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Urteil

229 C 294/13

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2014:0610.229C294.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch wegen falscher Tatsachenbehauptungen in den Print- und Onlineausgaben einer Zeitung auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen Ansprüchen auf Unterlassung, Richtigstellung und Gegendarstellung umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Anschluss BGH, 3. August 2010, VI ZR 113/09, MDR 2010, 1155).(Rn.24) 2. Die von einem Prozessbevollmächtigten in Ansatz gebrachten Anwaltsgebühren sind übersetzt, wenn durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, für ein nur vorgerichtlich presserechtliches Tätigwerden für den Verletzten wegen Ansprüchen auf Unterlassung, Richtigstellung und Gegendarstellung drei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne zu berechnen, da im gebührenrechtlichen Sinne davon ausgegangen werden muss, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen - wie hier - ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann.(Rn.26)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 587,86 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80 % und trägt die Beklagte 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch wegen falscher Tatsachenbehauptungen in den Print- und Onlineausgaben einer Zeitung auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen Ansprüchen auf Unterlassung, Richtigstellung und Gegendarstellung umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Anschluss BGH, 3. August 2010, VI ZR 113/09, MDR 2010, 1155).(Rn.24) 2. Die von einem Prozessbevollmächtigten in Ansatz gebrachten Anwaltsgebühren sind übersetzt, wenn durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, für ein nur vorgerichtlich presserechtliches Tätigwerden für den Verletzten wegen Ansprüchen auf Unterlassung, Richtigstellung und Gegendarstellung drei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne zu berechnen, da im gebührenrechtlichen Sinne davon ausgegangen werden muss, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen - wie hier - ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann.(Rn.26) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 587,86 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80 % und trägt die Beklagte 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der am 21.11.2012 verbreiteten Tatsachenbehauptungen über den Kläger in den Print- und Onlineausgaben der ... . Dieser folgt dem Grunde nach aus § 823 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 und Art. 2 Abs.1 GG, §§ 611, 675 BGB. Danach kann der Kläger von der Beklagten die ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung der Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüche dem Grunde nach erstattet verlangen. Bei den streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen handelt es sich um unrichtige Behauptungen in Bezug auf die Person des Klägers, die einen Eingriff in sein absolutes Persönlichkeitsrecht bedeuten. Das Persönlichkeitsrecht schützt die Privatsphäre vor äußeren Eingriffen, insbesondere durch unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Kläger hat substantiiert und begründet vorgetragen, dass die hier beanstandeten Veröffentlichungen der Beklagten falsch gewesen sind. Dem ist die Beklagte nicht mit hinreichender Substanz entgegen getreten. Es kann für den erhobenen Erstattungsanspruch als solchen dahingestellt bleiben, ob die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Kläger ordnungsgemäß in Rechnung gestellt worden und tatsächlich bereits gezahlt worden ist: Auch ohne eine bis dato erfolgte Rechnungsstellung und tatsächliche Zahlung stünde dem Kläger ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten dem Grunde nach entstandenen Gebührenforderung gegen die Beklagte zu, der sich jedenfalls gemäß §§ 249 Abs. 2, 251, 250 S. 2, 257 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hätte, nachdem die Beklagte mit dem Klageabweisungsantrag die Erstattung weiterer außergerichtlicher Anwaltskosten ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die ordnungsgemäße Rechnungsstellung nach §§ 10 RVG, 14 UStG betrifft lediglich das Innenverhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Mandanten und kann Einwendungen des Schädigers nicht begründen. Die Bestimmbarkeit der Höhe des auf die Rechtsanwaltskosten bezogenen Erstattungsanspruchs ergibt sich aus dem diesen Anspruch geltend machenden Klagevorbringen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, VI ZR 63/10, Rn. 18, zitiert nach juris). Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch nur teilweise begründet. Das Gericht ist gem. § 287 ZPO nach Würdigung aller maßgeblichen Umstände und unter Einbeziehung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden zu entscheidenden Einzelfall entgegen der Auffassung des Klägers die außergerichtliche Geltendmachung der Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüche trotz einiger presserechtlicher Verfahrensbesonderheiten gegenüber der Beklagten als nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs.2 RVG abgerechnet werden kann. Danach ergibt sich die folgende Berechnung: Gegenstandswert: 100.000,- EUR, § 22 Abs.1 RVG: 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV: 1.760,20 EUR Post- und Telekom.-pauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR Zwischensumme: 1.780,20 EUR Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19,00 %) 338,24 EUR Endsumme: 2.118,44 EUR davon gez.: 1.530,58 EUR Rest: 587,86 EUR Nach den von dem BGH im Urteil vom 03.08.2010, Az. VI ZR 113/09, (in: NJW 2010, 3037) aufgestellten Grundsätzen ist grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Der BGH führt weiter hierzu aus, Rn. 14 aaO: „Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch (...) ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.“ Unbestritten war die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Grunde nach zweckmäßig und erforderlich, um die presserechtlichen Ansprüche bereits vorgerichtlich gegenüber der Beklagten durchzusetzen. Die hierfür für den Prozessbevollmächtigten in Ansatz gebrachten Anwaltsgebühren sind allerdings übersetzt. Es ist durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt, für das nur vorgerichtliche presserechtliche Tätigwerden für den Kläger drei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne zu berechnen. Nach dem ganz vorherrschenden - und auch vom BGH in der o.g. Entscheidung zitierten - Verständnis des Begriffes der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne muss davon ausgegangen werden, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen eine innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. BGH aaO, Rn. 16 f. m.w.N.) Der BGH führt weiter hierzu aus: „Zwar setzt die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen (vgl. BGH, JurBüro 1972, 684; JZ/ 1978, 760, 761; Njw 1984, 1188 = MDR 1984, 561; NJW 2004, 1043, 1045; NJW 2005, 2927). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es aber grundsätzlich erforderlich, dass die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (vgl. Senat, NJW-RR 2010, 428 = GRUR-RR 2010, 269 = VersR 2009, 1269, 1272; BGH NJW 2004, 1043; NJW 2005, 2927; OLG Frankfurt a.M., VersR 1978, 573; 2009, 1269, 1272; BGH, NJW 2004, 1043; NJW 2005, 2927; OLG Frankfurt a.M., VersR 1978, 573; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 9; Göttlich/Mümmler/Feller, RVG, 3. Aufl., „Angelegenheit“, S. 31; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 4. Aufl., § 15 Rn. 20, Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Rn. 15; N. Schneider, in: AnwKomm-RVG, 5. Aufl., § 15 RVG Rn. 31 f.). Ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit setzt voraus, dass die Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des nach dem Inhalt des Auftrags mit der anwaltlichen Tätigkeit erstrebten Erfolgs innerlich zusammengehören (Senat, NJW-RR 2010, 428 = GRUR-RR 2010, 269 = VersR 2009, 1269, 1272; NJW 2010, 3035 (...), Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 15 Rn. 24). Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die außergerichtliche Geltendmachung der presserechtlichen Ansprüche des Klägers auf Unterlassung, Richtigstellung und Gegendarstellung wie sie in den außergerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.11.2012, Anlage K 4 - Anlage K 6, erfolgte, aufgrund des sich aufdrängenden inneren Zusammenhangs der drei Gegenstände und aufgrund des nur einfach gelagerten Sachverhalts vorliegend als nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu bewerten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass alle drei Abmahn- und Aufforderungsschreiben sich gegen dieselben streitgegenständlichen Veröffentlichungen und gegen dieselbe Beklagte richten, inhaltlich aufeinander Bezug nehmen, dasselbe Datum tragen, fortlaufende Kanzleiaktenzeichen der Prozessbevollmächtigten des Klägers tragen, dieselbe Fristsetzung, nämlich den 26.11.2011, 14 Uhr, beinhalten und ersichtlich nach dem Textbausteinprinzip entworfen wurden. Diese Umstände zeigen deutlich, dass die einzelnen Ansprüche aufgrund ihres inneren Zusammenhangs nicht nur sinnvollerweise sondern auch tatsächlich einheitlich bearbeitet wurden. Ohne dass es auf diesen Umstand im Wesentlichen ankäme, wäre es im Hinblick auf den vorliegend einfach gelagerten Sachverhalt auch problemlos möglich gewesen, alle drei Begehren in einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben mit entsprechenden Fristsetzungen zusammen zu fassen. Dabei wird nicht verkannt, dass sich die drei Begehren in der Zielsetzung materiellrechtlich unterscheiden (vgl hierzu BGH, aaO, Rn. 18 m.w.N.). Dies steht jedoch der Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht entgegen. Vielmehr ist dies in aller Regel der Fall und nach den Ausführungen des BGH, denen sich das erkennende Gericht anschließt, handelt es sich auch dann noch um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Insbesondere ist die Angelegenheit nicht mit der gebührenrechtlichen Bedeutung der Gegenstände gleichzusetzen. Letzteres bezeichnet das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann hingegen grundsätzlich mehrere Gegenstände umfassen. So liegt der Fall auch hier, wenn der Anwalt Unterlassung, Richtigstellung und Gegendarstellung als drei Gegenstände gleichzeitig bearbeitet. Der Mehraufwand, der dem Anwalt durch die Bearbeitung mehrerer Gegenstände entsteht, wird gebührenrechtlich über § 22 Abs.1 RVG honoriert, wonach in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Würde man der Rechtsauffassung des Klägers folgen, dass jeder presserechtliche Gegenstand stets eine gebührenrechtliche Angelegenheit darstellte, so wäre hier § 22 Abs.1 RVG überflüssig. Auch die Besonderheiten des Presserechts führen hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nur um die außergerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Begehren des Klägers handelte. Wenn man der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers folgend die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Presserechts für maßgeblich erachtet, so mag dies für die gerichtliche Geltendmachung der Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsbegehren gelten, da insoweit in der Tat eine Verbindung aller drei Begehren in einem Verfahren verfahrensrechtlich ausgeschlossen ist. Zwischen der vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche und der gerichtlichen Durchsetzung derselben liegt aber eine Zäsur, die gebührenrechtlich relevant ist. Dies bringt mitunter § 17 RVG zum Ausdruck und zeigt sich auch in dem Umstand, dass für das nur vorgerichtliche Tätigwerden des Rechtsanwalts eine Geschäftsgebühr und für ein sich ggf. anschließendes gerichtliches Tätigwerden des Rechtsanwalts eine zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht. Insofern kann auch nicht aus dem Umstand, dass die gerichtliche Geltendmachung der 7Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsbegehren aufgrund verfahrensrechtlicher Besonderheiten als drei gebührenrechtliche Angelegenheiten zu bewerten sind, der Rückschluss gezogen werden, dass auch das vorgerichtliche Tätigwerden zur Durchsetzung derselben Begehren die Annahme von drei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne rechtfertigt. Dabei wird nicht verkannt, dass die presserechtlichen Verfahrensbesonderheiten auch schon vorprozessual im außergerichtlichen Rechtsverkehr ein unterschiedliches Vorgehen des Anwalts verlangen (vgl. auch BGH, aaO, Rn. 19). Aufgrund des hier vorliegenden einfach gelagerten und überschaubaren Sachverhalts und des inneren Zusammenhangs der Begehren des Klägers hätten diese jedoch hier problemlos in einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben zusammengefasst werden können. Für die weitere Bemessung der Schadenshöhe kommt es auf die von dem Kläger zugrunde gelegten Gegenstandswerte an. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit folgt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG den Wertvorschriften für die gerichtlichen Gebühren und ist nach §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen, d. h. unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, des Umfangs und der Bedeutung der Sache, festzusetzen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnen für die Unterlassungs- und Gegendarstellungsbegehren jeweils 40.000,- EUR (Print- und Onlineberichterstattung) sowie für die Geltendmachung der Richtigstellung 60.000,- EUR (Print- und Onlineberichterstattung) und orientieren sich insoweit an der ständigen Rechtsprechung der Pressekammer des Landgerichts Berlin. Die gerichtliche Kontrolle ist hier auf die Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung durch die Prozessbevollmächtigten beschränkt. Hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens liegen nicht vor und können auch dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. In der Addition gem. § 22 Abs.1 RVG ergibt sich danach ein Gegenstandswert in Höhe von 2 x 40.000,- EUR zzgl. 1 x 60.000,- EUR; insg.: 100.000,- EUR. Der Kläger kann ferner die Geschäftsgebühr nach einem Gebührensatz von 1,3 verlangen. Soweit er (für die Gegendarstellung) eine 1,5 Geschäftsgebühr begehrt, ist die Klage unbegründet. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Zu einer Überdurchschnittlichkeit oder besonderen Schwierigkeit hat der Kläger nichts Wesentliches vorgetragen. Insbesondere ergibt sich eine besondere Schwierigkeit nicht automatisch daraus, dass bei der Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen die Vorgaben des Berliner Pressegesetzes anzuwenden sind: Die Prüfung von Sachverhalten und deren Subsumtion unter konkrete Rechts- bzw. Anspruchsgrundlagen ist regelmäßig geschuldeter Inhalt anwaltlicher Tätigkeit, so dass aus der Anwendung eines bestimmten Gesetzes nicht per se eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit indiziert oder gar vorgegeben wird (vgl. auch AG Charlottenburg, Urteil vom 07.10.2013, Az. 213 286/13). Auf die drei Gebührenforderungen vom 29.11.2012 in Höhe von 1.419,19 EUR (Unterlassung, lfde Nr. 2012/SB-418), 1.633,87 EUR (Gegendarstellung, lfde Nr. 2012/SB-419) und 1.761 EUR (Richtigstellung, lfde Nr. 2012/SB-420) hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.530,58 EUR gezahlt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Zustellung der Klage, die am 11.02.2014 erfolgt ist, §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Ein weiterer Zinsanspruch unter Verzugsgesichtspunkten steht dem Kläger hingegen nicht zu, weshalb wegen des weiteren Zinsbegehrens die Klage unbegründet ist. Einen Anspruch auf Verzugszinsen für den davor liegenden Zeitraum hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Dazu hätte es insbesondere der Darlegung bedurft, wann der Kläger die hier zur Erstattung geltend gemachten Forderungen tatsächlich beglichen hat. Ferner hätte der Kläger darlegen müssen, wann er Rechnungen, die den Anforderungen des § 10 RVG genügen, erhalten hat, da nur mit ordnungsgemäßer Rechnungsstellung die Rechtsanwaltskosten durchsetzbar sind. Im Hinblick auf § 138 Abs.2 ZPO bedurfte es hier keiner besonderen Hinweiserteilung durch das Gericht. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen aufgrund einer gleichlautenden Berichterstattung durch die Beklagte in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Online- und Printausgabe der ... Sie firmierte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattungen unter dem Namen ... GmbH, inzwischen firmiert sie unter der im Rubrum angegebenen Bezeichnung ... ... GmbH. Der Kläger ist Unternehmer und war vormals in dem Unternehmen ... beschäftigt. Unmittelbar nach dem Ende dieser Tätigkeit arbeitete er für das Unternehmen ... AG und hiernach für die Firma ... in der Ukraine. In den Print- und Onlineausgaben der ... vom 21.11.2012 verbreitete die Beklagte unter den Überschriften „Druck auf den Finanzsenator wächst“ sowie „Finanzsenator Nussbaum muss sich vor Berliner SPD erklären“ zwei Artikel, die in Bezug auf den Kläger die folgenden Tatsachenbehauptungen enthielten: „Vor seinem Engagement bei der angeblichen ... war ... Vorstandschef des großen ... . Bei einer Übernahme verlor ... dort seinen Job. Seitdem, so heißt es in ..., sei er auf der Suche nach neuen Angeboten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Veröffentlichungen wird auf die Anlagen K 2 und K 3, Bd. I, Bl. 15 - 17 d.A. Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2012 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Auftrag die Beklagte zur Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung auf. Wegen der Inhalte dieser drei Aufforderungsschreiben wird auf die Anlagen K 4, K 5 und K 6, Bd. I, Bl. 18 - 29 d. A., Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.11.212 gab die Beklagte daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung ab. Auch erklärte sie sich bereit, den Gegendarstellungs- und Richtigstellungsanspruch durch eine Korrekturberichterstattung zu erfüllen, was in der Folgezeit auch geschah. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2012 machte der Kläger sodann gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Erstattung der durch die Aufforderungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltsgebühren geltend und setzte für den Ausgleich dieser Forderungen eine Frist bis zum 07.12.2012. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage K 10, Bd. I, Bl. 34 - 28 d.A., Bezug genommen. Dabei legte der Kläger für die Begehren auf Unterlassung und Gegendarstellung jeweils einen Gegenstandswert in Höhe von 40.000,- EUR und für die Richtigstellung einen Gegenstandswert in Höhe von 60.000,- EUR zugrunde. Ferner wurden die Begehren auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung als drei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne abgerechnet. Für die Begehren auf Unterlassung und Richtigstellung legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils eine 1,3 Geschäftsgebühr, für das Begehren auf die Gegendarstellung eine 1,5 Geschäftsgebühr zugrunde. Auf diese Forderungen in Höhe von insgesamt 4.813,14 EUR zahlte die Beklagte an die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Dezember 2012 einen Teilbetrag in Höhe von 1.530,58 EUR. In einem Schreiben vom 14.12.2012 an den Kläger persönlich erklärte die Beklagte hierzu, dass sie bei diesem Teilbetrag davon ausgehe, dass nur ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem addierten Gesamtgegenstandswert von 45.000,- EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, gerechtfertigt sei. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 11, Bd. I, Bl. 40 - 42 d.A., Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2013 mahnten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Restbetrag aus den Gebührenrechnungen vom 29.11.2012 fruchtlos an. Der Kläger behauptet, er habe den Differenzbetrag in Höhe von 3.238,57 EUR an seine Prozessbevollmächtigten überwiesen, nachdem die Beklagte die Gebührenrechnungen vom 29.11.2012 nur teilweise ausgeglichen hatte. Er ist insbesondere der Auffassung, bei den Begehren auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung handelte es sich gebührenrechtlich um drei verschiedene Angelegenheiten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.238,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 08.04.2014 Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 11.02.2014 zugestellt worden.