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Urteil

235 C 267/12

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2013:0826.235C267.12.0A
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Leitsätze
1. Die Vernichtung von im Dachbodenbereich unberechtigt abgestellten Gegenständen des Mieters durch den Vermieter ist ohne vorherige Ankündigung pflichtwidrig.(Rn.22) 2. Der Mieter muss sich wegen der unberechtigten Lagerung der Gegenstände auf dem Dachboden ein Mitverschulden anrechnen lassen, so dass sein Schadensersatzanspruch um ein Viertel zu kürzen ist.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 512,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47 % zu tragen.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vernichtung von im Dachbodenbereich unberechtigt abgestellten Gegenständen des Mieters durch den Vermieter ist ohne vorherige Ankündigung pflichtwidrig.(Rn.22) 2. Der Mieter muss sich wegen der unberechtigten Lagerung der Gegenstände auf dem Dachboden ein Mitverschulden anrechnen lassen, so dass sein Schadensersatzanspruch um ein Viertel zu kürzen ist.(Rn.34) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 512,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47 % zu tragen.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Rechtsstreit konnte mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Höhe von 683,48 €, der um einen 25-prozentigen Mitverschuldensanteil auf im Ergebnis 512,61 € zu kürzen ist. 1. Die Beklagte hat eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis verletzt. Zu den Pflichten i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB gehören neben den mietvertraglichen Hauptpflichten der beklagten Vermieterin aus § 535 Abs. 1 BGB auch die Nebenleistungspflichten des § 241 Abs. 2 BGB, d.h. die Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der klagenden Mieterin. Eine solche Nebenpflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie die im Dachbodenbereich befindlichen Gegenstände der Klägerin entsorgen und vernichten ließ. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Vortrags der Parteien steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass am Tag der Entsorgung am 21.06.2012 auf dem Dachboden bzw. auf der Treppe zum Dachboden mehrere Gegenstände gelagert waren, die im Eigentum der Klägerin standen (dazu a.) und dass deren Entsorgung und sofortige Vernichtung mangels entsprechender vorheriger Ankündigung der Entsorgung und nachträglicher Information der Klägerin pflichtwidrig war (dazu b.). a. Im Dachbodenbereich befanden sich die folgenden, im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenstände, namentlich - eine Cajon Transporttasche, - ein Cajon La Peru Cosmic Burl Schlagwerk, - mehrere Rahmentrommeltransporttaschen, - eine Gewa Rahmentrommeltransporttasche, - eine Djembe Transporttasche, - zwei Sticktaschen mit Inhalt, - sechs Sticks, - zwanzig Buche-Sticks, - eine Schamanentrommel, - sechs Bücher und - eine Truhe der Ikea-Marke „Alve“ mit einem darin befindlichen Kopfkissen. Davon ist das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt. Die Zeugin ... hat glaubhaft bekundet, die vorgenannten Gegenstände gemeinsam mit der Klägerin in den Dachbodenbereich verbracht zu haben. Sie hat es insbesondere vermocht, die Gegenstände teilweise im Detail zu beschreiben. Von der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung ist das Gericht vor allem deshalb überzeugt, weil die Zeugin aufgrund ihrer Beteiligung an der Verbringung der Gegenstände ihre Wahrnehmungsmöglichkeit nachvollziehbar bekundet hat. Außerdem hat sie die Angaben zu den Gegenständen im Einzelnen und detailliert gemacht, bevor ihr die Auflistung aller Gegenstände aus der Klageschrift vorgehalten wurde. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ... zu zweifeln. Wenngleich sie die Lebensgefährtin der Klägerin ist, führt dieser Umstand allein noch nicht dazu, dass der Aussage ein verminderter Beweiswert zukommt. Das Gericht glaubt der Zeugin insbesondere auch deshalb, weil aus ihren Bekundungen im Ergebnis auch ein Mitverschulden der Klägerin abzuleiten war (siehe hierzu noch unten 4.) und ihre Aussage deshalb im Ergebnis nicht nur im Interesse der Klägerin verwertet wurde. Auch aufgrund der gleich bleibend ruhigen Art und Weise der Zeugin, wie sie sich über die gesamte Dauer ihrer Vernehmung verhielt, ist das Gericht überzeugt davon, dass sie die Wahrheit gesagt hat. Trotz ihrer etwas in sich gekehrten Haltung hat sie Nachfragen stets und freimütig beantwortet, ohne dabei zögerlich zu wirken oder den Eindruck eines Nachdenkens über die aus Sicht der Klägerin „richtige“ Antwort zu erwecken. Die Überzeugung des Gerichts von den vorgenannten Tatsachen wird auch nicht durch die Bekundungen der Zeugen ... und ... erschüttert. Der erstgenannte Zeuge konnte sich an die auf dem Dachboden befindlichen Gegenstände nicht mehr erinnern. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, es existiere eine von ihm angefertigte Liste, worauf sich die von der Klägerin behaupteten Gegenstände bis auf die Truhe nicht befunden hätten, ist diese Behauptung nicht erwiesen, da der Zeuge auch diese Liste nicht mehr vorlegen konnte. Der Zeuge ... hat die Bekundungen der Zeugin ... sogar teilweise bestätigt, da er sich jedenfalls an ein paar herumliegende Trommeln erinnern konnte. Dass er von sich aus nicht alle von der Klägerin genannten Gegenstände selbst nennen konnte, führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Zeuge selbst angab, keine Liste angefertigt zu haben. Angesichts seiner Angabe, dass die Sachen ohnehin in einen Lkw und dann auf eine Müllkippe verbracht werden, ist auch eine etwaige Erinnerungslücke normal, weil sich der Zeuge nicht detailliert mit den entsorgten Gegenständen befasst haben dürfte. Die Klägerin war auch Eigentümerin der oben genannten Gegenstände. Dies folgt bereits aus § 1006 Abs. 2 BGB. Nach den vorstehenden Erörterungen steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage der Zeugin ... auch fest, dass die Gegenstände bis zu ihrer Entsorgung im Besitz der Klägerin gewesen sind. Umstände, die die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 2 BGB entkräften würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b. Die Entsorgung der oben genannten Gegenstände war pflichtwidrig. Ohne vorherige Ankündigung war die Beklagte nicht dazu berechtigt, die aufgefundenen Gegenstände unmittelbar zu entsorgen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Beklagte wie behauptet die Hausbewohner bereits Mitte Mai über die Dachbodenräumung informiert und sie zur Entfernung aller gelagerten Gegenstände aufgefordert hat. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob das Gericht die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (st. Rspr., BGH, Urteil vom 18.01.2000 – VI ZR 375/98 –, NJW 2000, 953, 954 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine letzten Zweifeln Schweigen gebietende Gewissheit hat sich das Gericht unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen ..., ... und ... nicht bilden können. Der Zeuge ... konnte sich nicht im Einzelnen daran erinnern, das von der Beklagten behauptete Informationsschreiben konkret im Haus der Klägerin ausgehangen zu haben. Zwar hat er nachvollziehbar beschrieben, wie er mit derartigen Aushängen im Allgemeinen vorgehe, konnte aber weder die konkreten Daten des Anbringens noch des Abhängens nennen. Wenngleich nicht verkannt wird, dass die Erinnerung an einen konkreten Aushang von insgesamt 14 verschiedenen Vorgängen naturgemäß nicht einfach ist, genügen die allgemeinen Angaben des Zeugen nicht für eine positive Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne der Beklagten. Umgekehrt haben nämlich sowohl die Zeugin ... als auch die Zeugin ... bekundet, dass der Aushang nicht im Hausflur gehangen habe. Übereinstimmend mit dem Vortrag der Klägerin haben sie erklärt, erst mit dem Ankündigungsschreiben vom 13.06.2012 von den Arbeiten im Dachbodenbereich erfahren zu haben. Beide haben zudem bekundet, dass sie von der Beklagten auch immer konkrete Anschreiben zu aktuellen Angelegenheiten im Haus erhalten würden. In dem vorgenannten Ankündigungsschreiben war indes kein konkreter Termin für die Räumung des Dachbodens genannt. Die Pflichtwidrigkeit der Entsorgung ist auch nicht davon abhängig, ob die Klägerin zur Nutzung des rechten Dachbodenraums berechtigt war. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob ihr von der Beklagten ausdrücklich gestattet worden ist, dort gelegentlich Gegenstände abzustellen. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte die faktische Nutzung durch die Klägerin gekannt und dies geduldet hat. Denn die Duldung müsste – was zulässig ist – jedenfalls widerrufen werden. Selbst bei unberechtigter Nutzung wäre eine sofortige Entsorgung ohne Aufforderung zur Entfernung aller gelagerten Gegenstände unverhältnismäßig. Nach dem oben Gesagten gab es weder einen Widerruf noch eine Aufforderung, weshalb die Entsorgung ohne Ankündigung pflichtwidrig war. Die Pflichtwidrigkeit der Entsorgung aller Gegenstände entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil es sich bei allen Gegenständen vorgeblich um aufgegebene Gegenstände gehandelt habe. Hiervon ist das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht überzeugt. Der Zeuge ... hat war bekundet, dass die vorgefundenen Gegenstände alt und eingestaubt gewesen seien. Zugleich hat er aber auch ausgesagt, dass die Gegenstände, insbesondere die Trommeln in einem bestimmten Schema angeordnet gewesen seien und er deshalb von okkulten Trommelspielen ausgegangen sei. Bereits daraus musste erkennbar sein, dass jemand die Gegenstände bewusst so abgelegt und eben nicht im Sinne von § 959 BGB aufgegeben hatte. Zudem zweifelt das Gericht bereits deshalb an der Eigenschaft der Gegenstände als alt und verstaubt, weil es nach dem oben Gesagten überzeugt davon ist, dass die Zeugin ... wahrheitsgemäß über deren erst kurz zuvor erfolgten Verbringung auf den Dachboden ausgesagt hat. In diesem Fall können die Trommeln und auch die Taschen nicht erkennbar wie unbrauchbarer Müll ausgesehen haben. Aufgrund der vorgenannten Pflichtwidrigkeit der Entsorgung ohne vorherige Ankündigung war es zugleich pflichtwidrig, die Gegenstände unmittelbar zu vernichten, anstatt die Hausbewohner zunächst über die Abholung zu informieren und ihnen die Gelegenheit zu geben, die Gegenstände wieder an sich zu nehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Dachbodenraum, aus dem die Gegenstände entsorgt wurden, nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen ... und ... stets verschlossen war. Dabei kann dahinstehen, ob das Verschließen nach Auffassung der Beklagten als vertragswidrig anzusehen wäre, wogegen jedenfalls schon die Regelung in Ziffer 2. der Hausordnung des Mietvertrags spricht, wonach u.a. die Dachböden stets verschlossen gehalten werden sollen. Denn jedenfalls folgt aus dem Umstand, dass unbestritten nicht alle Mietparteien einen Schlüssel und damit Zugang zum vorgenannten Dachbodenbereich haben, dass hieraus eine gesonderte Informationspflicht der Beklagten folgt, diejenigen Personen, die mit ihrem Einverständnis einen Schlüssel haben, über die bevorstehende Vernichtung der entsorgten Gegenstände zu informieren. Geschieht dies wie im vorliegenden Fall der Klägerin nicht, ist die sofortige Vernichtung pflichtwidrig. 2. Die Pflichtverletzung der Beklagten war schuldhaft. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird vermutet, dass die Beklagte ihre Pflichtverletzungen zu vertreten hat. Sie muss darlegen und beweisen, dass sie an der objektiven Verletzung ihrer Pflichten kein Verschulden trifft. Umstände, die die eben genannte Vermutung entkräften könnten, hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. 3. Der Klägerin ist aufgrund der oben geschilderten Pflichtverletzung ein Schaden in Höhe von insgesamt 683,48 € entstanden. Die entsorgten Gegenstände der Klägerin existieren nicht mehr, weshalb eine Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB unmöglich ist und die Klägerin deshalb gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Parteien schätzt das Gericht den der Klägerin hinsichtlich der einzelnen Gegenstände jeweils entstandenen Schaden gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf insgesamt 683,48 €. Der Vortrag der Klägerin bietet ausreichende Tatsachengrundlagen für eine Schätzung. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, wann sie die Gegenstände angeschafft und welchen Preis sie hierfür jeweils bezahlt hat. Zwar hat die Beklagte diese Daten im Einzelnen bestritten. Hinsichtlich der vorgetragenen Preise ist dieses Bestreiten jedoch unsubstantiiert, da die Klägerin im Einzelnen unter Angabe konkreter Belege bzw. Beschaffungsstellen vorgetragen hat, wie sie zur Bezifferung der jeweiligen Preise gelangt ist. Das pauschale Bestreiten dieser Preise, ohne im Einzelnen vorzutragen, weshalb die angegebenen Preise zu hoch angesetzt seien, ist deshalb nicht zulässig und nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Anschaffungsdaten ist das Bestreiten der Beklagten im Ergebnis unbeachtlich, da das Gericht angesichts der substantiiert vorgetragenen Anschaffungspreise den zu berücksichtigenden Abzug „Neu für alt“ gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO schätzen kann. Ein solcher Abzug ist hier auch vorzunehmen, da aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, weshalb die Gegenstände auch nach mehreren Jahren keinerlei Wertverlust unterliegen sollten. Angesichts des für die Cajon Transporttasche, die Rahmentrommeltransporttaschen, die Gewa Rahmentrommeltransporttasche und die Djembe Transporttasche jeweils angegebenen Alters von ca. sechs Jahren hat das Gericht jeweils einen Abzug von 50 % des von der Klägerin substantiiert vorgetragenen Anschaffungswerts unter dem Gesichtspunkt „Neu für alt“ vorgenommen. Einen solchen Abzug hält das Gericht für gerechtfertigt, weil sich Transporttaschen bei ihrer Benutzung naturgemäß abnutzen und deswegen der Neuwert deutlich höher als der Gebrauchtwert liegen dürfte. Der gleiche Abzug ist mangels Altersangabe hinsichtlich der Bücher vorzunehmen. Für das Cajon La Peru Cosmic Burl Schlagwerk ist bei einem angegebenen Alter von sechs Jahren jedenfalls ein Abzug von 25 % vorzunehmen, da trotz der Werthaltigkeit eines Instruments ein gewisser Verschleiß eintritt. Da das Gericht diesen verminderten Wert nach anfänglichem Eintritt aber als stabilen Zustand einschätzt, ist der Abzug ungeachtet des Alters auf 25 % begrenzt. Hinsichtlich der zwei Sticktaschen mit Inhalt, den sechs Sticks und den zwanzig Buche-Sticks war angesichts des nachgewiesenen Anschaffungsdatums und des jungen Alters lediglich ein Abzug von 10 % des vorgetragenen Anschaffungswerts vorzunehmen. Hinsichtlich der Schamanentrommel war kein Abzug vorzunehmen, da das Gericht nach den Bekundungen der Zeugin ... davon überzeugt ist, dass die Trommel neu war. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Materialwert dieser Trommel nicht bei 160,00 € liege, ist das unsubstantiiert und damit unbeachtlich, denn die Klägerin hat hierzu eine Rechnung vorgelegt, aus der sich die Verteilung von Material- und Kurskosten eindeutig ergibt. Hinsichtlich der Truhe war kein gesonderter Abzug vorzunehmen, sondern deren Wert konnte angesichts des plausibel angegebenen Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 35,00 € für eine gebrauchte Truhe zugrunde gelegt werden. Bei dem Kissen ist angesichts der kürzlichen Anschaffung ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Nach alledem ergibt sich im Ergebnis folgende Schadensberechnung: Gegenstand Von der Klägerin bezifferter Wert Abzug „Neu für alt“ Schaden Cajon Transporttasche 42,50 € 50 % 21,25 € Cajon La Peru Cosmic Burl Schlagwerk 215,00 € 25 % 161,25 € Rahmentrommeltransporttaschen 41,00 € 50 % 20,50 € Gewa Rahmentrommeltransporttasche 99,00 € 50 % 49,50 € Djembe Transporttasche 66,00 € 50 % 33,00 € zwei Sticktaschen mit Inhalt 25,80 € 10 % 23,22 € sechs Sticks 72,00 € 10 % 64,80 € zwanzig Buche-Sticks 60,00 € 10 % 54,00 € Schamanentrommel 160,00 € kein 160,00 € sechs Bücher 50,00 € 50 % 25,00 € Truhe der Ikea-Marke „Alve“ 35,00 € kein 35,00 € Kopfkissen 39,95 € 10 % 35,96 € Summe: 683,48 € 4. Der vorgenannte Schaden ist in der Höhe wegen eines Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB um ein Viertel zu kürzen und besteht deshalb lediglich in Höhe von 512,61 €. Das Gericht ist nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin durch ihr Verhalten, namentlich das Abstellen der Gegenstände auf dem Dachboden, bei der Entstehung des Schadens schuldhaft mitgewirkt hat. Denn die Klägerin war hierzu nicht berechtigt. Soweit die Klägerin in der Replik vom 21.12.2012 vorgetragen hat, sie habe den Dachboden in Absprache mit der Beklagten zur kurzfristigen Lagerung von Gegenständen genutzt, ist dieser Vortrag widersprüchlich. Noch in der Klageschrift hat sie vorgetragen, dass dies ohne besondere Absprache geschehe. Erst auf den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung, diese Nutzung sei unberechtigt, erfolgte der neue Vortrag der angeblichen Absprache. Dies verstößt gegen die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende prozessuale Wahrheitspflicht, denn die Anpassung des Vortrags erfolgte offenkundig erst als Reaktion auf die Klageerwiderung. Die Klägerin hatte nämlich keine Veranlassung, in der Klageschrift ausdrücklich vorzutragen, dass der Raum „ohne besondere Absprache“ genutzt werde, wenn es doch tatsächlich eine Absprache gegeben hätte. Dies hätte dann auch so vorgetragen werden können, ohne dass es dem sonstigen Vortrag in der Klageschrift widersprochen hätte. Dem geänderten Vortrag der angeblichen Absprache vermag das Gericht daher keinen Glauben zu schenken. Fehlt es an einer ausdrücklichen Berechtigung zur Nutzung des rechten Dachbodenraums, ist das Abstellen von Gegenständen auch zur nur vorübergehenden Lagerung dort pflichtwidrig und hat zur Entstehung des Schadens beigetragen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin einen gesonderten Dachbodenverschlag nutzen kann. Es ist unbeachtlich, ob dieser fast vollständig gefüllt ist, wie die Zeugin ... bekundet hat. Nur weil der Lagerungsplatz in einer Wohnung und in einem Dachbodenverschlag nicht ausreicht, ist ein Mieter nicht berechtigt, sich in die Gemeinschaftsräumlichkeiten des Hauses auszubreiten, zumal eine Nutzung des Dachbodens als Abstellraum gemäß Ziffer 2. der Hausordnung ausdrücklich „nicht gedacht“, also im Ergebnis untersagt ist. Das Mitverschulden der Klägerin ist gegenüber dem Verschulden der Beklagten, die gelagerten Gegenstände tatsächlich entsorgt zu haben, jedoch nur untergeordnet und deshalb nur mit einem Viertel zu berücksichtigen. Denn ungeachtet der unberechtigten Lagerung wäre die Beklagte zunächst zur Information der Hausbewohner verpflichtet gewesen, die hier nach den obigen Erläuterungen jedoch nicht erwiesen ist. 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Einer gesonderten Mahnung der Beklagten nach dem erstmaligen Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 14.07.2012 bedurfte es nicht, weil die Beklagte die Leistung von Schadensersatz in ihrem Schreiben vom 18.07.2012 abgelehnt und damit ernsthaft und endgültig i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert hat. Soweit die Klägerin wörtlich „5 % Zinsen“ beantragt, war dies wegen des Verweises auf § 247 BGB und der damit auch einhergehenden impliziten Bezugnahme auf die Vorschrift § 288 Abs. 1 BGB als offensichtliches Versehen analog § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass die Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemeint und beantragt war. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich ist (§ 511 Abs. 4 ZPO). Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte Vermieterin einer im 4. Obergeschoss befindlichen Wohnung, belegen zu der im Rubrum der Klägerin angegebenen Anschrift. Oberhalb der Wohnung ist ein Dachboden, der aus zwei Räumen besteht und über das Treppenhaus zu erreichen ist. Im linken Raum des Dachbodens befinden sich zwei Verschläge, von denen einer der Klägerin zur Nutzung überlassen ist. Der rechte Raum des Dachbodens ist leer. Mit Schreiben vom 13.06.2012 kündigte die Beklagte für den Bereich des Dachbodens Modernisierungsmaßnahmen an und bat darum, keine Gegenstände auf dem Dachboden zu lagern. Baubeginn war für „Juli 2012“ angekündigt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 35 f. d.A. Bezug genommen. Am 21.06.2012 wurden aus dem rechten Dachbodenraum nach Auftrag der Beklagten diverse Gegenstände entfernt, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, ob und welche Gegenstände der Klägerin sich darunter befanden. Mit Schreiben vom 14.07.2012 (Bl. 37 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 959,30 € wegen der Entfernung der Gegenstände bis zum 02.08.2012 auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 18.07.2012 (Bl. 38 d.A.) ablehnte. Die Klägerin behauptet, im rechten Raum des Dachbodens und auf der Treppe zwischen Obergeschoss und Dachboden diverse Gegenstände gelagert zu haben, darunter u.a. mehrere Transporttaschen, ein Schlagwerk, eine Schamanentrommel und eine Truhe. Die Gegenstände hätten einen Wert von insgesamt 959,30 € gehabt. Wegen der Einzelheiten der Gegenstände, ihres Alters und ihres geltend gemachten Werts wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 3 f. d.A.) nebst Anlagen (Bl. 39–45 d.A.) sowie in den Schriftsätzen vom 04.03.2013 (Bl. 82 f. d.A.) und vom 18.06.2013 nebst Anlagen (Bl. 119–145 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 959,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus § 247 BGB ab dem 03.08.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe am 14. oder 15.05.2012 am „Stillen Portier“ des Hauses durch den Zeugen ... einen Aushang (Bl. 60 d.A.) anbringen lassen, in dem die Bewohner zur Entfernung sämtlicher Gegenstände bis zum 08.06.2012 aufgefordert worden seien. Der Aushang habe dort bis zum 21.06.2012 gehangen. Die Beklagte bestreitet, dass sich im Dachbodenbereich die behaupteten Gegenstände befunden und dass diese im Eigentum der Klägerin gestanden hätten. Sie behauptet, der Zeuge ... habe vor der Entsorgung eine Reihe von Gegenständen aufgelistet, worunter nur eine Holztruhe, im Übrigen aber keiner der von der Klägerin genannten Gegenstände gewesen wären. Die entsorgten Gegenstände seien alle vernachlässigt und unbrauchbar gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., ..., ... und ... . Wegen des Beweisthemas wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 05.03.2013 (Bl. 75 d.A.) in der Fassung der Beschlüsse vom 12.03.2013 (Bl. 85 d.A.) und 09.04.2013 (Bl. 92 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2013 (Bl. 82–89 d.A.). Die Klägerin hat in dem vorgenannten Termin auf die Vernehmung der im Beweisbeschluss benannten Zeuginnen ... und ... verzichtet. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 18.06.2013 und die Beklagte hat im Schriftsatz vom 11.06.2013 jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.