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Urteil

203 C 489/15

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2016:1124.203C489.15.0A
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Leitsätze
1. Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (Anschluss BGH, 5. Mai 2010, III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 und BGH, 12. November 2009, III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299).(Rn.27) 2. Der Freistellungsanspruch des Treuhänders von Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der finanzierten Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft unterliegt der dreijährigen Verjährungfrist des §§ 195, 199 BGB.(Rn.26) 3. Im Falle der Zession, der Rechtsnachfolge kraft Gesetzes und des Wechsels des gesetzlichen Vertreters, des Organs, kommt es zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an: Kannte er den Anspruch, geht dieser mit in Gang gesetzter Verjährung über, auch wenn die Kenntnis vielleicht gerade durch den Rechtsübergang verloren geht.(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (Anschluss BGH, 5. Mai 2010, III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 und BGH, 12. November 2009, III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299).(Rn.27) 2. Der Freistellungsanspruch des Treuhänders von Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der finanzierten Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft unterliegt der dreijährigen Verjährungfrist des §§ 195, 199 BGB.(Rn.26) 3. Im Falle der Zession, der Rechtsnachfolge kraft Gesetzes und des Wechsels des gesetzlichen Vertreters, des Organs, kommt es zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an: Kannte er den Anspruch, geht dieser mit in Gang gesetzter Verjährung über, auch wenn die Kenntnis vielleicht gerade durch den Rechtsübergang verloren geht.(Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.240,43 Euro nebst Zinsen gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 1922 BGB in Verbindung mit den § 9 Ziffer 1. des Treuhandvertrages in Verbindung mit § 398 BGB. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin ist verjährt. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt der geltend gemachte Anspruch der dreijährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB. Hierzu hat der Bundesgerichtshof wie folgt entschieden: „Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13). Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird zwar nach allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO Rn. 20 m.w.N.). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss.“ (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08 -, Rn. 23, juris) Nach eingehender Prüfung der oben genannten Entscheidung schließt sich das erkennende Gericht dieser Rechtsauffassung an. Eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß §§ 159, 160 HGB kommt nicht in Betracht, da diese Vorschriften nur den Fall der Verjährung bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Ausscheiden des Gesellschafters regeln. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin verfolgt hier den Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten ... aus dem Treuhandvertrag gegen den Erben des Treugebers aus abgetretenem Recht. Da die Darlehensforderung der Klägerin am 30.12.2011 fällig wurde, begann die Verjährungsfrist nach o.g. Rechtsprechung gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2011 zu laufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin oder des Beklagten wurde die Fälligkeit der Darlehensverbindlichkeit auch nicht durch die abgeschlossenen Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung oder deren Ergänzungsvereinbarung hinausgeschoben, denn nach der ausdrücklichen wörtlichen Regelung der Vereinbarungen sollten diese die Fälligkeit der Darlehnsschuld nicht hinausschieben. Entgegen der Auffassung der Klägerin begann die Verjährung am 31.12.2011, denn zu diesem Zeitpunkt waren der ... sowohl die Person des Schuldners, nämlich der Vater des Beklagten und die anspruchsbegründenden Umstände, nämlich die Auszahlungen seitens der ... auf die Beteiligung und der durch die ... erwirtschaftete Verlust bekannt. Durch das Schreiben des Beklagten vom 13.10.2011 (Bl. 64 Bd. II) war der ... ... auch die Adresse des ... bekannt. Diese Kenntnis muss sich die Klägerin gemäß §§ 1922, 404, 412 BGB zurechnen lassen. Im Falle der Zession, der Rechtsnachfolge kraft Gesetzes und des Wechsels des gesetzlichen Vertreters, des Organs, kommt es zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an: Kannte er den Anspruch, geht dieser mit in Gang gesetzter Verjährung über, auch wenn die Kenntnis vielleicht gerade durch den Rechtsübergang verloren geht (Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 199, Rn. 56). Die Klägerin ist als Abtretungsempfänger daher so zu behandeln, wie der alte Gläubiger. Daher lief auch die Verjährung trotz Abtretung der Forderung und Tod des ... ... weiter. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Verjährung auch nicht gemäß § 206 BGB dadurch gehemmt, dass die Klägerin zunächst in 2014 nicht wusste, dass ... am 23.01.2013 verstorben war und von dem Beklagten beerbt wurde. Die Bestimmung des § 206 betrifft tatsächliche Hindernisse an der Durchsetzung des Rechts. Die Rechtsverfolgung, von der sie spricht, ist die Hemmung der Verjährung durch Maßnahmen nach § 204 Abs 1, vorzugsweise die Klageerhebung. Der billigenswerte Grundgedanke ist es, dass es nicht zu Lasten des Gläubigers gehen darf, wenn er sein Recht gar nicht realisieren kann. Gleichzeitig aber macht der Maßstab der höheren Gewalt deutlich, dass insoweit strenge, äußerst strenge Anforderungen gelten (Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 206, Rn. 1). Die Anforderungen, die an das Verhalten des Gläubigers zu stellen sind, müssen nach dem Gegenstand differenziert werden. Der Maßstab der äußersten Sorgfalt ist nur die Regel; er wird nachhaltig durch das modifiziert, was billigerweise zu erwarten ist (Staudinger a.a.O., Rn. 28). Für den Wechsel der Anschrift des Schuldner gilt beispielsweise, dass der Gläubiger die neue Anschrift mit aller denkbaren Sorgfalt zu ermitteln. Lässt er es daran fehlen, beruht der faktische Verlust der Klagemöglichkeit nicht auf höherer Gewalt und der Gläubiger muss die Verjährung seines Anspruchs hinnehmen (vgl. Staudinger a.a.O. Rn. 12a). Übertragen auf den hiesigen Fall bedeutet dies, dass die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muss (vgl. Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 206, Rn. 27), nicht mit aller denkbaren Sorgfalt ermittelt haben, wer Erbe des ... ist und unter welcher Anschrift dieser zu erreichen ist. Vorliegend ist nämlich zu beachten, dass der ... und mithin somit auch der Klägerin aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 13.10.2011 (Bl. 64 Bd. II d.A.) bekannt war, dass ... einen Sohn, nämlich den Beklagten hatte und dass auch die Ehefrau des ... verstorben war. Es wäre daher naheliegend gewesen, wenigstens den Beklagten selbst - dessen Adresse auch auf dem Schreiben vom 17.10.2011 angegeben war - zu bitten mitzuteilen, wer die Erben seines Vaters sind. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Beklagte gesetzlicher Erbe gemäß § 1924 BGB ist und aufgrund der Betreuerstellung seiner verstorbenen Mutter auch umfassende Kenntnis von der Beteiligung und den damit zusammenhängenden Unterlagen hatte. Die Klägerin hätte sich daher auch nicht der Gefahr ausgesetzt, persönliche Daten des Erblassers unbefugt weiterzugeben. Ferner hätte die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten auch beim Nachlassgericht nachfragen können. Gemäß § 343 FamFG ist für Nachlasssachen, das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser letzte Aufenthalt, nämlich die Adresse ... Berlin war der Klägerin bekannt. Sie hätte daher auch ohne die Kenntnis des Geburts- oder Todesdatums beim Amtsgericht ... nachfragen können. Die Forderung der Klägerin ist daher am 31.12.2014 verjährt. Die Beantragung des Mahnbescheids erfolgt erst am 24.04.2015 und somit nach Eintritt der Verjährung, so dass eine Hemmung gemäß § 204 BGB nicht in Betracht kommt. Gründe für einen Neubeginn der Verjährung gemäß §§ 212, 213 BGB sind nicht ersichtlich. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin in der Auffassung, die Verjährung beginne gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dadurch, dass die ... auf die Darlehensschuld Zahlungen leiste, denn vorliegend mach die Klägerin keine Ansprüche aus dem Darlehen, sondern Ansprüche aus dem Treuhandvertrag aus abgetretenem Recht geltend. Auch diese Ansprüche leistete jedoch bisher niemand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Die Klägerin als Konsortialführerin schloss am 27.06.2002 mit der ... einen Darlehnsvertrag über einen Betrag in Höhe von 103.080.000,00 Euro. Der Vertrag hatte eine Laufzeit bis zum 30. Dezember 2011. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag vom 27.06.2002, Bl. 33 bis 48 Bd. I d.A., verwiesen. Bei der ... handelt es sich um einen Fonds, dessen Ziel es war, ein Gebäude zu errichten und mit dessen Vermietung Gewinne zu erzielen, um diese dann an Anleger auszuschütten. Am 08.05.2003 erwarb ... eine Beteiligung an der ... in Höhe von 15.000,00 Euro zuzüglich 5 % Agio, wobei er den Kommanditanteil als Treugeber erwarb. Treuhänderin wurde die ... Stuttgart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung vom 08.05.2003, Bl. 146 Bd. I d.A. verwiesen. Mit Beitritt als Treugeber schloss ... mit der ... einen Treuhandvertrag. In § 9 Ziffer 1. dieses Treuhandvertrages ist u.a. folgendes geregelt: „Der Treugeber stell den Treuhandkommanditisten von allen Verbindlichkeiten frei, die in Zusammenhand mit dem Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen stehen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Treuhandvertrag, Bl. 94 bis 96 Bd. I d.A., verwiesen. Der Beteiligung lag ferner das Beteiligungsangebot 64 zu Grunde. Der dort enthaltene Gesellschaftsvertrag sah in § 12 Ziff. 6. Vor, dass Liquiditätsüberschüsse an Kommanditisten/Treugeber im Verhältnis ihrer Beteiligung jährlich vorab unabhängig von Bilanzgewinn oder -verlust ausgeschüttet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag, Bl. 89 bis 95 Bd. I d.A., verwiesen. ... zahlte seine Beteiligung vollständig ein. In den Jahren 2003 bis 2013 wurden insgesamt 3.232,50 Euro auf die hälftige Beteiligung des ... durch die ... ausgezahlt. Wegen den einzelnen Zahlungen wird auf die Ausführungen der Klägerin aus der Klageschrift vom 13.05.2016, Bl. 21 bis 25 Bd. I d.A., verwiesen. Der Anteil am Nominalkapital des hälftigen Anteils betrug 0,010726544 %. In den Jahren 2003 bis 2004 erwirtschaftete die ... zunächst Verluste und sodann bis 2010 Gewinne. In den Jahren 2011 bis 2012 erwirtschaftet die ... dann wieder einen Verlust und im Jahr 2013 erwirtschaftet die ... einen Gewinn. Insgesamt reichten die erwirtschafteten Gewinne nicht aus, um die erwirtschafteten Verluste auszugleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den von der Klägerin vorgetragenen Kapitalkontoauszug für die Jahre 2003 bis 2013 im Schriftsatz vom 05.07.2016, dort Seite 2, Bl. 49 Bd. II d.A., verwiesen. Als das Darlehn der Klägerin fällig wurde, erfolgte keine Rückzahlung durch die ... . Am 14.03.2012 wurde zwischen der ... und der Klägerin als Konsortialführerin sowie den anderen beteiligen Banken eine sog. Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung getroffen. In § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung haben die Parteien folgendes geregelt: „[...]. Die Fälligkeit seit dem RÜCKZAHLUNGSTAG bleibt weiter bestehen, doch wird die Konsortialführerin den Rückzahlungsanspruch für die Laufzeit gem. § 6 dieses VERTRAGES nicht ernsthaft einfordern („NICHT ERNSTHAFTES EINFORDERN“), es sei denn in diesem VERTRAG ist etwas anderes ausdrücklich geregelt.“ In der Vereinbarung wird weiter geregelt, dass die ... zur Rückführung des Darlehns das bereits erworbene Grundstück verkaufen soll. Ferner wird geregelt, dass zusätzlich die Gesellschafter der ... in Anspruch genommen werden sollen, um eine Rückzahlung zu ermöglichen. Zudem beteiligte sich auch die ... an der Vereinbarung. Sie trat in § 3 Abs. 4 der Vereinbarung (Bl. 119 Bd. I d.A.) ihre Ansprüche auf Freistellung gegen die jeweiligen als Treugeber beteiligten Kommanditisten an die Klägerin ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.03.2012, Bl. 115 bis 127 d.A., verwiesen. Die Gesellschafter der ... stimmten der Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.03.2012 am 09.05.2012 zu. Am 14.03.2013 schlossen die Klägerin und die anderen beteiligten Banken mit der ... eine Ergänzungsvereinbarung zur Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung, in welcher sie die Frist für das nicht ernsthafte Einfordern bis zum 31.12.2015 verlängerten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ergänzungsvereinbarung vom 14.03.2013, Bl. 130 bis 143 Bd. I d.A., verwiesen. Die Gesellschafterversammlung der ... stimmte der Ergänzungsvereinbarung am 27.05.2013 zu. Gemäß Saldenbestätigung der ... belief sich die Forderung aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag zum 01.06.2016 auf 38.366.692,26 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Saldenbestätigung vom 03.06.2016, Bl. 56 Bd. II d.A., verwiesen. Als ... verstarb fiel sein Kommanditanteil jeweils zur Hälfte an ... und ... . Letztere war die Mutter des Beklagten. Der Beklagte selbst war zum Lebensende seiner Mutter hin als deren Betreuer eingesetzt worden. Die Mutter des Beklagten starb im Jahr 2010. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 wandte sich der Beklagte an die ... und teilte mit, dass seine Mutter verstorben sei und dass sein Vater ... Alleinerbe sei. Ferner teilte er mit, dass der Vater unter der Anschrift ... Berlin wohne. Das Schreiben enthielt auch die Anschrift des Beklagten selbst, die nach wie vor unverändert ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 13. Oktober 2011 (Bl. 64 Bd. II d.A.) verwiesen. Am 23.01.2013 verstarb der Vater des Beklagten und dem Beklagten wurde am 03.04.2013 ein Erbschein erteilt. Durch die ... wurde der Klägerin Mitte des Jahres 2012 mitgeteilt, dass ... im ... in Berlin wohne. Mit Schreiben vom 29.10.2014 gerichtet an ... unter Anschrift ... Berlin machte die Klägerin aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß §§ 171, 172 HGB geltend. Das Schreiben wurde an die Klägerin zurückgesandt mit dem Hinweis, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.10.2014 und der Kopie des Umschlages, Bl. 9 bis 13 Bd. III d.A., verwiesen. Ein Einwohnermeldeamtsfrage seitens der Klägerin ergab am 05.11.2014, dass ... verstorben sein sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der EMA-Anfrage Bl. 14 bis 15 Bd. III d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 06.11.2014 (Bl. 16 Bd. III d.A.) wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an das Landesarchiv Berlin - Personenstandsregister - mit der Bitte um Mitteilung des Geburts- und Todesdatums des ... ... . Ferner richteten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.11.2014 ein Schreiben an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin mit der Bitte um Mitteilung des Todesdatums des ... (Bl. 19 Bd. III d.A.). Am 15.01.2015 teilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Geburts- und Todesdatum des ..., sowie dessen letzte Wohnanschrift mit (Bl. 26 Bd. III d.A.). Mit Schreiben vom 26.01.2015 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an das Landesarchiv Berlin und baten um Mitteilung der Erben (Bl. 27 Bd. III d.A.). Ein gleiches Anliegen richteten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an das Standesamt des Rathauses ... mit Schreiben vom 02.02.2015 (Bl. 29 Bd. III d.A.). Am 19.03.2015 übersandte das Amtsgericht ... den Erbschein, aus welchem sich die Erbenstellung des Beklagten ergab. Am 24.04.2015 beantragt die Klägerin daraufhin gegen den Beklagten den Erlass eines Mahnbescheids, welcher am 29. April 2015 vom AG ... erlassen und dem Beklagten am 06.05.2014 zugestellt wurde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.240,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.