bis 199 - Football Association Premier League und Murphy) oder einer Kureinrichtung (vgl. EuGH, GRUR 2014, 473 Rn. 31 und 32 - OSA/Lécebné lázne) - allein oder im privaten oder familiären Kreis. Die Sendungen erreichen daher allein das Publikum, an das die Urheber und Leistungsschutzberechtigten dachten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfolgte die Wiedergabe aber nach einem technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterschied. Die Weiterverbreitung von terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlten Sendesignalen über Kabel erfolgt nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Das wird durch die Artikel 2 und 8 der Richtlinie 93/83/EWG bestätigt, die eine neue Erlaubnis für eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die geschützte Werke enthalten, vorschreiben, obwohl diese Sendungen bereits in ihrem Sendegebiet auf Grund anderer technischer Verfahren wie der Übertragung mittels Funkwellen der terrestrischen Netze empfangen werden können (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 25 - ITV Broadcasting/TVC). Die Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel sind danach zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Weiterverbreitung der Sendung über Kabel nicht aufgrund einer wertenden Betrachtung als bloßer Empfang der Sendung eingestuft werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob wegen der Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, kommt es allein auf eine technische Betrachtung an und ist für eine wertende Betrachtung kein Raum (vgl. zur Frage, wer Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung ist, BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 16 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I). Das schließt es allerdings nicht aus, die Frage, ob über eine Gemeinschaftsantenne empfangene und durch ein Kabelnetz weitergeleitete Sendesignale einer Öffentlichkeit übermittelt werden, (auch) aufgrund einer wertenden Betrachtung zu beantworten (vgl. dazu unter Rn. 67 und BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 124/91, BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 19 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag). cc) Die Revision macht im Hinblick darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Union es für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe als unter Umständen nicht unerheblich erachtet hat, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. oben Rn. 49), ohne Erfolg geltend, im Streitfall müsse ein Erwerbszweck angenommen werden. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft beansprucht für die Weiterleitung der Sendesignale kein Entgelt, sondern beschränkt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine Umlage der mit dem Betrieb der Kabelanlage anfallenden Kosten auf die Wohnungseigentümer. Sie verfolgt mit dem Betrieb der Kabelanlage demnach keinen Erwerbszweck. Es kommt nicht darauf an, ob das Bestehen eines Kabelanschlusses - wie die Revision geltend macht - die Vermietbarkeit der von Eigentümern nicht selbst genutzten Wohnungen verbessert. Selbst wenn dies der Fall wäre, ließe dies allenfalls auf einen Erwerbszweck der betreffenden Wohnungseigentümer und nicht auf einen Erwerbszweck der Wohnungseigentümergemeinschaft schließen. dd) Die hier in Rede stehende Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG dar, weil die Sendesignale nicht an eine „Öffentlichkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. oben Rn. 45 bis 47) weitergeleitet werden. (1) Das Kriterium „recht viele Personen“ ist im Streitfall allerdings erfüllt. Die Zahl der Personen, denen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft mit der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterübertragung der Sendesignale der Fernseh- und Hörfunkprogramme durch ein Kabelnetz dieselben Werke oder Leistungen zugänglich macht, ist schon deshalb nicht allzu klein oder gar unbedeutend, weil sämtliche 343 Eigentumswohnungen der Wohnanlage an das Kabelnetz angeschlossen sind. Damit haben alle Personen, die sich zum Zeitpunkt der Sendung in diesen Eigentumswohnungen aufhalten, gleichzeitig Zugang zu denselben Werken und Leistungen. Ob sie diesen Zugang tatsächlich nutzen, ist für die Frage, ob sie eine Öffentlichkeit bilden, unerheblich. Die Zahl dieser Personen überschreitet die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle. Es kommt daher nicht darauf an, inwieweit sich die Zahl dieser Personen durch Personen erhöht, die nacheinander Zugang zu denselben Werken und Leistungen haben. (2) Bei den Personen, denen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Weiterleitung der Sendesignale den Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet, handelt es sich jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“. Die Wiedergabe erfolgt nicht für „Personen allgemein“; sie ist vielmehr auf „besondere Personen“ beschränkt, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Empfänger der Sendesignale stellten keine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten dar. Die Zahl der versorgten 343 Wohneinheiten unterliege keinen Schwankungen. Im Jahr fänden durchschnittlich 30 Eigentümerwechsel statt. In welchem Umfang die Eigentumswohnungen vermietet seien und insoweit wechselnde Adressaten erreicht werden könnten, sei nicht vorgetragen. Dass bei mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, zwischen allen Wohnungseigentümern bestehe eine persönliche Verbundenheit, sei zwar nicht unbedenklich; die zwischen den Wohnungseigentümern einer (auch großen) Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Verbindung sei aber jedenfalls weit ausgeprägter als bei den Mitgliedern einer weitgehend zufälligen Gruppe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe sich nicht, dass bei mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen sei (vgl. Riesenhuber, ZUM 2012, 433). Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ist nicht schon bei „recht vielen Personen“ erfüllt, sondern erfordert darüber hinaus, dass es sich dabei um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt. Eine „Öffentlichkeit“ besteht daher nicht allein deshalb, weil die Zahl der potentiellen Adressaten eine bestimmte Mindestschwelle überschreitet. Eine Wiedergabe beschränkt sich auf „besondere Personen“ und erfolgt nicht gegenüber „Personen allgemein“, wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - C-192/04, Slg. 2005, I-7199 = GRUR 2006, 50 Rn. 31 - Lagardère/SPRE und GVL). So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale sind in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt. Dass ein Teil der Bewohner im Laufe eines Jahres wechselt, steht dem nicht entgegen. Desgleichen kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, dass die 343 Wohneinheiten nach dem Vorbringen der Klägerin von mindestens 700 Personen bewohnt werden, die zudem regelmäßig Besuch von Gästen erhalten. Dass sich die Zahl der Bewohner verändert und nicht genau festgestellt werden kann, ändert nichts daran, dass es sich bei den Bewohnern der Wohnanlage um einen nach bestimmten Merkmalen abgrenzbaren Kreis „besonderer Personen“ handelt. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass Hotelgäste nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als „Personen allgemein“ anzusehen sind, weil der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 41 - PPL/Irland). Die Bewohner einer Wohnanlage stehen den Gästen eines Hotels jedoch nicht gleich. Der Zugang zu den Wohnungen einer Wohnanlage ist nicht allein durch die Aufnahmekapazität der fraglichen Wohnungen begrenzt, sondern steht grundsätzlich nur ihren Bewohnern offen. Bei den Bewohnern einer Wohnanlage handelt es sich daher um „besondere Personen“. Diese „besonderen Personen“ gehören einer „privaten Gruppe“ an. Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG maßgebliche Begriff der „privaten Gruppe“ kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Begriff der „persönlichen Verbundenheit“ gleichgesetzt werden. Da die Richtlinien in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, ist dieser Begriff für die Anwendung dieser Richtlinien als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. zur autonomen Auslegung des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 32 - Padawan/SGAE; Urteil vom 3. Juli 2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 39 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft/Oracle, jeweils mwN). Der Begriff der „privaten Gruppe“ ist bereits nach seinem Wortsinn weiter als der Begriff der „persönlichen Verbundenheit“. Zu einer „privaten Gruppe“ kann daher gehören, wer im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Die Bewohner der hier in Rede stehenden Wohnanlage können daher als „private Gruppe“ anzusehen sein, auch wenn die Annahme einer „persönlichen Verbundenheit“, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht unbedenklich erscheint. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, dass der nichtöffentliche oder private Personenkreis besonders eng zu ziehen ist. Der von der Revision herangezogenen Entscheidung „Lagardère/SPRE und GVL“ ist lediglich zu entnehmen, dass ein begrenzter Personenkreis nicht als Öffentlichkeit betrachtet werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2006, 50 Rn. 31). Aus der Entscheidung ergibt sich dagegen nicht, dass dieser nach bestimmten Merkmalen abgrenzbare Kreis „besonderer Personen“ und folglich auch eine „private Gruppe“ aus wenigen Personen bestehen muss. Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer „privaten Gruppe“ übermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im zuletzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter. 5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG oder Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso). (BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 42 - 68) Dem schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung an. Die Tatsache, dass es sich vorliegend um eine WEG mit 138 Wohnungen statt der im BGH-Fall vorhandenen 323 Wohnungen handelt, ergibt jedenfalls keine der Beklagten günstigere Situation. Zur konkreten Argumentation der Beklagten ist noch Folgendes auszuführen: a) Die Klägerin betreibt die Verteilanlage für die Eigentümer der einzelnen Wohnungen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob und an wen diese die Wohnungen vermieten. Denn eine WEG ist die nach außen auftretende Gesamtheit der Wohnungseigentümer, der lediglich aus Praktikabilitätsgründen eigene Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde. Nach § 10 Abs. 6 WEG ist sie Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten oder erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Bereits aus diesen Regelungen ergibt sich, dass eine Wohnungsgemeinschaft eben nicht ein von den Eigentümern losgelöstes eigenes Rechtssubjekt ist, sondern dass sie nach außen die Gemeinschaft der Eigentümer darstellt, und zwar nur bzgl. gemeinschaftsbezogener Rechte und Pflichten. Bei wertender Betrachtung, wie sie ja auch der BGH vorgenommen hat, sind die WEG und die Gesamtheit der Eigentümer nicht zu trennen. Dem steht nicht entgegen, dass andere Gruppierungen - beispielsweise Antennengemeinschaften - nicht als einheitliche Gruppe in diesem Sinne zu werten sind. Das hängt einerseits damit zusammen, dass Antennengemeinschaften - ähnlich wie Hotels - jedem offen stehen, der im gemeinsam mit Sendesignalen versorgten Gebiet wohnt. Die Antennengemeinschaft ist in erheblichem Ausmaß vergrößerbar, nämlich für jeden, der im Versorgungsgebiet eine weitere Wohnung oder ein weiteres Haus errichtet und bewohnt. Das ist bei Wohnungseigentümergemeinschaften grundsätzlich anders. Die Zahl der Teilnehmer an der Versorgung ist beschränkt durch die Anzahl der vorhandenen Wohnungen, die im Regelfall nicht erhöht werden kann. Zudem haben die Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage ein deutlich stärkeres Näheverhältnis zueinander als die Mitglieder einer Antennengemeinschaft, deren gemeinschaftliche Interessen sich auf den Betrieb der Antennenanlage beschränken. Für Wohnungseigentümer geht es immer auch um den Betrieb, den Bestand und die Instandhaltung der Gesamtanlage. Insoweit müssen sie regelmäßig kooperieren, was beispielsweise durch die Vielzahl der am 31.07.2017 gefassten Eigentümerbeschlüsse zum Ausdruck kommt. Abgesehen davon dürfte es auch bei immerhin 75 % der von ihren Eigentümern bewohnten Wohnungen zu persönlicher Nähe - positiv oder negativ - zwischen den einzelnen Eigentümern gekommen sein. b) Entgegen der Behauptung der Beklagten vermarktet die Klägerin die Kabelanschlüsse auch nicht. Es ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die WEG vorliegend Wohnungen vermietet. Das geschieht üblicherweise durch die einzelnen Wohnungseigentümer. Dass vorliegend ein Ausnahmefall vorläge und die WEG die Vermietung eigener oder fremder Wohnungen übernommen hätte, ist durch nichts dargetan. Das gilt auch im Hinblick auf die von der Beklagten zur Akte gereichten Screenshots. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Wohnanlage auf die Vermarktung der Wohnungen angelegt wäre, wie beispielsweise eine Ferienwohnungsanlage. Bei 25 % Vermietung an Nichteigentümer handelt es sich eher um den Normalfall einer Wohnungseigentumsanlage. Insofern kann dahin gestellt bleiben, ob die WEG einer solchen Ferienwohnungsanlage sich möglicherweise die allgemein übliche Vermietung an Dritte zurechnen lassen müsste. c) Der Feststellung steht auch nicht ein wirksamer, nicht kündbarer Lizenzvertrag entgegen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Vertrag zunächst einmal wirksam abgeschlossen worden war, auch wenn nach heutiger Rechtskenntnis die Klägerin darauf nicht angewiesen war. Der Vertrag war entgegen den Regelungen in Ziffer 14 der AGB kündbar, obwohl die Klägerin die bisherige Nutzung nicht eingestellt hat. Denn wäre den Parteien bei Vertragsschluss die Rechtslage, wie sie in der Ramses-Entscheidung zum Ausdruck gekommen ist, bekannt gewesen, hätte die Klägerin den Vertrag nicht abgeschlossen und die Beklagte hätte auch keinen Anspruch darauf gehabt oder gar durchsetzen können. Insofern besteht vorliegend das Kündigungsrecht aus § 313 Abs. Abs. 3 Satz 2 BGB unabhängig von den AGB-Regelungen der Beklagten. Ziffer 14 der AGB ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa das Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB abbedungen werden sollte. d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des AG Cuxhaven. Das AG Cuxhaven geht in seiner Entscheidung vom 28.11.2017 offenbar davon aus, dass der Sonderfall einer WEG, die unmittelbar Wohnungen vermietet, vorliegt. Das ist aber - wie oben dargestellt vorliegend gerade nicht der Fall. e) Das Gericht kann auch nicht einen Verstoß der Ramses-Entscheidung gegen Unionsrecht erkennen. Die beiden zitierten Literaturstellen berücksichtigen nicht hinreichend die Tatsache, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft eben nur der nach außen auftretende Zusammenschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, also sämtlicher Eigentümer einer Anlage, ist. Mit anderen Worten: Die Eigentümer treten nach außen als Gesamtheit in Form der Wohnungseigentümergemeinschaft auf. Diese WEG ist und bleibt aber nichts anderes als die äußere Erscheinungsform der Eigentümer. Oder in der Formulierung des BGH: „Im Ergebnis leiten die Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.“ Das Gericht verkennt nicht, dass bei dieser Sichtweise die Durchsetzung von Urheberrechten gegen die tatsächlichen Nutzer der Wohnungen (Dauermieter, Feriengäste etc.) möglicherweise erschwert wird. Es ist aber auch nicht einzusehen, warum im Falle einer Satellitenschüssel und anschließender Verteilung dieselbe Wohnung anders zu behandeln sein soll als im Falle von Einzelschüsseln für jede Wohnung. f) Es ist auch keine Vorlage an den EuGH angezeigt. Der BGH hat sich mit dieser Frage ausführlich auseinander gesetzt. Allein dass die Beklagte immer noch eine andere Auffassung vertritt, reicht als Vorlagegrund nicht. III. Nach alle dem war der Klageantrag zu 1. abzuweisen, während der Feststellungsklage in vollem Umfang stattzugeben war. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: Gesamt 1.630,16 €. Klageantrag zu 1. 1.009,99 € Klageantrag zu 2. 620,17 € (= 177,19 € x 3,5) Die Parteien streiten um die Frage, ob die klagende WEG durch Weiterleitung von Sendesignalen, die über Satellit empfangen wurden, an die einzelnen Wohnungen die entsprechenden Hörfunk- und Fernsehsendungen öffentlich wiedergibt. Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die entsprechende Wohnanlage besteht aus 138 Wohnungen. Die Klägerin ist durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.07.2017 mit der Inanspruchnahme der Beklagten beauftragt worden (Anlage K 1 = Bl. 10 - 11 R). Bei der Beklagten handelt es sich um die vom Deutschen Patent- und Markenamt zugelassene Verwertungsgesellschaft für private Sendeunternehmen. Insoweit nimmt die Beklagte aufgrund entsprechender Wahrnehmungsverträge mit den Sendeunternehmen deren originäre Kabelweitersenderechte und deren von Urhebern abgeleitete Kabelweitersenderechte gemäß §§ 20, 15 Abs. 2 und 3 UrhG wahr. Unter dem 02./13.12.2013 schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag (Anlage K 4 = Bl. 13, 13 R). Diesen kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2015 fristgemäß zum 31.12.2015 (Anlage K 5 = Bl. 14). Nach Auffassung der Klägerin ist der Vertrag unter dem 19.09.2016 nochmals gekündigt und auch angefochten worden (Anlage K 6 = Bl. 14 R – 16). 1. Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt die Klägerin die Rückzahlung bereits entrichteter Lizenzentgelte, die sie ab 2013 für die Jahre 2010 bis 2015 aufgrund Vertrages an die Beklagte geleistet hat. Unstreitig sind folgende Zahlungen vertragsgemäß erfolgt: Gesamt 1.009,99 €. Rechnung vom 31.12.2013 (für 2010 – 2013) 655,61 € Rechnung vom 25.07.2014 (für 2014) 177,19 € Rechnung vom 30.06.2015 (für 2015) 177,19 € Diese Beträge werden vollumfänglich zurückverlangt. 2. Die Klägerin begehrt weiter Feststellung, dass keine gesetzlichen Zahlungsansprüche wegen der Weiterleitung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen bestünden. Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung, dass sie für die tatsächliche Weiterleitung keiner Lizenz bedürfe, auf die Entscheidung des BGH vom 17.09.2015 – Ramses -. Im Übrigen sei die Geschäftsgrundlage für den Lizenzvertrag zwischen den Parteien mit der o.g. Entscheidung des BGH entfallen, was den Vertrag rückwirkend unwirksam mache. Zudem sei der Vertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer Verwalterin 1.009,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2016 zu zahlen; 2. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein urheberrechtlicher Lizenzvertrag besteht und die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen an die einzelnen Wohnungseigentümer über das gemeinschaftliche Kabelnetz eine urheberrechtliche Vergütung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin vermiete ca. 25 % der Wohnungen, teilweise an Dauermieter, teilweise aber auch als Ferienwohnungen. Hierzu legt die Beklagte eine umfangreiche Dokumentation zu den Namen an den Klingeltableaus und den der Eigentümer vor (Anlage B 4 = Bl. 79 – 109). Die Beklagte ist der Auffassung, das Feststellungsbegehren sei schon deshalb unzulässig, weil darin nicht auch auf die tatsächliche Nutzung durch Mieter und Feriengäste abgestellt werde. Der Ramses-Entscheidung des BGH sei nicht zu folgen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, die zudem nicht hinreichend EU-Recht berücksichtige. Insoweit regt die Beklagte an, den Rechtsstreit vorab dem EuGH gemäß Art. 267 Abs. 1 und 2 AEUV vorzulegen.