Beschluss
34 M 7020/12
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2012:1019.34M7020.12.0A
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Leitsätze
Die zeitliche Beschränkung der Gewährung von Prozesskostenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Antragstellers betreffend die Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist statthaft und rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.3)
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache … wird der sofortigen Beschwerde des Gläubigers vom 09.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 04.10.2012 nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde wird gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO dem Landgericht Berlin zu Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zeitliche Beschränkung der Gewährung von Prozesskostenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Antragstellers betreffend die Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist statthaft und rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.3) In der Zwangsvollstreckungssache … wird der sofortigen Beschwerde des Gläubigers vom 09.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 04.10.2012 nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde wird gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO dem Landgericht Berlin zu Entscheidung vorgelegt. Der Gläubiger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde vom 09.10.2012 gegen den PKH-Beschluss soweit eine zeitliche Befristung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Gläubigers angeordnet wurde. Zu Begründung wird angeführt, dass das Gesetz eine zeitliche Befristung nicht vorsehe und diese daher unstatthaft ist. Den Ausführungen des Gläubigers wird nicht gefolgt. Gemäß § 119 Abs. 1 ZPO ist Prozess-kostenhilfe grundsätzlich für jeden Rechtszug besonders zu bewilligen. Abweichend hiervon sieht § 119 Abs. 2 ZPO eine Pauschalbewilligung für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen im Bezirk des bewilligenden Gerichts vor. Eine zeitliche Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese nicht zulässig ist. Auch hinsichtlich der Rückwirkung von Prozesskostenhilfe mangelt es einer gesetzlichen Regelung, dennoch ist die Rückwirkung zulässig (vgl. Schoreit/Groß BerhH, PKH, VKH, 11. Aufl. § 119 Rn. 21 ff m. w. N. für alle). Soweit das Gesetz hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung eine Regelung nicht enthält, liegt eine planwidrige Lücke des Gesetzes vor. Durch die grundsätzliche Einzelbewilligung von Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug (§ 119 Abs. 1 ZPO), ist eine zeitliche Beschränkung entbehrlich. Die zeitliche Beschränkung ergibt sich per se aus dem Ende des Rechtszuges. Anders verhält es sich jedoch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel ist 30 Jahre lang zulässig (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die zeitlich unbefristete Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde demnach 30 Jahre fortwirken. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vereinbar und wurde vom Gesetzgeber nicht bedacht, sodass eine planwidrige Lücke vorliegt und das Gesetz insoweit der Auslegung zugänglich ist. § 120 Abs. 4 ZPO steht dem ebenfalls nicht entgegen, da eine Überprüfung nach dieser Norm lediglich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zulässig ist. Auf andere Umstände kann die Überprüfung nicht gestützt werden. Im Übrigen steht § 120 Abs. 4 ZPO der zeitlichen Befristung schon deshalb nicht entgegen, da eine Überprüfung im Rahmen von § 120 Abs. 4 ZPO lediglich 4 Jahre ab Beendigung des Verfahrens zulässig ist. Die Überprüfung der Frist ist in Zwangsvollstreckung kaum möglich, da dem Vollstreckungsgericht die Beendigung der einzelnen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht bekannt wird. Auch unter Berücksichtigung dieser Norm liegt mithin eine planwidrige Lücke vor, die der Auslegung zugänglich ist. Gemäß Art. 3 S. 3 PKHÄndG gilt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung als besonderer Rechtszug. Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe pauschal für die Zwangsvollstreckung wird somit quasi Prozesskostenhilfe für mehrere Rechtszüge bewilligt. Es ist daher angemessen und entspricht dem Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ein zeitlichen Korrektiv zu schaffen, damit im Zwangsvollstreckungsverfahren - ebenso wie in den weiteren Verfahren - eine gewisse zeitliche Überschaubarkeit der Prozesskostenhilfebewilligung vorliegt (so auch Fischer, Rpfleger 2004, 190). Der Beschwerde des Gläubigers war daher nicht abzuhelfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen.