Urteil
203 C 222/14
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2014:1211.203C222.14.0A
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Leitsätze
Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft enthaltene Klausel, wonach bei der Umbuchung eines Fluges neben der Umbuchungsgebühr zusätzlich die Differenz zwischen dem ursprünglichen Flugpreis und dem bei der Umbuchung tagesaktuellen Preis zu erstatten ist, ist intransparent und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn bei der Flugbuchung (hier: über das Internet) zwar schlagwortartig auf die anfallende Umbuchungsgebühr hingewiesen wird, auf die Zahlung der Preisdifferenz jedoch nur in einem Sternchen-Hinweis am unteren Ende der Tarifübersicht (Entgegen AG Berlin-Charlottenburg, 3. Juli 2013, 214 C 19/13, RRa 2014, 154).(Rn.8)
Tenor
1. Die Beklagte hat an den Kläger € 360 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft enthaltene Klausel, wonach bei der Umbuchung eines Fluges neben der Umbuchungsgebühr zusätzlich die Differenz zwischen dem ursprünglichen Flugpreis und dem bei der Umbuchung tagesaktuellen Preis zu erstatten ist, ist intransparent und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn bei der Flugbuchung (hier: über das Internet) zwar schlagwortartig auf die anfallende Umbuchungsgebühr hingewiesen wird, auf die Zahlung der Preisdifferenz jedoch nur in einem Sternchen-Hinweis am unteren Ende der Tarifübersicht (Entgegen AG Berlin-Charlottenburg, 3. Juli 2013, 214 C 19/13, RRa 2014, 154).(Rn.8) 1. Die Beklagte hat an den Kläger € 360 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages gemäß Ziff. 3.4.3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen in der Fassung vom 30.01.2014, denn diese ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dabei ist nicht nur auf die jeweils einzelne Klausel abzustellen, sondern es ist das Zusammenspiel der Gesamtheit der Klauseln und auch ihre Einbeziehung in den Vertrag zu berücksichtigen (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 307 Rn. 13; vgl. auch AG Hannover, Urteil v. 14.04.2014, 554 C 6031/13, juris Rz. 10). Eine unangemessene Benachteiligung kommt insbesondere in Betracht, wenn „die Rechte und Pflichten der Vertragspartner in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit dargestellt werden, insbesondere die den Vertragspartner treffenden Risiken verschleiert werden“ (BGH, Urteil v. 05.11.1998, III ZR 95/97 = BGHZ 140, 25). Das ist hier der Fall. Die Beklagte bietet drei Tarife an. Bei der für den Kunden besonders bedeutsamen Preisübersicht auf der Internetseite der Beklagten zu einer Flugstrecke, aus welcher heraus unmittelbar die Buchung erfolgen kann, erweckt die Beklagte zunächst den Eindruck, der hier maßgebliche FlyClassic Tarif sei „gegen Gebühr“ umbuchbar, im Unterschied zu dem günstigeren FlyDeal Tarif, bei dem eine Umbuchung gar nicht möglich ist, und zu dem teureren FlyFlex Tarif, bei dem Umbuchungen ohne weiteres möglich, „inklusive“, sind. Ein Hinweis darauf, dass unter einer Umbuchung „gegen Gebühr“ quasi eine Neubuchung zu dem dann aktuellen Preis verstanden wird und daher die entsprechende Differenz zahlen ist, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Die Beklage verweist hinsichtlich dieser „Gebühr“ auch selbst auf das unter den „fees“ ausgewiesene Umbuchungsentgelt von € 60 (inzwischen sogar € 70). Diese Information erhält der Kunde unmittelbar bei der Preisauswahl auf der Internetseite der Beklagten, bei der ihm die Preise für alle drei Tarife nebeneinander dargestellt werden, indem er lediglich den Mauszeiger auf den neben der Tarifüberschrift befindlichen Infokasten mit dem roten „i“ bewegen muss. Erst wenn der Kunde - wofür angesichts der vorgenannten, klaren Aussage keine Veranlassung besteht - ganz unten auf dem erschienenen Infofeld auf den Verweis (link) „Weitere Informationen zu den Tarifen“ klickt, öffnet sich eine detaillierte Tarifübersicht. Dort heißt es dann zu dem FlyFlex Tarif: „Umbuchung [...] Kurz- und Mittelstrecke: 70 €, Langstrecke: 120 € [...] (zzgl. Differenz zum neuen Flugpreis)“ (vgl. Bl. 26 u. 35 d.A.). Weshalb auf die wesentliche Information „zzgl. Differenz zum neuen Flugpreis“ nur an verstreckter Stelle hingewiesen wird, ist nicht nachvollziehbar. Diese Intransparenz setzt sich in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten fort. Die dortige Ziff. 3.4.3 sieht zwar vor, dass „jeweils der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen [ist]. Zusätzlich fällt für Flüge im FlyClassic Tarif ein gesondertes Umbuchungsentgelt [...] an“ (Bl. 64 d.A.). Diese wesentliche Information findet sich aber erstaunlicher Weise erst fast am Schluss des ganzen Abschnittes zu „Umbuchungen“. Wenn nun ein Kunde sich überhaupt schon die Mühe macht, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten anzuklicken, dann dürfte er nahe liegender Weise Informationen zu den Kosten und Nebenkosten des von ihm gebuchten Tarifs in dem Abschnitt zu eben diesem Tarif erwarten, nicht aber an ganz anderer Stelle. Das gilt umso mehr, als die elektronisch zur Verfügung gestellten Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten im Inhaltsverzeichnis Verweise (links) enthält, mit denen man direkt zu dem jeweiligen Abschnitt geleitet wird. Der Kunde, der sich nun unter Ziff. 5.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu seinem Tarif informieren möchte, erfährt aber folgendes: „Der FlyClassic Tarif ermöglicht die Umbuchung gemäß Ziff. 3.4 gegen Zahlung eines gesonderten Umbuchungsentgelts, welches der zum Zeitpunkt der Umbuchung gültigen Entgelttabelle der Fluggesellschaft (Ziff. 4.3) zu entnehmen ist.“ (Bl. 66 d.A.). In dieser Regelung liest es sich also wiederum so, dass Umbuchungen allein gegen Zahlung der Umbuchungsgebühr möglich sind. Während der Kunde von hier aus also allenfalls Anlass hat, sich noch in Ziff. 4.3 der Allgemeinen Beförderungs-bedingungen über die Höhe der Umbuchungsgebühr zu informieren, so wird er kaum Anlass haben, die gesamte Ziff. 3.4 zum Thema „Umbuchungen“ zu durchstöbern, nur um dann dort erst kurz vor Ende überrascht festzustellen, dass in diesem Tarif außerdem eine die Umbuchungsgebühr möglicherweise um ein Vielfaches überschreitende, weitere Zahlung fällig sein soll. Auf dieses wirtschaftliche Risiko muss die Beklagte eindeutig und klar hinweisen, was sie versäumt hat. Die Differenzkosten können, wie der vorliegende Fall zeigt, beachtlich sein. Obwohl vorliegend zwischen Buchung und Umbuchung lediglich 8 Tage vergangen waren, verlangte die Beklagte mehr als das Doppelte des ursprünglichen Flugpreises. Wirtschaftliche Erwägungen der Beklagten haben im Rahmen des § 307 BGB grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (zutreffend insoweit Bl. 47 f. d.A.). Solche Erwägungen können jedenfalls nicht die Intransparenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen. Insofern vermag das Gericht den Urteilen des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20.06.2014, 238 C 79/14 und vom 03.07.2013, 214 C 19/13 nicht zu folgen. Klarzustellen ist, dass aus hiesiger Sicht das Preismodell der Beklagten an sich nicht zu beanstanden ist. Insoweit besteht keine Abweichung zu den vorgenannten Urteilen. Auch, ob die Koppelung einer Umbuchungsgebühr und zugleich die Forderung einer Differenzzahlung den Kunden übergemäß belastet, war hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu Kammergericht, Urteil vom 12.08.2014, 5 U 2/12, juris). Der Kläger beanstandet die Umbuchungsgebühr vorliegend nicht. Bei einer Umbuchungsgebühr von € 60 in dem FlyClassic Tarif kann zudem aus hiesiger Sicht davon ausgegangen werden, dass diese - noch - angemessen ist, weil sie im Gegenzug den Vorteil eines unstreitig günstigeren Flugpreises als bei dem teureren FlyFlex Tarif mit sich bringt und weil sie zwingend erforderlich erscheint, einem Missbrauch des Tarifmodells vorzubeugen. Es erscheint interessengerecht, dass die Beklagte entsprechende Risiken hier einkalkuliert und nicht auf alle Fluggäste abwälzt. Die Beklagte kann ihre Preispolitik und ihr Geschäftsmodell demnach unbeanstandet fortführen, wenn sie nur eindeutig darauf hinweist, dass neben der Umbuchungsgebühr eben auch die wirtschaftlich bedeutendere Differenz zu dem neuen Flugpreis zu zahlen ist, und zwar dort, wo es zu erwarten ist, nämlich bei der Tarifinformation in Ziff. 5.2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Das gilt erst recht, weil diese Information bei der Buchungsmaske auf ihrer Internetseite, wie gezeigt, fehlt (und erst erkennbar ist, wenn man, sich zu den Tarifdetails „durchklickt“). Beide vorgenannten Urteile des Amtsgerichts Charlottenburg berücksichtigen jedoch, wie gezeigt, nicht die Zusammenschau der insoweit widersprüchlichen und jedenfalls unklaren Informationsgestaltung, einmal zu den Tarifinformationen, die lediglich auf eine Umbuchungsgebühr hindeutet, und einmal zu den „Umbuchungen“, wo man eine zusätzliche Pflicht zur Differenzzahlung schwerlich erwarten wird. Noch schwerwiegender, aber hier nicht zu entscheiden, dürfte im Übrigen der Fall liegen, wenn ein Kunde den teureren FlyFlex Tarif gebucht hat und umbuchen möchte. Ein solcher Kunde wird erst recht nicht erwarten, dass obwohl Umbuchungen „inklusive“ sind, er dafür gleichwohl mitunter teuer bezahlen muss. Auch hier kann die Beklagte ohne weiteres empörten Kundenreaktionen vorbeugen, wenn sie nur den kurzen Zusatz „zzgl. etwaiger Preisdifferenz“ in Ziff. 5.2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen und in ihre Buchungsmaske mit aufnimmt. Die Berufung war im Hinblick auf die genannten, entgegenstehenden Entscheidungen des Amtsgerichts Charlottenburg (238 C 79/14 und 214 C 19/13) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Außerdem hat die Sache aufgrund der Vielzahl der von der Beklagten vorgenommenen Buchungen grundsätzliche Bedeutung, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf € 360 festgesetzt. Der Kläger buchte bei der Beklagten am 18.02.2014 Flugreisen für mehrere Personen im sogenannten „FlyClassic Tarif“. Am 26.02.2014 buchte er für eine dieser Person den Flug auf eine andere Person um. Die Beklagte berechnete dem Kläger hierfür neben einer unbeanstandeten Umbuchungsgebühr in Höhe von € 60 zusätzlich den Differenzbetrag in Höhe von € 360 zwischen dem ursprünglichen Flugpreis von € 201 und dem höheren tagesaktuellen Preis für den Flug von € 561. Die Beklagte stützt sich dabei auf Ziff. 3.4.3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen, wonach bei einer Umbuchung in dem genannten Tarif neben der Umbuchungsgebühr die Differenz zu dem bei der Umbuchung tagesaktuellen, höheren Preis zu erstatten ist (Bl. 64 d.A.). Die Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist unstreitig. Der Kläger zahlte den Betrag unter Vorbehalt. Er meint, die Klausel sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 360 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klausel sei weder überraschend noch sonst zu beanstanden. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.