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Urteil

203 C 47/16

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2016:1129.203C47.16.0A
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Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus (Anschluss BGH, 24. August 2016, VIII ZR 182/15, MDR 2016, 1368).(Rn.25) 2. Der Betreiber einer Ticketbörse, dessen Leistung u.a. darin besteht, dass er für den Verkäufer den Kaufpreis des Tickets nebst Lieferkosten, Steuern und eigener Gebühren beim Käufer einzieht und diesen an den Verkäufer weiterleitet, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen aber ausdrücklich klarstellen, dass er an der geschäftlichen Beziehung und der Abwicklung des Geschäftes zwischen Käufer und Verkäufer nicht beteiligt ist, ist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf den Kaufpreis von Tickets nicht ermächtigt.(Rn.27)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. Juli 2016 - GeschZ 203 C 47/16 - wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus (Anschluss BGH, 24. August 2016, VIII ZR 182/15, MDR 2016, 1368).(Rn.25) 2. Der Betreiber einer Ticketbörse, dessen Leistung u.a. darin besteht, dass er für den Verkäufer den Kaufpreis des Tickets nebst Lieferkosten, Steuern und eigener Gebühren beim Käufer einzieht und diesen an den Verkäufer weiterleitet, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen aber ausdrücklich klarstellen, dass er an der geschäftlichen Beziehung und der Abwicklung des Geschäftes zwischen Käufer und Verkäufer nicht beteiligt ist, ist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf den Kaufpreis von Tickets nicht ermächtigt.(Rn.27) 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. Juli 2016 - GeschZ 203 C 47/16 - wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der zulässige Einspruch der Klägerin ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat nach deutschem Recht gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 287,53 Euro aus Anlass einer etwaigen Bestellung von Tickets für das Konzert Lorde am 29. Mai 2014 in der Columbiahalle Berlin. Das angerufene Gericht ist gemäß Artikel 2 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 zuständig. Das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis beurteilt sich nach deutschem Recht. Die Klägerin macht vorliegenden gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 280, 241 BGB geltend. Gemäß Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom-II-VO“) ist auf solche Ansprüche das Recht anzuwenden, welches auf den Vertrag anzuwenden gewesen wäre, wenn dieser geschlossen worden wäre. Vorliegend wäre ein Kaufvertrag zustande gekommen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom-I-VO“) ist auf einen Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anzuwenden, wenn der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit an diesem Ort ausübt oder seine Tätigkeit auf diesen Ort ausrichtet. Dieser Ort ist vorliegend Deutschland, so dass deutsches Recht anzuwenden ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung aus Anlass einer etwaigen Bestellung von Tickets für das Konzert Lorde am 29. Mai 2014 in der Columbiahalle Berlin, da sie nicht aktivlegitimiert ist. Vorliegend kommt zwar in Betracht, dass der Verkäufer einen Anspruch aus §§ 280, 241 BGB gegen den Beklagten hat, da bei der Bestellung der Tickets am 14. Mai 2014 eine falsche E-Mail Adresse angegeben wurde, so dass die Bestellbestätigung dem Beklagten nicht zugehen konnte und er den Verkäufer so zu stellen hätte, als sei der Vertrag zustande gekommen (vgl. hierzu Staudinger/Reinhard Singer (2012) BGB § 130, Rn. 91 und 92). Aber ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Unstreitig ist die Klägerin nicht Verkäuferin der bestellten Tickets. Dies hat sie in der Klageschrift ausdrücklich erklärt. In Betracht kommt allenfalls, dass sie vom Verkäufer im Rahmen einer Einziehungsermächtigung zur Geltendmachung des Ticketpreises in eigenem Namen ermächtigt wurde und die Forderung im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus (BGH, Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 182/15 -, Rn. 17, juris). Die Klägerin hat vorliegend trotz ausdrücklicher wiederholter Rüge des Beklagten im Schriftsatz vom 01.06.2016, dort auf Seite 1 (Bl. 44. d.A.), vom 21.07.2016, dort auf den Seiten 1ff. (Bl. 70 d.A.) und vom 05.09.2016, dort auf Seite 4 (Bl. 121 d.A.) sowie den mündlichen Erörterungen des Gericht in den jeweiligen Terminen am 26.07.2016 und am 29.11.2016 hierzu lediglich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. In diesen ist - selbst wenn diese vereinbart worden wären - jedoch keine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers zu sehen. Vorliegend hat die Klägerin behauptet, in das Rechtsverhältnis mit dem Beklagten seien die als Anlage K 6 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen worden. Diese weisen jedoch auf der ersten Seite unten in einer Fußnote den Stand 04.12.2014 auf (Bl. 99 d.A.). Zudem hat der Beklagte bestritten, dass dies die am 04.12.2014 geltende Version gewesen ist. Die Klägerin hat für ihre Behauptung kein Beweismittel angeboten. Jedoch selbst wenn man unterstellen wollte, die als Anlage K 6 überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wären in irgendeiner Weise rechtsgültig zwischen den Parteien bzw. zwischen der Klägerin und einem Verkäufer vereinbart, so könnte man aus deren Text entgegen der Auffassung der Klägerin keine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers herleiten. Lediglich in Ziffer 2.11.a) ist ein Ermächtigung zu Gunsten der Klägerin enthalten den Kaufpreis vom Käufer einzuziehen und diesen nach Abzug der Gebühren an den Verkäufer auszukehren. Grundsätzlich kann eine solche Ermächtigung auch das Recht zur gerichtlichen Verfolgung einschließen. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass in Ziffer 1.2 und 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich klargestellt wird, dass die Klägerin an der geschäftlichen Beziehung und der Abwicklung des Geschäftes zwischen Käufer und Verkäufer nicht beteiligt ist. Dies würde aber eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung ausschließen, denn hierdurch wäre die Klägerin an der Abwicklung des Geschäfts unmittelbar beteiligt. Darüber hinaus muss die Ermächtigung im Prozess offen gelegt werden, der Ermächtigte muss also darlegen, wessen Rechte geltend gemacht werden (Trautwein in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 185 BGB, Rn. 54). Auch dies hat die Klägerin nicht getan. Es ist auch nicht möglich, den Anspruch dahingehend aufzuteilen, dass die Klägerin jedenfalls Anspruchsinhaber hinsichtlich der von ihr erhobenen Gebühren ist, denn nach dem Wortlaut der von ihr vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen diese Teil einer einheitlichen Zahlung sein. Der Käufer zahlt daher einen einheitlichen Preis an den Verkäufer über die Klägerin. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Käufer ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Ziffern 1.2 und 6.4. der von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gewollt. Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht vorzunehmen, wenn man der Auffassung der Klägerin folgt, der Beklagte müsse es sich zurechnen lassen, dass er eine falsche E-Mail Adresse angegeben habe, so dass direkt ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande gekommen sei. Auch dann würde es der Klägerin aus oben genannten Gründen an einer Aktivlegitimation fehlen. Auch kann der Klägerin nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen lassen würde, der Verkäufer habe ihr den Anspruch abgetreten. Dies widerspräche insbesondere Ziffer 2.11.a), denn wenn die Klägerin Anspruchsinhaber wäre, weshalb sollte sie dann den Ticketpreis an den Verkäufer auskehren. Da der Klägerin kein Anspruch auf die Hauptforderung zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf die Nebenforderung, namentlich Bankrücklast-, Inkasso- und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen ist nicht ersichtlich, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des AG Charlottenburg oder des AG Tostedt, da es die Entscheidungen auf der Grundlage eines anderen Vortrag getroffen wurde. Bei der Entscheidung des AG Charlottenburg, GeschZ 230 C 25/16, handelt es sich um ein Versäumnisurteil. Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde demnach dort nicht bestritten. Die Entscheidung des AG Tostedt liegt hier nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung die von der Klägerin behaupteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand Mai 2014 zu Gegenstand hätten. Die Beschwer überschreitet 600,00 Euro nicht. gemäß § 313a Abs. 4 ZPO Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz und betreibt eine Ticketbörse im Internet. Dort können registrierten Personen Veranstaltungstickets kaufen und verkaufen. Die Leistung der Klägerin besteht u.a. darin, dass sie für den Verkäufer den Kaufpreis des Tickets nebst Lieferkosten, Steuern und eigener Gebühren beim Käufer einzieht und diesen an den Verkäufer weiterleitet. Der Beklagte, der in Deutschland lebt, besuchte die Internetseite der Klägerin und bestellte dort am 14. Mai 2014 zwei Tickets für das Konzert von Lorde am 29. Mai 2014 in der Columbiahalle Berlin zu einem Gesamtpreis in Höhe von 126,34 Euro. Ob der Beklagte sog. E-Tickets oder Papiertickets bei der Klägerin bestellte, ist zwischen den Parteien streitig. In dem bei der Klägerin vorhandenen Datensatz zu dieser Bestellung ist als E-Mail die Adresse ... hinterlegt. Am 28.05.2014 meldete sich der Beklagte erneut auf der Seite der Klägerin an. Im Rahmen dieser Anmeldung gab er als E-Mail die Adresse ... an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausdruck der gespeicherten Daten der Klägerin, Bl. 98 d.A., verwiesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von denen die Klägerin behauptet, sie habe diese in den Vertrag mit dem Beklagten miteinbezogen, lauten in Ziffer 1.2: „[...] ... erhebt keinen Anspruch auf das jeweilige Ticket und die eigentliche geschäftliche Abwicklung erfolgt zwischen Käufern und Verkäufern. [...]“ In Ziffer 2.11 a) heißt es: „Nach Erhalt der Bestätigung durch den Verkäufer ist der Zahlbetrag sofort fällig. Sofern der Zahlbetrag nicht spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum bei ... eingegangen ist, tritt Verzug ein. ... zieht vom Käufer die Zahlung für den Artikel ein, der sich aus dem Verkaufspreis, den Lieferkosten und den anfallenden Steuern, die auf ... Gebühren erhoben werden, zusammensetzt. ... lässt dem Verkäufer zu keinem Zeitpunkt die Zahlungsinformationen des Käufers zukommen, Das Geld wird an ... gezahlt und der Verkäufer wird für den Verkauf entsprechend der Zahlungsrichtlinie, die auf den Verkäufer-Hilfeseiten aufgeführt ist, bezahlt. [...].“ in Ziffer 6.4. heißt es: „[...] Wir sind an der eigentlichen geschäftlichen Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer nicht beteiligt. Sollten Sie eine Auseinandersetzung mit einem oder mehreren Mitgliedern haben, befreien Sie ... [...] von Ansprüchen, Forderungen und Schadensersatzansprüchen [...]“ Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Rahmen der Registrierung auf ihrer Internetseite die AGB zur Kenntnis genommen. Hierbei handele es sich um die von ihr überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Anlage K 6 (Bl. 99 bis 106 d.A.). Der Beklagte habe sog. E-Tickets bestellt, die durch Übersendung eines Links zum Herunterladen der Tickets an die von ihm angegebene E-Mail Adresse ... am 25. Mai 2014 ausgeliefert worden seien. Sie sei daher berechtigt, für den Verkäufer das vereinbarte Entgelt in Höhe von 126,34 Euro zu verlangen. Sie habe - nachdem der Beklagte der Abbuchung dieses Betrages widersprochen habe - ihn am 04.06.2014 per E-Mail angemahnt. Am 05.07.2014 habe das von ihr beauftragte Inkassounternehmen den Beklagten nochmals angemahnt und am 22.10.2014 und 10.11.2015 habe ihn der Prozessbevollmächtigte außergerichtlich gemahnt. In der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2016 hat der Klägervertreter keinen Antrag gestellt, so dass auf Antrag des Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil vom selben Tag abgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2016, Bl. 83 d.A., verwiesen. Das Versäumnisurteil ist dem Klägervertreter am 05. August 2016 zugestellt worden. Er hat am 10. August 2016 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Az. 203 C 47/16, vom 26.07.2016, zugestellt am 05.08.2016, aufzuheben; den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 287,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 126,33 Euro seit dem 04.06.2014, aus 10,00 Euro seit dem 03.07.2014, aus 81,00 Euro seit dem 20.07.2014 sowie aus weiteren 70,20 Euro seit dem 06.11.2014 zu zahlen. Der Beklagtenvertreter beantragt, den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg 203 C 47/16 vom 26.07.2016 zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Der Beklagte behauptet, er habe niemals über die E-Mail Adresse ... verfügt. Er könne es sich daher nicht erklären, weshalb diese Adresse bei der Klägerin zur Bestellung vom 14. Mai 2014 gespeichert sei. Er hab keinen Zugang zu der Adresse ... und habe daher auch weder eine Bestellbestätigung noch einen Link zum Herunterladen eines E-Tickets erhalten. Darüber hinaus bestreitet der Beklagte auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.