Urteil
218 C 37/16
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2016:0526.218C37.16.0A
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Leitsätze
Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist zwar auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Werk berechtigt. Es liegt aber kein eigenständiges Nutzungsrecht vor, wenn lediglich Rechte mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer Netzwerken vom Rechteinhaber auf einen Dritten übertragen worden sind. Denn ein solcher Vertriebsweg ist keine eigenständige abgrenzbare Nutzungsform, sondern ein bloßer unselbstständiger Unterfall, dem keine wirtschaftlich eigenständige Bedeutung zukommt.(Rn.18)
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 09.11.2015, AZ 15-5784655-0-0 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist zwar auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Werk berechtigt. Es liegt aber kein eigenständiges Nutzungsrecht vor, wenn lediglich Rechte mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer Netzwerken vom Rechteinhaber auf einen Dritten übertragen worden sind. Denn ein solcher Vertriebsweg ist keine eigenständige abgrenzbare Nutzungsform, sondern ein bloßer unselbstständiger Unterfall, dem keine wirtschaftlich eigenständige Bedeutung zukommt.(Rn.18) 1. Der Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 09.11.2015, AZ 15-5784655-0-0 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu beizutreibenden Betrages leistet. Der Vollstreckungsbescheid war aufzuheben, weil die zulässige Klage in der Sache nicht begründet ist. I. Die Klage ist zulässigerweise vor dem nach § 105 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 7 ZuwV Berlin zuständigen Amtsgericht erhobenen. II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € aus § 97a UrhG zu. 1. Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert. Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten Schutzrechts allein aktivlegitimiert. Nach § 2 Abs.1, 7 UrhG steht der Urheberschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Werk herstellt. Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Werk berechtigt. Sind Rechte einem Anderen als Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Dabei reicht die Aktivlegitimation so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsrechte reichen (Dreier/Schulze/Specht UhrG 5. Aufl., § 97 Rdnr. 19). a) Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin die Rechte überhaupt von den jeweiligen Rechteinhabern erworben hat, wie sie behauptet. Zweifel bestehen insbesondere hinsichtlich des Stücks c), weil auf der zur Akte gereichten Kopie des Covers überhaupt kein ©-Vermerk zu erkennen ist. Das bloße Logo einer Firma unter anderen Logos sagt aber nichts über die Rechteinhaberschaft aus. Jedenfalls wurde bezüglich aller 3 Musikstücke an die Klägerin kein eigenständiges Nutzungsrecht übertragen. Nach dem Sachvortrag der Klägerin wurden an sie nur Rechte „mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer Netzwerken ...“ übertragen. Ein solches, eigenständig übertragbares Nutzungsrecht gibt es nicht. Zwar kann das Nutzungsrecht nach § 31 UrhG auf einzelne Nutzungsarten beschränkt werden. Eine schuldrechtliche oder dingliche Aufspaltung des Verbreitungsrechts kommt allerdings dabei nur in Betracht, wenn es sich insoweit um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, NJW 2000, 3571, 3572; BGH, Urt. v. 8. Nov. 1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 671; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 31 Rn. 4; m.w.N.). Daran fehlt es bei dem Vertrieb eines Werkes über P2P- und Internet-Filesharing-Netzwerke. Dieser Vertriebsweg ist keine eigenständige abgrenzbare Nutzungsform, sondern ein bloßer unselbständiger Unterfall, dem keine wirtschaftlich eigenständige Bedeutung zukommt. Denn es wird lediglich die Datei zugänglich gemacht, die auch auf anderem Wege elektronisch verbreitet werden kann. Eine eigenständige Bedeutung etwa gegenüber der Verbreitung durch E-Mail oder sonstigem Download besteht nicht (so auch AG Charlottenburg, Urteil vom 28.12.2015, 213 C 130/15). b) Hinzu kommt, dass unter I. der beiden Verträge die Beauftragung der Klägerin erfolgt, um wirtschaftlichen Schaden durch Urheberrechtsverletzungen im Internet „zu verhindern, bzw. den Ersatz des Schadens ... zu ermöglichen“. Es geht den Vertragsparteien gerade nicht darum, der Klägerin bestimmte Rechte zur Nutzung zu überlassen, sondern darum, die Schadensabwicklung auf diese zu verlagern. Klar ersichtlich ist nach beiden Verträgen, dass die Klägerin weder selbst die Werke über Tauschbörsen anbieten dürfte - egal ob entgeltlich oder nicht - noch dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht an Dritte lizensieren dürfte. c) Und schließlich scheitert die Aktivlegitimation auch daran, dass unklar geblieben ist, wie, wann und welche Rechte abgegeben wurden, damit die 3 Musikstücke in das Album „... “ aufgenommen werden. Nach dem Sachvortrag der Klägerin sind über den Anschluss der Beklagten eben nicht die 3 streitgegenständlichen Werkstücke angeboten worden, sondern die Datei „... “, d.h. das ganze Album. Insoweit müssen dem Hersteller und Vertreiber dieses Albums Rechte eingeräumt worden sein. Trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht mit Verfügung vom 15.02.2016 hat die Klägerin hierzu nicht weiter vorgetragen. Allein der Hinweis, es seien nur einfache Nutzungsrechte übertragen worden, reicht insoweit nicht, zumal es kein Beweisangebot gibt und die Beklagte die Aktivlegitimation bestritten hat. 2. Auch aus abgetretenem Recht stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das scheitert schon daran, dass die Klägerin eine Abtretung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht dargetan hat. Zudem bezieht sich die Abmahnung auch auf die Verletzung von Rechten der Klägerin, nicht auf die Verletzung von Rechten der Hersteller oder Künstler. 3. Letztlich unstreitig wäre die Beklagte für den behaupteten Verstoß auch nicht verantwortlich. Sie hat die Täterschaftsvermutung widerlegt, weil unstreitig geblieben ist, dass auch ihr Ehemann den Anschluss zur Tatzeit nutzen konnte. Insofern kommen beide gleichermaßen als Täter in Betracht. Eine Belehrung des Ehemanns war nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, weil unstreitig keine Veranlassung bestand anzunehmen, er könne derartige Rechtsverletzungen begehen wollen (vgl. BGH NJW 14, 2360 - BearShare - zitiert nach juris, dort Rdnr. 15). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über urheberrechtliche Aufwendungsersatzansprüche. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Abmahnung vom 04.12.2012 (Anlage K 1 = Bl. 27 - 32) in Anspruch, nachdem die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage - am 08.01.2013 ( Anlage K 1 = Bl. 34) abgegeben hat. Es geht um folgende Musikstücke: a) ... b) ... c) ... Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt lebte die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann sowie 2 Kindern (Jahrgang 2005 und 2008). Der Internetanschluss war WPA2-gesichert und nur mit individuellem Passwort zu nutzen. Zum Tatzeitpunkt war der Computer der Beklagten ausgeschaltet. Der von ihr befragte Ehemann gab an, die - ihm unbekannten Stücke - nicht zum Download angeboten zu haben. Die Beklagte konnte jedenfalls Torrent-Software auf dem Computer nicht auffinden. Die Klägerin behauptet, Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte für dezentrale Computernetzwerke für diese 3 Musikstücke zu sein und insoweit berechtigt zu sein zur Auswertung und zum öffentlich Zugänglichmachen. Die Veröffentlichung auf dem Gesamttonträger „... “ sei im Rahmen der Einräumung einfacher Nutzungsrechte durch die Tonträgerhersteller der verfahrensgegenständlichen Werke erfolgt. Hersteller des Stückes zu a) sei der Tonträgerhersteller ..., zu dessen Gunsten der ©-Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K 2 = Bl. 61, 62) angebracht sei. Hersteller des Stückes zu b) sei die ..., zu deren Gunsten der ©-Vermerk spreche (Anlage K 5 = Bl. 78, 79). Von diesen beiden Herstellern habe die Fa. ... aus Portugal die Rechte u.a. für Deutschland erworben. Insoweit legt die Klägerin die Lizenzverträge in englischer Sprache vor (Anlage K 3 = Bl. 63 - 71 und Anlage K 6 = Bl. 80 - 82). Von der ... habe die Klägerin ausschließliche und übertragbare Rechte mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer-Netzwerken („Tauschbörsen“), bei denen jeder User/Teilnehmer sowohl Dateien herunterladen, als auch hochladen kann und diese Dateien dezentral öffentlich zugänglich macht, erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte Kopie des Vertrages (Anlage K 4 = Bl. 72 - 75) Bezug genommen. Hersteller des Stückes c) sei die ... GmbH, wofür der ©-Vermerk auf dem Cover (Anlage K 8 = Bl. 88) spreche. Das Gericht kann der Anlage allerdings keinen ©-Vermerk entnehmen. Die Fa. ... habe dann die entsprechenden Rechte an die Klägerin lizensiert (Anlage K 7 = Bl. 83 - 87). Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe am 15.11.2012 um 18:21:58 Uhr sowie zu 2 weiteren Zeitpunkten diese 3 Stücke über das P2P-Netzwerk ... zum Download angeboten, und zwar als Teil der Datei „... “. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin behauptet weiter, die Fa. ... habe ermittelt, dass zu o.g. Zeit über eine bestimmte IP-Adresse die o.g. Datei zum Download angeboten worden sei. Diese IP-Adresse sei zum Tatzeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen. Es ist am 09.11.2015 Vollstreckungsbescheid über 859,40 € (Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,- €) zzgl. Zinsen erlassen worden. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.